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Landgericht Köln·25 O 154/07·12.07.2011

Arzthaftung: Keine Haftung wegen unterlassener Cerclage bei Zwillingsschwangerschaft

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen angeblich fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung nach IVF-Zwillingsschwangerschaft mit Frühgeburt in SSW 23+5. Sie rügten u.a. unterlassene sonographische Abklärung der Cervixverkürzung, fehlende Cerclage sowie unzureichende Abklärung einer vaginalen Infektion. Nach Sachverständigengutachten war zwar zusätzliche Diagnostik teils sinnvoll, die Unterlassungen stellten aber keinen Behandlungsfehler dar bzw. hätten keine therapeutische Konsequenz gehabt; eine Cerclage sei bei Zwillingen (auch damals umstritten) nicht als wirksam belegt und risikobehaftet. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge wegen behaupteter fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung abgewiesen, da Behandlungsfehler und Kausalität nicht bewiesen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus Arzthaftung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden nach § 286 ZPO voraus.

2

Die Unterlassung weiterer diagnostischer Maßnahmen begründet nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler, wenn sie nach dem medizinischen Standard nicht geboten waren oder das therapeutische Vorgehen nicht beeinflusst hätten.

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Eine Cerclage ist bei Zwillingsschwangerschaften zur Verhinderung oder Verzögerung einer Frühgeburt nicht als gesicherter medizinischer Standard anzusehen, wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt und das Risiko nach Erkenntnisstand eher erhöht ist.

4

Eine unterlassene bakteriologische Abklärung einer Vaginalflora ist nicht schadensursächlich, wenn ein späterer Kontrollbefund unauffällig ist und der pathologische Prozess (drohende Frühgeburt) bereits zuvor eingesetzt hat.

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Die gerichtliche Überzeugungsbildung zu medizinischen Standardfragen kann maßgeblich auf nachvollziehbaren, fachkundigen Sachverständigengutachten beruhen, wenn danach keine entscheidungserheblichen Zweifel verbleiben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 412 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerinnen begehren Schadensersatz im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung durch den Beklagten.

3

Der Beklagte betreute die Klägerin zu 2) während ihrer Zwillingsschwangerschaft nach In-Vitro-Fertilisation. Die Klägerin zu 2) befand sich wegen primärer Sterilität in der Universitätsfrauenklinik N. in Behandlung. Dort erfolgte am 14. Februar 2001 eine In-Vitro-Fertilisation mit Transfer von drei Embryonen. Vom 03. bis zum 13. April 2001 war die Klägerin zu 2) wegen eines Abortus imminens bei Geminigravidität in der 11. Schwangerschaftswoche in der Universitätsfrauenklinik in N. in stationärer Behandlung. Nach konservativer Therapie wurde die Klägerin zu 1) am 13. April 2001 bei zeitgerechter Entwicklung beider Gemini in die ambulante Betreuung entlassen. Die weitere Betreuung erfolgte durch den Beklagten. Am 16. Mai 2001 dokumentierte dieser eine Verkürzung der Portio und schrieb die Klägerin zu 2) arbeitsunfähig krank. Weiter dokumentierte er am selben Tag: „Portio 1cm, Muttermund geschlossen, belastet. Nativabstrich: Kokken, Candidakultur o.B.“. Der Beklagte verordnete Vagihex und Magnetrans forte. Zudem überwies er die Klägerin zu 2) in die Universitätsfrauenklinik zur Mit- und Weiterbehandlung (Sonographie). Am 21. Mai 2001 vermerkte der Beklagte in der Behandlungsdokumentation: „Blutiger Urin. Schmerz beim Wasserlassen + in Nierengegend. Urin: E (+) sonst o.B.“ und überwies die Klägerin zu 2) an einen Urologen zur Weiterbehandlung. Am 13. Juni 2011 ist dokumentiert: „Schmerz Unterbauch am Wochenende. Seit gestern besser.“ Am 22. Juni 2001 erfolgte eine Ultraschalldiagnostik in der Universitätsfrauenklinik N., dabei wird eine zeitgerechte Entwicklung beider Gemini festgestellt. Für den 02. Juli 2001 dokumentierte der Beklagte: „Ziehen Unterbauch. Rp.: Magnetrans forte N3. Tokografie keine Wehen.“ Weiter: „Muttermund geschlossen, keine Belastung“. Am 11. Juli 2001: „Schmerz in Scheide plus Vulva, Ödeme. Portio 1cm, Muttermund 3cm (offen). E (Einweisung): Uniklinik. Transportschein“.

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Am 11. Juli 2011 wurde die Klägerin zu 2) in der Universitätsfrauenklinik N. stationär aufgenommen. Am 14. Juli 2001 (23 + 5. Schwangerschaftswoche) wurde die Klägerin zu 2) bei ansteigenden CRP-Werten wegen des Verdachts eines beginnenden Amnioninfektionssyndroms in den Kreissaal verlegt und eine Sectio caesarea durchgeführt. Die Klägerin zu 1) überlebte die Geburt; ihr Bruder verstarb wenige Tage später. Die Klägerin zu 1) leidet u.a. unter folgenden Beeinträchtigungen: Hirnfunktionsstörung, Hirnsubstanzdefekt, Anfallsleiden, Sehbehinderung und Herzrhythmusstörungen.

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Die Klägerinnen begehren Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden.

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Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe gegen anerkannte Grundsätze der ärztlichen Kunst verstoßen. Er habe eine weitere Abklärung der Portioverkürzung (Cervixinsuffizienz) unterlassen, was zu einer Frühgeburt in der 23 + 5. Schwangerschaftswoche geführt habe. Insbesondere hätte die Verkürzung der Portio durch eine sonographische Untersuchung weiter abgeklärt werden müssen und ggf. eine Cerclage durchgeführt werden müssen, was zu einer Verlängerung der Tragzeit geführt hätte. Zudem hätte die vaginale Infektion mit Kokken durch einen mikrobiologischen Abstrich weiter abgeklärt werden müssen.

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Die Klägerinnen beantragen,

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1)      den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 350.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2)      festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. allen zukünftigen immateriellen und sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Mutter durch den Beklagten entstanden ist, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist;

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3)      den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. eine angemessene Schmerzendgeldrente seit dem 01.08.2001 bis auf weiteres zunächst bis zum 14.07.2019 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen;

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4)      ./.

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5)      den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 10.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13

6)      den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere, nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.750,08 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen. Insbesondere hätte auch eine Cerclage die Schwangerschaft nicht wesentlich verlängern können. Daher fehle es an der Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 06. November 2007 (Bl. 40f. d.A.) und 21. Mai 2010 (Bl. 182f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. sowie eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 29. Mai 2009 (Bl. 69f. d.A.) sowie für dessen mündliche Anhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2010 (Bl. 161f. d.A.)  Bezug genommen. Weiter wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 18. Oktober 2010 (Bl. 203f. d.A.) und dessen mündliche Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2011 (Bl. 248f. d.A.) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. April 2010 (Bl. 161f. d.A.) und vom 22. Juni 2011 (Bl. 248f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage nicht unbegründet.

21

Die Klägerinnen haben einen Behandlungsfehler nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können.

22

Der Sachverständige Prof. Dr. E. kommt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2009 (Bl. 69f. d.A.) zu dem Schluss, weitere Untersuchungen wären sinnvoll gewesen, deren Nichtdurchführung sei aber kein Behandlungsfehler. Insbesondere sieht der Sachverständige in einer Cerclage keinen Nutzen. Im Ergebnis sieht er Fehler eher bei der Frauenuniversitätsklinik N., die zum einen drei Embryonen transferiert hatte, was zu einer Mehrlingsschwangerschaft führte, und zum anderen evtl. ohne entsprechende Aufklärung der Eltern die Lungenreifebehandlung einleitete, dies vermutlich unter Annahme einer falschen Schwangerschaftswoche.

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Der Sachverständige Prof. Dr. M., an dessen Sach- und Fachkunde die Kammer keine Zweifel hat, kommt nachvollziehbar – ebenfalls - zu dem Ergebnis, weitere Maßnahmen wären sinnvoll gewesen, dies hätte aber keine Auswirkungen auf das therapeutische Prozedere gehabt. Als weitere Maßnahme wäre die Entnahme eines mikrobiologischen Abstrichs denkbar gewesen. Ob hierdurch eine Frühgeburt hätte verhindert werden können, sei jedoch sehr fraglich, da bereits eine Cervixverkürzung bestanden habe und es keinerlei Daten gebe, dass in solch einem Fall durch eine gezielte Antibiotikatherapie eine Frühgeburt hätte verhindert werden können. Weiter wäre eine vaginalsonographische Untersuchung der Portiolänge zur Messung der Cervixlänge denkbar gewesen. Im Vergleich zu der von dem Beklagten durchgeführten Tastuntersuchung hätte dies jedoch keine weitere Konsequenz für das therapeutische Prozedere gehabt. Bei einer Tastuntersuchung könne anders als bei der sonographischen Untersuchung nicht die genaue Länge der Portio bestimmt werden, dafür sei jedoch bei der Tastuntersuchung mit dem Finger die Konsistenz des Muttermundes zu bestimmen. Im Ergebnis sei das Risiko für eine Frühgeburt durch den Beklagten ebenso im Rahmen der Tastuntersuchung festgestellt worden. Die von ihm eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen (Magnetrans forte, VagiHex und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seien nicht zu beanstanden.

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Hinsichtlich der Cerclage stellt der Sachverständige fest, es gebe keinen wissenschaftlichen Beweise, dass die prophylaktische Einbringung einer Cerclage, bei bestehendem Risiko einer Frühgeburt, aber noch ungeöffnetem Muttermund, eine Frühgeburt verhindere oder verzögere. Bezüglich der Notfallcerclage, welche bei bereits verkürztem oder geöffnetem Muttermund zur Anwendung komme, gebe es eine Metaanalyse, welche zeige, dass eine Cerclage bei Einlingsschwangerschaften mit Cervixverkürzung und einer Frühgeburt in der Vorgeschichte die Frühgeburtlichkeit reduzieren kann. Dies gelte jedoch nicht für Zwillingsschwangerschaften; hier werde nach der Metaanalyse das Frühgeburtsrisiko erhöht. Inzwischen sei es nach Einschätzung des Sachverständigen im Falle einer Zwillingsschwangerschaft internationaler Standard, keine Cerclage vorzunehmen, weil deren Erfolg eher negativ eingeschätzt werde. Die Sinnhaftigkeit einer Cerclage in der Situation der Klägerin zu 2) sei auch zum damaligen Zeitpunkt umstritten gewesen. Bis heute gebe es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, welche eine Verlängerung der Schwangerschaft belegen würden. Demgegenüber bringe die Cerclage auch erhebliche Risiken, wie vorzeitiger Blasensprung, Infektion der Eihäute und des Fruchtwassers bis hin zu einer Infektion der Gebärmutter, mit sich.

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Eine bakteriologische Untersuchung der Vaginalflora wäre nach der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen eine sinnvolle Maßnahme gewesen. Diese unterlassene Befunderhebung sei jedoch ohne Auswirkung auf den weiteren Verlauf gewesen. Zum einen habe der Kontrollabstrich am 21. Mai 2001 einen unauffälligen Befund ergeben; zum anderen sei bereits am 16. Mai 2001 eine drohende Frühgeburt in Gang gewesen.

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Weiter wäre eine vaginalsonographische Messung der Cervixlänge am 02. Juli 2001 üblich gewesen. Diese Befunderhebung hätte jedoch keine anderen Maßnahmen zur Folge gehabt, da die Cerclage in ihrem Nutzen sehr fraglich sei, erhebliche Risiken mit sich bringe und weitere therapeutische Möglichkeiten – neben der Verordnung von Magnesium zur Ruhigstellung des Uterus` und Krankschreibung wie geschehen – nicht gegeben seien.

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Fragen – insbesondere auch von Seiten der Klägerinnen – sind keine offen geblieben.

28

Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu eigen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:

31

Antrag zu 1): 350.000 €

32

                            Antrag zu 2): 100.000 €

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                            Antrag zu 3): 21.000 €  (300 € x 12 Monate  x 5 Jahre)

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                            Antrag zu 4): entfällt

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                            Antrag zu 5): 10.000 €

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                            Summe: 481.000 €

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