Grobe Behandlungsfehler bei Nasennebenhöhlen-OP: 75.000 € Schmerzensgeld; Klinik nicht haftbar
KI-Zusammenfassung
Der Patient verlangte nach einer HNO-Operation Schadensersatz, Verdienstausfall und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Aufklärungs- und Behandlungsfehler. Das LG Köln bejahte einen groben Behandlungsfehler des Belegarztes, da die Schädelbasis im „Tabubereich“ verletzt und Hirngewebe geschädigt wurde. Es sprach 75.000 € Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest. Die Klage gegen den Krankenhausträger wurde mangels Zurechnung von Belegarztfehlern abgewiesen; Anästhesiefehler waren nicht dargetan.
Ausgang: Klage gegen den Belegarzt überwiegend zugesprochen (u.a. 75.000 € Schmerzensgeld); gegen den Krankenhausträger abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Operateur in einem besonders risikobehafteten anatomischen Bereich ohne Indikation und unter Verstoß gegen elementare medizinische Sorgfaltsregeln operiert und hierdurch gravierende Verletzungen verursacht.
Bei festgestelltem groben Behandlungsfehler greifen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für Primärschäden ein; ausgeschlossen sind nur Schadensfolgen, deren Ursächlichkeit äußerst unwahrscheinlich ist.
Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Primärschaden und Vermögensschaden (z.B. Verdienstausfall) bleibt der Patient beweisbelastet; es genügt jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO.
Bei einem Belegarztvertrag werden Behandlungsfehler des Belegarztes dem Krankenhausträger grundsätzlich weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB zugerechnet; eine Haftung des Krankenhauses kommt nur für von ihm übernommene Leistungsbereiche (z.B. Anästhesie) in Betracht.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatzpflicht ist bei Verletzung absoluter Rechtsgüter zulässig und begründet, wenn die Möglichkeit künftiger, derzeit nicht bezifferbarer Schäden schlüssig dargelegt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 5 U 107/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm entstandenen materiellen Schäden - ausschließlich des bereits geltend gemachten Erwerbsschaden in Höhe von 27.140,22 EUR für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.11.2013 – sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit von 06.09.2011 bis zum 7.09.2011 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 27.140,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.458,08 EUR seit dem 2.11.2012 und aus 25.682,14 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.518,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 2) zu 46%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund vermeintlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer im September 2011 durchgeführten Operation im Krankenhaus der Beklagten zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Ausgleich des Entgeltausfalls und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.
Der Kläger litt seit Jahren an zunehmenden Nasenatmungsbehinderungen. Zudem hatte er aufgrund einer Bewegungsbeeinträchtigung des Armes bereits einen GdB von 50. Er begab sich aus wegen der Nasenatmungsbehinderung am 02.09.2011 zu dem Beklagten zu 2), einem niedergelassenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Der Beklagte zu 2) empfahl dem Kläger einen operativen Eingriff. Dieser wurde am 06.09.2011 durch den Beklagten zu 2) als Belegarzt im Haus der Beklagten zu 1) durchgeführt unter Zuhilfenahme eines Anästhesisten aus dem Haus der Beklagten zu 1). Dieser führte auch die Anästhesieaufklärung durch.
Hinsichtlich des Behandlungsverlaufs behauptet der Kläger, es sei die Diagnose einer Nasenscheidewandverkrümmung und einer chronischen Schwellung der Nasenmuscheln gestellt worden. Der Beklagte zu 2) habe ihm eine Begradigung der Nasenscheidewand und eine Verkleinerung der Nasenmuscheln empfohlen. Er habe ihn hinsichtlich dieser Operation aufgeklärt, dies jedoch nicht mündlich, sondern nur in der Form, dass ihm zwei Formulare zur Unterschrift vorgelegt worden seien. Von einer Nasennebenhöhlenoperation sei nie die Rede gewesen. Diesbezüglich habe auch keine Aufklärung stattgefunden. Es sei in keiner Weise über Risiken gesprochen, sondern ihm vielmehr der Eindruck vermittelt worden, dass es sich um einen Routineeingriff ohne wesentliche Risiken handle. Auch über Behandlungsalternativen sei er nicht aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Anästhesie sei er erst am Morgen der Operation aufgeklärt und das Formular rückdatiert worden. Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft nicht erkannt, dass bei ihm eine Polyposis vorgelegen habe. Diese hätte durch weitere Befunderhebungen vor der Operation festgestellt und entsprechend reagiert werden müssen. Auch die Operation selbst sei grob fehlerhaft durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2) habe ohne seine Zustimmung die Operation erweitert. Er habe sie unsachgemäß durchgeführt und die Schädelbasis perforiert. Dadurch sei es zu Blutungen im Gehirn gekommen. Diese hätten dazu geführt, dass er nach der Operation auf die Intensivstation verbracht worden sei und habe operiert werden müssen. Es seien ganz erhebliche Folgen verblieben. So habe er den Geruchssinn vollständig und den Geschmackssinn größtenteils verloren. Er leide unter starken Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, verliere oft die Orientierung und sei insgesamt massiv geschädigt. Sein Grad der Behinderung sei von 50 auf 80 erhöht worden. Neurologische Rehabilitationsmaßnahmen seien erforderlich gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen Belegarzt und nicht um einen angestellten Arzt der Beklagten zu 1) gehandelt habe.
Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3) 1.448,08 EUR nebst Zinsen eingeklagt und seine Klage nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 85.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit von 06.09.2011 bis zum 7.09.2011 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 27.140,22 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.518,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beruft sich auf die fehlende Passivlegitimation und verweist darauf, dass sie lediglich Belegkrankenhaus für den Beklagten zu 2) sei. Soweit die Anästhesie sowie die Anästhesieaufklärung durch einen angestellten Arzt der Beklagten zu 1) durchgeführt worden seien, seien keine Fehler oder Versäumnisse erfolgt. Gleiches gelte hinsichtlich der postoperativ gefertigten Schädelcomputertomographie. Insoweit hätten sich auch keine Risiken verwirklicht. Hilfsweise bestreitet sie die klägerseits behaupteten Folgen und die Kausalität. Sie hält das geforderte Schmerzensgeld der Höhe nach für übersetzt.
Der Beklagte zu 2) behauptet, bereits die Überweisung des Klägers sei nicht wegen einer Scheidewandverkrümmung erfolgt, sondern wegen einer Polyposis nasi beidseits, einer Septumdeviation mit Subluxatio septi nasi links und einer Muschelhyperplasie beidseits. Angesichts dieser Befunde habe eine absolute Indikation für die empfohlene Operation bestanden. Die Operation, die letztlich durchgeführt worden sei, entspreche auch in vollem Umfang der von Anfang an beabsichtigten Operation, über die der Kläger auch vollumfänglich und ausführlich am 02.09.2011 aufgeklärt worden sei. Alternativen hätten nicht bestanden, da die konservativen Maßnahmen ausgeschöpft worden seien. Der Beklagte zu 2) beruft sich auf eine hypothetische Einwilligung. Er bestreitet einen Befunderhebungs- oder Behandlungsfehler und behauptet, er habe alle notwendigen Befunde im Vorfeld erhoben und die Operation auch lege artis durchgeführt. Es handele sich um eine schicksalhafte Verwirklichung eines Operationsrisikos. Der Beklagte zu 2) bestreitet die klägerseits behaupteten Folgen sowie die Kausalität und hält die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach für übersetzt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2013 (Bl. 65 ff. d.A.) und vom 2.03.2014 (Bl. 162 f. d.A.) durch Einholung der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 14.10.2013 (Bl. 95 ff. d.A.) und des Sachverständigen Prof. Dr. I vom 8.8.2014 (Bl. 224 ff. d.A.).
Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor 29.4.2015 (Bl. 288 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) Ansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers, insbesondere § 823 BGB, denn die Beweisaufnahme hat eine vom medizinischen Standard abweichende Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2) ergeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung durch den Beklagten zu 2) ein vorwerfbarer grober Behandlungsfehler erfolgte, § 286 ZPO.
Der Sachverständige Prof. Dr. C kommt unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen sowie nach einer eigenen Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Behandlung im Jahr 2011 durch den Beklagten zu 2) gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlichen Kunst verstoßen habe. Er hat diesen Behandlungsfehler als grob bewertet und dazu erläutert, dass die mittlere Nasenmuschel als eine der wichtigsten Landmarken zur Orientierung in der Nase auf dem Weg in die Nasennebenhöhlen gelte. Seitlich von der mittleren Nasenmuschel finde sich der Zutritt zu den Nasennebenhöhlen; zur Mittellinie hin (medial) von der mittleren Muschel bestehe nach oben hin (in Richtung auf die Schädelbasis und die dort gelegene Riechregion) eine „Tabuzone“. Hier sei das Dach der Nase (Schädelbasis im Siebbeinbereich) besonders dünn und leicht verletzlich; hier finde sich die Riechregion, das Sinnesorgan der Nase. Hier dürfe nur unter äußerster Sorgfalt, mit größter Vorsicht und nur bei absoluter Notwendigkeit mit größter Zurückhaltung operiert werden und das auch nur bei Vorhandensein von gut übersichtlichen, einfach zu beherrschenden lokalen pathologischen Prozessen. Der Operationsbericht erwähne zwar nur die Eröffnung der Keilbeinhöhle hinten, im Gegensatz zu den Ausführungen des Operationsberichts finde sich jedoch postoperativ ohne jeden Zweifel ein knöcherner Defekt von etwa 1 cm Breite und 2 cm Länge im Bereich des Daches des Siebbeins, in dessen hinterem Abschnitt. Dieses Loch habe vor der Operation nicht bestanden. Oberhalb dieser Perforation finde sich eine ausgedehnte Pathologie in Form einer Gewebeverdrängung und Blutung bis in die Hirnventrikel. Auch finde sich Luft im Hirngewebe, welches bei der Verletzung der Schädelbasis in das Gehirn eingedrungen sei. Somit bestehe kein Zweifel an der traumatischen Verletzung der Schädelbasis und des darüber liegenden Hirngewebes in einem Areal medial der „Landmarke“, der mittleren Muschel, durch das Instrument des Beklagten zu 2), also in einer Zone, in der die Instrumente nur sehr selten überhaupt etwas zu suchen hätten. Zwar könne eine Verletzung der Schädelbasis auch ohne Schuld des sorgfältig handelnden Operateurs auftreten, hier lägen die Verhältnisse hingegen anders, denn postoperativ fehle ein ganzer Bezirk der Schädelbasis im Bereich des hinteren Siebbeines auf der rechten Seite medial von der mittleren Muscheln. Darüber hinaus hätten die Neurochirurgen bei ihrem späteren Eingriff zum Verschluss der Schädelbasis von oben die Zerreißung der Riechfasern an eben dieser Stelle beschrieben. Dies belege, dass während der Operation das operierende Instrument rechts die Schädelbasis in einer Region verletzt und durchtrennt habe. In einer Region, in der eine Indikation bzw. ein Anlass zum Operieren nicht bestanden habe und wo größte Vorsicht geboten sei. Unklar sei anhand des Operationsberichts auch, um welche Veränderungen es sich bei der mittleren Muschel gehandelt habe. An einer Stelle sei davon die Rede, diese sei „polypös verändert“ gewesen, an anderer Stelle werde der Begriff „polypös aufgebraucht“ verwendet.
An dieser Bewertung hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Anhörung auch in Ansehung der beklagtenseits erhobenen Einwendungen und unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit denselben in vollem Umfang festgehalten und nochmals betont, dass wirklich jeder Hals-, Nasen- und Ohrenarzt wisse, dass man an der dünnen Stelle des Siebbeins nichts zu suchen habe, so dass es schlechterdings unverständlich sei, dass dies hier geschehen sei. Er hat dazu ergänzend ausgeführt, dass es zwar krasse Ausnahmefälle gebe, in denen man auch in dem fraglichen Bereich vorgehe. Eine solche krasse Ausnahme habe aber nicht vorgelegen.
Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C Bezug und macht sie sich zu Eigen. In der rechtlichen Bewertung der Kammer liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Danach kommt dem Kläger bezüglich der Kausalität des festgestellten Behandlungsfehlers für die ihm entstandenen Primärschäden eine Beweiserleichterung insoweit zu Gute als nur diejenigen Schadensfolgen auszuschließen sind bei denen es sich als äußerst unwahrscheinlich darstellt, dass sie auf die Versäumnisse des Behandlers zurückzuführen sind.
Auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind nach der sicheren Überzeugung der Kammer die Riechstörung, die unterdurchschnittliche Leistung im Bereich der allgemeinen Reaktionsfähigkeit, die Einschränkungen der Daueraufmerksamkeitsleistung, sowie die Orientierungsschwierigkeiten und mittelgradige Frontalhirnsyndrom bei Schädigung des orbitofrontalen Cortex und eine hirnorganische Wesensänderung.
So hat der Sachverständige Prof. Dr. C in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass dem Kläger durch die fehlerhafte Behandlung auf HNO-ärztlichem Fachgebiet infolge der Verletzung der Riechfasern eine dauerhafte und irreversible Riechstörung entstanden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. I ist in seinem neuropsychologischen Zusatzgutachten zu den Folgen des Behandlungsfehlers aufgrund einer eingehenden psychologischen Testung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in den aktuellen Testungen eine unterdurchschnittliche Leistung im Bereich der allgemeinen Reaktionsfähigkeit, v.a. in Bezug auf eine konstante Fokussierung der Aufmerksamkeit zeige. Leichte Einschränkungen hätten sich tendenziell ebenfalls in Reaktionsunterdrückung und lexikalischem Zugriff gezeigt. Des weiteren sei die Daueraufmerksamkeitsleistung als defizitär zu bezeichnen, da ein deutliches Nachlassen der Konzentration über die Zeit hinweg erkennbar sei. Dass es sich tatsächlich um ein Daueraufmerksamkeitsproblem handele und nicht etwa um ein fehlendes Verständnis für die komplexen Aufträge zeige das gute Abschneiden des Klägers in den ersten Minuten des Tests. Darüber hinaus seien im Rahmen der Testsituation generelle Orientierungsschwierigkeiten zu beobachten. Der Kläger habe zudem eine Tendenz zur Antriebsarmut, vermindertem Selbstbewusstsein, emotionaler Instabilität und Unentschlossenheit gezeigt. Der Kläger sei während der Testung motiviert und kooperativ gewesen. In der Zusammenschau aller Testergebnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger unter einem mittelgradigen Frontalhirnsyndrom bei Schädigung des orbitofrontalen Cortex leide, da er die typischen motorischen, kognitiven und emotional-affektiven Symptome zeige. Hier sei v.a. psychomotorische Verlangsamung, vermindertes Selbstwertgefühl, reduzierte Grundstimmung, Unentschlossenheit und Konzentrationsstörungen zu nennen. Das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensänderung sei entsprechend der Ergebnisse der Testung mit dem Hamburger Persönlichkeitsinventar ebenfalls anzunehmen. Der Sachverständige Prof. Dr. I hat in seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, dass soweit beklagtenseits eingewandt werde, dass die bei dem Kläger bestehenden Beeinträchtigungen auf die zuvor durchgeführte Teilamputation des Armes zurückzuführen seien, dass es sich dabei um eine „Débridement“, d.h. eine chirurgische Entfernung von abgestorbenem oder nicht mehr funktionsfähigem Muskelgewebe handle. Im Hinblick auf die vorliegend als Folge der streitgegenständlichen Operation in Rede stehenden Beeinträchtigungen sei es so, dass kein Zusammenhang zu diesem Débridement bestehe. Die Folgen der Operation würden vielmehr auch alles überlagern, was im Zusammenhang mit diesem Débridement stehe. Nach seinem Wissen habe das Débridement auch keine relevante Beeinträchtigung der Funktionalität des Armes mit sich gebracht. Auch für psychische, psychologische oder psychiatrische Beeinträchtigungen des Klägers gebe es aus dem Vorbehandlungszeitraum vor dem 6.9.2011 keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Débridement. Hinsichtlich des Primärheilungsverlaufs sei dieser im Zeitpunkt der Untersuchung mit Testung – also fast drei Jahre nach der streitgegenständlichen Operation – abgeschlossen gewesen. Es sei ein Residualzustand erreicht, so dass sich die von ihm festgestellte Situation des Klägers als dauerhaft darstelle. Zwar habe der Kläger auch präoperativ an einer jedenfalls sehr weitgehenden Riechbeeinträchtigung gelitten. Für den Fall einer regelhaft durchgeführten Operation wäre jedoch von einer nahezu oder sogar vollständigen Wiederherstellung dieses Riechvermögens auszugehen. Nunmehr sei der Riechverlust dauerhaft und umfassend. Das Schädigungsbild, wie es sich aus der Computertomographie und in den postoperativen Dingen darstelle, zeige, dass die Verletzungen durch den Beklagte zu 2) bis in eine Tiefe von 4 bis 5 Zentimeter in das Gehirn hinein erfolgt seien.
Das Gericht nimmt auf diese Darstellungen der Sachverständigen Bezug und macht sie sich nach eigener rechtlicher Prüfung zu Eigen. Die Ausführungen beider Sachverständigen sind gut nachvollziehbar und überzeugend. Beide Sachverständigen haben in ihrer Anhörung keine Fragen der Parteien unbeantwortet gelassen. Die Kompetenz des Sachverständigen Prof Dr. C als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde steht außer Zweifel. An der Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. I als Facharzt für Neurologie bestehen ebenfalls keine Zweifel.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR. Die Kammer hält aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hier einen Betrag von 75.000 € für erforderlich und angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Schmerzensgeldhöhe folgende Punkte berücksichtigt: Im vorliegenden Fall ist ein grober Behandlungsfehler erfolgt, der zu einer neurologisch-intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit und einer weiteren Operation geführt hat. Zudem hat der Kläger aufgrund des Behandlungsfehlers erhebliche Dauerfolgen erlitten, insbesondere seinen Geruchsinn verloren. Der Behandlungsfehler hat zudem dazu geführt, dass seine Leistung im Bereich der allgemeinen Reaktionsfähigkeit unterdurchschnittlich sind, seine Daueraufmerksamkeitsleistung eingeschränkt ist, sowie dass er unter Orientierungsschwierigkeiten und mittelgradigen Frontalhirnsyndrom bei Schädigung des orbitofrontalen Cortex und einer hirnorganischen Wesensänderung leidet. Insoweit kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Aufklärung des Klägers über die Operationsrisiken ausreichend war, denn diese Feststellung würde sich im konkreten Fall nicht zusätzlich schmerzensgelderhöhend auswirken.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
Ersatz für den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von 27.140,22 EUR kann der Kläger mit Erfolg verlangen. Der Kläger hat den Nachweis, dass der geltend gemachte Verdienstausfall auf dem Behandlungsfehler beruht, geführt. Die Beweiserleichterung hinsichtlich des groben Behandlungsfehlers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Primär- und dem Vermögensschaden bleibt es hingegen bei der Beweislast des Klägers mit dem geringeren Beweismaß des § 287 ZPO. Ausreichend ist somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung des geltend gemachten Vermögensschadens durch den Behandlungsfehler. Aufgrund der beträchtlichen Funktionseinschränkungen steht für die Kammer fest, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit als Rangierer aufgrund der fehlerhaften Behandlung nicht mehr nachkommen kann. Trotz eines GdB von 50 Prozent konnte der Kläger diesen Beruf bis zur streitgegenständlichen Behandlung ausführen. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug, dass die auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführenden Folgen alles überlagern, was im Zusammenhang mit der vorbestehenden Bewegungseinschränkung des Armes stehe. Im Übrigen würde der Beklagte auch dann voll haftbar gemacht werden können, wenn diese Vorschäden mitursächlich für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit wären. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2013 (Bl. 148 ff. d.A.) in Verbindung mit der Anlage K12 verwiesen, wonach sich für den Zeitraum 1.10.2011 bis 30.11.2013 ein Entgeltschaden in Höhe von 51.035,74 EUR netto ergibt. Davon muss der Kläger sich das in dem Zeitraum vom 29.10.2011 bis zum 30.03.2012 gezahlte Krankengeld in Höhe von 6.692,32 EUR (Anlage K7), sowie die in dem Zeitraum vom 1.04.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Rentenzahlungen in Höhe von 17.203,20 EUR (Anlage K13) anrechnen lassen.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf die begehrte Feststellung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit den §§ 280, 278, 249 ff., 611 ff. BGB bzw. aus § 823 BGB, soweit es um zukünftig eintretende und bislang nicht geltend gemachte Schäden geht. Dabei geht die Kammer im Wege der Auslegung davon aus, dass dieser Antrag allein auf zukünftige und noch nicht geltend gemachte Schäden gerichtet sein soll, denn der Kläger hat diesen Antrag in der Klageschrift vom 18.06.2012 damit begründet, dass nicht auszuschließen sei, dass materielle als auch immaterielle Schäden hinzukommen, die heute nicht vorhersehbar seien und der Feststellungsantrag deshalb für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begründet sei. Andernfalls wäre der Feststellungsantrag ohnehin insoweit unzulässig, als er vergangene bereits bezifferte materielle und immaterielle Schäden erfasst. Bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter reicht die schlüssige Darlegung der Möglichkeit des Bestehens von Schadenspositionen aus, um einen Anspruch auf die entsprechende Feststellung der Einstandspflicht des Schädigers zu bejahen. Neben der vorstehend festgestellten grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2) ist auch davon auszugehen, dass der Kläger dauergeschädigt ist, mit der Folge zurzeit noch nicht absehbarer Ansprüche.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) als Krankenhausträgerin ist unbegründet, da der Beklagte zu 2) mit dieser einen Belegarztvertrag geschlossen hat und in diesem, anders als beim Abschluss eines umfassenden Krankenhausvertrages, der Fehler des Belegarztes nicht dem Krankenhaus zugerechnet werden kann. In einem solchen Verhältnis handelt der Belegarzt weder als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB noch als Verrichtungsgehilfe gemäß § 831 BGB des Krankenhausträgers. Dafür, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten gleichwohl die ärztlichen Leistungen übernehmen und schulden wollte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Zwar müsste sich die Beklagte zu 1) ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Anästhesisten zurechnen lassen, da sie im Rahmen des gespaltenen Krankenhausvertrages die Behandlungsleistung Anästhesie übernommen hatte. Versäumnisse des Anästhesisten sind insoweit weder vorgetragen noch bewiesen, noch hat sich ein Anästhesierisiko verwirklicht.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall zur zweckgerichteten Rechtverfolgung erforderlich und angemessen. Die angefallenen Kosten sind daher der Sache nach erstattungsfähig. Der Kläger hat dargelegt, warum die Tätigkeit seines anwaltlichen Vertreters umfangreich oder schwierig war und dieser folglich mehr als eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz bringen durfte (Nr. 2300 VV RVG). Zu erstatten ist eine 2,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.277 EUR (Anlage 2 VV RVG a.F.) aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000 € nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von 20 EUR und 19 v. H. Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG), mithin 3518,95 EUR.
Der Schriftsatz der Beklagtenseite zu 2. gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 709 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO selbst, da die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und das Mindestbegehren nur geringfügig von dem zugesprochenen Schmerzensgeld abweicht.
Der Streitwert wird auf bis zu 155.000 EUR festgesetzt.