Arzthaftung: Second-Look-OP nach Cholesteatom und postoperativ schicksalhafte Fazialisparese
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Second-Look-Operation am Mittelohr Schadensersatz wegen einer unmittelbar postoperativ aufgetretenen Fazialisparese sowie wegen behaupteter Aufklärungs- und Nachsorgefehler. Das Landgericht hielt die Verjährungseinrede für unbegründet, wies die Klage jedoch nach Beweisaufnahme ab. Der Eingriff sei bei hoher Rezidivwahrscheinlichkeit indiziert und mangels verlässlicher bildgebender Alternativen erforderlich gewesen; die Nervenschädigung sei operationsbedingt, aber nicht behandlungsfehlerhaft. Auch postoperativ habe die Beklagte lege artis behandelt; eine Revisionsoperation bzw. Sprachtherapie sei nicht eindeutig geboten gewesen. Eine Haftung wegen Aufklärung scheitere jedenfalls am nicht glaubhaft gemachten Entscheidungskonflikt; über Alternativen habe mangels anerkannter Alternative nicht aufgeklärt werden müssen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach Second-Look-OP vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein diagnostisch motivierter operativer Second-Look-Eingriff ist indiziert, wenn bei hoher Rezidivwahrscheinlichkeit eine verlässliche nicht-invasive Diagnostik zur sicheren Abklärung nicht zur Verfügung steht und Abwarten gesundheitlich relevante Schäden riskieren würde.
Eine unmittelbar nach einem Eingriff auftretende Komplikation begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn sie als bekannte, auch bei lege-artis-Vorgehen nicht sicher vermeidbare Operationsfolge schicksalhaft eintreten kann.
Postoperative Zusatzdiagnostik ist nicht geschuldet, wenn nach fachmedizinischem Standard zur Einordnung und Therapieentscheidung eine klinische Beurteilung ausreicht und keine Anhaltspunkte für eine Fehlklassifikation oder behandlungsrelevante Befundänderung bestehen.
Eine Revisionsoperation nach Nervenschädigung ist nur dann als Standardtherapie geschuldet, wenn nach dem anerkannten medizinischen Vorgehen hierfür eine klare Indikation besteht; ist der Nutzen bei einem bestimmten Schweregrad nicht belegt oder kann die Maßnahme die Schädigung verstärken, ist Unterlassen nicht behandlungsfehlerhaft.
Aufklärungsmängel führen nicht zur Haftung, wenn nicht feststeht, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre; über Behandlungsalternativen ist nicht aufzuklären, wenn keine anerkannte, sinnvolle Alternative besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der am 25.09.1958 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund seines Vorwurfs einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger befand sich erstmalig im Zeitraum vom 15.11.2007 bis 19.11.2007 bei der Beklagten in stationärer Behandlung aufgrund eines ausgedehnten Cholesteatoms (eine Wucherung mit nachfolgender Entzündung) im rechten Mittelohr. Das Cholesteatoms füllte die gesamten Mittelohrräume aus. Die Gehörgangshinterwand fehlte. Am 15.11.2007 wurde deshalb eine Radikalhöhle angelegt und eine Kettenrekonstruktion mittels einer Titan-Totalprothese durchgeführt. Diese Behandlung ist nicht streitgegenständlich. Dem Kläger wurde im Haus der Beklagten mitgeteilt, dass aufgrund der grundsätzlich diffusen Ausbreitung eines Cholesteatoms ein sogenannter Second-Look-Eingriff nach ca. einem ¾ Jahr erforderlich sei.
Deshalb stellte sich der Kläger am 17.11.2008 erneut im Haus der Beklagten vor. Er litt zu diesem Zeitpunkt nicht unter Beschwerden. Er war dort vom 17.11.2008 bis zum 28.11.2008 zur Durchführung des Second-Look-Eingriffs stationär. Die Operation wurde am 18.11.2008 vorgenommen. Der operative Eingriff erfolgte unter Nutzung der alten Schnittführung. Die TORP-Prothese wird im OP-Bericht als in guter Position stehend beschrieben, im Bereich des Mittelohrs fand sich kein Anhalt auf das Vorliegen eines Cholesteatomrezidivs. Die Höhle wurde erneut ausgekleidet und austamponiert, die Wunde per Einzelkopfnaht verschlossen und ein Ohrdruckverband angelegt.
Der Kläger konnte bereits wenige Stunden nach dem operativen Eingriff sein rechtes Auge nicht mehr schließen und den rechten Mundwinkel nicht mehr bewegen. Es wurde eine rechtsseitige Fazialisparese (Lähmung eines Gesichtsnervs) im Stadium IV im Haus der Beklagten festgestellt. Daraufhin wurde dem Kläger eine Infusionstherapie nach Stennert verordnet.
Der Kläger behauptet, dass der operative Eingriff nicht indiziert gewesen sei wegen fehlender Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Cholesteatomrezidivs. Zum Ausschluss eines Rezidivs hätte stattdessen eine risikoärmere MRT-Untersuchung durchgeführt werden können. Während des Eingriffs sei fehlerhaft sein Gesichtsnerv, der nervus facialis, geschädigt worden. Nach Eintritt der Fazialisparese sei diese nicht hinreichend diagnostisch abgeklärt worden, da keine Nervenleitmessungen durchgeführt worden seien, um zu überprüfen, ob es sich um eine Durchtrennung oder lediglich eine Irritation des Nervs handelte. Die Behandlung der Fazialisparese sei zudem unzureichend erfolgt. Eine operative Sanierung sei ihm weder als Behandlungsmethode aufgezeigt noch durchgeführt worden. Ebenso sei eine Sprachtherapie nicht zeitnah eingeleitet worden. Beides wäre geboten gewesen.
Der Kläger trägt weiter vor, dass keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sei. Ihm sei weder mitgeteilt worden, dass der Eingriff mit dem Risiko einer dauerhaften Fazialisparese verbunden sei noch welche konkreten Folgen eine dauerhafte Fazialisparese auf sein Leben haben würde. Weiterhin sei keine Aufklärung bezüglich Behandlungsalternativen zum Second-Look-Eingriff erfolgt.
Der Kläger behauptet, er leide infolgedessen an einer Lähmung des Gesichtsnervs, die bis heute anhalte, sowie an einer Einschränkung seiner Sehkraft. Der Kläger behauptet, er habe zur Verbesserung seiner durch den Fehler bedingten Sprachstörungen 340 Sprachstunden nehmen müssen. Zudem seien ihm Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden entstanden. Er habe seinen Job verloren. Er habe bei einer Autovermietung gearbeitet und habe dort verunfallte Pkws abgeschleppt, was ihm aufgrund der Lähmung des Gesichtsnervs und der dadurch entstandenen Einschränkung der Sehkraft nicht mehr möglich gewesen sei. Zusätzlich sei ihm aufgrund der haushaltsspezifischen Behinderung von 10 % ein Haushaltsführungsschaden von 129,62 Euro monatlich seit dem fehlerhaften Eingriff entstanden. Außergerichtliche Anwaltskosten seien in Höhe von 2.759,13 Euro aufgrund einer Geschäftsgebühr von 1,8 berechtigt.
Der Kläger beantragt,
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit; an ihn 42.370,71 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit; an ihn 2.759,13 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe.
Insbesondere bestreitet die Beklagte das Vorliegen von Behandlungsfehlern. Sie trägt vor, dass der Second-Look-Eingriff medizinisch eindeutig indiziert gewesen sei, da ein Cholesteatomrezidiv nicht durch bildgebende Diagnostik wie MRT oder CT sicher ausgeschlossen werden könne. Es sei radiologisch erst sichtbar, wenn eine gewisse Größenordnung erreicht sei, dann sei eine operative Behandlung jedoch oft zu spät, da bereits irreparable Schäden eingetreten sein können. Alternativen zu diesem Second-Look-Eingriff gebe es daher nicht. Die Operation sei mit größtmöglicher Sorgfalt und lege artis durchgeführt worden und die Verletzung sei leider schicksalhaft eingetreten, da sie nicht mit absoluter Sicherheit zu vermeiden sei. Auch die weitere Behandlung nach der Operation sei korrekt gewesen. Seitens der Beklagten sei klar gewesen, auf welcher Höhe der Nervenschaden eingetreten sei und dass der Nerv in seiner Kontinuität erhalten gewesen sei. Deshalb seien weitere diagnostische Abklärungen nicht erforderlich gewesen. Die Infusionstherapie nach Stennert durchzuführen, sei korrekt gewesen, da eine operative Sanierung nicht sinnvoll gewesen wäre. Eine Sprachtherapie sei nicht erforderlich gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die Fazialisparese bis heute fortbesteht. Ebenfalls wird mit Nichtwissen die Notwendigkeit und die Durchführung der Sprachtherapie bestritten. Weiterhin wird die Beeinträchtigung der Sehkraft des Klägers mit Nichtwissen bestritten.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger entsprechend der Dokumentation sowohl mittels eines Klinik-Formulars als auch anhand eines zertifizierten vorformulierten DIOMED-Aufklärungsbogens u.a. über das Risiko einer dauerhaften Fazialisparese hinreichend aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Kläger auch aufgrund der vorangegangenen Operationen voraufgeklärt gewesen. Die Beklagte behauptet weiter, dass der Klägern den Eingriff auf jeden Fall hätte durchführen lassen, da er ein mögliches Rezidiv der Erkrankung auf jeden Fall ausgeschlossen und gegebenenfalls auch saniert wissen wollte. Denn der Kläger habe sich zuvor wiederholt ähnlichen operativen Eingriffen unterzogen. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass der Kläger ausgerechnet vor dem hier streitgegenständlichen Eingriff Abstand genommen hätte bei Erwähnen eines Risikos von unterhalb von 5 % für das Eintreten einer Nervenschädigung, da er sich bereits mehrfach für das Eingehen dieses Risikos entschieden hatte. Mangels Alternativen zum Second-Look-Eingriff hätte der Kläger über solche auch nicht aufgeklärt werden können. Ebenso habe post-operativ keine Aufklärungspflicht bezüglich einer operativen Sanierung der Nervenschädigung bestanden, da diese aufgrund der Erhaltung der Kontinuität des Nervs nicht erforderlich gewesen sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.01.2014 (Bl. 61 ff. GA). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. E (Bl. 79 ff. GA) vom 14.07.2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 (Bl. 142 ff. GA) mit Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. E und des Klägers Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 611 I, 249, 253 BGB bzw. aus §§ 823 I, 249, 253 BGB zu.
Die Einrede der Verjährung der Beklagten ist ohne Erfolg. Ausgehend von dem Parteivortrag geht das Gericht, wie bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.01.2014 mitgeteilt, davon aus, dass weitere Kenntnis des Behandlungsgangs für den Kläger erst nach Erhalt und Kenntnisnahme der Behandlungsunterlagen im Jahr 2013 möglich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass bei der Erklärung des Einredeverzichts durch die Beklagte im Dezember 2012 noch keine Verjährung eingetreten war. Dass der Kläger die Behandlungsunterlagen erst spät, Ende 2012, heraus verlangte, ist hier kein Fall einer grob fahrlässig verschuldeten Unkenntnis von zulässigem Wissen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 72. Auflage § 199 Rz. 40). Gegen diese rechtliche Auffassung der Kammer im Hinweisbeschluss vom 19.01.2014 wurden seitens der Beklagten keine durchgreifenden Einwände vorgebracht.
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass im Krankenhaus der Beklagten erfolgte ärztliche Behandlung nicht lege artis war.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E, der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ist und Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Klinikums Dortmund, war die ärztliche Behandlung im Haus der Beklagten insgesamt lege artis. Seinen sorgfältigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen schließt sich das Gericht an.
Nach seinen Feststellungen war der Second-Look-Eingriff am 18.11.2008 indiziert. Die Notwendigkeit des Eingriffs begründet der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar damit, dass zum einen die Erkrankung, unter der der Kläger litt, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bot, dass sich ein Rezidiv bildete, zum anderen damit, dass es keine bildgebenden Verfahren gibt, die das tatsächliche Nachsehen im Rahmen eines operativen Eingriffs entbehrlich machten. Dass im Jahr 2007 entfernte Cholesteatom sei bereits ein Rezidiv gewesen. Vor diesem Hintergrund und auch grundsätzlich sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einem Rezidiv komme; sie liege bei etwa 30-40 %. Schon nur Millimeter große Knocheneiterungen könnten für die Patienten zu Beschwerden führen, konkret zu Schwindel, Hörstörungen oder Gesichtsnerven-Lähmungen. Knocheneiterungen in dieser Größenordnung seien durch bildgebende Verfahren derzeit nicht verlässlich darzustellen. Das liege an der speziellen Situation im Mittelohr, wo es immer Schleimverhalte gebe und zudem im Falle des Klägers auch Narben wegen der vorangegangenen Operationen. Diese Gewebestrukturen, die ein MRT auch zeige, erschweren die Abgrenzung gegenüber einem Cholesteatom. Im Hinblick darauf, dass das Eintreten einer Komplikation bei einer Second-Look-Operation deutlich geringer als 5 % sei, demgegenüber das Vorliegen eines Rezidivs so viel wahrscheinlicher sei (30-40%), sei es ein international anerkanntes Verfahren, das Vorliegen eines Rezidivs auf diese Art und Weise operativ abzuklären.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor diesem Eingriff beschwerdefrei war. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Schaden bereits irreparabel eingetreten und eine Operation deutlich zu spät, sobald bereits Beschwerden (Gesichtsnervenlähmungen, Hörstörungen oder Schwindel) eingetreten wären. Daher ist nach der klaren Einschätzung des Sachverständigen das Abwarten auf das Eintreten von Beschwerden „überhaupt keine Option“.
Diese Feststellungen des Sachverständigen zur Indikation der Operation überzeugen das Gericht. Offenbar ist hier eine medizinische Besonderheit gegeben, in der verlässliche, nicht-invasive Methoden zur Diagnostik nicht zur Verfügung stehen und das Abwarten auf das Eintreten von Beschwerden zu gesundheitsgefährdend ist, so dass daher tatsächlich aus diagnostischen Gründen operiert werden muss, damit der Operateur den Situs selbst in Augenschein nehmen kann.
Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund des klägerischen Vorwurfs, die Operation als solche sei fehlerhaft durchgeführt worden. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ist, ausgehend vom Operationsbericht, der Second-Look-Eingriff lege artis durchgeführt worden.
Die gewählte Vorgehensweise sei, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Gesichtsnervs, nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, der Operationsbericht lasse keinerlei Behandlungsfehler erkennen. Grundsätzlich gelte, dass der Gesichtsnerv bei Ohroperationen vor allen Dingen durch Knochenfräsarbeiten gefährdet werde. Solche Fräsarbeiten seien jedoch bei der Operation am 18.11.2008 nach dem Operationsbericht nicht durchgeführt worden. Der Umstand, dass das Identifizieren des Gesichtsnervs durch den Operateur explizit erwähnt werde, spreche für sein sorgfältiges Umgehen mit den Nerven im Operationsgebiet. Grundsätzlich gelte, dass der Gesichtsnerv im Bereich des Ohres sehr empfindlich sei und er auch ohne jegliche Ohroperation plötzlich eintretende Lähmungen zeigen könne (so genannte idiopathische Fazialisparese). Plötzlich eintretende Lähmungen des Gesichtsnervs nach Ohroperationen seien möglich weil, auch ohne fehlerhaftes Vorgehen, beispielsweise die Durchblutung um den Gesichtsnerv durch die Schnittführung gestört werde oder aber operativ bedingte Gewebeschwellungen den Gesichtsnerv in seinem engen Knochenkanal stören können. Diese Probleme seien für Ohrchirurgen bekannt. Daher sei die Gesichtsnervenlähmung, die zeitlich unmittelbar nach der Operation eingetreten sei, zwar ursächlich auf die Operation zurückzuführen, indes jedoch keinem fehlerhaften Vorgehen zuzuordnen.
Diesen nachvollziehbaren und sorgfältig begründeten Feststellungen des Sachverständigen folgt das Gericht. Die bedauerliche, durch die Operation eingetretene Gesichtsnervenlähmung ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schicksalhaft entstanden und nicht aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens seitens der bei der Beklagten tätigen Ärzte.
Auch die post-operativen Nachsorge im Haus der Beklagten erfolgte lege artis. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die an die Operation anschließende Behandlung nicht fehlerhaft. Zur Einordnung des Ausmaßes der Nervenlähmung im Gesicht des Klägers reichten hier klinische Beobachtungen aus, dass Durchführen von neurologischen Untersuchungen sei bei einem Stadium IV nicht geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Nervenlähmung in ein falsches Stadium eingeordnet worden sei, ergäben sich nach den Behandlungsunterlagen nicht. Auch der Vortrag des Klägers, dass sich ein schwerwiegenderer Verlauf bei ihm entwickelt habe, als ursprünglich zu erwarten gewesen sei, spricht für den Sachverständigen nicht für eine falsche Einstufung. Der vom Kläger beschriebene Verlauf passe mit einem diagnostizierten Stadium IV zusammen. Somit habe die Beklagte den Kläger mit hohen Kortison-Dosen und durchblutungsfördernden Mitteln korrekt behandelt. Bei dem vorliegenden diagnostizierten Stadium IV der Schädigung sei eine unmittelbare Revisionsoperation sehr kritisch zu betrachten. Sie sei nur anerkannt bei einer Schädigung im Stadium VI. Dem Kläger mithin nicht zur erneuten Operation zu raten, sei richtig gewesen. Durch eine sofortige, erneute Öffnung könne die Schädigung eher verstärkt werden. Auch in der Folgezeit sei eine Operation nicht geboten gewesen, weil man einem geschädigten Nerv im Stadium IV etwa 6-9 Monate Zeit geben müsse, sich von selbst zu regenerieren. Es sei daher richtig gewesen, zunächst abzuwarten. Vorliegend sei es so, dass die Nervenfasern beim Kläger von selbst zusammengewachsen seien. Auch eine operative Verbindung des Zungennervs mit dem Gesichtsnerv oder andere Nervenoperationen hätten beim Kläger wahrscheinlich nicht zu einem besseren Ergebnis geführt, als es nunmehr vorliege, so der Sachverständige.
Der Sachverständige folgt auch nicht dem klägerischen Vorwurf, dass seitens der Beklagten dem Kläger eine Sprachtherapie hätte empfohlen werden müssen. Der Nutzen einer solchen Sprachtherapie sei wissenschaftlich umstritten und jedenfalls nicht klar erwiesen. Es sei bisher nicht erwiesen, dass eine schnellere oder bessere Wiederherstellung der Nervenfunktion hierdurch eintrete. Vor diesem Hintergrund gilt rechtlich, dass insoweit kein Versäumnis der Beklagten festzustellen ist, da zwar die Durchführung einer Sprachtherapie eine Möglichkeit war, indes nicht eindeutig geboten. Sie nicht zu empfehlen war mithin kein Fehler. Insgesamt hat die Beweisaufnahme somit auch für den post-operativen Behandlungszeitraum keine Behandlungsfehler der Beklagten ergeben.
Auch aufgrund der Aufklärungsrüge des Klägers folgt keine Haftung der Beklagten. Zwar ist die insoweit beweisbelastete Beklagte beweisfällig geblieben, da der von ihr zur Aufklärung benannte Zeuge unbekannt verzogen ist und daher als Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Indes ergibt sich zum einen aus der schriftlichen Dokumentation, dass hier hinreichend aufgeklärt worden ist, insoweit hatte der Sachverständige keine Kritik. Aus der Dokumentation der Beklagten folgt, dass der Kläger vor dem Eingriff am 18.11.2008 zum einen mittels eines individuellen Formulars der HNO-Klinik auf alle Risiken einer Ohroperation, inklusive einer Gesichtsnervenlähmung, hingewiesen wurde. Zum anderen erfolgte die Aufklärung mittels eines Aufklärungsvordruckformulars der Firma DIOMED für Ohroperationen, in dem ebenfalls auf das Risiko einer Gesichtsnervenlähmung hingewiesen wird. Beide Formulare waren vom Kläger in zeitlich hinreichendem Abstand vor der Operation unterzeichnet worden.
Im Übrigen und insbesondere ist es jedoch auch so, dass der zur Aufklärungsrüge und zum Entscheidungskonflikt angehörte Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass er, angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit eines Rezidiv auf der einen Seite und der geringen Risiken der Operation auf der anderen Seite sich nicht zur Durchführung der Operation entschieden hätte, wenn er – unterstellt dies wäre unterblieben – auf die Risiken hingewiesen worden wäre. Der Kläger hat dies zwar so in seiner Anhörung erklärt, er hat jedoch keinerlei Begründung dafür abgegeben, warum er sich dann nicht zur Operation entschieden hätte. Da aufgrund der vom Sachverständigen genannten Zahlen von 30-40 % für die Bildung eines Rezidiv doch mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit befürchtet werden musste, dass es hierzu kommt, demgegenüber die Risiken des Eingriffes bei unter 5 % liegen, ist dieses Vorbringen des Klägers für das Gericht nicht schlüssig und nicht überzeugend. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger bereits mehrfach eine vergleichbare Operation hat vornehmen lassen und sich diesen Risiken bereits mehrfach ausgesetzt hat. Das Gericht hat den Kläger bei seiner Anhörung auch so verstanden, dass er sich dann für die Nichtdurchführung der Operation entschieden hätte, wenn es denn eine gleichwertige, nicht-invasive Methode zur Abklärung eines Rezidiv gegeben hätte. Offenbar unterliegt der Kläger hier einem Irrtum, da es verlässliche nicht-invasive Methoden nach den ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht gibt. Natürlich wären sie andernfalls vorzugswürdig gewesen. Über Behandlungsalternativen hat die Beklagte den Kläger also nicht aufklären können, da es keine anerkannte sinnvolle Alternative zum Second-Look-Eingriff gibt. Insoweit ist die Beweisaufnahme umfangreich und gründlich gewesen und Anhaltspunkte dafür, dass insoweit Fragen offen geblieben sind, gibt es für das Gericht nicht. Mithin gilt rechtlich,– unterstellt, dass die schriftlich dokumentierte Aufklärung mündlich mangelhaft gewesen wäre, was hier offen geblieben ist – dass aufgrund der hier im Einzelfall gegebenen Situation davon auszugehen ist, dass sich der Kläger gleichwohl zu der hier durchgeführten Operation vom 18.11.2008 entschieden hätte.
Bezüglich der Infusionstherapie nach Stennert bedarf es nach den Feststellungen des Sachverständigen keiner schriftlichen Aufklärung. Aufgrund des mit ihr geringen verbundenen Risikos ist eine schriftlich dokumentierte Patientenaufklärung weder üblich noch erforderlich.
Ein Fall eine fehlerhaften Sicherungsaufklärung im Hinblick auf die Sprachtherapie liegt nach dem oben Ausgeführten, auf das verwiesen wird, ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass auch insoweit kein kausaler Schaden zu erkennen ist, da der Kläger eine Sprachtherapie auf eigene Veranlassung durchgeführt hat, so dass ein etwaiges Unterlassen seitens der Beklagten nicht kausal geworden sein kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 87.370,71 Euro