Klage wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung und Aufklärungsrüge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung wegen einer Brustoperation 2010; sie rügt Behandlungsfehler und mangelhafte Aufklärung (u.a. Antibiose, Weglassen der Straffung). Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und keinen Verstoß gegen ärztliche Standards festgestellt. Auch die Aufklärung und eine hypothetische Einwilligung sprechen gegen Haftung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung und unzureichender Aufklärung abgewiesen; Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche nicht begründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers setzt voraus, dass die Behandlung von anerkannten ärztlichen Standards abgewichen ist; wird dies durch ein Sachverständigengutachten verneint, ist der Anspruch zu verwerfen.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die relevanten Risiken, Alternativen und das konkret erwogene operative Vorgehen mit dem Patienten erörtert und dokumentiert wurden, sodass eine selbstbestimmte Entscheidung möglich war; rein subjektive Nichtwahrnehmung des Aufklärungsgesprächs reicht nicht aus.
Die Unterlassung einer prophylaktischen Antibiotikagabe begründet nur dann Haftung, wenn medizinische Leitlinien oder konkrete Anhaltspunkte eine Antibiose verlangt hätten und die Unterlassung ursächlich zu einer Infektion bzw. einem schädigenden Verlauf geführt hat.
Die Haftung kann entfallen, wenn nach der hypothetischen Einwilligungslehre davon auszugehen ist, dass der Patient auch bei fehlerfreier und vollständiger Aufklärung in gleicher Weise zugestimmt hätte.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 31.10.1987, stellte sich am 14.2.2010 erstmals beim Beklagten vor, einem Facharzt für Chirurgie mit Spezialisierung auf ästhetische Brustoperationen. Ein weiteres Gespräch folgte am 12.4.2010.
Am 30.4.2010 erfolgte eine Operation im Bereich der Brust (im Klageverfahren streitgegenständlich), außerdem im Schambereich. Postoperative Nachsorge erfolgte ab dem 1.5.2010. Am 17.6.2010 wurde vom Beklagten eine Re-Operation durchgeführt. Es schloss sich Nachsorge an. Das Ende der Behandlung der Klägerin beim Beklagten war am 8.4.2011.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung.
Sie behauptet, sie sei vom Beklagten fehlerhaft behandelt worden. Insbesondere sei die am 30.4.2010 durchgeführte Brust-Operation fehlerhaft erfolgt. Fehlerhaft sei eine Antibiose unterlassen worden. Es sei zu einer Implantat-Fehllage mit double-bubble-Phänomen gekommen. Dies sei durch eine unterlassene Bruststraffung verursacht.
Zudem erhebt sie die Aufklärungsrüge darauf gestützt, dass die aus Sicht der Klägerin ursprünglich vereinbarte Bruststraffung weggelassen wurde, stattdessen ein etwas vergrößertes Implantat eingebracht wurde.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch nicht unter 14.000,00 Euro liegen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der ärztlichen Fehlbehandlung ab Mai 2010 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stellt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Abrede.
Zur Aufklärung hat er vorgetragen, zudem den Einwand hypothetischer Einwilligung erhoben.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.10.2015 (Bl. 38 ff. d. GA.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 11.5.2016 (Bl. 94 d. GA.) sowie Beschluss vom 31.5.2017 (Bl. 189 d. GA.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B vom 15.12.2016 (Bl. 117 ff. d. GA.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2017 (Bl. 189 ff. d. GA.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch oder ein Anspruch auf Feststellung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass im Rahmen der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten vom medizinischen Standard abgewichen wurde.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B nebst mündlicher Anhörung der weiteren Sachverständigen Frau C im Termin vom 31.5.2017 wurde bei der Behandlung der Klägerin im fraglichen Zeitraum, insbesondere im Zusammenhang mit der Operation vom 30.4.2010, nicht gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen.
Die Sachverständigen haben in der schriftlichen Begutachtung plastisch und gut nachvollziehbar dargestellt, dass der von der Klägerin erhobene Vorwurf nicht begründet ist, insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Operation vom 30.4.2010 nicht sachgerecht durchgeführt wurde.
Im Termin vom 31.5.2017 hat die weitere Sachverständige Frau C, soweit geboten und nachgefragt, diesbezügliche Gesichtspunkte erläutert. Insbesondere hat die Sachverständige ausgeführt, dass es zum Behandlungszeitraum keine Leitlinie dergestalt gab, dass in der bei der Patientin gegebenen Behandlungskonstellation eine Antibiose vorzunehmen gewesen wäre. Zudem sei in der konkreten Situation bei der Klägerin kein Anhalt dafür, dass das Unterlassen der Antibiose zu einem entzündlichen Prozess oder gar einer Infektion geführt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine Wundheilungsstörung vorgelegen habe, die indes durch eine Antibiose nicht verhindert werden könne. Auch gebe es im Zusammenhang mit der eingetretenen Wundheilungsstörung keinerlei Anhalt dafür, dass es zuvor zu einer Implantatfehllage gekommen war. Auch sei es bei der tatsächlich durchgeführten Operation nicht erforderlich gewesen, noch zusätzlich eine Bruststraffung vorzunehmen. Dies erkläre sich daraus, dass bei dem gegebenen Hautmantel die dann tatsächlich eingebrachten Implantate in ihrer Größe genügten, um den Hautmantel „auszufüllen“.
Die Kammer nimmt auf die Ausführungen der Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
II.
Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg.
Auf entsprechende Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.5.2017 ist klägerseits klargestellt worden, dass Gegenstand der Aufklärungsrüge die Veränderung konkreten Vorgehens am Operationstag selbst sei, insoweit seien die möglichen Folgen mit der Patientin nicht hinreichend besprochen bzw. die Patientin insoweit nicht aufgeklärt worden. Der Klägerin sei nicht klar gewesen, dass es zur Folge einer Konturierung bzw. eines double-bubble-Phänomens kommen könne.
Die hiermit verbundenen Umstände sind im Termin vom 31.5.2017 mit Klägerin, Beklagtem und insbesondere der Sachverständigen Frau C eingehend erörtert worden. Die Kammer hat sowohl die Klägerin als auch den Beklagten persönlich gehört.
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass am 12.4.2010 explizit das besprochen worden sei, was dann am 30.4.2010 durchgeführt wurde, nämlich die Möglichkeit der Tiefersetzung der ehemaligen Falte. Beklagter und Klägerin selbst haben dargestellt, dass das zwischen ihnen geführte Gespräch einen entsprechenden Inhalt hatte.
Die Klägerin hat indes angegeben, das ihr nicht hinreichend verdeutlicht worden sei, dass es zu dem double-bubble-Phänomen kommen könne.
Aus Sicht der Kammer, insoweit auch auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt, wurde die Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Umstände durch den Beklagten hinreichend aufgeklärt, um eine eigenständige und selbst bestimmte Entscheidung treffen zu können.
Für diese Einschätzung der Kammer ist maßgeblich, dass zwischen den Parteien unstreitig die in Rede stehenden Gesichtspunkte erörtert wurden, insoweit auch seitens des Beklagten schriftlich festgehalten. Auch die konkret erwogene operative Vorgehensweise wurde hinreichend erörtert und verdeutlicht. Soweit die Klägerin im Termin vom 31.5.2017 geäußert hat, dass die maßgeblichen Dinge nicht so mit ihr besprochen worden seien, dass das bei ihr „auch tatsächlich so angekommen wäre“, führt dies die Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg.
Denn der Umstand, dass ein „optimales Ergebnis ggfs. ohne Tiefersetzung der ehemaligen Falte nur durch Straffung und Implantat erreicht“ werden könne, war ausdrücklich Gegenstand des Aufklärungsgesprächs. Damit musste der Klägerin bewusst sein, dass es ggfs. auch zu einem nicht optimalen Ergebnis bei Tiefersetzung der ehemaligen Falte und ohne Straffung kommen könne. Insoweit ließ sie sich darauf ein, wie beklagtenseits unter der Operation konkret vorgegangen wurde.
Zudem greift auch der Einwand hypothetischer Einwilligung. Einen Entscheidungskonflikt hat die Klägerin zu dem Inhalt der im Termin vom 31.5.2017 präzisierten Aufklärungsrüge nicht plausibel gemacht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Streitwert (entsprechend den Angaben in der Klageschrift): 19.000,00 (14.000,00 Euro + 5.000,00 Euro)