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Landgericht Köln·25 O 141/04·14.08.2007

Krankenhausträgerhaftung: unbehandeltes Delir und Fenstersturz nach OP

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger als Erben verlangten Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen des tödlichen Fenstersturzes eines postoperativ verwirrten Patienten. Das LG bejahte Behandlungs- und Organisationsfehler, weil ein fortbestehendes Delir nicht dokumentiert, nicht leitliniengerecht medikamentös behandelt und ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen (Fenstersicherung/Überwachung) belassen wurde. Es sprach jedoch nur 2.000 € vererbtes Schmerzensgeld für die kurze Leidenszeit bis zum Tod zu; ein „Schmerzensgeld für den Tod“ lehnte es ab. Der Feststellungsantrag wurde mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Schmerzensgeld nur i.H.v. 2.000 € zugesprochen; Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Postoperative delirante Syndrome sind potentiell lebensbedrohlich und erfordern eine engmaschige Überwachung sowie angemessene therapeutische und sichernde Maßnahmen zur Vermeidung von Eigengefährdungen.

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Fehlt bei einem zuvor deliranten Patienten eine nachvollziehbare Dokumentation des psychopathologischen Befundes und des Verlaufs, geht die daraus resultierende Aufklärungs- und Beweiserschwernis im Arzthaftungsprozess grundsätzlich zu Lasten des Behandlers.

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Unterbleibt die Fortführung einer nach fachärztlichem Konsil empfohlenen Medikation und werden gebotene Sicherungsmaßnahmen (z.B. Fenstersicherung, Fixierung, Sitzwache) nicht ergriffen, liegt ein Verstoß gegen elementare Behandlungsgrundsätze vor.

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Ein Schmerzensgeldanspruch wird nicht allein durch den Tod als solchen begründet; ersatzfähig ist nur das bis zum Tod erlittene, fühlbare Leiden einschließlich etwaiger Todesangst.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller Schäden ist unzulässig, wenn ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse fehlt und mögliche Schäden (z.B. Beerdigungs- oder Gutachterkosten) bezifferbar geltend gemacht werden können.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 ZPO§ 253 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind Erben des am 20.10.1925 geborenen und am 17.08.2001 nach einem Sturz aus dem 3. Stock des Krankenhauses der Beklagten zu 1. verstorbenen Herrn U (im Folgenden Patient). Sie machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend mit der Begründung, der Tod des Herrn U sei durch unzureichende Vorkehrungen gegen die sich aus dem Verwirrtheitszustand des Herrn U ergebenden Gefährdungen verursacht worden. Dieser Verwirrtheitszustand sei bei Herrn U in der Folge von operativen Eingriffen mit Vollnarkosen aufgetreten.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Auf 03.08.2001 unterzog sich der Patient im Krankenhaus der Beklagten wegen perforierender und abszedierender Darmdivertikel einer Bauchoperation, in deren Verlauf zur Entlastung des Darms ein Anuspraeter angelegt wurde. Anschließend kam der Patient zur weiteren Behandlung auf die Intensivstation. Am 06.08.2001 wurde er von dort auf die Normalstation verlegt. Hier stellten sich Unruhezustände und Verwirrtheitszustände ein. So wird beschrieben, der Patient sei aufgestanden und mit seinem Bett im Krankenhaus spazieren gegangen, er habe den Fäkalienbeutel verloren und sich entsprechend beschmutzt. Zudem stürzte er aus dem Bett. Offenbar weil die psychopathologischen Zustände des Patienten im Krankenhaus der Beklagten nicht beherrschbar waren wurde der Patient am 10.08.2001 in das B-Krankenhausverlegt. Von dort erfolgte am 12.08.2001 die Rückverlegung in das Krankenhaus der Beklagten, weil die OP-Wunde "näßte".

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Im Hause der Beklagten wurde nach der Rückverlegung eine Revisionsoperation vorgenommen wegen eines Ulcus duodeni mit Passagebehinderung und Refluxoesophagitis sowie Milzabszeß. Nach dieser Operation wurde der Patient auf der Intensivstation weiterbehandelt. Am 14.08.2001 wurde er extubiert. Über den psychopathologischen Zustand des Patienten findet sich in den Behandlungsunterlagen der Intensivstation keine Dokumentation. Am 17.08. wurde der Patient morgens zurück auf die Normalstation verlegt. Gegen 13.40 Uhr stürzte Herr U aus dem Fenster: Offenbar hatte er sich auf die Brüstung des Fensters gesetzt, womöglich um zu rauchen – der Patient war Raucher. Eine das Krankenzimmer betretende Schwester konnte den Sturz bzw. den Sprung  die genaue Ursache hat nicht geklärt werden können - nicht verhindern. Der Patient starb an den Verletzungen des Sturzes aus etwa 10 m Höhe. Das gegen die behandelnden Ärzte eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nach polizeilicher Vernehmung zahlreicher Zeugen zum Zustand des Patienten, insbesondere des Pflegepersonals, gemäß § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt.

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Die Kläger werfen den Beklagten gestützt auf Privatgutachten des PD Dr. J und der Frau Prof. Dr. H Behandlungsfehler vor. Sie behaupten, der Patient sei auch nach der Revisionsoperation vom 12.08.2001 weiterhin deutlich verwirrt gewesen. Aus diesem Grunde sei die Verlegung auf die Normalstation am 17.08.2001 zu früh erfolgt. In Anbetracht der bekannten Verwirrtheit des Patienten seien auf der Normalstation unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden. Der Patient hätte in einem Erdgeschoßzimmer untergebracht werden müssen, die Fenster hätten gesichert und der Patient im Bett fixiert werden müssen. Auch sei die erforderlich Sedierung unterblieben.

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Die Kläger machen ein ererbtes Schmerzensgeld von 15.000,-- € geltend und verlangen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

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Sie beantragen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn U, geboren am 20.10.1925, verstorben am 17.08.2001, ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000, € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – seit dem 03.08.2001, spätestens seit dem 01.02.2002,

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn U, geboren am 20.10.1925, verstorben am 17.08.2001, ab dem 03.08.2001 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweisen darauf, dass der Patient nach der ersten Operation zwar ein Durchgangssyndrom mit örtlicher und zeitlicher Desorientiertheit erlitten habe, jedoch eine Suizidalität nicht erkennbar geworden sei, die insbesondere auch von Frau Dr. C2 vom B-Krankenhausverneint worden sei. Nach der Revisionsoperation vom 12.08.2001 habe sich der Patient hingegen zeitlich und örtlich orientiert gezeigt. Er sei kooperativ und verständig gewesen, was insbesondere auch bei der Frühvisite des 17.08.2001 um 7.30 Uhr erkennbar geworden sei. Irgend welche Gefährdungsanzeichen habe es nicht gegeben.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Chefarztes der Neurologischen Klinik des Sana-Klinikums-S – Lehrkrankenhaus der Ruhr-Universität C3 – vom 26.08.2005 nebst schriftlicher Ergänzung vom 06.03.2006. Wegen der Anhörung des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2007 verwiesen.

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Die Akte 34 Js 219/01 StA Köln ist zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Behandlungsfehlerbehauptung der Kläger zutreffend ist.

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Die ihm gestellten Fragen hat der Sachverständige Privatdozent Dr. Y dahingehend beantwortet, dass unzweifelhaft bei dem Patienten ein Delir vorgelegen habe. Delirante Syndrome seien potentiell lebensbedrohende Zustände. Eine kontinuierliche Überwachung solcher Patienten sei dringend geboten. Dass auch in der hier interessierenden Phase nach der Revisionsoperation, also in den Tagen vor dem Tod des Patienten am 17.08.2001 ein solches Delir oder Durchgangssyndrom vorgelegen habe ergebe sich aus mehreren Umständen. Bei dem Patienten habe ein Durchgangssyndrom nach der ersten Operation vorgelegen – dies ist unstreitig –, weswegen der Patient sogar in das B-Krankenhauswegen "deutlicher Eigengefährdung" verlegt worden ist. Die Diagnostik des B-Krankenhauses hatte das Vorliegen eines Durchgangssyndroms bestätigt. Dass sich während des Aufenthalts im B-Krankenhaus keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben hätten, sei mit der geschlossenen Unterbringung und der neuroleptischen und anxiolytischen Medikation zu erklären. Keinesfalls lasse dies den Rückschluß darauf zu, dass das Durchgangssyndrom abgeklungen sei. Bei der Rückverlegung am 12.08.2001 habe man trotz der dokumentierten Besserung nicht davon ausgehen können, dass es bereits zu einem vollständigen und stabilen Abklingen der Erkrankung gekommen sei. Dementsprechend sei von den Psychiatern auch die Fortsetzung der Medikation empfohlen worden, wobei der Sachverständige die Auflistung der dem Patienten verabreichten neuroleptischen und anxiolytischen Medikamente auf dem Verlegungsbericht nicht nur als bloßen Bericht, sondern auch als Empfehlung zur Fortsetzung dieser Medikation wertet. Entgegen dieser Empfehlung sei die Medikation aber nicht fortgesetzt worden. Aus den vorgenannten Umständen schließt der Sachverständige darauf, dass Vieles dafür spreche, dass das Durchgangssyndrom insbesondere auch nach der weiteren Operation fortbestand.

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Hinweise darauf, dass dies anders gewesen sei, fänden sich in den Krankenunterlagen der Intensivstation nicht. Es gebe weder pflegerische noch ärztliche Verlaufseinträge, die eine Rekonstruktion des psychopathologischen Befundes erlaubten. Es könne deshalb aus den Unterlagen nicht nachvollzogen werden, wie der Zustand des Patienten insoweit war und ob die Medikation hätte weitergeführt werden müssen. Soweit die Aussagen der polizeilich vernommenen Zeugen, wie sie in der Ermittlungsakte niedergelegt sind, herangezogen werden könnten, ergäbe sich ein kontrastierendes Bild, welches aber Phasen mit deutlicher Verwirrtheit ergebe. In seiner Gesamtwertung gelangt er zu dem Ergebnis, dass bei dem Patienten unzweifelhaft auch nach dem 12.08.2001 ein so genanntes Durchgangssyndrom vorgelegen habe.

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Dieses Durchgangssyndrom sei nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Zwar lasse sich nicht feststellen, dass der Patient zu früh auf die Normalstation verlegt worden sei.

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Es wäre aber eine Medikation entsprechend der psychiatrischen Empfehlung erforderlich gewesen. Statt dessen sei das sedierende Medikament Catapresan ersatzlos abgesetzt worden. In Anbetracht des fortbestehenden Durchgangssyndroms hätten ferner Sicherheitsmaßnahmen wie eine Sicherung der Fenster, eine Fixierung sowie notfalls die Stellung einer Sitzwache getroffen werden müssen. Auch regelmäßige klinische Untersuchungen im Hinblick auf das persistierende Psychosyndrom hätten erfolgen müssen. Ggfls. hätte ein erneutes psychiatrisches Konsil eingeholt werden müssen.

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Schließlich sieht der Sachverständige auch ein Organisationsverschulden:

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Es seien im Krankenhaus der Beklagten keinerlei Strukturen implementiert, um das in der Chirurgie häufig anzutreffende postoperative Durchgangssyndrom zu bewältigen. Es fehlten jegliche Dokumentationshilfen sowohl hinsichtlich des Verlaufs als auch für informierende Hinweise im Verlegungsbericht. Eine strukturierte Übergabe habe ersichtlich nicht stattgefunden. Auch ein systematisierter Konsiliardienst existiere ersichtlich nicht.

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In all dem sieht der Sachverständige den Verstoß gegen elementare Behandlungsgrundsätze. Er gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass bei ordnungsgemäßer medikamentöser Einstellung des Patienten und bei Ergreifung der beschriebenen Sicherungsmaßnahmen der Fenstersturz des Patienten und damit sein Tod vermieden worden wäre.

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Der von der Kammer zunächst beauftragte chirurgische Sachverständige – der Tod des Patienten ereignete sich nach der Behandlung auf einer chirurgischen Intensivstation und auf einer chirurgischen Normalstation – hat keinen Anlaß gesehen, das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. Y ergänzen oder ihm zu widersprechen.

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Die Beklagten haben eingewandt, der Sachverständige habe zu Unrecht die Zeugenaussagen, wie sie sich aus der Js-Akte ergäben, herangezogen. Unzutreffend sei es auch, wenn der Sachverständige von einer Medikationsempfehlung ausgehe. Falsch sei es auch, dass der Sachverständige nicht berücksichtige, dass sich die Behandlung auf der Intensivstation – so die Behauptung der Beklagten – problemlos gestaltet habe. Der Patient sei wach, orientiert, kooperativ, mobilisiert und gut zugänglich gewesen.

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Ebenfalls sei nicht zutreffend, dass der Patient auf der Normalstation am Morgen des 17.08. ohne ärztliche Aufsicht gewesen sei. Der Arzt im Praktikum Dr. N habe den Patienten unmittelbar nach der Verlegung untersucht. Nach dem gesamten Verlauf müsse schließlich von einem Suizid des Patienten ausgegangen werden.

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Zu diesen Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige ergänzend Stellung genommen, ohne dass er Anlaß gesehen hat, seine Auffassung und Beurteilung zu ändern. Insbesondere sind die Fragen der Beklagten Gegenstand der Erörterung und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 gewesen.

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Hier hat der Sachverständige allerdings erneut ausgeführt, dass aufgrund sämtlicher Umstände davon auszugehen sei, dass der Patient auch nach seiner Rückverlegung aus dem B-Krankenhaus in das Krankenhaus Q und nach Durchführung der Revisionsoperation an einem Durchgangssyndrom gelitten habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Patient plötzlich von den Symptomen des Durchgangssyndroms geheilt gewesen sein sollte.

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Dem folgt die Kammer. Der Sachverständige verfügt als Chefarzt einer neurologischen Abteilung eines akademischen Lehrkrankenhauses unzweifelhaft über die erforderlichen Kompetenzen zur Beurteilung der fallerheblichen Fragen. Dass er von Haus aus Neurologe ist, wohingegen der Patient auf einer chirurgischen Intensivstation behandelt wurde, entwertet seine Beurteilung nicht. Hierzu befragt hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er die Zusatzbezeichnung neurologischer Intensivmediziner trage und lange auf neurologischen Intensivstationen gearbeitet habe, und zwar in mehreren Krankenhäusern. Die Kammer hat aus diesem Grunde keine Bedenken, die Beurteilung des neurologischen Sachverständigen für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall heranzuziehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für die Behandlung auf einer chirurgischen Intensivstation ein geringerer Pflichtenstandard zugrunde zu legen wäre als auf einer neurologischen Intensivstation. Die Problematik des Durchgangssyndroms ist eine den Intensivmedizinern geläufige Erkrankung und muß ebenso von chirurgischen Intensivmedizinern wie neurologischen Intensivmedizinern beherrscht werden. Irgend welche konkreten Unterschiede in Diagnostik und Behandlung bei dieser speziell postoperativen Erkrankung des Durchgangssyndroms auf chirurgischen oder neurologischen Intensivstationen haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt. Das Gutachten des Sachverständigen ist im Übrigen mit großer Sorgfalt und nach Auswertung sämtlicher dem Sachverständigen zugänglicher Unterlagen und der einschlägigen Fachliteratur erstellt worden. Die Kammer folgt deshalb dem Sachverständigen PD Dr. Y. Es ist damit davon auszugehen, dass der Patient auch in der Zeit nach der Revisionsoperation (12.08.2001) an einem Durchgangssyndrom litt.

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Dass sich in den Behandlungsunterlagen der Intensivstation für die Zeit ab dem 12.08.2001 keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Durchgangssyndroms finden, geht zu Lasten der Beklagten. Denn die Dokumentation ist unzureichend. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass jede Dokumentation des psychopathologischen Befundes für die Phase nach der Rückverlegung fehlt. Diese Dokumentation ist allerdings erforderlich, und zwar in Anbetracht des vorbestehenden Durchgangssyndroms bei dem Patienten sowohl für Auffälligkeiten als auch für das Ausbleiben von Auffälligkeiten. Erst recht gilt eine solche Dokumentationspflicht, weil bei dem Patienten zuvor ein schweres Durchgangssyndrom bestanden hat und er deswegen sogar in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden war.

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Gemessen hieran war die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten unzulänglich. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt (Bl. 142 d. A., Seite 46 f. des Erstgutachtens), dass delirante Syndrome potentiell lebensbedrohliche Zustände sind und eine kontinuierliche Überwachung dringend geboten sei. Dem haben die Beklagten in keiner Weise Rechnung getragen. Es hat weder eine angemessene Medikation stattgefunden noch sind die vom Sachverständigen postulierten Sicherungsvorkehrungen wie Sicherung der Fenster, Fixierung des Patienten und ggfls. Anforderung einer Sitzwache angeordnet worden.

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Wäre der Patient hinsichtlich seines Durchgangssyndroms lege artis behandelt worden, wäre er nicht aus dem Fenster gestürzt. Es liegt auf der Hand, dass ein ausreichend sedierter und überwachter Patient in einem ausreichend gesicherten Krankenzimmer keine Möglichkeit hat, ein Fenstersims zu besteigen – sei es um zu rauchen oder in suizidaler Absicht – und abzustürzen. Es spricht damit eine so überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Behandlung lege artis der Tod des Patienten verhindert worden wäre, die eventuell verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet. Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht der Frage, ob die Nichtbehandlung des bei dem Patienten vorliegenden Durchgangssyndroms als grober Behandlungsfehler im Sinne eines elementaren Verstoßes gegen die Behandlungsgrundsätze, der aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings unverständlich ist, vorliegt.

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Während die Klage damit zum Grunde Erfolg hat, ist sie auf der Rechtsfolgenseite allerdings überzogen.

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Den Klägern ist lediglich ein ererbtes Schmerzensgeld von 2.000,-- € zuzuerkennen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz für den Tod und für die Verkürzung des Lebens ein Schmerzensgeld nicht vorsieht. § 253 Abs. 2 BGB nennt das Leben als zu entschädigendes Rechtsgut nicht, so dass der Eintritt des Todes einen Schmerzensgeldanspruch nicht begründet (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 536).

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Anders ist die Rechtslage, wenn der Verletzte noch eine gewisse, wenn auch nur kurze Zeit gelebt hat. Die Todesangst oder die Erkenntnis einer deutlich verkürzten Lebenserwartung können einen Schmerzensgeldanspruch begründen oder deutlich erhöhen. Insoweit ist mit den Rechtsgütern Körper und Gesundheit auch das durch beide repräsentierte Leben mittelbar geschützt (Jaeger/Luckey, a. a. O.).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im konkreten Fall hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass das bei dem Patienten vorliegende Durchgangssyndrom in der Zeit nach dem 12.08.2001 nicht behandelt worden ist. Dass allerdings dem Patienten hieraus für ihn fühlbare Nachteile etwa im Sinne von Schmerzen entstanden wären, ist nicht erkennbar. Ausgewirkt hat sich die Nichtbehandlung allerdings in dem Sturz aus dem Fenster. Zu entschädigen ist damit die kurze Leidenszeit des Patienten bis zum Eintritt seines Todes. Hierfür hält die Kammer einen Betrag von 2.000, € für angemessen, wobei sie sich an den bei Jaeger/Luckey a. a. O. unter E 1596 ff. berichteten Entscheidungen orientiert.

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Den Feststellungsantrag hält die Kammer bereits für unzulässig. Ein Feststellungsinteresse ist nämlich nicht (mehr) erkennbar. Der Patient war zum Zeitpunkt seines Todes 75 Jahre alt. Dass der Klägerin zu 1. – nur sie beantragt Feststellung – noch irgend welche Schäden materieller Art infolge des Todes des Patienten entstehen können, ist nicht ersichtlich. Welche dies sein könnten, erschließt sich nicht. Zwar steht den Klägern ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe eines Teils der aufgewendeten Gutachterkosten zu – es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde zwei Gutachten eingeholt werden mußten, so dass nur die Kosten eines Gutachters zu entschädigen sind. Jedoch hätte die Klägerin zu 1. den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten beziffern können und müssen. Dasselbe gilt für die Beerdigungskosten.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung. Danach können die Kläger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Für einen höheren Zinsschaden fehlt jeder Vortrag. Zinsbeginn ist der Ablauf der mit Schreiben vom 04.03.2002 gesetzten Frist, mithin der 01.04.2002 (vgl. Anlage K 7 im SH I).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 25.000,-- €.