Themis
Anmelden
Landgericht Köln·25 O 127/05·01.12.2005

Darlehen: Anerkenntnis und fehlende Verkaufsabsicht begründen Fälligkeit

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenen Darlehensforderungen Rückzahlung von 20.802,09 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Anwaltskosten. Zentrale Frage war, ob die Forderung fällig ist. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt: Die Beklagte hat die Forderung durch unbedingtes Anerkenntnis wirksam gemacht; alternativ rechtfertigt die nicht erfolgte/abgewiesene Verkaufsabsicht eine Kündigung aus wichtigem Grund. Anwaltskosten wurden als Verzugsschaden zugesprochen; Verzugszinsen ab Fristsetzung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 20.802,09 € nebst Zinsen und Erstattung von Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbeschränktes und unbedingtes Anerkenntnis des Schuldners führt zur Durchsetzbarkeit der Forderung und begründet deren Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger.

2

Wird die vertraglich vorausgesetzte Veräußerung eines Sicherungsobjekts dauerhaft unmöglich oder nicht beabsichtigt (z. B. wegen Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung), kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen und die sofortige Fälligkeit der Darlehensforderung begründen.

3

Schadensersatz wegen Verzug umfasst erforderliche Rechtsanwaltskosten; deren Berechnung richtet sich nach den maßgeblichen Gebührenregelungen (hier BRAGO/AVG) und ist als Verzugsschaden erstattungsfähig.

4

Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem der Gläubiger dem Schuldner eine zur Zahlung bestimmte Frist gesetzt hat oder eine gleichwertige Mahnung erfolgt ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 812 BGB§ 118 Abs. 2 BRAGO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 108 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.802,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2004 sowie 1.153,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Unter dem 11.12.2003 hat der Vater der Klägerin, Herr L, dieser die ihm gegen die Beklagte zustehende Rückzahlungsansprüche aus gewährten Darlehen abgetreten.

3

Als die Beklagte Ende 1999 sich in finanziellen Schwierigkeiten befand erklärte Herr L, ein Onkel der Beklagten, sich bereit, Konten der Beklagten auszugleichen. In dem von beiden unterzeichneten Kreditvertrag angeführt:

4

"Zur Stärkung der liquiden Mittel erklärt sich Herr L bereit,

5

folgende Barmittel zur Verfügung zu stellen:

6

1. Konto-Nr. #####/#### -BLZ 371600 87-

7

Kölner Bank, Köln, 3.411,00 DM

8

2. Konto-Nr. #####/#### -BLZ 37160087-

9

Kölner Bank, Köln 6.996,04 DM

10

3. Konto-Nr. #####/#### -BLZ 37080040-

11

Dresdner Bank, Köln, 20.000,00 DM

12

Ablösung Darlehen I

13

4. Die liquiden Mittel wurden am 4.11.1999 auf die vorstehend genannten

14

Konten überwiesen.

15

5. Auf eine Verzinsung der Mittel wird verzichtet.

16

6. Auf die dingliche Sicherung des Kredites verzichtet der Kreditgeber.

17

7. Die Rückzahlung des Kredites erfolgt im Rahmen des Verkaufs von

18

Wohnungen als Eigentumswohnungen.

19

8. Der Kredit ist jedoch in voller Höhe fällig, wenn Konkurs oder Ver-

20

gleichsverfahren eröffnet wird."

21

Die genannten Beträge wurden gezahlt. Wegen einer weiteren offenen Forderung der Beklagten zahlte Herr L am 7.9.2000 10.278,32 DM auf ein Konto der Beklagten bei der DePfa Bank. Insgesamt hat Herr L der Beklagten darlehensweise DM 40.485,36 = 20.802,09 € gewährt. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

22

Die im schriftlichen Vertrag angesprochenen zu verkaufenden Eigentumswohnungen sind mangels Umwandlung in Wohnungseigentum nicht entstanden. Bezüglich des der Beklagten gehörenden Hauses, für das eine Umwandlung in Eigentumswohnungen früher beabsichtigt war, ist Zwangsverwaltung angeordnet worden und es wird seitens Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Nach der erfolgten Abtretung wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte den Rückzahlungsanspruch geltend. Die Beklagte teilte zunächst mit, daß sie weder eine Umwandlung in Eigentumswohnungen beabsichtige, noch den Verkauf des Hauses. Die Klägerin verlangte darauf hin Rückzahlung mit Schreiben vom 26.3.2004. Unter Berufung auf eine auch von Herrn L erteilte Vollmacht wurde sowohl die Kündigung des Darlehnsvertrages aus wichtigem Grund als auch die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB wegen Täuschung erklärt. Die Beklagte hat darauf hin mit Schreiben vom 25.6.2004 die Forderung der Beklagten ausdrücklich anerkannt und darauf verwiesen, daß ihrerseits noch Probleme mit der Bank beständen, für die sich indes eine Lösung abzeichne. Die Parteien vereinbarten dann zur Sicherung der Förderung die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Das der Klägerin übersandte enthielt hinsichtlich der Fälligkeit die Vereinbarungen aus dem Kreditvertrag.

23

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe vor Darlehensgewährung angegeben, ihre finanziellen Probleme selbst durch den Verkauf der Immobilie beseitigen zu wollen. Das Darlehen habe nur zur Überbrückung des finanziellen Engpass bis zum zeitnahen Verkauf dienen sollen.

24

Sie ist der Ansicht ihr stände aus Verzugsgesichtspunkten auch Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1153,04 € zu.

25

Sie beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.802,09 € nebst

27

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

28

Basiszinssatz seit dem 21.12.2003 sowie 1.153,05 €

29

nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem

30

Basiszinssatz ab dem 29.7.05 zu zahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie ist der Ansicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme mangels Fälligkeit nicht verpflichet zu sein.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

37

Die Kläger hat aufgrund der Abtretung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der darlehnsweise gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 20.802,09 €.

38

Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2004 ausdrücklich anerkannt und letztlich Zahlung in Aussicht gestellt. Nach den Erklärungen im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26.3.2004, die auch im Namen des Herrn L abgegeben worden sind, ist das Anerkenntnis der Beklagten als ein unbeschränktes und unbedingtes anzusehen.

39

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß Angesichts der schriftlichen Vereinbarungen im Kreditvertrag hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens zur Grunde gelegt wurde, daß die Beklagte durch Immoblienverkauf ihre Finanzprobleme in absehbarer Zeit lösen werde, was jedoch unstreitig in folgenden 5 Jahren nicht geschah. Durch die angeordnete Zwangsverwaltung und wegen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Beklagten die Möglichkeit auch nicht mehr gegeben, bzw. es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wie sie einen Verkauf noch zu realisieren vermag. Die Situation ist zudem der gleichzustellen, als wenn Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden wäre. Daher gibt eine Auslegung des Vertrags, das Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches als gegeben anzusehen war, als die Beklagte diesen anerkannte.

40

Selbst wenn man diese Auslegung des Vertrags nicht folgen würde, wäre eine Kündigung aus wichtigem Grund zu bejahen, da die Beklagte selbst erklärt hat, den Grundbesitz weder umwandeln noch verkaufen zu wollen. Nach dem Vertragsinhalt ist von einer Verstärkung der liquiden Mittel der Beklagten bis zum - teilweisen - Verkauf der Immobilie auszugehen, was voraussetzt, daß die Beklagte sich in dieser Weise auch um eine Konsolidierung ihrer Finanzlage bemüht. Wenn ein solches Bemühen indes unstreitig nicht erfolgt und so gar nicht beabsichtigt ist, ist ein wichtiger Kündigungsgrund und damit nach erfolgter entsprechender Kündigung auch ein Rückzahlungsanspruch gegeben.

41

Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Anfechtigungsgrund im Sinne des § 123 BGB vorlag, was einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB ergäbe.

42

Die Beklagte ist jedenfalls zur Rückzahlung der Verfügung gestellten Beträge verpflichtet.

43

Hinsichtlich der entstanden Anwaltsgebühren haftet sie aus Verzugsgesichtspunkten.

44

Die Besprechungsgebühr ist nach dem Vortrag entstanden, weil noch über Möglichkeiten der Rückzahlung und Absicherungen der Forderung auf Veranlassung der Beklagten verhandelt wurde.

45

Die Gebührenberechnung richtet sich auch nach der damals geltenden BRAGO.

46

Da bei Klageerhebung der Anrechnungstatbestand des § 118 Abs. 2 BRAGO hinsichtlich der Geschäftsgebühr nicht mehr galt, weil ab dem 1.7.2004 AVG maßgebend ist, ist nur eine halbe Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr anzurechnen. Ingesamt sind daher die geltend gemachten Anwaltskosten als Verzugsschaden zutreffend berechnet.

47

Der Zinsanspruch ist ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, jedoch erst ab dem 10.4.2004 (Fristsetzung im Schreiben vom 26.3.2004).

48

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 709 ZPO.

49

Streitwert: 21.955,13 €