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Landgericht Köln·25 O 113/14·10.11.2015

Arzthaftung: Unterlassene Vulvoskopie/Biopsie bei Vulvabefund – 85.000 € Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen verzögerter Diagnose eines Vulvakarzinoms Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. Das LG Köln bejahte für März 2011 einen erheblichen Befunderhebungsfehler, weil trotz rezidivierender Vulvaveränderungen keine weitergehende Abklärung (Vulvoskopie, ggf. Biopsie/Überweisung) erfolgte. Wegen der daraus folgenden Beweislastumkehr genüge die Möglichkeit eines geringeren Operationsumfangs; die Beklagten haften gesamtschuldnerisch. Zugesprochen wurden 85.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie Feststellung, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schmerzensgeld (85.000 €) und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn bei rezidivierenden oder persistierenden vulvären Läsionen eine nach dem medizinischen Standard gebotene weiterführende Diagnostik (z.B. Vulvoskopie und ggf. Biopsie) unterbleibt.

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Eine Verdachtsdiagnose (etwa atrophische Vulvitis infolge Hormonmangels) entbindet nicht von differenzialdiagnostisch gebotenen Maßnahmen zur Abklärung einer möglichen Malignität.

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Ist ein Befunderhebungsfehler erheblich und hätte die unterlassene Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben, führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des Fehlers für den weiteren Verlauf.

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Für die haftungsrechtliche Kausalität genügt im Rahmen der Beweislastumkehr, dass die Möglichkeit besteht, dass bei rechtzeitiger Diagnose und Therapie ein weniger belastender Behandlungsverlauf (insbesondere geringerer Operationsumfang) eingetreten wäre.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben körperlichen Folgen auch gravierende psychosoziale Beeinträchtigungen (u.a. Entstellung, Verlust sexueller Lebensgestaltung, Einschränkung nahezu aller Lebensbereiche) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 280 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 630a BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 85.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67,5% und die Klägerin zu 32,5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die am xx.xx.1956 geborene Klägerin wirft den Beklagten ärztliche Behandlungsfehler vor und erhebt aufgrund dessen Schadensersatzansprüche gegen sie.

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Der Beklagte zu 1) ist in Köln niedergelassener Gynäkologe, die Beklagte zu 2) ist Gynäkologin und in der Praxis vom Beklagten zu 1) tätig. Der Beklagte zu 1) übernahm die gynäkologische Praxis im Januar 2007 von Dr. M, in dessen Behandlung sich die Klägerin zuvor befunden hatte. Ab dann befand sich die Klägerin in der regelmäßigen gynäkologischen Betreuung der Beklagten.

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Am 03.04.2009 wurde die Klägerin im Rahmen einer gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung erstmals von der Beklagten zu 2) untersucht. Bei diesem Termin klagte die Klägerin Beschwerden, die im Einzelnen streitig sind. Die Beklagte zu 2) dokumentierte an jenem Tag eine Vulva-Schleimhautrötung und eine Reizung der Klitoris und dass es sich um entzündliche Veränderungen mit Atrophie aufgrund altersentsprechendem Östrogenmangel handele. Deshalb verschrieb sie der Klägerin eine hormonhaltige Salbe sowie eine Pflegesalbe als lokale Therapie. Bei einer Kontrolluntersuchung im Juni 2009 dokumentierte der Beklagte zu 1), dass sich keine Rötung mehr zeige. Danach erfolgten mehrere Vorstellungen der Klägerin in der Praxis des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit routinemäßigen Krebsvorsorgeuntersuchungen. Streitig ist, ob und welche Beschwerden die Klägerin bei jenen Untersuchungen äußerte bzw. zeigte.

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Am 28.03.2011 erfolgte die letztmalige Vorstellung der Klägerin in der Praxis des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2). Die Klägerin klagte ihr gegenüber im Einzelnen streitige Beschwerden. Die Beklagte zu 2) dokumentierte u.a. eine diffuse Rötung im vorderen Vulvabereich und führte eine Untersuchung (Inspektion und Palpation) der Vulva durch. Erneut verordnete sie eine hormonhaltige Salbe zur Behandlung der Vulvaschleimhaut. Sinngemäß teilte sie der Klägerin mit, dass sie sich wieder vorstellen solle, wenn es nicht besser werde und dass man „jetzt aufpassen müsse, dass sich keine Knoten bilden“.

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Die Klägerin stellte sich am 30.08.2011, nachdem sie einen kleinen weißen Fleck auf einer Schamlippe bei sich selbst entdeckt hatte und dort eine leichte Verdickung gefühlt hatte, bei einem anderen niedergelassenen Gynäkologen, Herrn T3 in Köln, vor. Sie zeigte ihm die von der Beklagten zu 2) verordnete hormonhaltige Salbe. Herr T3 ordnete die Durchführung einer Biopsie an. Sie erfolgte am 05.09.2011. Am 08.09.2011 teilte er ihr nach Vorliegen der Ergebnisse der histologischen Untersuchung mit, dass eine Krebserkrankung bestehe und eine Operation durchzuführen sei. Die Vulva-Operation wurde im Krankenhaus Porz am Rhein in Köln am 15.09.2011 durchgeführt. Die Klägerin konnte am 30.09.2011 aus der stationären Behandlung entlassen werden, an die sich eine stationäre Reha-Maßnahme (24.10.2011 bis 17.11.2011) anschloss. Sie war danach jahrelang arbeitsunfähig.

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Die Klägerin initiierte aufgrund ihres Verdachts einer Fehlbehandlung ein Verfahren bei der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein, das auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C (Bescheid vom 26.09.2012, Anlage K8, SH I, Index 1) zu der Einschätzung kam, das durch die Beklagten früher sachgerechte Diagnostik hätte durchgeführt werden müssen (vgl. Anlage K11, SH I, Index 1).

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Die Klägerin behauptet, sie habe sich in der Praxis des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) mit Beschwerden beim Wasserlassen sowie Juckreiz, Schmerz, Brennen im Bereich der Vulva sowie starkem Ausfluss mehrfach vorgestellt. Darunter habe sie über einen langen Zeitraum gelitten. Die Beklagten hätten dies stets mit ihrem Alter und dem daraus resultierenden Hormonmangel in Verbindung gebracht und deshalb habe sie ihre Beschwerden ertragen. Eine differenzialdiagnostisch gebotene Abklärung im Rahmen der Krebsfrüherkennung durch gebotene Untersuchungen wie eine Vulvoskopie sei fehlerhaft unterblieben. Andernfalls hätte die Beklagte zu 2) bereits im April 2009 erkennen können, dass sich ein Vulvakarzinom entwickelt, spätestens wäre dies im März 2011 diagnostizierbar gewesen. Dann hätten sie auch eine Biopsie im betroffenen Bereich anraten müssen, die Klarheit ergeben hätte.

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Die Klägerin behauptet weiter, dass wenn das Vulvakarzinom früher diagnostiziert worden wäre, der Umfang der Operation am 15.09.2011 möglicherweise geringer gewesen wäre. So seien ihr in dieser Operation die Klitoris entfernt worden, eine Schamlippe, der linke Schließmuskel der Blase sowie mehrere Lymphknoten rechts und links in der Leistengegend. Durch dieses drastische Ausmaß der Operation fühle sie sich stark entstellt, wie ein Beschneidungsopfer, und empfinde deshalb große Scham über ihr Erscheinungsbild. Hässliche Narben seien zurückgeblieben, in deren Bereich sich Lymphe sammele. Sie leide aufgrund der sich stauenden Lymphe unter ständigen Schmerzen und einem Spannungsgefühl und sie könne deshalb weder langer stehen, gehen, sitzen noch sich bücken. Weil auf der linken Seite ihrer Vulva der Schließmuskel habe entfernt werden müssen, sei sie zudem inkontinent geworden. Das eheliche Liebesleben sei vollständig zum Erliegen gekommen, da sie sich ihrem Ehemann aufgrund der von ihr empfundenen Verstümmelung nicht mehr nackt zeigen und intim werden könne. Deshalb habe sie große Angst davor, dass sich ihr Ehemann über kurz oder lang von ihr abwende und sie verlasse. Sie habe zuvor als Schmuckverkäuferin gearbeitet, was ihr viel Freude gemacht habe, dies sei ihr aber aufgrund der Beschwerden bei langem Stehen und der sich dabei stauenden Lymphe nicht mehr möglich. Sie könne auch nicht ihr Enkelkind hochheben oder mit ihm spielen, weil sie sich weder bücken noch Lasten heben könne, auch dies mache sie traurig. Sie könne Haushaltstätigkeiten nicht mehr wie vorher erledigen. Fahrradfahren, längere Spaziergänge, Schwimmbad- oder Saunabesuche seien ihr nicht mehr möglich. Wegen dieser gesundheitlichen Probleme hätten ihr Mann und sie eine anlässlich ihrer silbernen Hochzeit geplante Urlaubsreise storniert. Sie fühle sich insgesamt betrachtet in jedem Bereich ihres Lebens eingeschränkt und wie isoliert. Seit ihr klar sei, dass sie unter all dem lebenslänglich leiden werde, leide sie auch unter psychischen Beschwerden und befinde sich deshalb in psychiatrischer Behandlung. Wegen ihrer körperlichen Einschränkungen könne sie sich auch nicht mehr wie früher um ihren zu 100% schwerbehinderten Sohn kümmern, der seit seiner Geburt unter einer Hemiparese rechts und zudem unter Epilepsie leide. Ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Haushalt führe zu weiteren Spannungen in ihrer Ehe.

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Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro zustehe. Zudem stünden ihr weitere Ansprüche aufgrund von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Inanspruchnahme von Pflegehilfeleistungen sowie sonstigen Kosten zu. Möglich seien zudem Nachoperationen und weitere körperliche Folgen sowie privat zu tragende Zuzahlungen oder Kosten medizinischer Maßnahmen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 30.11.2012, und

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe. Weitergehende Befunderhebung sei weder im April 2009, in der Zeit danach, noch im Untersuchungstermin im März 2011 geboten gewesen. Eine erosive Veränderung der Vulva der Klägerin habe im März 2011 nicht vorgelegen, es habe zu diesem Zeitpunkt keinerlei klinische Symptomatik oder Beschwerden gegeben, die eine weitergehende Diagnostik, insbesondere eine Vulvoskopie oder eine Biopsie, indiziert hätten. Zu keinem Zeitpunkt seien die in der Klageschrift aufgeführten Beschwerden seitens der Klägerin formuliert worden. Hätte die Klägerin gesagt, unter Juckreiz, Brennen oder starkem Ausfluss zu leiden, wäre anders vorgegangen worden. Nicht richtig sei, dass einer der Beklagten der Klägerin gesagt habe, dass es alles am Alter liege und man deshalb „nichts für sie tun könne“. Die Gabe von hormonhaltigen sowie pflegenden Salben sei die gebotene ärztliche Maßnahme gewesen, da die Klägerin unter Hormonmangel gelitten habe.

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Die Kammer hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.09.2014 (Bl. 96 ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. P, Bremen, sowie durch Anhörung des Sachverständigen und der Parteien im Termin am 29.07.2015 (Protokollniederschrift Bl. 289 ff. GA)

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage in der dem Tenor zu entnehmenden Höhe begründet; soweit sie unbegründet ist, wird sie abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. §§ 278, 280, 249, 253, 630 a ff. BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 85.000,- € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden.

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Die Klägerin ist durch die Beklagte zu 2), was dem Beklagten zu 1) zuzurechnen ist, im März 2011 nicht entsprechend dem seinerzeit geltenden medizinischen Standard behandelt worden. Die Klägerin hat beweisen können, dass den Beklagten im März 2011 Befunderhebungsfehler unterlaufen sind.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. P, Bremen, der aufgrund seiner hohen Sachkunde in dieser Sache berufen ist, war die Betreuung der Klägerin durch die Beklagten im März 2011 nicht lege artis, da die gebotene differenzialdiagnostische Abklärung der Vulvabeschwerden der Klägerin fehlerhaft unterblieben ist.

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In seinem Gutachten vom 16.04.2015 (Bl. 135 ff. GA) hat der Sachverständige festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite bezüglich der Untersuchung im April 2009 kein Behandlungsfehler festzustellen ist, da die insoweit erfolgten therapeutischen Maßnahmen einer lokalen Östrogen-Behandlung lege artis gewesen seien und zu jenem Zeitpunkt eine weiterführende Diagnostik unter Berücksichtigung der Beschwerden der Klägerin sowie von Literatur und Leitlinien hierzu zu jenem Zeitpunkt nicht zwingend notwendig gewesen seien. Auch im Hinblick auf den Zeitraum zwischen April 2009 bis März 2011 hat der Sachverständige Schwächen in der Dokumentation der Beklagten festgestellt, aber keinen Behandlungsfehler bejaht. Insoweit hat er lediglich festgestellt, dass sich bezüglich des Erfolgs der im April 2009 verordneten lokalen Therapie sowie des Verlaufs der im April 2009 geklagten Beschwerden keinerlei Eintragungen in den Krankenunterlagen befänden, aus den Krankenunterlagen des nachbehandelnden Herrn T3 sich indes Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Klägerin über den gesamten Zeitraum fortgesetzt über Juckreiz, Brennen beim Wasserlassen sowie Schmerzen gegenüber den Beklagten berichtet hat und auch, dass die ihr verordnete hormonhaltige Salbe keinen positiven Effekt auf ihre Beschwerden habe.

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Im Gegensatz dazu hat der Sachverständige in seinem Gutachten für den Untersuchungstermin am 28.03.2011 Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) überzeugend bejaht. Ausgehend von der Dokumentation der Beklagten, wonach bei der gynäkologischen Inspektion der Vulva der Klägerin eine makroskopisch sichtbare „Rötung Introitus vorne, Kolpitis durch Hormonmangel, Dysurie“ vorlagen, weswegen einer Fortsetzung der lokalen Behandlung mit östrogenhaltiger Salbe verordnet wurde, stellt der Sachverständige fest, dass das Beschwerdebild der Klägerin und der Lokalbefund im März 2011 im Wesentlichen dem der Untersuchung vom April 2009 entsprachen. Daher müsse, so der Sachverständige, für März 2011 konstatiert werden – auch in Unkenntnis des genauen zwischenzeitlichen Verlaufs seit April 2009 – dass die erfolgte lokale Östrogen-Behandlung unter der Verdachtsdiagnose einer atrophischen Vulvitis nicht zu einem Behandlungserfolg geführt habe (Bl. 145 GA). Jedenfalls, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung am 29.07.2015 nachvollziehbar ergänzt hat, sei es eine Rezidiv-Situation gewesen, wenn man unterstellte, dass entgegen dem Vortrag der Klägerseite im Zeitraum April 2009 bis März 2011 keine Vulva-Beschwerden vorgelegen hätten. Auch dann gelte für den Untersuchungstermin am 28.03.2011, da es dieselben Beschwerden an derselben Stelle im Sinne eines Rezidivs waren, dass im März 2011 anders vorgegangen werden musste, als dies für April 2009 zu fordern sei. Es sei am 28.03.2011 notwendig gewesen, die Klägerin nicht nur im Wege der Inspektion (Ansehen des äußeren Genitals ohne Vergrößerung) sowie Palpation (Tastuntersuchung) zu untersuchen. Geboten gewesen wäre weitergehende Befunderhebung durch die Beklagten selbst ober aber durch Weiterverweisungen an einen Spezialisten für Vulva-Veränderungen (z.B. in einer Dysplasie-Sprechstunde). Geboten gewesen sei zunächst die Durchführung einer Vulvoskopie (Ansehen des äußeren Genitals durch eine Vergrößerungslupe) sowie ggf. eine Biopsie des betroffenen Gewebes, um eine Bösartigkeit abzuklären. Dass die notwendige weiterführende Diagnostik im März 2011 nicht erfolgte, habe gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen (Bl. 146 GA). Denn wenn eine Patientin an derselben Stelle ihrer Vulva erneut Läsionen, worunter auch bereits Rötungen fallen, zeige, müsse „mehr gemacht werden, als erfolgt ist“. Die Durchführung einer lokalen Betrachtung der Scheide (Vulvoskopie) durch einen Spezialisten habe dem damaligen medizinischen Standard entsprochen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei im Jahr 2011 das Aufsuchen einer Dysplasie-Sprechstunde durch Patientinnen mit Veränderungen an der Vulva bereits medizinischer Standard gewesen. Im übrigen wäre auch sachgerecht gewesen, wenn die Beklagten selbst als niedergelassene Gynäkologen eine Vulvoskopie durchgeführt hätten, um dann die Läsion der Vulva unter dem Vulvoskop zu betrachten und mit Essig anzutupfen, um zu sehen, wie das betroffene Gewebe auf den Essig reagiert, um davon ausgehend zu entscheiden, ob eine Biopsie dieser Stelle anzuordnen ist oder nicht (Bl. 290 ff. GA). Auch angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Nähe der Läsion zur Klitoris sei die unterlassene Anordnung einer Biopsie (Durchmesser der Stanze in diesem Bereich etwa 2 mm) nicht vertretbar gewesen. Es sei falsch gewesen, dass die Beschwerden der Klägerin nur mit ihrem altersbedingten Hormonmangel in Verbindung gebracht worden seien. Einen Hormonmangel zu bejahen sei nicht falsch gewesen, aber jener Hormonmangel und eine daraus resultierende Atrophie könnten grundsätzlich neben einer Krebsentwicklung gegeben sein, so dass Verdachtsmomente weiter abgeklärt hätten werden müssen. Fehlerhaft sei zudem gewesen, der Patientin nur zu sagen, sie solle sich wieder vorstellen, wenn es Probleme gebe oder keine Besserung, da direkt einen Kontrolltermin hätte vereinbart werden müssen (Bl. 291R GA).

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Diese Feststellungen des Sachverständigen zum Befunderhebungsmangel im März 2011 überzeugen das Gericht. Seine sorgfältig begründeten Anforderungen an den damaligen medizinischen Standard zum differenzialdiagnostischen Vorgehen sind nachvollziehbar und auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen des von der Gutachterkommission beauftragten Sachverständigen Professor Dr. C, dessen hohe Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von gynäkologischen Arzthaftungsverfahren bekannt ist. Offen bleiben konnte hierbei der Streit der Parteien darüber, ob alle von der Klägerin in diesem Verfahren benannten Beschwerden tatsächlich von ihr im maßgeblichen Zeitraum bzw. Zeitpunkt geklagt worden sind, da der Sachverständige seinen Fehlervorwurf bereits ausgehend von den unstreitig vorliegenden Beschwerden, die die Dokumentation enthielt, begründet hat.

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Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen ist der Befunderhebungsmangel auch erheblich. Denn mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 %, die ausgehend von der Rechtsprechung zum Befunderhebungsmangel hinreichend ist, wäre das Ergebnis einer Vulvoskopie mit Essigeinsatz sowie einer ggf. nachfolgenden Biopsie im März 2011 die Diagnose eines Karzinoms oder einer Präkanzerose gewesen (Bl. 290 R GA). Denn ausgehend von den von Herrn T3 im August 2011 erhobenen Befunden sei retrospektiv eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben, auch wenn es verschieden schnell wachsende Karzinomerkrankungen insoweit gebe. Unter die Präkanzerose falle auch die vulväre intraepitheliale Neoplasie („VIN“). Sowohl die VIN als auch die Präkanzerose seien Vorstadien einer Krebserkrankung und klar behandlungsbedürftig. Zur Vermeidung einer Krebserkrankung werde die Präkanzerose der Vulva sehr intensiv behandelt und dabei stehe die operative Entfernung durchaus an erster Stelle. Es gebe aber auch alternative Verfahren (medikamentöse Behandlung, Immunantikörpertherapie). Zudem gebe es verschiedene operative Therapien, man könne mit einem Laser vorgehen, man könne eine Exzision vornehmen, je nach Situation auch minimalinvasiv vorgehen (Bl. 290 R ff. GA).

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Wenn im März eine Karzinomdiagnose gestellt worden wäre oder auch nur eine Präkanzerose diagnostiziert worden wäre und dann keine operative Behandlung empfohlen worden wäre, wäre dies nach den Feststellungen des Sachverständigen grob falsch gewesen (Bl. 292 R GA). Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass bei Diagnose einer Krebserkrankung oder einer Präkanzerose die dann im März 2011 anzuordnende Operation einen geringeren Umfang gehabt hätte, als es im September 2011 der Fall war (Bl. 292 R GA). Auch diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen das Gericht. Ausgehend davon liegt hier ein erheblicher Befunderhebungsmangel vor, der nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung kausal geworden ist für den weiteren Verlauf und zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es reicht daher aus, dass die Möglichkeit festgestellt hat, dass der Umfang der Operation geringer hätte sein können, wenn infolge rechtzeitiger Diagnostik rechtzeitig hätte therapiert und operiert werden können (Bl. 293 R GA). Ausgehend von den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, die der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, die teilweise nicht operativ gewesen wären (medikamentöse Behandlung, Immunantikörpertherapie) sowie angesichts der unterschiedlich invasiven operativen Möglichkeiten, die der Sachverständige benannt hat, wäre es rückblickend möglich gewesen, dass es zu dem radikalen, verstümmelndem Ausmaß der Operation nicht gekommen wäre, vielleicht noch gar nicht hätte operiert werden müssen oder jedenfalls nur in vergleichsweise geringfügigerem Ausmaß. Zudem wäre möglich gewesen, dass es sich nicht zu den erheblichen Beschwerden wegen sich stauender Lymphe gekommen wäre, indem eine geringere Anzahl von Lymphknoten nur hätte entfernt werden müssen.

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Die Klägerin konnte aufgrund der durch die Kammer beigezogenen Behandlungsdokumentation zudem belegen, zu welchen psychischen Folgen der Umfang der Operation im September 2011 für sie geführt hat. Ausgehend von der ausführlichen und aussagekräftigen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Dokumentation der psychologischen Psychotherapeutin T5 (in SH III Index 1) liegen erhebliche psychischen Ängste und Beschwerden bei der Klägerin vor, die aus Sicht des Gerichts gemäß § 287 ZPO kausal auf den Befunderhebungsmangel zurückzuführen sind, da sie durch das konkrete Ausmaß der Operation im September 2011 ausgelöst worden sind. In den Krankenunterlagen der behandelnden Psychologin ist niedergelegt, dass die Klägerin vor jenem Eingriff die eheliche Sexualität immer sehr genossen habe, sich nach der Operation jedoch ganz von ihrem Ehemann zurückgezogen habe. Dokumentiert ist, dass die Klägerin „aufgrund der operationsbedingten Beeinträchtigungen im Genitalbereich es sich nicht vorstellen könne, sexuelle Kontakte zuzulassen, was umso schwerer wiege, als die Sexualität zuvor von beiden Partnern als ein zentraler, die Beziehung stabilisierender Faktor erlebt worden sei“ (SH III Index 1, Seite 2 des Berichts über die Langzeittherapie vom 12.06.2014). Weiterhin: „Sie erlebe sich als völlig entstellt und empfinde große Scham hinsichtlich ihres Körpers, komme nicht damit zurecht wie sie jetzt aussehe, könne sich so niemandem zeigen, auch nicht ihrem Mann und sei deshalb völlig verzweifelt, sehr niedergeschlagen“ (SH III Index 1, Seite 1 Ad 1 des Berichts zur Kurzzeittherapie vom 27.03.2012). Dies ist im Hinblick auf das entstellende Ausmaß der Operation im Intimbereich aus Sicht der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist infolgedessen auch, dass die Klägerin die Angst entwickelt hat, aufgrund des Wegfalls der Sexualität von ihrem Mann verlassen zu werden. Weiterhin belegen diese Krankenunterlagen, dass infolge des Ausmaßes der Operation auch sämtliche anderen Lebensbereiche der Klägerin erheblich betroffen sind, ihr Beruf, ihre Haushaltsführung, ihr Familienleben sowie ihre Freizeit, da die Klägerin aufgrund der Schwellungen und der Schmerzen weder lange stehen, gehen, heben noch sich bücken kann. Glaubhaft und nachvollziehbar ist der Klägerin daher nicht mehr möglich, sich normal zu bewegen, wie zuvor mit ihrem Enkelkind zu spielen oder es auf den Arm zu nehmen, ihrem Beruf nachzugehen, der überwiegend im Stehen auszuführen gewesen wäre und an dem sie zuvor Freude hatte (Schmuckverkäuferin), zudem sind ihr Freizeitaktivitäten genommen, die mit Sitzen (Fahrradfahren) oder aber Entkleiden (Schwimmen, Saunabesuch) verbunden sind. Hierzu niedergelegt ist in den Behandlungsunterlagen der Psychologin, dass diese „Beeinträchtigungen heftige Trauerreaktion auslösen, weil die Klägerin nur sehr schwer gehen könne, nicht mehr Fahrradfahren oder einer Sauna besuchen könne, was Aktivitäten sein, die sie früher sehr genossen habe“ (SH III Index 1, Seite 2 des Berichts über die Langzeittherapie vom 12.06.2014, ebenso Seite 3 des Berichts über die Langzeittherapie vom 13.02.2013). Auch dies ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar auf das Ausmaß der Operation zurückzuführen und daher den kausalen Folgen zuzuordnen.

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Aufgrund der ganz erheblichen Auswirkungen der Behandlungsfehlerfolgen auf fast alle Lebensbereiche der Klägerin ist das festgesetzte Schmerzensgeld aus Sicht des Gerichts angemessen aber auch ausreichend. Die körperliche Entstellung, der Verlust der zuvor gelebten ehelichen Sexualität und die in diesem Zusammenhang empfundene Scham und Angst vor dem Verlassen werden einerseits sowie die ganz erhebliche Beeinträchtigung aller übrigen Lebensbereiche, die mit Stehen, Gehen, Sitzen oder sich Bücken verbunden sind - so das fast alles außer das bloße Liegen betroffen ist – führte zu der Zuerkennung dieses Schmerzensgeldbetrags. Berücksichtigt wurde, dass das Ausmaß der Operation neben der äußerlichen Erscheinung und Sexualität der Klägerin eine Vielzahl ihrer Lebensinhalte betrifft, die ihr zuvor Freude gemacht haben, konkret ihre berufliche Tätigkeit, sportliche Betätigungen sowie auch das Versorgen und Spielen mit dem Enkelkind, welches naturgemäß mit sich bücken, sich bewegen sowie hochheben verbunden ist, so dass es für die Kammer nachvollziehbar ist, dass sich die Klägerin wie isoliert fühlt und geradezu gefangen in den Folgen des Behandlungsfehlers und sie kaum die Möglichkeit hat, Verluste in einigen Lebensbereichen durch Freude stiftende Inhalte in anderen Lebensbereichen zu kompensieren. Dies wird belegt durch die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin persönlich (Anlagen K2, K5, K6 im SH I Index 1) sowie insbesondere durch ihre Angaben gegenüber ihrer Psychotherapeutin T5, niedergelegt in in ihrer ausführlichen Behandlungsdokumentation (SH III Index 1). Demgegenüber ist die Regulierungsbereitschaft auf Seiten der Beklagten und ihrer Berufshaftpflichtversicherung angesichts der Behandlungsdokumentation und der vorgerichtlichen und gerichtlichen Beweisergebnisse schwer nachzuvollziehen.

30

Da sowohl vergangene materielle Schäden benannt sind als auch nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden möglich sind, war auch die beantragte Feststellung auszusprechen.

31

Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach begründet gemäß §§ 286, 288 BGB, der Höhe nach lediglich i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wie seitens der Klägerin im eigenen Sachvortrag in der Klageschrift auch ausgeführt ist (Blatt 21 GA).

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

33

Streitwert:

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Antrag zu 1): 150.000 Euro

35

Antrag zu 2): 50.000 Euro