Arzthaftung: Klage wegen unterlassener Abklärung im Mammographie‑Screening abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Befundung einer Screening‑Mammographie im Sept. 2007; später wurde 2008 ein Mammakarzinom diagnostiziert. Die Kammer folgte dem Sachverständigengutachten, wonach die Behandlung und Doppelbefundung standardsgerecht waren und keine weitergehende Abklärung angezeigt war. Mangels Behandlungsfehlers sind Schadensersatz‑ und Feststellungsansprüche abzuweisen.
Ausgang: Klage wegen behaupteten Behandlungsfehlers und damit verbundener Schadensersatzforderungen abgewiesen; kein Verstoß gegen ärztliche Standards festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzt voraus, dass die Behandlung vom anerkannten Standard der ärztlichen Kunst abweicht und diese Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden ist.
Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten kann feststellen, dass die angewandten Leitlinien und Untersuchungsstandards eingehalten wurden und somit kein Behandlungsfehler vorliegt.
Im Mammographie‑Screening begründet eine standardisierte Doppelbefundung und eine anschließende Konsensusbewertung ohne auffälligen Befund grundsätzlich keine Verpflichtung zu weitergehender Abklärungsdiagnostik, sofern keine klinischen oder sonographischen Anhaltspunkte bestehen.
Eine Verzögerung der Diagnosestellung führt nur dann zu Ersatzpflichten, wenn sie kausal zu einer erheblich aufwändigeren Behandlung oder zu einer relevanten Verschlechterung der Prognose geführt hat.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 07.05.1945, war in den Jahren 1999, 2000, 2003 und 2005 bei erschwerter Beurteilbarkeit ohne Verdacht mammographisch untersucht worden.
Am 06.09.2007 stellte sich die Klägerin zum Mammographie-Screening in der Mammographie-Screening-Einheit vor. Dort wurde dokumentiert für Frühere Brusterkrankung „Gewebeprobe entnommen linke Brust“, für gegenwärtige Brustbeschwerden „VA 2005 linke Brust; Hautveränderungen oder Einziehungen der Brustwarze linke Brust“, bei Auffälligkeiten „Muttermale und Warzen rechte und linke Brust, Narbe linke Brust“.
Die Mammographie wurde im Rahmen des Screenings durchgeführt und im Rahmen einer Doppelbefundung durch zwei Radiologen befundet, nämlich die Beklagte und einen weiteren Radiologen. Aufgrund einer nicht identischen Bewertung wurde die Mammographie in einer Konsensuskonferenz am 10.9.2007 mit der Beklagten und drei weiteren Radiologen besprochen und in der gemeinsamen Bewertung als „unauffällig und kein Abklärungsbedarf“ beurteilt.
Programmverantwortliche Ärztin für diese Screening-Einheit war die Beklagte.
Im Oktober 2007 stellte die Klägerin sich bei ihrer niedergelassenen Gynäkologin vor. Diese führte eine klinische und eine Ultraschalluntersuchung durch, die ohne auffälligen Befund blieb.
Eine erneute Mammographie alio loco am 20.02.2008 ergab – bei klinischem Verdacht auf einen bösartigen Tumor – erneut einen unveränderten Befund. Sonographisch konnte sodann ein unregelmäßig begrenzter echoarmer Tumor festgestellt werden. Eine sonographisch gesteuerte Jet-Biopsie ergab die Diagnose eines mäßig differenzierten invasiv duktalen Mammakarzinoms. Dieses wurde im Anschluss in der A-frauenklinik Köln im Rahmen eines Aufenthaltes vom 13.03. bis 17.03.2008 brusterhaltend operiert; es schloss sich eine adjuvante Strahlentherapie und adjuvante Chemotherapie an.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung.
Sie behauptet, bei ihrer Behandlung durch die Beklagte im Jahr 2007, insbesondere am 06.09.2007 und in den Folgetagen, sei gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen worden. Insbesondere hätte eine weitergehende Abklärung durchgeführt werden müssen. Weitere Untersuchungen seien erforderlich gewesen.
Sie beantragt,
1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,-- € nebst 8 % Zinsen seit dem 31.10.2008;
2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.049,-- € nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Behauptung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers entgegen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.07.2011 (Bl. 50 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 14.11.2011 (Bl. 70 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2012 (Bl. 133 f. d.A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch oder ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz oder auf Feststellung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers.
Denn die Beweisaufnahme hat eine Abweichung der Behandlung der Klägerin durch die Beklagte vom medizinischen Standard nicht ergeben.
Nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E und nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 09.05.2012 wurde bei der Behandlung der Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen.
Der Sachverständige hat bereits im Ausgangsgutachten plastisch, gut nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht begründet sind, insbesondere auch kein Fehler im Zusammenhang mit der Befundung der Screening-Mammographie vom 06.09.2007 vorliegt.
Der Sachverständige hat die allgemeine Systematik des Screening-Programms, das als standardisiertes Verfahren auf die Breite angelegt ist und asymptomatisch ansetzt, dargestellt und auf die konkrete Untersuchung der Klägerin bezogen das Vorgehen der Beklagten als fehlerfrei und entsprechend den Leitlinien bezeichnet. Die Befundung durch die Beklagte und ihre Kollegen im September 2007 sei korrekt und angemessen dokumentiert gewesen.
Der weitere Verlauf bestätige dies: Ein Ultraschall im Oktober 2007 und eine erneute Mammographie bei klinischem Verdacht im Februar 2008 – jeweils alio loco, durch andere Ärzte – hätten auch keinen Anhaltspunkt für Malignität ergeben.
Eine Notwendigkeit einer Abklärungsdiagnostik, insbesondere auch einer Sonographie, habe nicht bestanden. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich gewesen.
Soweit seitens der Klägerin der Umstand einer Mamilleneinziehung als wegweisend für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen angesehen worden ist, so hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung auch diesen Gesichtspunkte ausführlich in seine Überlegungen einbezogen und keinen Anhalt für einen Fehler seitens der Beklagten gesehen.
Im Übrigen sei auch nicht feststellbar, dass eine potentielle Verzögerung der Diagnosestellung des Mammakarzinoms bei der Klägerin von 5 Monaten (September 2007 – Februar 2008) die Behandlung des Mammakarzinoms aufwändiger oder belastender gestaltete oder die Prognose der Klägerin dadurch relevant verschlechtert wurde.
Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 10.5.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Streitwert (entsprechend den Angaben in der Klageschrift):
Antrag zu 1. 30.000,00 €
Antrag zu 2. 2.049,00 €
Antrag zu 3. 15.000,00 €
47.049,00 €.