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Landgericht Köln·25 O 100/92·20.06.1995

VVG-Anzeigepflicht: Rücktritt bei BU-Zusatz wirksam, Lebensversicherung bestand bis Kündigung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Beitragsfreiheit wegen Berufsunfähigkeit sowie die Feststellung des Fortbestands einer Kapitallebensversicherung. Das LG Köln hielt den Rücktritt des Versicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für wirksam, verneinte aber ein Rücktrittsrecht hinsichtlich der Hauptlebensversicherung mangels Gefahrerheblichkeit. Die Lebensversicherung bestand daher fort, wurde jedoch durch wirksame Kündigung der Sicherungszessionarin (Volksbank) zum 1.12.1994 beendet. Ein Anspruch auf Beitragsfreiheit aus § 21 VVG scheiterte am nicht bewiesenen fehlenden Kausalzusammenhang.

Ausgang: Feststellung des Fortbestands der Lebensversicherung bis zur Kündigung (1.12.1994) stattgegeben, Beitragsfreiheit/BU-Anspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktritt nach §§ 16 ff. VVG setzt voraus, dass der verschwiegene Umstand für die Übernahme der jeweiligen Gefahr gefahrerheblich ist; fehlt es daran, besteht kein Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Versicherung.

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Gefahrerhebliche Umstände, die nach Antragstellung, aber vor Vertragsabschluss auftreten oder bekannt werden, sind bis zum Abschluss des Vertrags unverzüglich nachzumelden, sofern die Anzeige die Entschließung des Versicherers noch beeinflussen kann.

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Die Nichtanzeige von bei Vertragsschluss gefahrerheblichen Hautbeschwerden kann bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines handwerklich tätigen Berufs (z.B. Zahnarzt) eine Anzeigepflichtverletzung begründen und den Rücktritt nach § 20 Abs. 2 VVG tragen.

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Die Abtretung von Ansprüchen aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann wirksam auch die Befugnis zur Kündigung umfassen; die nach AVB/ALB erforderliche schriftliche Anzeige kann durch einen bevollmächtigten Dritten, auch den Zessionar, erfolgen.

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Ein Anspruch nach § 21 VVG setzt den Nachweis voraus, dass der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Versicherungsnehmers.

Relevante Normen
§ 25b Abs. 1 ZPO§ 16 Abs. 1 VVG§ 399 Abs. 1 Alt. BGB§ 2456 Abs. 1 ZPO§ 20 Abs. 2 VVG§ 16 Abs. 1 Satz 2 VVG

Tenor

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag Nr . 00000 nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 15.12.1991 aufgehoben worden ist, sondern - ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - bis zum 1.12.1994 bestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu y3 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.5oo,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Tatbestand

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Die Beklagte hat mit dem 1957 geborenen Kläger, der sich 1987 als Zahnarzt niedergelassen hatte, auf dessen Antrag vom 5.7. 1989 und nach Vorlage des Ärztlichen Zeugnisses vom. lo.8.1989 - auf beide Schriftstücke wird wegen der Einzelheiten verwiesen - eine Kapita 1-Lebensversicherung (Versicherungssumme im Todes- und Erlebensfall 545.000 DM) nebst einer Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung (Beitragsfreiheit für die Haupt- und Zusatzversicherung bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit von mindestens 5o %) für die Zeit vom 1.9.1989 bis 1.9.2o24 gegen einen vierteljährlichen Beitrag von 8.549,3o DM abgeschlossen; der Versicnerungsschein wurde am 3.1o.1989 ausgefertigt.

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Mit Schreiben an die Beklagte vom 1.1.1991 machte der Kläger Berufsunfähigkeit wegen einer berufsbedingten Allergie, die erstmals am 1.4.1990 aufgetreten sei und wegen der er seitdem in Behandlung sei, geltend. Nach Eingang der weiter eingereichten Unterlagen verneinte die Beklagte mit Schreiben vom 2.9.1991 Berufsunfähigkeit von mindestens 5o %, da der Kläger seine Tätigkeit umorganisieren könne. Nachdem der damalige Bevollmächtigte des Klägers Kopien von den Kläger betreffenden Behandlungsunterlagen der Dermatologischen Klinik der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt eingereicht hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.1991 sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Volksbank Mörfelden-Walldorf, an die der Kläger seine Ansprüche aus der Lebensversicherung im Oktober 1990 abgetreten hatte:, den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, da beim Kläger gemäß den Angaben, die er nach den v.g. Krankenunterlagen zur Anamnese gemacht habe, seit 4- Jahren (bezogen auf April 199o) Hautprobleme - teilsstärker teils schwächer - aufgetreten seien und diese zumindest teilweise auf Berufsstoffe zurückzuführen seien. Zugleich lehnte die Beklagte die Gewährung von Beitragsfreiheit ab und bot dem Kläger die Weiterführung der Lebensversicherung ohne die Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung an.

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Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Rücktritt und die Ablehnung der Beitragsfreiheit. Er behauptet, er sei mindestens 5o % berufsunfähig, und macht weiter geltend: Seine Angaben zur Anamnese seien mißverstanden und falsch aufgezeichnet worden. Er habe nicht "seit 4 Jahren Hautprobleme gehabt", sondern 4 Jahre zuvor sei nach Hantieren mit einem Bastelkleber eine Rötung der Hand aufgetreten, die schnell und ohne Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe wieder vergangen sei und an die er sich erst bei der intensiven Befragung anläßlich der Notfallbehandlung vom 1.4.1990 wieder erinnert habe. Der im Juni/Juli 1989 aufgetretene Juckreiz nach starker Schweißbildung bei längerem Tragen von Handschuhen - bei chirurgischen Eingriffen - sei nach dem Ablegen der Handschuhe und nach Händewaschen jeweils wieder verschwunden und bei Benutzung von nicht gepuderten Handschuhen nicht aufgetreten. Diese Erscheinung sei weder gefahrerheblich gewesen noch ursächlich für die erstmals am 1.4.1990 aufgetretene Allergie.

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Der Kläger beantragt,

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1.            festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn als berufsunfähig anzuerkennen und ihn von der Bei-tragszahlungspflicht zu befreien,

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2.            festzustellen, daß der Lebensversicherungsvertrag

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weiterhin bestehe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält gegenüber dem Klagebegehren zu 1.), dem sieauch aus anderen Gründen entgegentritt, an dem erklärten Rück-

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tritt fest, den sie nunmehr insbesondere auch auf die Nicht-Anzeigeder im Juni/Juli 1989 aufgetretenen Hauterscheinungen stützt.Gegenüber dem Klagebegehren zu 2.) wendet sie nunmehr Kündigungseitens der Volksbank Mörtelden-Wolldorf mit Schreiben vom 21.9.1994 ein.

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Wegen der - weiteren - Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den vorgetragenen Inhalt der beigezogenen Krankenunterlagen verwiesen.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Prof.Dr. N vom 23.8.1994 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klage ist teilweise stattzugeben.

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Das Feststellungsbegehren gemäß dem Antrag zu 2.) ist teilweise - wie erkannt - begründet.

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Dieses Begehren, das die Feststellung des Fortbestehens des Lebensversicherungsvertrages bis zu einem vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt als Weniger mitum-faßt, ist auch insoweit gemäß § 25b Abs.1 ZPO zulässig der Kläger hat auch insoweit ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses in der Vergangenheit, da vom Zeitpunkt der Beendigung des Lebensversicherungsvertrages u.a. die Höhe des Rückkaufswerts abhängt und die Beklagte bei ihrer Abrechnung gegenüber der Volksbank Mörtelden-Walldorf von einer Beendigung des Vertrages per 1.1.1992 ausgegangen ist.

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Der Lebensversicherungsvertrag hat bis zum 1.12.1994 bestanden.

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Er ist nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 13.12.1991 aufgehoben worden. Wie die Beklagte im Rechtsstreit ausdrücklich eingeräumt hat, sind die hier in Rede stehenden Krankheiten keine gefahrerheblichen Umstände - im Sinne von § 16 Abs.1 VVG - in Bezug auf eine Lebensversicherung. Demgemäß war die Beklagte insoweit nicht zum Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht der § 16 ff. VVG berechtigt.

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Der Rücktritt hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherang ist hier schon deswegen nicht von Bedeutung, da der Lebensversicherungsvertrag als die Hauptversicherung nicht vom Zustandekommen/Fortbestehen der Zusatzversicherung abhängt.

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Ferner ist hier entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ohne Belang, daß der Kläger auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 13.12.1991, den Lebensversicherungsvertrag ohne die Zusatzversicherung weiterzuführen, nicht eingegangen ist. Der Kläger hat damit nicht etwa eine Vertragsofferte der Beklagten nicht angenommen; einer Annahme einer Vertragsofferte der Beklagten durch den Kläger bedurfte es nicht, da der Lebensversicherungsvertrag mangels Rücktrittsrecht der Beklagten ohnehin fortbestand.

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Der Lebensversicherungsvertrag ist allerdings auf der Grundlage des unbestrittenen Vorbringens der Beklagten durch die von der Volksbank Märfelden-Walldorf mit Schreiben vom 21.9.1994 - bei der Beklagten eingegangen spätestens am 28.9.1994 - erklärte Kündigung zum 1.12.1994 beendet worden.

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Die Volksbank war gegenüber der Beklagten zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages befugt. Die Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen des Klägers aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag - einschließlich der Befugnis zur Kündigung des Vertrages - durch den Kläger an die Volksbank Mörfelden-Walldorf gemäß dem schriftlichen Vertrag von 8.10.1990 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank gegen den Kläger aus der Geschäftsverbindung - u.a. aus der Finanzierung eines Wohn- und Geschäftshauses des Klägers durch die Volksbank - ist wirksam. Die gemäß § 13 Abs.4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB für die kapi-talbildende Lebensversicherung (entspricht § 13 Abs,3 ALB n.F.) für die Wirksamkeit der Abtretung erforderliche schriftliche Anzeige des Klägers als "des bisherigen Berechtigten" ist efolgt Zwar kann nach Aktenlage nur zugrunde gelegt werden, daß die Volksbank Mörfelden-Walldorf - mit Schreiben vom 10.10.1990 der Beklagten die Abtretung angezeigt hat. Die Anzeige von der Abtretung gemäß § 13 Abs.4 der vag. AVB ist jedoch ebenso wie die Anzeige von der Abtretung gemäß § 13 Abs.3 ALB n.F. von dem "bisherigen Berechtigten" nicht persönlich vorzunehmen; er kann sich dabei von einem Dritten - auch von dem Abtretungs-empfänger - vertreten lassen und der Kläger hatte die Volksbank Mörtelden-Walldorf gemäß Ziff.7 des - der Beklagten ausweislich ihres Antwortschreibens vom 25.10.1990 bekannten - Abtretungsvertrages vom 1o.lo.1990 bevollmächtigt, der Beklagten die Abtretung anzuzeigen.

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Die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung einschließlich der Befugnis zur Kündigung ist auch nicht aus anderem Grunde unwirksam. Daß die erklärte Abtretung gemäß Ziff.2 des Vertrages vom 10.10.1990 auch Ansprüche aus Zusatzversicherungen umfaßte und der auf Beitragsfreiheit - Berufsunfähigkeitsrente war nicht vorgesehen - gerichtete Anspruch des Klägers aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß § 399 1 . Alt. BGB (Unabtretbarkeit kraft Leistungsinhalts) - ähnlich wie der Anspruch auf Schuldbefreiung, der allenfalls an den Gläubiger der betreffenden Schuld abgetreten werden kann, was für den Anspruch auf Beitragsfreiheit jedoch schon ausscheidet - nicht abtretbar ist, hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung, da ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann, daß die Abtretung dieser Ansprüche auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der Kläger und die Volksbank Mörfelden-Walldorf sich dessen bewußt gewesen wären, daß ein - abtretbarer - Anspruch des Klägers aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bestand.

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Gemäß § 4 Abs .1 der vag. AVB, nach welcher Bestimmung die Kündigung seitens des Versicherungsnehmers mit einer Frist von 1 Monat zum Schluß eines jeden Ratenzahlungsabschnitts - das ist hier beim Beginn des Versicherungsjahres am 1.9. des Jahres der 1.12., 1.2., 1.5. und 1.9. eines jeden Jahres - gekündigt werden kann, hat die spätens am 28.9.1994 bei der Beklagten eingegangene Kündigungserklärung der Volksbank Mörtelden-Walldorf den streitge-genständlichen Lebensversicherungsvertrag per 1.12.1994 beendet

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Das Feststellungsbegehren gemäß dem Klageantrag zu 2.), das bei der gebotenen Auslegung als Begehren auf Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten, dem Kläger (wegen eingetretener Berufsunfähigkeit) Beitragsfreiheit zu gewähren, zu verstehen ist ist zwar - wie hier den Umständen nach keiner weiteren Begründung bedarf – zulässig (§ 2456 Abs. 1 ZPO), jedoch in der Sache selbst auch nicht teilweise begründet.

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Ein vertraglicher Anspruch aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist nicht entstanden, da diese Zusatzversicherung aufgrund des von dcer Beklagten mit Schreiben vom 13.12.1991 erklärten Rücktritts wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht rückwirkend aufgelöst worden ist (§ 20 Abs. 2 VVG). Die Beklagte war berechtigt, von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzutreten.

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Der Kläger hat ihm bekannte Umstände, die für die Übernahme der Gefahr bei Abschluss einer  Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erheblich waren (§ 16 Abs. 1  S. 2 VVG), bei Schließung des Vertrages entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 VVG nicht angezeigt.

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Zwar kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die im Jahre 1990 festgestellte Kontaktallergie, aufgrund der der Kläger nach den Darlegungen des Sachverständigen  berufsunfähig ist, schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages – hier Übermittlung des Versicherungsschein vom 03.10.1989 als Annahme des Antrages vom 05.07.1989 – aufgetreten war. Unstreitig sind jedoch beim Kläger „seit 1989 ca. Juni/Juli“ dyshdrosiforme Effloreszensen vorwiegend im Zwischenfingerraum und Juckreiz besonders nach chirurgischen Eingriffen mit langem Handschuhkontakt aufgetreten. Nach den Darlegungen des Sachverständigen handelte es sich dabei um einen dyshidrosiformen Schub eines bereits bestehenden toxisch-irritativen Handekzems, das nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen auch noch bei der Untersuchung des Klägers – für die Erstattung des vorliegenden Gutachtens – nachweisbar war. Nun kann zwar  nicht zugrunde gelegt werden, das damals bereits eine entsprechende Diagnose gestellt worden war, bzw. der Kläger diese Erscheinungen als Ausdruck eines toxisch-iiritativen Handekzems erkannt hatte, und  ist ferner nicht zu widerlegen, dass diese Erscheinungen nach Ablegung der Handschuhe und Händewaschen verschwanden, bzw. bei Benutzung nicht gepuderter Handschuhe nicht auftraten. Daß die „ab1989 ca. Juni/Juli“ aufgetretenen Erscheinungen ein erheblicher Umstand für die Übernahme der Gefahr der Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes ist, liegt angesichts des Umstandes, dass ein Zahnarzt  bei der Behandlung seiner  Patienten auf seine beiden Hände angewiesen ist, auf der Hand. Demgemäß hatte der Kläger die v.g. Erscheinungen entweder bereits in seinem Antrag VOM 5.7.1989 — in dem verwendeten Vordruck ist die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der Haut enthalten — anzugeben oder, falls die v.g. Erscheinungen erstmals nach dem 5.7.1989 aufgetreten sein sollten, unverzüglich. "nachzumelden". Wie schon aus dem Wortlaut von § 16 Abs.1 VVG ("bei Schließung des Vertrages") folgt und einhellig anerkannt ist, sind gefahrerhebliche Umstände, die erst nach Entäußerung des Antrages auftreten oder bekannt werden, bis zum Abschluß des Vertrages anzuzeigen, es sei denn, daß nur noch ein so kurzer Zeitraum verblieb, daß die unverzügliche Anzeige die Entschließung des Versicherers nicht mehr beeinflussen konnte, er also auch seine Annahmeerklärung, die regelmäßig in der Übermittlung des Versicherungsscheins liegt, nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Diese Ausnahme kommt hier jedoch nicht in Betracht, da bei der Angabe "ca. Juni/Juli" allenfalls noch in Rechnung gestellt werden kann, daß die -Erscheinungen erstmals im Juli — und dabei möglicherweise erstmals nach dem 5.7. - aufgetreten sind, nicht jedoch, daß sie erst gegen Ende September 1989 aufgetreten seien.

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Das Rücktrittsrecht der Beklagten ist auch nicht gemäß § l6 Abs.3 VVG ausgeschlossen. Während Kenntnis der Beklagten — vor Abschluß des Versicherungsvertrages von dem nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand ohnehin ausscheidet, kann auch nicht zugrunde gelegt werden, daß die erforderliche Anzeige ohne Verschuldens des — insoweit darlegungs— und beweisbelasteten —Klägers unterblieben ist. Insoweit ist bereits einfache Fahrlässigkeit schädlich und es liegt nichts Vor , was geeignet wäre, Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auszuräumen, zumal die Gefahrerheblichkeit auf der Hand lag.

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Schließlich steht dem erklärten Rücktritt auch § 2o Abs.1 VVG nicht entgegen. Nach Aktenlage hat die Beklagte. erstmals am 6.12.1991  Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erlangt, nämlich mit dem Eingang der dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 5.12.1991 beigefügter Kopien von Behandlungsunterlagen des Zentrums für Dermatologie der Johann Wolfgang Goethe—Universität Frankfurt, in denen "Hautprobleme seit 4 Jahren" vermerkt ist. Der Kläger, der die Darlegungslast - wie auch die Beweislast - dafür hat, daß der Rücktritt nicht fristgerecht erklärt worden ist, stellt nicht in Frage, daß das Schreiben der Beklagten vom 13.12.1991 - wie nach dem gewöhnlichen Ablauf auch zuerwarten - alsbald nach dem 13.12.1991 und damit vor Ablauf der mit dem 6.12.1991 beginnenden Frist zugegangen ist.

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Bei alledem ist unerheblich, daß nach dem Sach- und Streitstand von "Hautproblemen seit 4 Jahren" (bezogen auf April 199o) jedenfalls so nicht ausgegangen werden kann und die "ab 1989 ca. Juni/Juli" aufgetretenen Erscheinungen erst im Rechtsstreit hervorgetreten sind. Die Nicht-Anzeige dieser Erscheinungen waren - von der Sache wie auch vom Zeitpunkt her von der Begründung für den am 13.12.1991 erklärten Rücktritt erfaßt, so daß es nach dem Hervortreten der Nicht-Anzeige dieser Erscheinungen im Rechtsstreit keiner erneuten Erklärung des Rücktritts bedurfte, und die Nicht-Anzeige dieser Erschei-nungen trägt bereits den Rücktritt.

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Ein Anspruch auf Beitragsfreiheit steht dem Kläger gegenüber der Beklagten aber auch nicht gemäß § 21 VVG zu. Ein Anspruch auf dieser Grundlage setzt voraus, daß der Umstand, in Ansehung dessen die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls

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-     und auf den Umfang der Leistungen des Versicherers, was hier jedoch ohne Bedeutung ist - gehabt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, was zu Lasten des Klägers geht, da er nach der Regelung in § 21 VVG die Beweis last für das Fehlen des ursächlichen Zu-sammenhangs hat. Nach den nachvollziehbaren und einleuchtenden

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-       vom Kläger insoweit auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz ebenso wie seine Unparteilichkeit bei der Erstattung des vorliegenden Gutachtens außer Frage steht, ist vielmehr davon auszugehen, daß das toxisch-irritative Ekzem, das dem – anzeigepflichtigen - Erscheinungen während des dyshidrosiformen Schubes 'ab 1989 ca. Juni/Juli" zugrundeliegt, die Allergisierung des Klägers und damit auch das Auftreten der spätestens am 1.4.1990 "faßbaren" Kontakt-Allergie begünstigt hat, da: - was als Nieergabe der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verstehen ist - "im allgemeinen davon ausgegangen wird", daß durch die toxisch-irritative Störung der Hautbarriere die potentiellen Allergene besser in die Haut eindringen können. Ob dies letztlich zutrifft, bzw. die darauf gegründete Schlußfolgerung, das toxisch-irritative Handekzeme habe das Auftreten der Kontakt-Allergie begünstigt, zwingend ist, muß dahinstehen, da diesbezügliche Zweifel nicht die erforderliche Feststellung tragen, daß ein ursächlicher Zusammenhang nicht gegeben ist.

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Daß kein "direkter, ursächlicher Zusammenhang" zwischen den "ab 1989 ca. Juni/Juli" aufgetretenen Krankheitserscheinungen und dem Eintreten der Berufsunfähigkeit des Klägers besteht, wann auf ein toxisch-irritatives Handekzem sich ein allergisches Kontaktekzem aufpfropfen kann, aber nicht aufpfropfen muß. und andererseits ein allergische.s Kontaktekzem entstehen kann, ohne daß ein toxisch-irritatives Ekzem vorausgegangen ist, reicht für die Feststellung des Fehlens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Erscheinungen "ab 1989 ca. Juni/Juli" , hinsichtlich derer die Anzeigpf licht verletzt ist, und dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht aus, wie nach dem Vorstehenden keiner weiteren Erläuterung bedarf.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 iSr.11, 7o9 S.1, 711 S.1 und lo8 Abs.1 S.1 Z2O.

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Streitwert:

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a)         Antrag zu 1.)

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Rückstand mit der Gewährung von Beitragsfreiheitbei Klageeinreichung (30.3.1992) für die 17

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Monate Januar 1991-Mai 1992 (§ 17 Abs. 4 GKG)              47.312,70 DM

43

für die Beitragsfreiheit ab Juni 1992-1.9.2004

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(12 Jahre              3 Monate) gemäß § 9 ZPO a.F.              409.115,70 DM

45

b)        Antrag zu 2.)

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5-facher Jahresbetrag der Versicherungsprämie

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(vgl. OLG Köln 5 U 55/90, Urteil vom 8.11.1990)              166.9E6,00 DM

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                                                                                    623.414.,40 DM