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Landgericht Köln·24 S 62/06·22.03.2007

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kostenfolge §97 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil ein; das Landgericht wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurück, weil der Kläger dem Hinweisbeschluss vom 21.2.2007 nicht entgegengetreten war. Die Entscheidung führt zur Kostenfolge nach §97 ZPO. Streitwert: 974,25 €.

Ausgang: Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen (§522 Abs.2 ZPO); Kosten nach §97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen und der Berufungsführer nicht entgegentritt.

2

Ein Hinweisbeschluss begründet für den Berufungsführer die Gelegenheit zur Stellungnahme; bleibt eine Reaktion aus, kann das Gericht die Berufung ohne weiteres Verfahren zurückweisen.

3

Bei Zurückweisung der Berufung sind die bei der Entscheidung vorgesehenen Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; die Kostenfolge richtet sich nach §97 ZPO.

4

Zur Bemessung der Kosten ist der Streitwert anzugeben und zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 112 C 372/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.11.2006 –112 C 372/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen, wie mit Hinweisbeschluss vom 21.2.2007 dargelegt, dem der Kläger nicht mehr entgegen getreten ist.

2

Streitwert: 974, 25 €