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Landgericht Köln·24 S 62/06·20.02.2007

Berufung gegen Abweisung: Leistungsfreiheit der Versicherung bei Notebook-Diebstahl aus Pkw

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das Amtsgericht Köln ein, mit der die Beklagte leistungsfrei nach § 2 Ziff. 4a AVB i.V.m. § 61 VVG gehalten wurde. Zentral ist, ob das Zurücklassen des Notebooks im Pkw in einem gefährdeten Gebiet als leichtfertig anzusehen ist. Das Landgericht hält die Berufung für aussichtslos: Das Amtsgericht hat die Leichtfertigkeit überzeugend festgestellt, da Verpackung oder verdeckte Ablage den Auffindbarkeitsschutz nicht begründen; es besteht keine hinreichende Darlegung sicherer Alternativen. Die Kammer beabsichtigt daher, die Berufung zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln wegen Leistungsfreiheit der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen (keine Aussicht auf Erfolg).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zurücklassen wertvoller Gegenstände im Fahrzeuginnern in einer als gefährdet bekannten Gegend kann bereits Leichtfertigkeit begründen, die den Versicherungsanspruch ausschließt.

2

Eine bloße Verpackung oder verdeckte Ablage des Gegenstands (z. B. hinter dem Sitz, in einer Plastiktüte) ist regelmäßig nicht ausreichend, um die Auffindbarkeit zu verhindern und Leichtfertigkeit zu entkräften.

3

Wird ein Gegenstand opportunistisch bei einem anderen Kfz-Aufbruch mitgenommen, begründet das Zurücklassen im Fahrzeug dennoch den ursächlichen Versicherungsfall; es bedarf nicht, dass der Gegenstand den Aufbruch selbst ausgelöst hat.

4

Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung und das Unterlassen naheliegender, zumutbarer Schutzmaßnahmen (z. B. Unterbringung im Kofferraum) stützen die Feststellung der Leistungsfreiheit des Versicherers.

Relevante Normen
§ 61 VVG

Tenor

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.11.2006 –112 C 372/06- zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Beschlusszugang.

Gründe

2

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung der Kammer durch Urteil.

3

Das Amtsgericht hat mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen und für den hier zu beurteilende Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Ziffer 4a AVB i. V. m. § 61 VVG festgestellt.

4

Das Zurücklassen von hochwertigen Gegenständen wie einem Notebook im Innern eines Fahrzeugs, das in nicht ungefährlicher Gegend abgestellt wird, ist für sich genommen schon leichtfertig. Selbst wenn der Gegenstand hinter einem Sitz derart abgelegt wird, dass er von außen –wie der Kläger behauptet- blickgeschützt ist, bedeutet dies nicht, dass er bei einem Aufbruch des Autos aus anderen Gründen nicht ohne weiteres gefunden und entwendet werden kann. Allein die Verpackung des Gegenstandes in einer Plastiktüte hindert dies nicht. Die Verpackung mag sogar für einen Täter schon dafür sprechen, dass gerade ein wertvoller Gegenstand dem Blick entzogen sein soll.

5

Nicht entscheidend ist, ob der Gegenstand selbst den Dieb angelockt und zum Aufbruch des Autos animiert hat. Auch in dem Fall, dass das Notebook nur bei Gelegenheit eines Autoradiodiebstahls mit entwendet worden ist, ist das Zurücklassen des Geräts im Fahrzeuginnern kausal für die Entwendung und damit den Versicherungsfall geworden.

6

Die hier gegebene besondere Gefährlichkeit war dem Kläger auch bewusst. Ihm war nach eigenem Vortrag bekannt, dass es in der Gegend in Teheran, in der er das Auto abgestellt hatte, zu Eigentumsdelikten kommt. Die besondere Gefährdung eines im Auto zurückgelassenen Notebooks war ihm auch vertraut, sonst hätte er es nicht in eine Plastiktüte eingepackt. Dass er zudem gänzlich keine andere Wahl hatte, als das Notebook im Auto zurückzulassen, lässt sein Vortrag nicht erkennen. So trägt er entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag in der Berufung selbst vor, dass im Kofferraum kaum noch Stauraum zur Verfügung stand. Wieso dann ein Notebook nicht in dem mit Teppichen gefüllten Kofferraum untergebracht werden konnte, erklärt er nicht näher. Letztlich mögen auch andere Möglichkeiten in Betracht gekommen sein, das Notebook sicherer unterzubringen als im Auto; mehrere Varianten sind denkbar. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht darauf nicht näher eingegangen ist, stellt keinen Rechtsfehler dar.

7

Köln, den 21.2.2007

8

Landgericht, 24. Zivilkammer