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Landgericht Köln·24 S 5/11·29.03.2011

Hinweisbeschluss: Berufung soll als offensichtlich unbegründet nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhält einen Hinweis, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des AG Leverkusen als offensichtlich unbegründet gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, und erhält 2 Wochen zur Stellungnahme. Die Kammer sieht keinen Rechtsfehler: Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine verbindliche Kostenzusage zu erteilen, sondern nur vertragsgemäße Reparaturkosten zu ersetzen. Mangels Verzug sind Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Kammer weist darauf hin, die Berufung beabsichtigt gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen gesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann im Hinweisverfahren gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Berufungsbegründung muss substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält; bleibt ein solchen Nachweis aus, ist die Zurückweisung gerechtfertigt.

3

Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, vorab eine verbindliche Kostenzusage für die Durchführung einer Reparatur abzugeben; seine Pflicht beschränkt sich auf die vertragsgemäße Erstattung der geschuldeten Reparaturkosten.

4

Die bloße Ankündigung, nach Anzeige der Reparatur deren sach- und fachgerechte Durchführung prüfen zu wollen, begründet keinen Verzug und schließt daraus abgeleitete Ersatzansprüche (z. B. Mietwagenkosten wegen Verzug) aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 22 C 187/10

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.01.2011 – Aktenzeichen 22 C 187/10 – als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise vertragswidrig verhalten hätte. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenzusage für den Fall zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur des verunfallten Fahrzeuges durchgeführt wird. Die Beklagte ist nach den Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes hinausgehen, im vertragsgemäßen Rahmen zu erstatten. Von der Beklagten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie deswegen auch eine verbindliche Kostenzusage erteilt. Grundsätzlich kann von keinem Vertragspartner icht verlangt werden, dass er schriftlich erklärt, er werde sich vertragsgemäß verhalten. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass sie entsprechend der Regelungen in ihren AKB den streitgegenständlichen Versicherungsfall regulieren werde. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass sie nach Anzeige der Durchführung der Reparatur prüfen werde, ob die Reparatur sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten durchgeführt worden sei, so hat sie damit nicht ihre materiell-rechtliche Verpflichtung in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie sich selbst davon ein Bild verschaffen will, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines weitergehenden Entschädigungsanspruches objektiv vorliegen. Dies ist ihr gutes Recht.

3

Da die Beklagte sich demnach zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden hat, kann die Klägerin auch nicht den Ersatz von Mietwagenkosten, die nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemacht werden könnten, mit Erfolg einklagen.

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Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Rahmen des Beschlussverfahrens sind gegeben.

5

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei einer Zurücknahme der Berufung auf den vorliegenden Hinweis hin eine Reduzierung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erreichen kann.