Berufung: Wiederaufforstungskosten als Kostenversicherung – Erstattung nur bei tatsächlichen Aufwendungen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Abweisung ihrer Forderung wegen Wiederaufforstungskosten gegen die Beklagte aus einer Zusatzversicherung (BPW Extra). Streitgegenstand ist, ob diese Kosten unter die Entschädigungsregelung oder die Kostenversicherung fallen und ob fiktiv abgerechnet werden kann. Das Landgericht bestätigt, dass Wiederaufforstungskosten der Kostenversicherung zuzuordnen sind und Erstattung nur bei tatsächlich angefallenen Kosten möglich ist; ein Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei differenzierten Versicherungsbedingungen ist die Zuordnung von Leistungstatbeständen (z. B. Entschädigungsregelung vs. Kostenversicherung) nach dem eindeutigen Wortlaut vorzunehmen.
Bei einer reinen Kostenversicherung kann Erstattung nur für tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden; eine fiktive Abrechnung begründet keinen Erstattungsanspruch.
Die Leistung einer Teilentschädigung durch den Versicherer hindert diesen nicht, sich später darauf zu berufen, dass nur nachgewiesene tatsächliche Kosten erstattungsfähig sind.
Ein Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn auch bei positivem Feststellungsurteil der maßgebliche Erstattungsbetrag unbestimmt bliebe.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.2009 - 112 C 608/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.820,30 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe:Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Versicherungsbedingungen sind eindeutig gefasst. Die Kosten für die Wiederaufforstung fallen nicht unter die Entschädigungsregelung, wie sie "B" der BPW Extra näher ausgestaltet und in deren Rahmen fiktiv abgerechnet werden kann, sondern unter die Regelung unter "D" der BPW Extra, die die Fälle der Kostenversicherung zusammenfasst. Im Falle einer Kostenversicherung kann jedoch nach einhelliger Auffassung in Lit. und Rspr. eine Erstattung nur verlangt werden, wenn tatsächlich entsprechende Kosten angefallen sind (vgl. zuletzt, OLG Celle, Recht und Schaden 2009, 193 ff). Dass die Beklagte eine Teilentschädigung geleistet hat, führt nicht dazu, dass sie sich, soweit höhere Kosten fiktiv geltend gemacht werden, nicht darauf berufen könnte, Kosten nur dann zu erstatten, wenn diese tatsächlich angefallen sind.
Die Kläger können auch mit dem nunmehr angekündigten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es an einem zulässigen Antrag. Es fehlt am Rechtsschutzinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die Kläger sind nur darauf aus, einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Prüfung zu stellen (vgl. zum Feststellungsinteresse insoweit Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rz 10), denn auch bei einem zusprechenden Urteil wäre immer noch unklar, welchen Betrag die Beklagte im Falle entsprechender Aufwendungen der Kläger tatsächlich leisten müssten.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung der Berufungskammer im Urteilsverfahren. Die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen sind bereits geklärt; es wird auch auf LG Köln, VersR 2007, 702 Bezug genommen.