Berufung teilweise erfolgreich: Leistung aus Reiserücktrittsversicherung bei verspäteter Stornierung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Leistungen aus ihrer Reiserücktrittskostenversicherung nach Stornierung wegen attestierter Zwillingsschwangerschaft. Streit war, ob sie durch verspätete Stornierung ihre Schadenminderungspflicht verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt haben. Das LG Köln gab der Berufung teilweise statt und sprach eine reduzierte Versicherungsleistung für den Zeitraum der Stornierungspflicht zu; weitere Ansprüche wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf AGB-Auslegung und Abwägung der Zumutbarkeit einer sofortigen Stornierung.
Ausgang: Berufung der Klägerin wurde teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung eines reduzierten Versicherungsbetrags verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer kann die Leistung wegen grob fahrlässiger Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 62 VVG bzw. entsprechenden AVB-Bestimmungen kürzen oder verweigern, wenn die Versicherungsnehmer durch verspätete Stornierung einen höheren Schaden verursacht haben.
Bei unklarer Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305c Abs. 2 BGB) ist eine einschränkende Auslegung geboten; Begrifflichkeiten wie "Komplikationen in der Schwangerschaft" können auch Risiken erfassen, die aufgrund besonderer Reiseumstände (z. B. langer Flug) den Antritt unzumutbar machen, selbst wenn noch keine konkreten medizinischen Komplikationen vorliegen.
Die Versicherungsnehmer müssen nicht zwingend noch am selben Tag nach Kenntnis des Risikos stornieren; eine angemessene Bedenkzeit ist zulässig, sodass eine fristgerechte Stornierung erst nach Abwägung erwartet werden kann.
Bei Leistungsberechnung sind die für den Stornierungszeitpunkt einschlägigen Stornostaffeln, abzugsfähige Selbstbehalte sowie bereits geleistete Rückzahlungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen; Versicherungskosten, die im Reisepreis enthalten sind, bleiben vom Versicherungsnehmer zu tragen, wenn die Versicherungsleistung hiervon unberührt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 121 C 107/06
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 121 C 107/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Begklagt wird verurteilt, an die Kläger 852,35 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch.
Das klägerische Ehepaar buchte am 20.08.2005 eine Urlaubsreise vom 14.10. bis zum 31.10.2005 auf die Seychellen zu einem Gesamtpreis von 4.567,- € . Zugleich schlossen sie bei der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung mit einer Selbstkostenbeteiligung von 50,- € ab, die mit einem Beitrag von 111,- € im Gesamtreisepreis enthalten ist.
Am 10.10.2005 wurde der Klägerin seitens ihres Gynäkologen attestiert, aufgrund der Zwillingsschwangerschaft von der Flugreise Abstand zu nehmen. Daraufhin erklärten die Kläger noch am selben Tag die Stornierung der Reise. Der Reiseveranstalter berechnete den Klägern eine vertragsgemäße Reiserücktrittsgebühr in Höhe von 80 % des Reisepreises und zahlte 913,40 € an die Kläger zurück.
Die Kläger wandten sich daraufhin an die Beklagte. Diese zahlte 35 % des Reisepreises abzüglich eines vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 50,- €, mithin 1.548,45 € an die Kläger. Eine weitergehende Zahlung hat die Beklagte mit dem Argument verweigert, die Kläger hätten gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da – dies ist unstreitig – bereits am 29.09.2005 eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden sei. Hätten die Kläger den Reisevertrag spätestens am 30.09.2005 storniert, so wäre – auch dies ist unstreitig – gegenüber dem Reiseveranstalter eine Reiserücktrittsgebühr von lediglich 35 % des Reisepreises angefallen.
Den Differenzbetrag zwischen 35 % und 80 %, d.h. 45 % der Reisekosten machen die Kläger nunmehr gerichtlich gegenüber der Beklagten geltend. Eine Mahnung war zum 30.11.2005 erfolgt.
Bei einer Stornierung vom 13. bis 18. Tag vor Reisebeginn hätte die Stornostaffel 55 % des Reisepreises betragen.
Erstinstanzlich ist die Klage abgewiesen worden mit der Begründung, die Kläger hätten grob fahrlässig die Reise zu spät storniert. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Sie behaupten, am 29.09.2005 seien die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Reisevertrag noch nicht gegeben gewesen, da die Schwangerschaft bis dahin komplikationslos verlaufen sei und – dies ist ausweislich B § 1 Nr. 1) der Reiserücktrittsversicherungsbedingungen (Bl. 17 GA) unstreitig – nur "Komplikationen in der Schwangerschaft" und nicht die Schwangerschaft als solche einen Grund darstellen, welcher der Zumutbarkeit eines Reiseantritts entgegenstehen kann.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung keinerlei Probleme mit der Schwangerschaft gehabt zu haben. Der behandelnde Gynäkologe habe sie nur auf die Risiken einer Flugreise für das ungeborene Leben hingewiesen. Sie habe sich damals in guter körperlicher Verfassung befunden und, da die bevorstehende Reise für die Kläger von besonderer Bedeutung gewesen sei, sich für die Durchführung der Reise entschieden. Erst ca. 1 Woche nach dem 29.09.2005 seien bei der Klägerin Beschwerden aufgetreten, die dann zu dem Arztbesuch vom 10.10.1005 und dem vorgenannten Attest geführt hätten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2006 – 121 C 107/06 – abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an sie 2.055,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bereits der Umstand der Zwillingsschwangerschaft einer 35-jährigen, erstgebärenden Frau die Annahme einer Risikoschwangerschaft rechtfertige. Zudem weist sie darauf hin, dass die Kläger unstreitig selbst in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27.10.2005 ausgeführt haben, sie hätten "trotz ärztlicher Einwände" überlegt, die Reise anzutreten, da diese von besonderer Bedeutung für sie habe sein sollen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger seien bereits überzahlt, da sie bei der Berechnung der Versicherungsleistung irrigerweise nicht nur den Reisepreis, sondern auch die Kosten für die Reisekostenrücktrittsversicherung mit zugrunde gelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.#
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Von einem grob fahrlässigen Versstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 62 VVG bzw. B § 1 Nr. 5 der Reiserücktrittsversicherungen kann vorliegend nur ausgegangen werden, soweit die Kläger es verabsäumt haben, die Reise zwischen dem 13. und 18. Tag vor Reiseantritt zu stornieren. Die Kläger müssen sich zwar entgegenhalten lassen, dass der Gynäkologe - wie sie in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27.10.2005 selbst erklärt haben - bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Zwillingsschwangerschaft am 29.09.2005 Einwände gegen die geplante Reise, die mit einem längeren Flug verbunden war, erhoben hat. Die Schwangerschaft bestand damals ausweislich des ärztlichen Attestes in der 7./8. Schwangerschaftswoche. Es ist allgemein bekannt, dass es gerade in der ersten Zeit einer Schwangerschaft allgemein - und nicht nur bei Zwillingsschwangerschaften - bedenklich ist, Flugreisen zu unternehmen. Von daher wären die Kläger auch wenn keine konkreten Beschwerden am 29.09.2005 vorlagen, berechtigt gewesen, im Falle einer sofortigen Reisestornierung die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Denn jedenfalls angesichts der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB liegen "Komplikationen in der Schwangerschaft" im Sinne der Reiserücktrittsversicherungen auch dann vor, wenn sich in der Schwangerschaft als solcher zwar noch keine Komplikationen ergeben haben, die Besonderheiten der Reise - wie etwa ein längerer Flug - jedoch befürchten lassen, dass Komplikationen in der Schwangerschaft bei Durchführung der Reise auftreten. Jedenfalls nach einer gewissen Bedenkzeit hätte es sich den Klägern aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann, nachdem der behandelnden Gynäkologe auch Einwände gegen die Reise erhoben hatte. Allerdings müssen die Kläger sich nicht als nicht zu entschuldigende Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, nicht bereits spätestens am nächsten Werktag nach dem 29.09.2005 die Reise storniert zu haben, denn es muss auch bedacht werden, dass das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der gerade erst bekannt gewordenen Schwangerschaft in Ruhe bedacht werden will.
Bei einer Stornierung zwischen dem 13. und 18. Tag vor Reisebeginn hätte die Stornostaffel 55 % des Reisepreises betragen, d.h. 2.450,80 €. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 111,- € von den Klägern in vollem Umfang zu tragen sind, denn die Leistungspflicht der Beklagten blieb ja ungeachtet des Rücktritts vom Reisevertrag ungeschmälert.
Abzuziehen ist sodann die Selbstbeteiligung in Höhe von 50 E sowie die vorgerichtlich bereits erstatteten 913,40 €, so dass eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1.487,40 € zuzüglich Verzugszinsen verbleibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.