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Landgericht Köln·24 S 19/08·22.10.2008

Berufung abgewiesen: Kein Außenversicherungsschutz für Reisegeld (Hausratversicherung)

ZivilrechtVersicherungsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Versicherungsleistung aus seiner Hausratversicherung für angeblich geraubtes Reisegeld geltend. Streitpunkt ist, ob die Außenversicherung gemäß § 8 Nr. 1 VHB 2000 greift. Das LG Köln verneint dies, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Geld später in die Wohnung verbracht worden wäre. Die Berufung wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen fehlenden Anspruchs aus der Hausratversicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Außenversicherung einer Hausratversicherung setzt voraus, dass sich die versicherten Sachen nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie später in die Wohnung verbracht werden.

2

Nur Sachen, die dem Hausrat angehören oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zukünftig zum Hausrat gehören sollen, sind durch die Hausratversicherung gedeckt.

3

Geldbeträge, die zum Zeitpunkt des Schadens nicht als überwiegend bestimmt erscheinen, in die Wohnung zurückgebracht zu werden (z.B. Reisegeld ohne Rückführungsabsicht), fallen nicht unter den Schutz der Außenversicherung.

4

Ist der Kläger nicht in der Lage darzulegen, dass die Voraussetzungen der Außenversicherung vorlagen, ist der geltend gemachte Versicherungsanspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 123 C 56/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 123 C 56/08 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen, § 540 ZPO.

3

Der Kläger beantragt,

4

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Berufung zurückzuweisen.

7

Die Kammer hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Dem Kläger steht nach seiner eigenen Darlegung im Termin vom 23.10.2008 kein Anspruch aus der Hausratversicherung gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch würde nach § 8 Nr. 1 VHB 2000 u.a. voraussetzen, dass versicherte Sachen sich "nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden". Danach ist erforderlich, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verbringung der Sachen in die Wohnung besteht (vgl. Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 VHB 84 Rz 4 mit Nachw. aus der Rspr.). Denn sonst handelt es sich eben nicht um (zukünftigen) Hausrat und nur Sachen, die zum Hausrat gehören (sollen), sind im Rahmen einer Hausratversicherung versicherte Sachen. Hierauf hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung hingewiesen. Der Kläger hat im Termin vom 23.10.2008 erklärt, das angeblich geraubte Geld, 1.000,- €, habe ein Taschengeld für die Reise sein sollen. Zudem hätten von dem Geld noch Geschenke gekauft werden sollen. Der Überfall habe bereits zu Beginn einer längeren Pilgerreise stattgefunden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt gewesen wäre, zumindest einen Teilbetrag des Geldes mit nach Deutschland zu nehmen. Es kann also nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass ein Teil des Geldes - in welcher Höhe auch immer - später in die Wohnung des Klägers verbracht worden wäre. Auf die Frage, ob die Außenversicherung auch dann greift, wenn das Geld vor Antritt der Reise noch nicht zum Hausrat gehört hat, wohl jedoch später in die Wohnung gelangen sollte, kommt es vorliegend nicht an.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Denn die Grenzen des Außenversicherungsschutzes sind - soweit sie vorliegend von Bedeutung sind - höchstrichterlich geklärt. Auf die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OLG Köln zum versicherungsrechtlichen Raubbegriff (Urteil vom 13.03.2007 - 9 U 26/05 -) kommt es zur Entscheidung des Falles nicht an.

14

Streitwert: 1.000,- €