Themis
Anmelden
Landgericht Köln·24 S 12/19·26.09.2019

Berufung zurückzugewiesen: Rohrbruch außerhalb des versicherten Gebäudes

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufung ein; die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Entscheidend ist, dass die Rohrschäden nur gedeckt sind, wenn sich die Rohre innerhalb des versicherten Gebäudes befinden. Der Bereich zwischen den Fundamenten ist nach den VGB nicht als „innerhalb des Gebäudes“ anzusehen; die konkrete Lage am Schadensort ist maßgeblich.

Ausgang: Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Rohrbruch außerhalb des versicherten Gebäudes, daher kein Versicherungsschutz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rohrbruchschäden sind gemäß Versicherungsbedingungen nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn die beschädigten Rohre innerhalb des versicherten Gebäudes liegen.

2

Der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb eines Gebäudes gilt nach den VGB nicht als ‚innerhalb des Gebäudes‘ und ist somit vom Deckungsschutz ausgenommen.

3

Bei der Abgrenzung, ob ein Schaden ‚innerhalb des Gebäudes‘ liegt, ist auf die konkreten Verhältnisse am unmittelbaren Schadensort abzustellen; die Lage relativ zum Bodenniveau benachbarter Räume ist unbeachtlich.

4

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine nachvollziehbaren Einwendungen gegen die Entscheidungserwägungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 VGB

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Er erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist.

3

Bruchschäden an Rohren sind nach § 7 Abs. 1 der streitgegenständlichen VGB nur dann in der Deckung, wenn die Rohre innerhalb des versicherten Gebäudes liegen. Weiter heißt es in den VGB: "Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes." Der Rohrbruch hat sich unstreitig in einem Bereich unterhalb der Pflasterung des Bodens und innerhalb einer gedachten Linie zwischen den Fundamenten ereignet. Dies ist eben jener Bereich, der nach den Versicherungsbedingungen nicht als "innerhalb des Gebäudes" anzusehen ist. Dass die Schadensstelle zugleich oberhalb des Bodenniveaus des links daneben befindlichen Zimmers liegt, ändert im Ergebnis nichts, denn abzustellen ist immer auf die konkreten Verhältnisse am unmittelbaren Schadensort. Etwas anderes geben die Versicherungsbedingungen nicht her.

4

Köln, 27.09.2019

5

24. Zivilkammer