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Landgericht Köln·24 S 11/03·10.12.2003

Berufung zu § 651k BGB: Kein Insolvenzsicherungsschutz für Gewährleistungsansprüche

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung die Rückzahlung des Reisepreises wegen angeblicher Reisemängel nach Insolvenzeröffnung des Veranstalters. Das Landgericht erkennt in § 651k BGB keinen Sonderinsolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche und sieht Art. 7 der Richtlinie nur als Schutz für Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und Rückreise. Eine Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil die Auslegung offenkundig ist.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Ansprüche aus Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 651k BGB sichert nicht grundsätzlich Gewährleistungsansprüche des Reisenden ab; er dient der Absicherung gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters insoweit, als Erstattung geleisteter Zahlungen und Rückführung gewährleistet werden.

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Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG zielt auf den Schutz gegen die Risiken aus Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Veranstalters (Erstattung und Rückreise), nicht auf die besondere Absicherung von Mängelgewährleistungsansprüchen.

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Entstehen Gewährleistungsansprüche bereits vor der Insolvenzeröffnung, so steht der Reisende insoweit wie ein gewöhnlicher Vorauszahlender als Insolvenzgläubiger da; die Insolvenz begründet keinen erweiterten Rang oder besonderen Insolvenzschutz für solche Sekundäransprüche.

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Eine Vorabentscheidung des EuGH ist entbehrlich, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist; eine Vorlagepflicht besteht nicht, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung besteht.

Relevante Normen
§ 651 k BGB§ Art. 7 der EG-Richtlinie 90/314/EWG§ Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG§ 651k BGB§ Art. 234 EuV§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 120 C 403/02

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2002 - 120 C 403/02- wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer der S mbH aufgrund einer Reiseveranstalter -Insolvenzversicherung in Anspruch. Er buchte bei dem vorgenannten Reiseveranstalter eine Reise für vier Personen zum Preis von 5.398,- DM. Diesen Betrag zahlte er vor Reiseantritt. Nach Abschluss der Reise machte er Schadens-ersatz und Minderungsansprüche wegen von ihm behaupteter Mängel der Reise geltend und erstritt ein Versäumnisurteil gegen den Reiseveranstalter, das am 29.1.2002 über 10.690,- DM erging. Bereits zuvor war allerdings am 10.1.2002 über das Vermögen des Reiseveranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

  1. Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer der S mbH aufgrund einer Reiseveranstalter -Insolvenzversicherung in Anspruch. Er buchte bei dem vorgenannten Reiseveranstalter eine Reise für vier Personen zum Preis von 5.398,- DM. Diesen Betrag zahlte er vor Reiseantritt. Nach Abschluss der Reise machte er Schadens-ersatz und Minderungsansprüche wegen von ihm behaupteter Mängel der Reise geltend und erstritt ein Versäumnisurteil gegen den Reiseveranstalter, das am 29.1.2002 über 10.690,- DM erging. Bereits zuvor war allerdings am 10.1.2002 über das Vermögen des Reiseveranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Auf der Grundlage des Versicherungsvertrages macht er den ursprünglichen Reisepreis gegen die Beklagte geltend. Er vertritt die Auffassung, dass § 651 k BGB eine entsprechende Insolvenzsicherung vorsehe, jedenfalls bei an Art. 7 der EG-Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen vom 13.6.1990 orientierter Auslegung.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Von § 651k BGB seien Ansprüche der Reisenden wegen Reisemängeln nicht erfasst. Es sei nicht erkennbar, dass damit der Schutzzweck der Richtlinie nicht erreicht werde. Weder Wortlaut noch die historische Entwicklung der Richtlinie sprächen dafür, dass ein solcher Schutz überhaupt intendiert gewesen sei.

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Zum weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung, auch zu den tatsächlichen Feststellungen, wird auf diese Bezug genommen.

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Der Kläger hält das amtsgerichtliche Urteil für falsch und die Kammer verpflichtet, die Frage, ob § 651 k BGB den Vorgaben der Richtlinie genüge, dem EuGH vorzulegen. Zweck der Richtlinie sei es gerade gewesen, den Reisenden, der Vorauszahlungen geleistet habe, umfassend vor der Insolvenz des Reiseveranstalters zu schützen. Er trägt vor, dass andere Mitgliedsländer der EU dem entsprechend auch Garantiefonds unterhielten, die einen solchen umfassenden, vom Richtliniengeber gewollten Schutz ermöglichten.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2002 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.759,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung ist nach Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht unbegründet.

  1. Die zulässige Berufung ist nach Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht unbegründet.
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Aus § 651 k BGB ergibt sich nicht, dass vom Versicherungsschutz auch solche Ansprüche des Reisenden erfasst werden, die aus Reisemängeln entstehen, mögen diese auch auf Rückzahlung des Reisepreises gerichtet sein (vgl. etwa Teichmann, in Jauernig, BGB, 10. Aufl., 2003, § 651 k Rdnr. 2 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass insoweit durch § 651 k BGB Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG unzureichend umgesetzt worden ist. Ziel des Art. 7 der vorgenannten Richtlinie ist der Schutz des Verbrauchers gegen Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben. Dieses Ziel schließt es ein, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt sind (EuGH, NJW 1998, 2201; BGH, NJW 2001, 1934 f.). Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass auch Mängelgewährleistungsansprüche des Reisenden besonderen Insolvenzschutz genießen. Im Fall von Reisemängeln tritt nämlich eine andere -entscheidende- Ursache regelmäßig vor die Insolvenz des Reiseveranstalters, wie der zu entscheidende Fall zeigt, nämlich die Inanspruchnahme der, nach Ansicht des Reisenden allerdings mängelbehafteten Reise. Die Insolvenz des Veranstalters hindert nur die wirksame Durchsetzung der aus den Reisemängeln entstehenden Rechte des Reisenden nach dessen Rückkehr. Insoweit steht der Reisende in einer vergleichbaren Lage wie jeder Gläubiger, der Vorkasse geleistet hat und aufgrund der Insolvenz seines Schuldners etwaige, auch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen gerichtete Sekundäransprüche wegen Schlechtleistung nicht realisieren kann.

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Das Amtsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass diese Risiken von der Richtlinie nicht erfasst werden sollten; geschützt werden sollten nur die üblichen Gefahren vor und während der Reise, nicht jedoch solche nach deren Abschluss (so auch etwa Teichmann, a.a.O.).

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Wie das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Richtlinie, noch aus deren Entstehungsgeschichte, dass solche Ansprüche des Reisenden geschützt werden sollten.

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Der Wortlaut geht gar nicht darauf ein, was beim Hinzutreteten weiterer Umstände (der Reisemängel!) gelten soll. Auch die englische Fassung, die der Kläger bemüht, zeigt dies nicht.

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Die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen wurde bei der Entstehung der Richtlinie erwogen (s. ABlEG Nr. C 96 v. 12.4.1988), jedoch gerade nicht umgesetzt (hierzu auch Tonner, in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 651k Rdnr. 11 m.w.N.). Schon daraus ergibt sich, dass in keinster Weise ersichtlich ist, dass § 651 k BGB den Vorgaben der Richtlinie nicht genügt. Von daher sieht die Kammer auch keine Veranlassung, die Frage der Umsetzung der Richtlinie durch § 651 k BGB dem EuGH gemäß Art. 234 EuV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nämlich dann nicht, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist (vgl. etwa Geiger, EuV, 3. Aufl. 2000, Art. 234 Rdnr. 16 m.w.N.). Diese Offenkundig sieht die Kammer als gegeben an.

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Da nicht ersichtlich ist, dass die hier aufgeworfene Frage höchstrichterlich entschieden ist, hat die Kammer die grundsätzliche Bedeutung der Sache allerdings bejaht und die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berfungsverfahren: 2.759,95 EUR