Klage auf Kaskoversicherung wegen Diebstahl abgewiesen wegen Obliegenheitsverletzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls. Das Landgericht sieht mehrere falsche oder unvollständige Angaben (Anschaffungspreis, Reisedaten, Schlüsselkopien) als Obliegenheitsverletzungen an. Die Beklagte ist daher leistungsfrei, da die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt und der Nachweis des äußeren Entwendungsbildes nicht geführt ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung aus Teilkaskoversicherung wegen Obliegenheitsverletzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer falsche oder unvollständige Angaben zu für die Schadensaufklärung erheblichen Umständen, kann dies eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der AKB darstellen und den Versicherer von der Leistungspflicht befreien.
Die gesetzliche Vermutung vorsätzlichen Handelns nach § 6 Abs. 3 VVG kann im Kaskorecht über die AKB (vgl. § 7 V Nr. 4 AKB) Anwendung finden; der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung.
Falschangaben über den Anschaffungspreis, über das Vorhandensein von Ersatz-/Nachschlüsseln oder über bereiste Staaten sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und stellen typischerweise relevante Obliegenheitsverstöße dar.
Eine nachträgliche Korrektur falscher Angaben entlastet den Versicherungsnehmer nur, wenn sie freiwillig und unverzüglich erfolgt; eine erst auf Konfrontation vorgenommene Richtigstellung widerlegt die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht ohne Weiteres.
Erhebliche Obliegenheitsverletzungen können dazu führen, dass der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht führen kann, weil die notwendige Glaubwürdigkeit fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für einen Toyota T 22 mit dem amtlichen Kennzeichen MS-####1. Dieses 1998 von seinem Vater zum Preis von 40.400,-DM (= 20.656,19 €) erworbene Fahrzeug erhielt der Kläger im Jahre 2003 von seinem Vater im Tausch gegen sein altes Fahrzeug.
Mit seiner Klage macht der Kläger Entschädigungsleistungen wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls des Autos vom 5. auf den 6.2.2004 in Breslau geltend. Der Kläger behauptet, das Auto abends gegen 20 Uhr vor dem Haus einer befreundeten Familie abgestellt zu haben. Am nächsten Morgen gegen 7 Uhr habe er den Verlust des Autos festgestellt. Einen der Fahrzeugschlüssel habe er im November 2003 beim Joggen im Wald bei seiner Freundin in Rybnik in Polen verloren. Er habe sich einen Schlüsselrohling bei Toyota besorgt. Damit habe er einen neuen Schlüssel fertigen lassen, den er –unstreitig- auch der Polizei übergeben habe. Indes sei dieser noch nicht mit einem Responder ausgestattet worden, was nur eine Vertragswerkstatt habe vornehmen können, wozu es aber wegen des zeitnahen Diebstahls des Fahrzeug nicht gekommen sei. Er betreibe einen Handel mit Torf und Dünger. Bis Ende der Neunziger Jahre habe er auch mit Kfz-Ersatzteilen gehandelt, jetzt nicht mehr. Der Beklagten habe er als Anschaffungspreis für den Pkw denjenigen genannt, den sein Vater habe zahlen müssen, da er das Auto getauscht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.850,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall als solchen; sie hält ihn für vorgetäuscht. Der Kläger habe finanzielle Probleme gehabt; er sei, unstreitig, von seinem Vater unterstützt worden. Zudem habe er Falschangaben in der Schadensanzeige und dem Wertermittlungsbogen (B 2, B 4, Bl. 24 f, Bl. 27 GA) gemacht, indem er in der Schadensanzeige die Frage, zu welchem Preis er das Auto erworben habe, mit 20.656,- € -bezogen auf seinen Erwerb in 2003- beantwortet habe. Er habe unterschlagen, dass er, unstreitig, Ende 2003 in Weißrussland unterwegs gewesen sei. Seine Angabe, in den letzten drei Monaten vor der Entwendung in Polen, Frankreich und der Tschechei unterwegs gewesen zu sein, sei daher unvollständig. Aus diesen Angaben erschließe sich, dass er zudem eine fehlerhafte Laufleistung mit seiner Angabe von "ca. 96.000 km" gemacht habe. Seine verneinende Antwort zur Fertigung von Nachschlüsseln sei falsch. Zudem habe er mit dem Sachverhalt der Kopierspuren auf dem Hauptgebrauchsschlüssel konfrontiert, weitere falsche Angaben gemacht. So habe er, unstreitig, angegeben, es könne nur sein Vater sein, der einen Schlüssel nachgefertigt habe.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers, der zudem den von ihm zu führenden Nachweis des äußeren Bildes der behaupteten Entwendung nicht zu führen vermag.
Der Kläger hat der Beklagten gegenüber falsche Antworten auf die von ihr zum Versicherungsfall gestellten Fragen gegeben. Damit hat er seine Obliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3 AKB, zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen, verletzt. Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns des § 6 Abs. 3, der über § 7 V Nr. 4 AKB im Kaskorecht Anwendung findet, hat er nicht widerlegt.
Zum einen hat er auf die Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde, nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- EUR". Diese Antwort war falsch. Der Kläger hatte für das Fahrzeug nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten Wagen getauscht. Durch die Angabe des in 1998 von seinem Vater gezahlten Kaufpreises als in 2003 von ihm selbst gezahlten Kaufpreis – anders lässt sich die Antwort in der Schadensanzeige aus Empfängersicht nicht verstehen -, hat der Kläger suggeriert, dass das Fahrzeug in 2003 noch diesen Wert hatte. Durch nichts lässt sich aus der Schadensanzeige entnehmen, dass dem nicht so war. Warum der Kläger nicht auf den Erwerb in 1998 durch den Vater zum angegeben Preis hingewiesen hat, lässt er völlig offen. Allein aus dem -wann auch immer- der Beklagten zugegangenen Kaufvertrag von 1998 (B 5, Bl. 28 GA)- lässt sich der wahre Sachverhalt nicht erkennen, sondern lediglich, dass ein N4 das Auto in 1998 zum Preis von 40.400,- DM kaufte. Bei unbefangener Betrachtung hätte die Beklagte daher zu einer falschen Wertvorstellung vom Fahrzeug kommen können. Falschangaben zum gezahlten Kaufpreis eines Fahrzeugs sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die generelle Gefahr geschaffen wird, dass er eine höhere als die vertraglich geschuldete Entschädigung auszahlt. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte den wahren Sachverhalt aufgedeckt.
Falsch ist insbesondere auch die Angabe, es sei kein Schlüssel nachgemacht worden. Der Kläger hat den wahren Sachverhalt erst auf Konfrontation mit dem Sachverständigengutachten eingeräumt. Soweit er sich damit zu entlasten versucht, der nachgemachte Schlüssel sei noch nicht vollständig gewesen, da noch kein Responder eingesetzt worden sei, widerlegt dieser Vortrag die gesetzliche Vermutung einer vorsätzlich falschen Angabe keineswegs. Für jeden unbefangenen Leser der Frage ist einsichtig, dass auch ein noch nicht mit Responder ausgestatteter kopierter Schlüssel ein nachgemachter Schlüssel ist. Das kann der Kläger nicht ernsthaft in Abrede stellen.
Für jeden Versicherungsnehmer drängt sich auch auf, dass Fragen nach der Fertigung von Schlüsselkopien für den Versicherer von ausschlaggebender Bedeutung sind, lassen sie doch Rückschlüsse auf den Versicherungsfall als solchen zu. Von einem erheblichen Verschulden des Klägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung (BGH, VersR 1993, 830) ist auszugehen, da er schon die Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt hat.
Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte auch sämtliche Länder angegeben, die er mit dem Auto bereist hatte in den letzten drei Monaten vor der Entwendung. Der Kläger hat Weißrussland nicht angegeben. Warum er dies unterließ, lässt er nicht erkennen. Dazu war es nach § 6 Abs. 3 VVG an ihm, darzulegen, wieso er falsche Angaben machte. Falschangaben zu bereisten Ländern sind ebenfalls generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dem Versicherer wird damit die Möglichkeit erschwert, die Angaben des Versicherungsnehmers auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.
Schließlich hätte ein ordentlicher Versicherungsnehmer auf Vorhalt der Schlüsselverhältnisse nicht angegeben, sein Vater käme als derjenige in Betracht, der den Schlüssel kopiert hat, wenn er selbst eine Schlüsselkopie hat fertigen lassen.
Ob zudem die Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs in der Schadensanzeige falsch sind, wofür viel spricht, kann dahinstehen. Jede der aufgezeigten Obliegenheitsverletzungen ist für sich geeignet, die Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen. Soweit der Kläger einzelne Obliegenheitsverstöße eingeräumt hat, entlastet ihn dies nicht. Dass die Korrektur der falschen Angaben freiwillig und unverzüglich erfolgte (dazu BGH, VersR 2002, 173), ist nicht ersichtlich.
Die aufgezeigten Obliegenheitsverletzungen führen zudem dazu, dass der Kläger den von ihm zu führenden Beweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung nicht führen kann. Soweit in Betracht kommt, dass der Versicherungsnehmer diesen Nachweis alleine schon durch seine eigenen Angaben zu führen vermag, setzt dies voraus, dass er uneingeschränkt glaubwürdig ist (etwa BGH, VersR 1997, 733). Daran fehlt es hier aufgrund der vielfältig falschen Angaben des Klägers. Zeugen zum äußeren Bild hat er nicht benannt. Soweit er in der Schadensanzeige einen Zeuge für das Abstellen des Autos angegeben hat, hat er diesen im Prozess nicht benannt. Im Übrigen hat er keine Zeugen für den Umstand des Nichtwiederauffindes des Fahrzeugs angegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 8850,- €.