Kaskoversicherung: Abtretungsverbot in AKB und Leistungsfreiheit bei falschen Schlüsselangaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Fahrzeugentwendung und legte gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil Einspruch ein. Das LG Köln hielt das Versäumnisurteil aufrecht. Es verneinte die Aktivlegitimation, weil nach § 3 Nr. 2 AKB nur der Versicherungsnehmer Rechte ausüben kann und die behauptete Abtretung wegen § 3 Nr. 4 AKB unwirksam sei. Zudem sei der Versicherer wegen objektiv falscher Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel in der Schadensanzeige leistungsfrei; der Kausalitätsgegenbeweis gelang dem Kläger nicht.
Ausgang: Einspruch ohne Erfolg; klageabweisendes Versäumnisurteil wegen fehlender Aktivlegitimation und Leistungsfreiheit aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Sieht die Kaskoversicherung in den AKB vor, dass nur der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, legitimiert der bloße Besitz des Versicherungsscheins einen Dritten nicht zur Anspruchsdurchsetzung, wenn der Versicherer widerspricht.
Ein in den AKB vereinbartes Abtretungsverbot für Ansprüche aus der Kaskoversicherung führt zur Unwirksamkeit einer dennoch erklärten Abtretung.
Gibt der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige objektiv unzutreffende Auskünfte zu den Schlüsselverhältnissen, kann der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei sein; das Verschulden wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet.
Die Auskunftsobliegenheit erfordert, dass der Versicherungsnehmer die erfragten Tatsachen mit der gebotenen Sorgfalt prüft und sich erforderlichenfalls erkundigt; ein bloßes „Vergessen“ entlastet nicht, wenn eine sorgfältige Prüfung die richtige Angabe ermöglicht hätte.
Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht geführt, wenn bei richtiger und rechtzeitiger Offenlegung des vollständigen Schlüsselsatzes eine bessere Aufklärung des Versicherungsfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.1.2004 (24 O 99/03) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.1.2004 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten zugunsten eines Mercedes Benz mit dem amtlichem Kennzeichen ####1 geltend. Eigentümerin des Fahrzeugs war die M GmbH. Der Kläger war ständiger Nutzer und Halter des Fahrzeugs sowie nach seinem Vortrag auch Leasingnehmer (Übernahmebescheinigung K 10, Bl. 90 d. A.). Versicherungsnehmer ist ein T. Dieser trat, wie der Kläger unter Vorlage eines Abtretungsvertrages (K 12, Bl. 93 d. A.) vorträgt, im Mai 2003 Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten an den Kläger ab. Im Versicherungsschein ist der Kläger als Fahrzeughalter bezeichnet.
Der Kläger, der sich unter Vorlage des Versicherungsscheins für anspruchsberechtigt hält, behauptet, das versicherte Fahrzeug sei am 19.8.2000 in Dresden entwendet worden. Er habe es gegen 22.15 Uhr auf einem innerstädtischen Parkplatz abgestellt, dabei sei er in Begleitung des Zeugen G gewesen. Bei ihrer Rückkehr gegen 23.45 Uhr hätten sie den Verlust des Autos bemerkt. Soweit er der Beklagten den von ihm genutzten Hauptgebrauchsschlüssel ohne Batterien für die Fernbedienung zugeschickt habe, habe er damit mögliche Beschädigungen während des Transportes vermeiden wollen. Soweit der andere Schlüssel weder Funkfernbedienung noch Batterien enthalten habe, habe er diesen nie benutzt. Der Vorbesitzer des Autos habe beide Teile schon während seiner Besitzzeit entfernt gehabt, wie er erst jetzt erfahren habe. Soweit er in der Schadensanzeige nur den Besitz von zwei Schlüsseln angegeben habe, habe er den Portemonnaieschlüssel schlicht vergessen. Erst durch die Nachfrage der Beklagten vom 25.4.2001 (B 5, Bl. 45 d. A.) habe er sich an diesen Schlüssel erinnert und ihn erst ihm Rahmen einer Suchaktion in einer kleinen Kiste in seinem Schlafzimmer gefunden, dann aber auch –unstreitig- übersandt. Gegenüber dem dabei anwesenden Zeugen G habe er auch zum Ausdruck gebracht, dass er den Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige schlicht vergessen habe. Die zögerliche Übersendung der Schlüssel an die Beklagte liege darin, dass er in Holland auf Montage gewesen sei. Er habe die Rückseite des entsprechenden Anforderungsschreibens der Beklagten vom 7.9.2000 (B 1, Bl. 35 d. A.), auf der diese die Schlüssel erbat, schlicht nicht wahrgenommen. Erst auf das Schreiben der Beklagten vom 14.2.2001 hin habe er wahrgenommen, dass sie die Fahrzeugschlüssel übersendet haben wolle. Keiner der Schlüssel sei kopiert worden.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 15.768,21 € an die M GmbH und einen weiteren Betrag von 1390,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von 17.158,72 € ab dem 6.4.2002 an ihn zu zahlen. Mit Versäumnisurteil vom 15.1.2004 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 22.1.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 28.1.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.1.2004 zu verurteilen, an die M GmbH, I-Straße, 80939 München, 15.768,21 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen, sowie an ihn 1.390,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 17.158,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hält den Kläger schon nicht für prozessführungsbefugt, beruft sich auf § 3 Nr. 2, 4 AKB und bestreitet angesichts eines vom Kläger auf einen Q ausgestellten Leasingvertrag, dass er Leasingnehmer ist. Sie bestreitet die geltend gemachte Fahrzeugentwendung und hält sie für fingiert. Sie beruft sich auf verzögerte Übersendung der Fahrzeugschlüssel durch den Kläger wie auf Falschangaben zu den Schlüsselverhältnissen in der Schadensanzeige. Im Übrigen geht sie von einer Höchstentschädigungssumme von maximal 16.652,76 € aus.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend und vertiefend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, vor allem auf die Klageerwiderung und die Einspruchsschrift Bezug genommen. Der Kläger hat unter dem 17.9.2004 einen Schriftsatz zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger den Versicherungsschein vorlegen kann, folgt nicht, dass er berechtigt ist, Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten geltend zu machen. Nach § 3 Nr. 2 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zu. § 75 II VVG ist insoweit abbedungen (so ausdrücklich Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 AKB Rdnr. 62). § 75 II VVG ist auch entsprechend abdingbar (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 75 Rdnr. 8). Hier hat die Beklagte der Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag widersprochen, so dass den Kläger auch der Besitz des Versicherungsscheins nicht als Anspruchsinhaber legitimiert.
Die Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer (K 12, Bl. 93 d. A.) verstößt gegen das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB und ist daher unwirksam.
Im Übrigen ist die Beklagte auch leistungsfrei wegen falsche Angaben des Klägers zu den Schlüsselverhältnissen, §§ 7 I Nr. 2 S. 3, V AKB, 6 Abs. 3 VVG. Der Kläger hat in der Schadensanzeige vom 18.9.2000 objektiv falsch angegeben, dass zu dem streitigen Fahrzeug nur zwei Schlüssel existieren. Tatsächlich gab es noch einen Portemonnaieschlüssel, den er nicht angab. Diese Falschangabe muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen, da der Kläger als ständiger Nutzer und Halter des Kfz sein Repräsentant ist.
Soweit er unter Beweisantritt vorträgt, er habe diesen Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige schlicht vergessen, entlastet ihn dies in subjektiver Hinsicht nicht. Soweit grundsätzlich der Versicherer darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer die aufklärungsbedürftige Tatsache gekannt hat (OLG Hamm, r+s 1995, 208), ist dieser Beweis von der Beklagten geführt. Er ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger den dritten Schlüssel besaß. Bei gehöriger Prüfung der Fragen, die die Beklagte in der Schadensanzeige stellte, hätte dem Kläger der dritte Schlüssel einfallen können und müssen. Hat der Versicherungsnehmer nämlich eine Auskunftsobliegenheit zu erfüllen, kommt es nicht darauf an, ob er das dem Versicherer zu vermittelnde Wissen just beim Ausfüllen der Anzeige hat. Es ist anerkannt, dass sich der Versicherungsnehmer über die Tatsache, über die der Versicherer Auskunft verlangt, erkundigen muss (BGH, VersR 1993, 828). Dementsprechend kann auch von ihm verlangt werden, dass er seine eigenen Kenntnisse hinsichtlich der erfragten Tatsachen hinterfragt. Das hat der Kläger jedenfalls nicht getan. Sonst wäre ihm der dritte Schlüssel eingefallen.
Im Übrigen ist seine Darstellung zu dem Umständen des Wiederauffindens des Schlüssels und der von ihm behaupteten Äußerung gegenüber dem Zeugen G, er habe beim Ausfüllen der Schadensanzeige diesen Schlüssel schlicht vergessen, wenig glaubhaft und ersichtlich an die prozessuale Lage angepasst. Dieser Vortrag lässt den Schluss zu, dass der Kläger um den dritten Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige wusste. Erstmals in der Klageerwiderung hat der Kläger, ohne jeden Beweisantritt und unter Verweis auf die Klageschrift, die hierzu indes nichts enthält, vorgetragen, er habe diesen dritten Schlüssel nicht bedacht. Nachdem die Kammer im Termin vom 15.1.2004 angedeutet hatte, dass sie Obliegenheitsverletzungen des Klägers erkenne, hat er erstmals in der Einspruchsschrift behauptet, an den Schlüssel erst nach der Anfrage der Beklagten vom 25.4.2001 gedacht zu haben und ihn dann erst nach langem Suchen in einer kleinen Kiste gefunden und dabei gegenüber dem Zeugen auch noch geäußert zu haben, den Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige schlicht vergessen zu haben. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass es passieren kann, dass man einen nie benutzten Schlüssel schlicht vergisst. Zugleich offenbart dieses Vergessen jedoch, dass man beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Zudem hätte es sehr nahe gelegen, was hier entscheidend ist, die erst in der Einspruchsschrift geschilderten Umstände hierzu spätestens in der Klageerwiderung darzustellen, nachdem die Beklagte ihre Leistungsfreiheit gerade auch auf die Falschangabe zu den Schlüsselverhältnissen gestützt hatte. An die prozessuale Lage ersichtlich angepasster Vortrag, der erkennbar erst einem geweckten Problembewusstsein entspringt, ist keine Grundlage für eine Beweiserhebung (OLG Köln, 9 U 189/95, Urt. vom 27.2.1996; auch r+s 1995, 42).
Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers, die Schlüsselanforderung der Beklagten im Anschreiben vom 7.9.2000, dort auf der Rückseite, schlicht nicht gesehen zu haben, woraufhin es erst nach erneuter Anfrage der Beklagten vom 14.2.2001 zur Übersendung von zwei Schlüsseln gekommen ist, ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Es ist schon nicht vorstellbar, dass ein Versicherungsnehmer eine detaillierte Anfrage des Versicherers, die sich ersichtlich über Vorder- und Rückseite eines Schreibens des Versicherers erstreckt nicht vollständig wahrnimmt, sondern selektiv nur die Anfragen der Vorderseite zur Kenntnis nimmt, unter denen sich auch der Hinweis, das Schreiben zu wenden befindet. Auch dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger bewusst der Beklagten zunächst Schlüssel vorenthalten hat.
Jedenfalls: Der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dann war er auch insoweit bei der Beantwortung der Anfrage vom 7.9.2000 nicht bei der Sache. Das gleiche gilt, wenn man als richtig unterstellt, er habe lediglich nur bei dem Schlüssel, den er genutzt habe, die Batterie aus Gründen des Schutzes vor der Übersendung an die Beklagte entfernt, nicht jedoch den zweiten Schlüssel entsprechend überhaupt überprüft. Auch dies offenbart, die Richtigkeit des Vortrages unterstellt, dass der Kläger unsorgfältig mit den von der Beklagten geforderten Angaben umgegangen ist. Hätte er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte er all diese Ungereimtheiten vermeiden können und auch müssen. Bei der Beantwortung der Fragen, die der Versicherer stellt, kann eine gehörige Sorgfalt verlangt werden (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Falschangabe zur Schlüsselanzahl zu berufen. Treuwidrig kann die Berufung des Versicherers auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann sein, wenn der Versicherer durch eigene Ermittlungen schon zu einem Zeitpunkt Kenntnis von solchen Umständen hat, über die der Versicherungsnehmer erst nach der Kenntniserlangung des Versicherers Angaben macht, etwa wenn er einen Schadensfragebogen entgegennimmt, in dem falsche Angaben zu Fragen gemacht sind, über die der Versicherer zuvor bereits die richtigen Auskünfte erhalten hatte (so OLG Hamm in: VersR 2001, 1419 f.). So liegt der Ablauf hier jedoch nicht vor: Die Beklagte hat beim Kläger zu einem Zeitpunkt (25.4.2001) nachgefragt, in dem dessen Falschangabe in der Schadensanzeige vom 18.9.2000 bereits gemacht war. Erst nach Erhalt der Schadensanzeige hat sie die Schlüsselfrage überprüfen lassen und dabei erfahren, dass zu diesem Fahrzeug drei Schlüssel gehören. In einem solchen Fall mag der Versicherer zur Nachfrage beim Versicherungsnehmer verpflichtet sein (OLG Hamm, a.a.O.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte auch nachgekommen und hat damit ihren Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger genügt. Der Tatbestand der Falschangabe wird weder durch die Nachfrage der Beklagten beim Kläger noch durch dessen Vortrag zu den Umständen, unter denen es zur Falschangabe gekommen sein soll, ausgeräumt.
Die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist vorsätzlich, wenn man davon ausgeht, dass ihm der dritte Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige bekannt war, jedenfalls aber grob fahrlässig. Die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat der Kläger nicht ausgeräumt. Sein Vortrag lässt nicht nur nicht erkennen, warum er beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Aus seinem Vortrag, warum er die anderen Schlüssel nicht schon auf die Anforderung vom 7.9.2000 sondern erst etwa ein halbes Jahr später übersandte, und warum er das Fehlen des Elektronikteils nebst Batterie im zweiten Gebrauchsschlüssel nicht bemerkte, lässt vielmehr erkennen, dass er leichtfertigt mit den Anfragen der Beklagten umgegangen ist und die nötige Sorgfalt gerade nicht an den Tag gelegt hat.
Den Kausalitätsgegenbeweis kann der Kläger nicht führen: Bei richtiger Angabe der vorhandenen Schlüssel in der Schadensanzeige hätte die Beklagte auch den dritten Schlüssel schneller gehabt als neun Monate nach dem vermeintlichen Diebstahl. Der Kläger kann nicht ausschließen, dass die Beklagte damit bessere Erkenntnisse zum Versicherungsfall erlangt hätte als sie sie erst durch eine derart verspätete Übersendung des vollständigen Schlüsselsatzes erlangen konnte. In diesem Zusammenhang mag es zwar sein, dass am Reserveschlüssel sich keine Gebrauchsspuren und Kopierspuren finden. Der Kläger selbst muss jedoch schon einräumen, dass auch ein spurenloses Kopieren möglich ist. Hier besteht immerhin die Möglichkeit, dass nicht vorgelegte Funkfernbedienung aus dem zweiten Schlüssel und Reserveschlüssel (ggf. spurenlos kopiert) zur Nutzung des Kraftfahrzeuges dienten. Das Fehlen eines oder aller Schlüssel, auch das sehr späte Übersenden von Schlüsseln, kann ein Hinweis darauf sein, dass der Schlüssel einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. dazu BGH, VersR 2004, 1117 f.). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger nicht ausdrücklich behauptet, der Portemonnaieschlüssel habe seit Fahrzeugübernahme ohne Unterbrechung in der kleinen Kiste gelegen. Durch eine prompte Schlüsselübersendung hätte sich eine solche Möglichkeit jedenfalls eher ausschließen lassen als durch eine Übersendung nach neun Monaten. Dies alles hätte indes eine anfängliche zutreffende Angabe der richtigen Schlüsselzahl vorausgesetzt, die der Kläger gerade unterlassen hat.
Vor diesem Hintergrund veranlasst das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17.9.2004 nicht zu einer anderen Entscheidung.
Dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Versicherungsfall hinreichend wahrscheinlich ist. Auf die Vernehmung des Zeugen G zum äußeren Bild kommt es nicht an. Damit kann auch dahinstehen, ob die Beklagte die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung dargetan hat. Indes spricht dafür nach der Überzeugung der Kammer Einiges: Nicht nur die sehr späte Übersendung der Schlüssel überhaupt, verbunden mit dem nicht nachvollziehbaren Vortrag, der Kläger habe die Rückseite des Schreibens vom 7.9.2000 schlicht übersehen, sondern vor allem auch seine Einlassung zu den in den zunächst übersandten Schlüsseln nicht vorhandenen Batterien und Elektronikteil (im 2. Schlüssel) ist nicht nachvollziehbar, wenn man sich einen wirklichen Diebstahl des Autos vorstellt. Diese Umstände werden erst stimmig, wenn es den Versicherungsfall nicht gegeben hat, sondern die Schlüssel bzw. ihre Bestandteile für den weiteren Gebrauch des Autos benötigt wurden. Indes braucht diese Frage nicht vertieft zu werden, weil die Klage schon aus den aufgezeigten Gründen unbegründet ist, so dass es auf die Beweisantritte des Klägers zum beschädigten Schlüssel ohne Elektronikteil nicht ankommt, wobei auch insoweit auffällt, dass der Kläger erstmals in der Einspruchsschrift behauptet hat, der Vorbesitzer des Fahrzeugs habe schon Funkfernbedienung nebst Batterien aus dem Schlüssel entfernt. In der Replik war dies nur als Vermutung geäußert worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 17.158,72 €