Versicherungsleistung abgewiesen wegen Unfallflucht und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für an seinem Pkw entstandene Reparaturkosten von der Kfz-Vollversicherung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Unfallstelle verließ, ohne zugunsten eines weiteren Geschädigten Feststellungen zu ermöglichen. Dadurch verletzte er seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit; die gesetzliche Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. greift. Die Beklagte ist deshalb leistungsfrei; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen; Beklagte wegen Verlassens der Unfallstelle und Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist zur Leistung nicht verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle verletzt und dadurch die Feststellung von Unfallhergang und -ursachen nachhaltig beeinträchtigt.
Wer sich im Sinne des § 142 StGB unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, kann dadurch auch seine versicherungsrechtliche Aufklärungsobliegenheit objektiv und subjektiv verletzen und Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Behält sich der Versicherungsnehmer auf Vertragsgrundlage die AKB vor oder beruft sich auf sie, muss er sich diese im Prozess entgegenhalten lassen; aus ihnen können Leistungsbefreiungen folgen.
Eine spätere, nicht unverzügliche Einigung mit Dritten ersetzt nicht die Pflicht, an der Unfallstelle Feststellungen (z.B. durch Polizei) zu ermöglichen, um die Aufklärungsobliegenheit zu erfüllen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugvollversicherung für einen Mercedes Benz 320 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ###. Der Versicherungsvertrag über das Fahrzeug, zu dem der Kläger eine Rechnung der E AG vom 19.1.2007 vorlegt (K 10, Bl. 89 GA), kam über die örtliche E Niederlassung zustande. Der Kläger trägt vor, aus diesem Grunde keine Versicherungsbedingungen erhalten zu haben.
Nachts gegen 2.30 Uhr am 27.10.2007 verunfallte der Kläger mit dem Fahrzeug nicht weiter von seiner Wohnung entfernt auf der K 24 bei M . Er kam aus streitigen Gründen mit seinem Fahrzeug ins Rutschen und hebelte einige Holzpfeiler eines Zaunes aus, streifte einen Baum und verbog ein Hydrantenschild (Foto B 2, Bl. 70 GA). Er begab sich nach dem Unfall mit dem beschädigten Fahrzeug nach Hause. Hinsichtlich der Fremdschäden verweist der Kläger auf Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer über eine Entschädigungszahlung von 200,- € wegen des beschädigten Zaunes (Bl. 105 GA) und mit einem Herrn T, zu dem der Kläger behauptet, dass dieser für die Gemeinde habe handeln können, über 120,- € wegen des beschädigten Schildes (Bl. 106 GA).
An der Unfallstelle war eine Baustelle gewesen. Ob zum Unfallzeitpunkt noch Verkehrsschilder, die eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geboten, gemäß Verkehrzeichenplan für die Baustelle (B 1, Bl. 69 GA) aufgestellt waren, ist streitig. Nachdem der Kläger die Schadensanzeige der Beklagten ausgefüllt hatte -auf die verwiesen wird (K 3, Bl. 18 f. GA) -, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten aufgrund weiterer Nachfragen unter dem 12.1.2008 mit, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 90 km/h gefahren sei (K 7, Bl. 38 ff. GA).
Die DEKRA ermittelte einen Reparaturkostenumfang von 28.954,78 € brutto (Gutachten K 5, Bl. 21 ff. GA). Der Kläger reichte der Beklagten mit Anschreiben vom 12.1.2008 eine Rechnung der Fa. U vom 29.12.2007 über 31.810,22 € ein (Bl. 47 ff. GA). Abzüglich Selbstbeteiligung macht er diesen Betrag gegen die Beklagten geltend.
Er behauptet, das Fahrzeug zu Eigentum erworben zu haben und trägt vor, der Eigentümer des beschädigten Zaunes sei -insoweit nicht streitig- durch die Unfallgeräusche aufmerksam geworden und habe sich auf die Straße begeben. Er habe an der Hinzuziehung der Polizei kein Interesse gehabt. Er habe ihn auch an den Verwalter T hinsichtlich des beschädigten uralten Schildes verwiesen, das nur einen Wert von geschätzt 5 Euro gehabt habe. Er habe den Unfall verursacht, weil er auf dem baustellenbedingten Schotter die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren gehabt habe (Fotos Bl. 107 f. GA). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung habe es nicht gegeben. Die Beklagte versuche mit unlauteren Methoden, sich ihrer Regulierungspflicht zu entziehen. Soweit sie in den Raum stelle, dass die Fa. U Ersatzteile in Rechnung gestellt habe, die nicht verbaut worden seien, so sei ihm davon gar nichts bekannt. Zur Vorlage der Rechnung sei er nicht verpflichtet gewesen, da er auch fiktiv habe abrechnen können, ohne eine Reparatur nachzuweisen. Insofern meint der Kläger, müsse er auch nicht die Bezahlung der Rechnung dartun.
Der Kläger, der seinen Klageanspruch hilfsweise auf den im DEKRA Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert stützt, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.310,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 sowie weitere 1.307,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalles. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h gefahren, dies trotz Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 50 km/h, und habe dadurch den Unfall verursacht. Im Übrigen habe er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er sich unerlaubt trotz Fremdschadens von der Unfallstelle entfernt habe. Das beschädigte Schild stelle einen Schaden im Bereich von 400,- € dar. Auch habe der Kläger die Rechnung über die Fahrzeugreparatur vorgelegt, die Posten enthalte, die nicht ausgeführt worden seien – im Einzelnen Schriftsatz vom 8.7.2008, Bl. 97 f. GA-. Er habe den Rechnungsbetrag auch nicht an die Fa. U gezahlt (BA Bl. 67 GA).
Zum weiteren Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, indem er sich von der Unfallstelle entfernt hat, bevor auch zugunsten der durch die Beschädigung des Hydrantenschildes geschädigten Körperschaft Feststellungen getroffen werden konnten. Dies begründet nach Maßgabe der §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG a. F. in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 EGVVG die Leistungsfreiheit der Beklagten.
Vorliegend finden die AKB der Beklagten Anwendung. Der Kläger selbst stellt nicht in Frage, dass der vorliegende Versicherungsvertrag auf der Grundlage der AKB der Beklagten zustande gekommen ist. Im Gegenteil, er selbst rekurriert hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsleistung selbst auf die AKB, nämlich § 13. Um einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte schlüssig darlegen zu können, muss der Kläger sich auch auf die Geltung der AKB berufen, da allein der Versicherungsschein nicht umschreibt, für welche Risiken die Beklagte in welcher Höhe einzustehen hat. Dann muss er sich die AKB auch entgegenhalten lassen.
Indem der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne auch zugunsten der geschädigten Körperschaft, der das Hydrantenschild gehörte, Feststellungen – etwa durch Polizei - zu ermöglichen, hat er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Der Versicherungsnehmer ist, soweit die strafrechtliche Verpflichtung aus § 142 StGB reicht, auch im Rahmen seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen. Auch der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, dass Unfallhergang wie Unfallursachen nachhaltig aufgeklärt werden, was bei einem Verlassen der Unfallstelle nachhaltig beeinträchtigt wird (s. etwa BGH VersR 2000, 222). Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsnehmer mit einem Geschädigten vor Ort einigt, den anderen aber weder informiert, noch die Polizei hinzuzieht. In diesem Fall bleiben nämlich für den weiteren Geschädigten der Schaden wie die Schadensursache unklar. Die Aufklärung des vollständigen Unfallherganges und der Unfallursachen kann in diesem Fall ebenso im Unklaren bleiben. Der Versicherungsnehmer ist jedoch zur vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens auch gegenüber dem Versicherer verpflichtet; er muss dazu ggf. auch Tatsachen aufdecken, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können (BGH, a.a.O.).
Hier war der Kläger gehalten, an der Unfallstelle auch Feststellungen zugunsten des Eigentümers des Hydrantenschildes zu ermöglichen. Das hat er nicht getan, sondern sich allein nach einem Gespräch mit dem Eigentümer des Grundstücks, dessen Zaun beschädigt war, von der Unfallstelle entfernt, ohne weitere Feststellungen zu ermöglichen. Dabei hatte er bemerkt, dass das Hydrantenschild von ihm umgefahren und die Stange, auf der das Schild saß, verbogen worden war. Sonst hätte für ihn kein Anlass bestanden, sich mit dem Grundstückseigentümer über das Schild zu unterhalten. Dass der entstandene Schaden nicht im Bagatellbereich liegen würde, erschloss sich dem Kläger ebenfalls, sonst hätte er sich mit dem vom ihm benannten Zeugen nicht zu einem späteren Zeitpunkt darauf eingelassen, dass er –offenbar der Gemeinde – 120,- € für das beschädigte Schild zahlen soll. Seine Verständigung mit dem Grundstückseigentümer erfasste das Schild ersichtlich nicht, da er unstreitig von dem Grundstückseigentümer darauf hingewiesen wurde, dass dieser für eine Regelung bezüglich des Schildes nicht zuständig sei. Die spätere Einigung mit dem Zeugen T, so er für die geschädigte Körperschaft handeln konnte, stellte keine unverzügliche nachträgliche Ermöglichung der gebotenen Feststellungen im Sinne des § 142 StGB dar.
Damit hat der Kläger nicht nur eine strafbare Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB begangen, sondern auch seine Aufklärungsobliegenheit objektiv wie subjektiv verletzt. Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a. F. widerlegt er nicht, sondern bestätigt durch seinen Vortrag vielmehr, sich im Hinblick auf das beschädigte Schild vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne weitere Feststellungen zu ermöglichen.
Dass das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle, ohne umfassende Ermittlungen zu Unfallursache und –hergang zu ermöglichen, generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird sich anders verhalten.
Ob der Kläger zugleich versucht hat, wie die Beklagte meint, ihr eine überteuerte Reparaturrechnung vorzulegen und sie damit arglistig täuschen wollte, kann dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, da allein die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach dem hier anzuwendenden § 6 Abs. 3 VVG a. F. schon zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 31.310,22 €