Versicherer: Rückzahlung nach Abfindung des Versicherungsnehmers (§ 67 VVG, § 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) begehrt 5.117,59 € von der Beklagten nach Auszahlung einer Versicherungsleistung, weil die Beklagte Ansprüche gegen den Überwachungsdienst abgefunden hat. Zentral war, ob die Abfindungsvereinbarung wirksam zustande kam und die Klägerin daher zur Rückforderung berechtigt ist. Das Landgericht Köln gab der Hauptforderung statt: Die Leistungskondiktion nach §§ 812 I, 67 I 3 VVG ist begründet, da die Beklagte wirksam sämtliche Ersatzansprüche aufgegeben hat; die Vergleichsvereinbarung ist durch Anscheins-/Duldungsvollmacht des Unterzeichners bindend. Verzugszinsen wurden nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 5.117,59 € teilweise stattgegeben; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Versicherte wirksam von seinen Ersatzansprüchen gegen einen Ersatzpflichtigen befreit (Aufgabe/Abfindung), so erlischt die Leistungspflicht des Versicherers nach § 67 VVG und bereits erbrachte Zahlungen können wegen Leistungskondiktion nach § 812 BGB zurückgefordert werden.
Eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung des Versicherungsnehmers mit einem Ersatzpflichtigen kann die Versicherungsnehmerin binden, wenn der Unterzeichner nach Treu und Glauben als vertretungsberechtigt anzusehen ist.
Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründet Vertretungsmacht, wenn objektive Umstände beim Vertragspartner den berechtigten Eindruck der Vertretungsmacht erwecken und das Verhalten des Vertretenen diesen Eindruck gegenüber Dritten nicht ausreichend widerspricht.
Für Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB ist maßgeblich, ob es sich um eine Entgeltforderung handelt; liegt keine Entgeltforderung vor, ist § 288 Abs. 2 BGB (höhere Verzugszinsen) nicht anwendbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5117,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Geschäfts-Inhaltsversicherung für das Objekt der Beklagten in der E Str. 334 in L. Die Klägerin geht aus § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG gegen die Beklagte vor aufgrund folgenden Sachverhaltes:
Die Beklagte ließ in diesen Wäschereiräumlichkeiten eine Einbruchmeldeanlage installieren, die von Fa. aAS T GmbH & Co. KG ("aAS X") überwacht wurde. Am 26.3.2005 wurde bemerkt, dass sich die Anlage nicht in Alarmbereitschaft schalten ließ. Die aAs X entsandte einen Mitarbeiter, der indes die Anlage nicht in Bereitschaft versetzte, sondern das Gebäude ungesichert verließ. Zwischen dem Abend des 26.3.2005 und dem 28.3.2005 brachen unbekannte Täter in das Gebäude ein und entwendeten diverse technische Geräte. Die Klägerin zahlte daraufhin am 20.5.2005 einen Betrag von 5352,73 € an die Beklagte aus und machte gegenüber der Fa. aAS X Regressansprüche in Höhe von 5117,59 € geltend. Daraufhin legte die aAS X der Klägerin eine Vergleichs- und Abfindungserklärung zwischen ihr und der Beklagten vom 18.5.2005 vor, wonach beide zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 26./28.3.2005 eine Zahlung von 2000,- € der Fa. aAS X an die Beklagte und damit verbundene Abfindung aller Ansprüche vereinbarten (K 5, Bl. 43 GA). Die Vereinbarung war unterzeichnet für die Beklagte von Stephan Q. Er trat bis Beginn des Jahres 2005 als Inhaber der einzelkaufmännischen Firma D auf, das in die Beklagte umgewandelt wurde. Komplementärin ist die F Laundry Ltd. mit Sitz in England (Registerauszug Bl. 65 GA). Herr Q ist nicht Geschäftsführer, sondern Kommanditist der Beklagten. Er nahm den Betrag von 2000,- € von der aAS X entgegen.
Die Klägerin verlangt wegen Aufgabe der Regressansprüche gegen die aAS X von der Klägerin 5117,59 € zurück. Sie verweist darauf, dass Herr Q auch den streitgegenständlichen Einbruch bei der Polizei angezeigt hat und den Schadensfall mit ihr abgewickelt habe. Der Fa. aAS X sei nicht bekannt gewesen, dass die einzelkaufmännische Firma des Herrn Q in die Beklagte umgewandelt worden sei; vielmehr sei sie von einer Vertretungsmacht des Herrn Q ausgegangen. Er sei immer als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Diese müsse sich sein Handeln daher nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen, trägt die Klägerin vor, die die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.10.2005 zur Zahlung aufgefordert hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5117,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung für unwirksam. Allen Lieferanten und Geschäftspartnern einschließlich der Fa. aAS X sei mit Schreiben vom 30.3.2005 angezeigt worden, dass die Vorgängerfirma umgewandelt worden sei. Der Fa. aAS X sei damit bekannt gewesen, dass Herr Q keine Vertretungsmacht mehr gehabt habe. Als Geschäftsführer sei ein Herr B tätig.
Zum weitergehenden Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Hauptforderung aus §§ 812 I 1 1. Alt. BGB, 67 I 3 VVG begründet. Die Klägerin hat an die Beklagte Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht. Eine Leistungspflicht der Klägerin bestand nämlich nicht mehr, als sie ihre Zahlung an die Beklagte erbrachte, da sie leistungsfrei geworden war, weil die Beklagte wirksam sämtliche Ansprüche gegen die Fa. aAS X, die sich gegenüber der Beklagten aufgrund unterlassener Inbetriebnahme der Einbruchmeldeanlage und dadurch unstreitig ermöglichten Einbruchs in die Räumlichkeiten der Beklagten ersatzpflichtig gemacht hatte, aufgegeben hat. Unerheblich ist, dass sich dieser Ersatzanspruch, den die Beklagte hatte, nicht gegen den Einbruchtäter richtete. § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG verbietet die Aufgabe eines jeden Ersatzanspruchs gegen denjenigen, gegen den aufgrund des Schadenfalles Ansprüche bestehen, wie sich aus § 67 Abs. 1 S. 1 VVG ergibt.
Die Vereinbarung vom 18.5.2005 zwischen der Fa. aAS X und der Beklagten ist wirksam; sie bindet die Beklagte. Diese wurde wirksam von Herrn Q vertreten. Der Umstand, dass dieser als Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt war, steht dem nicht entgegen (§ 170 HGB). Die Umstände des Falles lassen nämlich erkennen, dass Herr Q zumindest mit Duldungsvollmacht handelte, jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht Vertretungsmacht hatte. Die bislang unstreitigen Umstände, dass er den Einbruch bei der Polizei anzeigte, den Schadensfall gegenüber der Klägerin abwickelte, das Unternehmen aus dem einzelkaufmännischen Unternehmen hervorgegangen ist, als dessen Inhaber Herr Q in Erscheinung getreten war (s. Schreiben vom 30.3.2005, Bl. 66 GA), er die Vereinbarung vom 18.5.2005 im Namen der Beklagten unterzeichnete und den Abfindungsbetrag entgegengenommen hat, lassen erkennen, dass die Beklagte das rechtsgeschäftliche Handeln des Herrn Q kannte und akzeptierte. Die Fa. aAS X konnte dieses Handeln auch nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass Herr Q bevollmächtigt war. Dafür spricht einmal, dass es sich bei der Beklagten um das umgewandelte Unternehmen handelte, für das Herr Q aufgetreten war, und er als Verhandlungspartner für die Beklagte auftrat. Selbst wenn die aAS X um diese Umwandlung wusste und ihr bekannt war, dass ein anderer als gesetzlicher Vertreter der Beklagten eingesetzt war, steht dies dem nicht entgegen. Es kann dabei dahinstehen, ob das Schreiben vom 30.3.2005 (Bl. 66 GA) an alle Lieferanten auch an die aAS X gegangen ist, obgleich diese nicht zu den Lieferanten der Beklagten zählte. Es lässt sich nämlich aus diesem Schreiben schon durch nichts erkennen, dass Herr Q künftig nicht berechtigt sein sollte, für die Beklagte zu handeln, zumal in der von ihm unterzeichneten Mitteilung vom 30.3.2005 nicht einmal eine andere Person als Handlungsbevollmächtigter für das umgewandelte Unternehmen mitgeteilt und insbesondere nicht dessen Geschäftsführer genannt wird. Dass in anderen Fällen dementsprechend Herr Q nicht für die Beklagte bzw. das Vorgängerunternehmen aufgetreten war, behauptet die Beklagte konsequenter Weise auch nicht.
Selbst wenn die Beklagte nichts vom Handeln des Herrn Q für sie wusste, so hätte sie dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, da nach Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens es nahe lag, das für dieses Herr Q weiterhin auftreten würde, wie sich schon daraus ergibt, dass im Schreiben vom 30.3.2005, das der Beklagten bekannt war, sie mit keinem Wort darauf hinwies, dass er in Zukunft nicht mehr für die Beklagte würde handeln können. Dass der Vertragspartner der Vereinbarung vom 18.5.2005, die Fa. aAS X, nicht entsprechend auch in gutem Glauben an die Vertretungsmacht des Herrn Q war, trägt die Beklagte mit keinem Wort vor und erschließt sich auch aus nichts.
Die Nebenforderung ist aus Verzug begründet, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, indes nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar mit der Folge der insoweit erfolgenden Klageabweisung, da keine Entgeltforderung geltend gemacht wird, weil es nicht um eine Forderung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen geht (dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 27 m.w.N.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 5117,59 €