Teil-Anerkenntnisurteil: Bindung an Sachverständigengutachten nach §14 AKB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung für ausgebrannten Pkw aus Teilkaskoversicherung. Streitgegenstand war der Wiederbeschaffungswert; das nach §14 AKB erstellte Gutachten wurde in korrigierter Fassung auf 7.550 DM festgesetzt. Das Gericht hielt die Parteien an das Gutachten, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.777,91 DM und wies die weitergehende Klage ab; die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.777,91 DM verurteilt, sonstige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 14 AKB erstelltes Gutachten bindet die Parteien, solange nicht seine offenbare Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Sachverständige erkennbare, erhebliche Tatbestände (z. B. nicht berücksichtigte reparierte Vorschäden) außer Acht lässt; in diesem Fall ist eine Berichtigung des Gutachtens zulässig.
Bei der Wertbemessung eines Fahrzeugs ist ein realer Minderwert durch reparierte Vorschäden unabhängig von Alter und Laufleistung zu berücksichtigen; dies ist von einem rein merkantilen Minderwert zu unterscheiden.
Ein Zinsanspruch entsteht nicht, wenn der Verpflichtete nach Vorlage des endgültigen Sachverständigengutachtens unverzüglich seine Zahlungsverpflichtung anerkennt.
Bei teilweiser Zurücknahme der Klage sind durch die überhöhte Klageforderung verursachte Mehrkosten nach § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen; die Verteilung der übrigen Kosten richtet sich nach §§ 91, 91a, 93 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
2.777,91 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger ohne Sicherheitsleistung.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen xx-xx 783, eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300 DM. Dem Vertrag lagen die AKB zugrunde.
Am 29. Dezember 1994 brannte das Fahrzeug infolge einer Selbstentzündung im Motorraum aus.
Die Beklagte bestritt ihre Einstandspflicht dem Grunde nach nicht, erhob aber Einwendungen hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geforderten Entschädigung. Infolgedessen wurde das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB durchgeführt. Unter dem 30. Oktober 1995 gab der Obmann, der Sachverständigen L, ein Gutachten dahingehend ab, der Wert des Fahrzeug im Schadenszeitpunkt habe 11.650 DM betragen. Unter dem 01.03.1996 korrigierte der Sachverständige sein Gutachten, weil er bei dem ursprünglichen Gutachten reparierte Vorschäden außer Betracht gelassen hatte. Unter Berücksichtigung von reparierten Vorschäden kam er in dem zweiten Gutachten zu einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 7.550 DM. Für das Sachverständigenverfahren entstanden Kosten in Höhe von 388,70 DM. Mit Schreiben vom 28.03.1996 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bot die Beklagte die Zahlung von 2.777,91 DM an, die sie nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und unter Berücksichtigung einer vorher erfolgten Zahlung von 4.200 DM dem Kläger noch schuldete.
Der Kläger behauptet, die Unfallschäden des Fahrzeugs seien repariert gewesen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Kosten für diese Reparatur zuvor von einem Sachverständigen mit ca. 20.400 DM ermittelt worden waren. Der Kläger behauptet weiterhin, das Fahrzeug habe im Schadenszeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 11.650 DM gehabt.
Mit seiner Klage vom 09.03.1995, die der Beklagten am 21.03.1995 zugestellt worden ist, hatte der Kläger zunächst 14.700 DM nebst Zinsen beantragt. Am 27.03.1995 hat die Beklagte an ihn 4.200 DM gezahlt. Mit Schriftsatz vom 30.10.1995 nahm der Kläger die Klage in Höhe von 3.050 DM zurück, mit Schriftsatz vom 13.11.1995 nahm er sie in Höhe von weiteren 300 DM zurück. In Höhe von 4.200 DM hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.150 DM nebst 15 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 2.777,91 DM anerkannt und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war in Höhe ihres Anerkenntnisses vertragsgemäß zu
verurteilen. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung sind beide Parteien an die Entscheidung des Obmannes im Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB, das Gutachten des Sachverständigen L vom 01.03.1996 gebunden. Die sachliche Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien nicht mit erheblichen Einwendungen angegriffen.
Ein nach § 14 AKB erstelltes Gutachten ist für die Parteien verbindlich, solange nicht seine offenbare Unrichtigkeit nachgwiesen wird. Eine offenbare, erhebliche Unrichtigkeit liegt hier nicht vor. Soweit der Kläger meint, das Gutachten sei unrichtig, weil bei älteren Fahrzeugen eine Wertminderung infolge von Vorschäden nicht anzunehmen sei, so trifft dies nur für den merkantilen Minderwert zu. Ein realer Minderwert, wie er insbesondere bei erheblichen Vorschäden eintreten kann, ist dagegen unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung S 13 AKB Rn. 73).
Entscheidend ist dabei das Gutachten in der Fassung vom 1. März 1996. Das vom Sachverständigen zunächst unter dem 30.10.1995 erstellte Gutachten litt unter einer offenbaren Unrichtigkeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Pkw des Klägers einen Unfallschaden erlitten hatte, für dessen Beseitigung Aufwendungen in Höhe von 20.400 DM erforderlich gewesen wären (streitig ist lediglich, ob der Kläger diese Reparatur auch tatsächlich durchgeführt hat). Es stellte eine offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens vom 30.10.1995 dar, daß der Sachverständigen dort diesen erheblichen Vorschaden nicht berücksichtigt hat. Er war daher nicht gehindert, sein Gutachten entsprechend zu berichtigen. Dies hat er getan, indem er am 01.03.1996 sein Gutachten dahingehend korrigierte, daß unter Berücksichtigung der reparierten Vorschäden der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt 7.550 DM betrug.
Damit steht fest, daß der Kläger von der Beklagten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 300 DM eine Entschädigungsleistung von 7.250 DM zu fordern hatte. Von den Kosten des Sachverständigenverfahrens in Höhe von 388,70 DM hat der Kläger gemäß § 14 V 3 AKB 71 % = 272,99 DM zu tragen. Somit ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 6.977,01 DM. Durch die von der Beklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 4.200 DM und ihr Anerkenntnis in Höhe von 2.777,91 DM ist dieser Anspruch des Klägers vollständig abgedeckt. Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Soweit er daher mit der Klage über das Anerkenntnis hinausgehende Forderungen geltend machte, war die Klage abzuweisen.
Ein Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das Anerkenntnis der Beklagten umfaßt keine Zinsforderung; dem Kläger steht hinsichtlich dieses Betrages auch kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hat unmittelbar nach Vorlage des endgültigen Gutachtens des Sachverständigen L ihre danach resultierende Zahlungsverpflichtung anerkannt, so daß für einen Zinsanspruch des Klägers kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 93, 269 Abs. 3 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung war zunächst zu berücksichtigen, daß der Kläger die ursprünglich in Höhe von 14.700 DM erhobene Klage in Höhe von insgesamt 3.350 DM zurückgenommen hat. Die durch die ursprüngliche Zuvielforderung verursachten Mehrkosten, die einen Anteil von 10% der insgesamt entstandenen Kosten ausmachen, waren dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
Hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung von 11.350 DM gilt folgendes:
In Höhe eines Teilbetrages von 4.200 DM trägt die Beklagte die Kosten gemäß § 91 a ZPO. Hinsichtlich dieses Teilbetrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zwar liegt seitens der Beklagten keine ausdrückliche Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers vor. Ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit sie sie nicht anerkannt hat, läßt sich nicht entnehmen, daß sie der Teilerle-digungsklärung des Klägers widersprechen wollte. Vielmehr ist anzunehmen, daß sich der Klageabweisungsantrag nur auf den streitigen Rest der Hauptforderung bezog. Da das erledigende Ereignis - die Zahlung in Höhe von 4.200 DM durch die Beklagte - zwischen den Parteien unstreitig ist, kann daher davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte insoweit mit der Teilerledigungserklärung des Klägers einverstanden erklärt hat. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes waren nach billigem Ermessen die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Die Zahlung erfolgte, als die Klage bereits rechtshängig war. In Höhe dieses Betrages von 4.200 DM war die Klage auch zulässig und begründet. Gemäß §15 Abs. 1 Satz 2 AKB war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen angemessenen Vorschuß zu zahlen. Angemessen ist dabei die Summe, die im Zeitpunkt der Anforderung nach den bis dahin getroffenen Feststellungen von dem Versicherer mindestens zu zahlen ist (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 15 AKB Rn.9). Zu keinem Zeitpunkt ist die Beklagte davon ausgegangen, daß dem Kläger ein niedrigerer Anspruch als 4.200 DM zustünde. Sie war daher bereits vor Einreichung der Klage verpflichtet, dem Kläger diesen Betrag als Vorschuß zu zahlen.
Soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.777,91 DM anerkannt hat, ist gemäß § 93 ZPO der Kläger verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Betrages, der durch die Vorschußpflicht der Beklagten nicht abgedeckt wurde, trat die Fälligkeit erst nach Abschluß des Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 AKB ein. Der Sachverständigen L hat seine abschließende Entscheidung am 01.03.1996 getroffen. Unmittelbar danach hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht in entsprechender Höhe anerkannt und beim Kläger angefragt, wohin der Betrag überwiesen werden solle. In Höhe dieses Betrages, der erst geraume Zeit nach Erhebung der Klage fällig wurde, hat die Beklagte somit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
Hinsichtlich der Restforderung, die nicht durch die Erledi-gungserklärung bzw. das Anerkenntnis abgedeckt ist, ist der Kläger in vollem Umfang unterlegen. Insoweit ist er gemäß § 91 ZPO verpflichtet, die Kosten zu tragen.
Ohne Berücksichtigung der Mehrkosten, die der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen hat, müßten der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 63 %, die Beklagte 37 % tragen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO 10 % der Kosten wegen seiner Klagerücknahme zu tragen hat, ergibt sich zu Lasten des Klägers eine Kostenverteilung von 67 % zu 33 % bzw. 2/3 zu 1/3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.
| Streitwert bis zum 30.10.1995: | 14.700DM 11.650DM 11.350DM 7.150DM | |||
| Streitwert bis zum | 13.11.1995: | |||
| Streitwert für zum | 12.06.1996: | |||
| Streitwert | ab dem | 13.06.1996: | ||