Vermögensschadenhaftpflicht: Deckungsausschluss bei wissentlicher Aufklärungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der insolventen Treuhandkommanditistin für Schäden aus einem Fondsbeitritt Deckung zu gewähren habe. Streitpunkt war, ob wegen nicht offengelegter Prospektabweichungen (höhere Vertriebskosten) und personeller Verflechtungen der Deckungsausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“ greift. Das LG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Aufgrund einer Aktennotiz sah das Gericht als bewiesen an, dass die Geschäftsführer der Treuhänderin die Prospektunrichtigkeit und Verflechtung kannten und diese Anlegern bewusst nicht mitteilten; der Versicherer sei daher leistungsfrei.
Ausgang: Feststellungsklage auf (Hilfs-)Deckungsschutz wegen Eingreifens des Ausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer ist leistungsfrei, wenn der geltend gemachte Haftpflichtanspruch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers beruht und die Bedingungen hierfür einen Deckungsausschluss vorsehen.
Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die verantwortlichen Organpersonen die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns kennen und gleichwohl bewusst pflichtwidrig handeln; hierfür genügt positive Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände und deren Nichtoffenlegung.
Besteht eine anerkannte Aufklärungspflicht über prospektwidrige Abweichungen der Vertriebskosten sowie über wesentliche personelle Verflechtungen, kann deren bewusste Nichtmitteilung den Risikoausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“ auslösen.
Für die Feststellung wissentlichen Handelns können interne Aktenvermerke und Dokumente, aus denen Kenntnis und zielgerichtetes Vorgehen hervorgehen, als maßgebliche Indizien herangezogen werden.
Beruht derselbe Schaden jedenfalls auch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung, kann nach Zweck des Risikoausschlusses der Versicherungsschutz insgesamt entfallen.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 12.12.2000 Beitrittserklärungen zur A Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligung KG (im Folgenden Fa. A). Das Beteiligungskapital sollte 50.000,- DM betragen zuzüglich eines fünfprozentigen Agios von 2.500,- DM.
In dem Prospekt der vorgenannten Fondsgesellschaft war die Vertriebsprovision mit 12 % angegeben. Stattdessen wurden, wie bereits bei Auflage des Fonds beabsichtigt, Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt. Die Differenz von 8 % wurde den Weichkosten entnommen, die nach dem Prospekt der A GmbH, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, zustehen sollten für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Die Zahlung von Vertriebsprovisionen erfolgte an die B-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: B-GmbH). Inhaber der B-GmbH war Herr P, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der A GmbH war.
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden weder über die beabsichtigte Abweichung der prospektierten von den zu zahlenden Vermittlungsprovisionskosten noch über die vorgenannte personelle Verflechtung vor Abgabe ihrer Beitrittserklärung informiert.
Der Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgte über die C Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Fa. C), die als Treuhänderin für die Klägerin auftrat. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren Herr Prof. Dr. X sowie Frau H Geschäftsführer der Fa. C. Den Geschäftsführern der Fa. C war vor dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes bekannt, dass der Prospekt bzgl. der vorgenannten beiden Umstände unrichtig bzw. unvollständig war.
Prof. Dr. X und Frau H waren zudem Sozien von Q, X & Partner – Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater -, die als solche ebenfalls im Rahmen der Fonds beratend tätig waren.
Die Klägerin und ihr Ehemann wären – hierin geht der Vortrag der Klägerin und das Hauptvorbringen der Beklagten überein - dem Fonds nicht beigetreten, wenn sie über eine der beiden vorbezeichneten Umstände, in denen die Parteien Aufklärungspflichtverletzungen sehen, informiert worden wären.
Am 10.12.2010 wurde über das Vermögen der Fa. C das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin meldete ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche – jedenfalls in Höhe von 25.000,- DM (s. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2012, Bl. 93 ff GA), die sich auf die beiden vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen gründen, zur Insolvenztabelle an. Eine bindende Feststellung zur Tabelle liegt nicht vor.
Die Fa. C war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung Mitversicherte einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese beinhaltete folgenden Deckungsausschluss:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“ § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03)
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“ § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:02)
Die Beklagte erklärte gegenüber der Fa. C mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war.
Der Insolvenzverwalter der Fa. C erklärte, etwaige Deckungsansprüche gegen die Beklagte nicht geltend zu machen und die Absonderungsansprüche an den Deckungsansprüchen aus der Insolvenzmasse freizugeben.
Die Klägerin hält die Klage für zulässig, da ihr schon mit Rücksicht auf die Sozialbindung des Haftpflichtversicherungsanspruchs ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verjährung der Haftpflichtansprüche lägen nicht vor, abgesehen davon, dass dies wegen des Trennungsprinzips ohnehin im vorliegenden Deckungsprozess nicht zu prüfen sei.
Sie behauptet, sie und ihr Ehemann – die Abtretung der Ansprüche ihres geschiedenen Ehemannes an die Klägerin sowie der Beitritt der Klägerin selbst sind nach der Replik unstreitig geworden – hätten auch die vereinbarte Einlage geleistet.
Sie behauptet, durch den Fondsbeitritt sei ihr (und ihrem Ehemann) ein näher bezeichneter Schaden entstanden.
Was den seitens der Beklagten angeführten Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung angehe, so greife dieser nicht, weil von einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schäden in Höhe von 15.389,90 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 18.12.2000 zu ersetzen, die ihr und ihrem damaligen Ehemann Herrn Dr. F dadurch entstanden sind, dass sie vor und bei Zeichnung der Beteiligung an der A Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligungs KG durch die C Treuhandgesellschaft mbH nicht über Prospektfehler aufgeklärt wurden, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin, die der Klägerin und Herrn Dr. F in Bezug auf die Kommanditbeteiligung zustehen;
2.
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Fa. C bedingungsgemäß Deckungsschutz zu erteilen im Hinblick auf die Inanspruchnahme durch die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, da der Klägerin im Hinblick auf die vorliegend gegebene Pflichthaftpflichtversicherung ohnehin infolge der Untätigkeit der Fa. C bzw. des Insolvenzverwalters kein Rechtsverlust durch Verjährung drohe. Zudem fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil etwaige Haftpflichtansprüche der Klägerin ohnehin verjährt seien.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin nach wie vor an dem Fonds beteiligt sei.
Die Beklagte hält den Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung für gegeben und trägt hierzu im Einzelnen vor. Schon aus der Aktennotiz vom 12./13.01.1999, die von der Geschäftsführung der Fa. C erstellt worden sei, ergebe sich nicht nur, dass Herrn Prof. Dr. X und Frau H sowohl die prospektwidrige Verschiebung der Weichkosten im Hinblick auf die Vergütung für Eigenkapitalbeschaffung als auch die vorgenannte personelle Verflechtung positiv bekannt gewesen sei, sondern auch, dass die Geschäftsführung der Fa. C bewusst dahin mitgewirkt habe, dass dies den Anlegern, also den Treugebern der Fa. C, nicht bekannt werden solle, mithin bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Zudem ergebe die berufliche Stellung von Herrn Prof. Dr. X und Frau H sowie ihre frühere Befassung mit den Pflichten eines Treuhänders in Anlagemodellen, dass ihnen – anders als einem juristischen Laien – die entsprechenden Aufklärungspflichten sehr wohl bewusst gewesen seien.
Die Beklagte ist auch der Auffassung, dass der Deckungsausschluss der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit einschlägig sei und trägt hierzu vor.
Zudem sei eine wegen Interessenkollision von vornherein unzulässige Tätigkeit der Fa. C anzunehmen, die daher als solche ebenfalls nicht in der Deckung sei.
Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass die beiden streitgegenständlichen Aufklärungspflichtverletzungen ursächlich für den Fondsbeitritt der Klägerin und ihres Ehemannes geworden seien und dass ihr der geltend gemachte Schaden der Höhe nach entstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Termin vom 19.04.2012 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Inwieweit das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Feststellungsklage besteht, kann dahinstehen.
Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Beklagte ist leistungsfrei.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Deckungsausschlusses der Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung vorliegen.
Der Aktenvermerk von Q, X & Partner vom 13.01.1999 (Anlage xxx 8), der als Fax an die Fa. A ging, hat folgenden Wortlaut:
„Aktennotiz Vertriebsvereinbarung B
Sehr geehrter Herr L2,
in der Anlage übersenden wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Vertriebsvereinbarung mit der B-Beratungsgesellschaft mbH, Düsseldorf.
Aktennotiz
Sachverhalt :
Herr P ist zu 60 % am Kapital der A GmbH und zu 100 % am Kapital der J GmbH beteiligt.
Die B-Beratungsgesellschaft mbH ("B") ist von der A KG mit Vertrag vom 04.06.1997 beauftragt worden, das Kommanditkapital einzuwerben. Sie erhält hierfür eine Provision von 20 %. Die Provision entspricht angabengemäß üblichen Konditionen. Nach dem Finanzplan im Prospekt der A KG ist eine Gebühr für die Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 7 % sowie das Agio vorgesehen. Zum Ausgleich der nicht prospektgemäß vorgesehenen Provision verzichtet die A GmbH bei dem von der B geworbenen Kommanditkapital auf die Vergütung für die Absicherung der Produktionskosten in Höhe von 3 % sowie auf 5-Prozentpunkte der ihr vertragsgemäß zustehenden Vergütung für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung.
Fragestellung:
Begründet der Verzicht der A GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1997 der A GmbH an Herrn P?
Rechtliche Würdigung:
(Es folgen Ausführungen steuerrechtlicher Art dazu, dass ein Verzicht der A GmbH zugunsten der B auf die ihr vertraglich zustehenden Gebühren seitens der Steuerverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden könnte und statt dessen ein Vertriebsvertrag zwischen der A GmbH und der Fa. B geschlossen werden sollte, bei dem dann kein Verzicht der A GmbH auf die ihr zustehenden Gebühren erforderlich sei .In diesem Zusammenhang heißt es u.a.:)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn die Leistung, die zu der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung beim Körperschaftssteuersubjekt, A GmbH, führt, nicht unmittelbar an den Gesellschafter, Herrn P, sondern an eine ihm nahestehende Person, die B, erfolgt.
…
Darüberhinaus birgt unserer Auffassung nach die vorliegende Gestaltung die Gefahr, dass Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der prospektierten Leistung der A GmbH betreffend die Absicherung der Produktionskosten, Konzeption und Marketing aufkommen könnten, die nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten. Es erscheint daher empfehlenswert, die Vertriebsvereinbarung zwischen der A GmbH und der B zu schließen.
Frankfurt, den 12.01.1999
…
unterzeichnet von Frau H sowie pro absente Dr. X.“
Aus der Aktennotiz ergibt sich unzweideutig, dass Herrn Prof. Dr. X sowie Frau H bekannt war, dass für die Eigenkapitalbeschaffung prospektwidrig nicht 12 % sondern 20 % des jeweiligen Anlagebetrages – und zwar letztlich an die B-GmbH - gezahlt werden sollten. Insoweit weisen Prof. Dr. X und Frau H einen Weg auf, wie eben dieses Ziel erreicht werden kann, ohne dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden könne. Dementsprechend ist dann auch entsprechend dem zwischen der Fa. A und der B-GmbH geschlossenen Vertrag vom 04.06.1997 verfahren worden (Anlage xxx 5). Soweit dann später ein Vertrag vom 10.06.1997 zwischen der Fa. A und der B-GmbH vorgelegt worden ist, in dem von einer Eigenkapitalvermittlungsgebühr in Höhe von 12 % und einem Zuschuss in Höhe von 8 % für die Produktionsüberwachung, Produktionsauswahl, Konzeption, Werbung und Prospektlegung die Rede ist (Anlage xxx 10), hat die Kammer keinen Zweifel – im Übrigen ist dies im vorliegenden Verfahren auch unstreitig - , dass es sich um einen rückdatierten, fingierten Vertrag handelt, was sich schon daraus ergibt, dass er – was andernfalls zu erwarten gewesen wäre – mit keinem Wort darauf eingeht, ob insoweit denn der anders lautende Vertrag vom 04.06.1997 abgeändert werden solle. Schon aus dem Wortlaut der Aktennotiz vom 12./13.01.1999 ergibt sich, dass dieser gerade nicht auf ein bloßes gedankliches Konstrukt des Herrn L2 als Geschäftsführer der Fa. A abstellt, sondern den tatsächlich eingeschlagenen Weg, die Zahlung einer Provision für die Eigenkaptalbeschaffung in Höhe von 20 % anstatt, wie im Prospekt vorgesehen, von nur 12 % vornehmlich unter Steuerrechtsgesichtspunkten abhandelt. Die Unrichtigkeit des Prospektes in diesem Punkt war Herrn Prof. Dr. X und Frau H als Geschäftsführern der Fa. C mithin positiv bekannt.
Ebenso war ihnen, wie der Eingangssatz der Aktennotiz bereits belegt, ebenfalls bekannt, dass Herr P zu 100 % die Geschäftsanteile der B-GmbH hielt.
Welchen Fonds die Aktennotiz betrifft, ist unerheblich, denn unstreitig ist bei dem streitgegenständlichen Fonds ebenso verfahren worden wie bei den anderen A Fonds.
Dass wegen beider vorgenannten Umstände auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fondsbeitritte eine Aufklärungspflicht bestand, ist anerkannte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08 -, zu recherchieren über Juris).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschäftsführern der Fa. C etwa nicht bewusst gewesen wäre, dass sowohl die von vornherein beabsichtigte Abweichung vom Prospekt bzw. die vorgenannte personelle Verflechtung den Anlegern vor dem über die Fa. C erfolgenden Beitritt nicht mitzuteilen gewesen wäre.
Dass der Geschäftsführung der Fa. C die Verpflichtung bekannt war, entsprechende personelle Verflechtungen offen zu legen, ergibt sich schon aus ihrer beruflichen Stellung, da Herr Prof. Dr. X Wirtschaftsprüfer und Steuerberater war und Frau H Rechtsanwältin, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Es handelte sich mithin nicht um juristischen Laien, die sich über Voraussetzungen und Umfang von Aufklärungspflichten nicht im Klaren gewesen sein mögen.
Zudem ergibt sich die Kenntnis der Geschäftsführung der Fa. C von den Offenlegungspflichten betr. die beiden vorgenannten Umstände auch aus den Ausführungen in dem von Herrn Prof. Dr. X und Frau H verfassten Bericht über die Prüfung des Prospektes bezüglich einer Beteiligung an der A Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Medienbeteiligungs KG vom 30.07.1997 (Anlage xxx 13), worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die von Prof. Dr. X und Frau H in dem vorgenannten Prüfbericht aufgestellten eigenen Maßstäbe betr. den Umfang der Offenbarungspflichthaben gehen mit dem überein, was nach Auffassung des BGH zum Zeitpunkt der Auflegung der Fonds auch objektiv galt, so dass auch nichts für einen Rechtsirrtum der Geschäftsführung der Fa. C spricht. Nach eben diesen Maßstäben hätten sowohl die Prospektabweichung hinsichtlich der Eigenkapitalbeschaffungskosten wie auch die vorgenannte personelle Verflechtung offengelegt werden müssen.
Bezeichnend sind die Ausführungen in der Aktennotiz vom 12./13.01.1999, dass im Hinblick auf die prospektwidrige Mehrzahlung für die Eigenkapitalbeschaffung Zweifel an der Werthaltigkeit anderer prospektierter Leistungen, deren Vergütung nunmehr zur Bestreitung der höheren Eigenkapitalbeschaffungskosten verwandt werden sollte, „nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten“. Dass ein Treuhänder ein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten der Fondsgesellschaft dem Treugeber mitzuteilen hat, versteht sich von selbst und ist auch keine Erkenntnis, die die Rechtsprechung erst in den letzten Jahren entwickelt hätte.
Die Urkundenlage ist eindeutig. Gegenbeweis durch Angebot der Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. X und Frau H hat die Klägerin nicht angeboten – was auch im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Die Frage, ob Deckungsschutz besteht, wenn der nämliche Schaden – der Fondsbeitritt trotz nicht gehöriger Aufklärung – sowohl auf einer wissentlich begangenen Aufklärungspflichtverletzung beruht als auch auf einer nicht wissentlich begangenen Aufklärungspflichtverletzung, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da sowohl die prospektwidrige Weichkostenverschiebung als auch die personelle Verflechtung seitens der Geschäftsführung der Fa. C wissentlich nicht den Anlegern/Treugebern mitgeteilt worden sind. Im Übrigen geht die Kammer angesichts des Zwecks der Deckungsausschlussklausel auch davon aus, dass eine Deckungspflicht insgesamt entfällt, wenn derselbe Schaden jedenfalls auch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 12.311,92 € (80 % von 15.389,90 €; der in der Klageschrift an-
genommene höhere Streitwert fand auch in der Klagebegründung
keinen Anhalt und ist daher nicht verbindlich)