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Landgericht Köln·24 O 78/12·27.06.2012

Vermögensschadenhaftpflicht: Deckungsausschluss bei wissentlicher Aufklärungspflichtverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der insolventen Treuhandkommanditistin für Schäden aus einem Fondsbeitritt Deckung zu gewähren habe. Streitpunkt war, ob wegen nicht offengelegter Prospektabweichungen (höhere Vertriebskosten) und personeller Verflechtungen der Deckungsausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“ greift. Das LG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Aufgrund einer Aktennotiz sah das Gericht als bewiesen an, dass die Geschäftsführer der Treuhänderin die Prospektunrichtigkeit und Verflechtung kannten und diese Anlegern bewusst nicht mitteilten; der Versicherer sei daher leistungsfrei.

Ausgang: Feststellungsklage auf (Hilfs-)Deckungsschutz wegen Eingreifens des Ausschlusses für wissentliche Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherer ist leistungsfrei, wenn der geltend gemachte Haftpflichtanspruch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers beruht und die Bedingungen hierfür einen Deckungsausschluss vorsehen.

2

Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die verantwortlichen Organpersonen die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns kennen und gleichwohl bewusst pflichtwidrig handeln; hierfür genügt positive Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände und deren Nichtoffenlegung.

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Besteht eine anerkannte Aufklärungspflicht über prospektwidrige Abweichungen der Vertriebskosten sowie über wesentliche personelle Verflechtungen, kann deren bewusste Nichtmitteilung den Risikoausschluss „wissentliche Pflichtverletzung“ auslösen.

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Für die Feststellung wissentlichen Handelns können interne Aktenvermerke und Dokumente, aus denen Kenntnis und zielgerichtetes Vorgehen hervorgehen, als maßgebliche Indizien herangezogen werden.

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Beruht derselbe Schaden jedenfalls auch auf einer wissentlichen Pflichtverletzung, kann nach Zweck des Risikoausschlusses der Versicherungsschutz insgesamt entfallen.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

2.

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

 

3.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

Tat­be­stand:

2

Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann unter­zeich­ne­ten am 12.12.2000 Bei­tritts­erklä­run­gen zur A Ge­sell­schaft für inter­na­tio­na­le Film­pro­duk­tion mbH & Co. Me­dien­be­tei­li­gung KG (im Fol­gen­den Fa. A).  Das Be­tei­li­gungs­ka­pi­tal soll­te 50.000,- DM be­tra­gen zu­züg­lich eines fünf­pro­zen­ti­gen Agios von 2.500,- DM.

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In dem Pros­pekt der vor­ge­nann­ten Fonds­ge­sell­schaft war die Ver­triebs­pro­vi­sion mit 12 % an­ge­ge­ben. Statt­des­sen wur­den, wie be­reits bei Auf­la­ge des Fonds be­ab­sich­tigt, Ver­triebs­pro­vi­sio­nen von 20 % ge­zahlt. Die Dif­fe­renz von 8 % wurde den Weich­kos­ten ent­nom­men, die nach dem Pros­pekt der A GmbH, der Kom­ple­men­tä­rin der Fonds­ge­sell­schaft,  zu­ste­hen soll­ten für Kon­zep­tion, Wer­bung, Pros­pekt­her­stel­lung und Grün­dung. Die Zah­lung von Ver­triebs­pro­vi­sio­nen er­folg­te an die B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH (im Fol­gen­den: B-GmbH). In­ha­ber der B-GmbH war Herr P, der zu­gleich Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der A GmbH war.

4

Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann wur­den weder über die be­ab­sich­tig­te Ab­wei­chung der pros­pek­tier­ten von den zu zah­len­den Ver­mitt­lungs­pro­vi­sions­kos­ten noch über die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung vor Ab­ga­be ihrer Bei­tritts­erklä­rung in­for­miert.

5

Der Bei­tritt der Klä­ge­rin und ihres Ehe­man­nes er­folg­te über die C Treu­hand­ge­sell­schaft mbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft (im Fol­gen­den: Fa. C), die als Treu­hän­de­rin für die Klä­ge­rin auf­trat. Im streit­gegen­ständ­li­chen Zeit­raum waren Herr Prof. Dr. X sowie Frau H Ge­schäfts­füh­rer der Fa. C. Den Ge­schäfts­füh­rern der Fa. C war vor dem Bei­tritt der Klä­ge­rin und ihres Ehe­man­nes be­kannt, dass der Pros­pekt bzgl. der vor­ge­nann­ten bei­den Um­stän­de un­rich­tig bzw. un­voll­stän­dig war.

6

Prof. Dr. X und Frau H waren zudem So­zien von Q, X & Part­ner – Rechts­an­wäl­te Wirt­schafts­prü­fer Steuer­be­ra­ter -, die als sol­che eben­falls im Rah­men der Fonds be­ra­tend tätig waren.

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Die Klä­ge­rin und ihr Ehe­mann wären – hie­rin geht der Vor­trag der Klä­ge­rin und das Haupt­vor­brin­gen der Be­klag­ten über­ein - dem Fonds nicht bei­ge­tre­ten, wenn sie über eine der bei­den vor­be­zeich­ne­ten Um­stän­de, in denen die Par­tei­en Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen sehen, in­for­miert wor­den wären.

8

Am 10.12.2010 wurde über das Ver­mö­gen der Fa. C das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net.

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Die Klä­ge­rin mel­de­te ihre ver­meint­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che – jeden­falls in Höhe von 25.000,- DM (s. An­la­ge zum Schrift­satz der Klä­ge­rin vom 14.03.2012, Bl. 93 ff GA), die sich auf die bei­den vor­ge­nann­ten Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen grün­den, zur In­sol­venz­ta­bel­le an. Eine bin­den­de Fest­stel­lung zur Ta­bel­le liegt nicht vor.

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Die Fa. C war zum Zeit­punkt der Bei­tritts­erklä­rung Mit­ver­si­cher­te einer Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Diese be­inhal­te­te fol­gen­den De­ckungs­aus­schluss:

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„Der Ver­si­che­rungs­schutz be­zieht sich nicht auf Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Scha­den­stif­tung durch wis­sent­li­ches Ab­wei­chen von Ge­setz, Vor­schrift, An­wei­sung oder Be­din­gung des Macht­ge­bers (Be­rech­tig­ten) oder durch sons­ti­ge wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung.“ § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03)

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„Der Ver­si­che­rungs­schutz be­zieht sich nicht auf Haft­pflicht­an­sprü­che: wegen Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­ches Ab­wei­chen von Ge­setz, Vor­schrift, An­wei­sung oder Be­din­gung des Auf­trag­ge­bers oder durch sons­ti­ge wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung.“ § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:02)

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Die Be­klag­te er­klär­te gegen­über der Fa. C mit Schrei­ben vom 22.07.2010 die De­ckungs­ab­leh­nung wegen wis­sent­li­cher Pflicht­ver­let­zung und wegen vor­sätz­li­cher Aus­kunfts­ob­lie­gen­heits­ver­let­zung, nach­dem mit Schrei­ben vom 12.05.2010 ein ent­spre­chen­der Vor­be­halt er­folgt war.

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Der In­sol­venz­ver­wal­ter der Fa. C er­klär­te, et­wai­ge De­ckungs­an­sprü­che gegen die Be­klag­te nicht gel­tend zu ma­chen und die Ab­son­de­rungs­an­sprü­che an den De­ckungs­an­sprü­chen aus der In­sol­venz­mas­se frei­zu­ge­ben.

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Die Klä­ge­rin hält die Klage für zu­läs­sig, da ihr schon mit Rück­sicht auf die So­zial­bin­dung des Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­an­spruchs ein schutz­wür­di­ges In­te­res­se an der Fest­stel­lung der De­ckungs­pflicht der Be­klag­ten zu­ste­he. Die Vo­raus­set­zun­gen für die An­nah­me einer Ver­jäh­rung der Haft­pflicht­an­sprü­che lägen nicht vor, ab­ge­se­hen davon, dass dies wegen des Tren­nungs­prin­zips oh­ne­hin im vor­lie­gen­den De­ckungs­pro­zess nicht zu prü­fen sei.

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Sie be­haup­tet, sie und ihr Ehe­mann – die Ab­tre­tung der An­sprü­che ihres ge­schie­de­nen Ehe­man­nes an die Klä­ge­rin sowie der Bei­tritt der Klä­ge­rin selbst sind nach der Rep­lik un­strei­tig ge­wor­den – hät­ten auch die ver­ein­bar­te Ein­la­ge ge­leis­tet.

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Sie be­haup­tet, durch den Fonds­bei­tritt sei ihr (und ihrem Ehe­mann)  ein näher be­zeich­ne­ter Scha­den ent­stan­den.

18

Was den sei­tens der Be­klag­ten an­ge­führ­ten De­ckungs­aus­schluss wegen wis­sent­li­cher Pflicht­ver­let­zung an­ge­he, so grei­fe die­ser nicht, weil von einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung nicht aus­ge­gan­gen wer­den könne.

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Die Klä­ge­rin be­an­tragt,

20

1.

21

fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, ihr Schä­den in Höhe von 15.389,90 € nebst Zin­sen in Höhe von 4% seit dem 18.12.2000 zu er­set­zen, die ihr und ihrem da­ma­li­gen Ehe­mann Herrn Dr. F da­durch ent­stan­den sind, dass sie vor und bei Zeich­nung der Be­tei­li­gung an der A Ge­sell­schaft für inter­na­tio­na­le Film­pro­duk­tion mbH & Co. Me­dien­be­tei­li­gungs KG durch die C Treu­hand­ge­sell­schaft mbH nicht über Pros­pekt­feh­ler auf­ge­klärt wur­den, Zug um Zug gegen Ab­tre­tung sämt­li­cher An­sprü­che aus dem Treu­hand­ver­trag mit der Treu­hand­kom­man­di­tis­tin, die der Klä­ge­rin und Herrn Dr. F  in Bezug auf die Kom­man­dit­be­tei­li­gung zu­ste­hen;

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2.

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hilfs­wei­se,

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fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, der Fa. C be­din­gungs­ge­mäß De­ckungs­schutz zu er­tei­len im Hin­blick auf die In­an­spruch­nah­me durch die Klä­ge­rin wegen der streit­gegen­ständ­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen. 

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

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Die Be­klag­te hält die Klage man­gels Rechts­schutz­in­te­res­ses für un­zu­läs­sig, da der Klä­ge­rin im Hin­blick auf die vor­lie­gend ge­ge­be­ne Pflicht­haft­pflicht­ver­si­che­rung oh­ne­hin in­fol­ge der Un­tä­tig­keit der Fa. C bzw. des In­sol­venz­ver­wal­ters kein Rechts­ver­lust durch Ver­jäh­rung drohe. Zudem fehle es am er­for­der­li­chen Rechts­schutz­in­te­res­se auch des­halb, weil et­wai­ge Haft­pflicht­an­sprü­che der Klä­ge­rin oh­ne­hin ver­jährt seien.

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Die Be­klag­te be­strei­tet, dass die Klä­ge­rin nach wie vor an dem Fonds be­tei­ligt sei.

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Die Be­klag­te hält den De­ckungs­aus­schluss der wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung für ge­ge­ben und trägt hier­zu im Ein­zel­nen vor. Schon aus der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999, die von der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C er­stellt wor­den sei, er­ge­be sich nicht nur, dass Herrn Prof. Dr. X und Frau H so­wohl die pros­pekt­wid­ri­ge Ver­schie­bung der Weich­kos­ten im Hin­blick auf die Ver­gü­tung für Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung als auch die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung posi­tiv be­kannt ge­we­sen sei, son­dern auch, dass die Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C be­wusst dahin mit­ge­wirkt habe, dass dies den An­le­gern, also den Treu­ge­bern der Fa. C, nicht be­kannt wer­den solle, mit­hin be­wusst pflicht­wid­rig ge­han­delt habe. Zudem er­ge­be die be­ruf­li­che Stel­lung von Herrn Prof. Dr. X und Frau H sowie ihre frü­he­re Be­fas­sung mit den Pflich­ten eines Treu­hän­ders in An­la­ge­mo­del­len, dass ihnen – an­ders als einem ju­ris­ti­schen Laien – die ent­spre­chen­den Auf­klä­rungs­pflich­ten sehr wohl be­wusst ge­we­sen seien.

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Die Be­klag­te ist auch der Auf­fas­sung, dass der De­ckungs­aus­schluss der ge­schäfts­füh­ren­den Treu­hand­tä­tig­keit ein­schlä­gig sei und trägt hier­zu vor.

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Zudem sei eine wegen In­te­res­sen­kol­li­sion von vorn­he­rein un­zu­läs­si­ge Tä­tig­keit der Fa. C an­zu­neh­men, die daher als sol­che eben­falls nicht in der De­ckung sei.

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Hilfs­wei­se be­strei­tet die Be­klag­te, dass die bei­den streit­gegen­ständ­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen ur­säch­lich für den Fonds­bei­tritt der Klä­ge­rin und ihres Ehe­man­nes ge­wor­den seien und dass ihr der gel­tend ge­mach­te Scha­den der Höhe nach ent­stan­den sei.

33

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die wech­sel­sei­ti­gen Schrift­sät­ze der Par­tei­en nebst An­la­gen sowie auf die im Ter­min vom 19.04.2012 ab­ge­ge­be­nen Er­klä­run­gen Bezug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­grün­de:

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In­wie­weit das Rechts­schutz­in­te­res­se für die vor­lie­gen­de Fest­stel­lungs­kla­ge be­steht, kann da­hin­ste­hen.

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Die Klage ist jeden­falls un­be­grün­det.

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Die Be­klag­te ist leis­tungs­frei.

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Die Kam­mer ist davon über­zeugt, dass die tat­säch­li­chen Vo­raus­set­zun­gen für die An­nah­me des De­ckungs­aus­schlus­ses der Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­lie­gen.

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Der Ak­ten­ver­merk von Q, X & Part­ner vom 13.01.1999 (An­la­ge xxx 8), der als Fax an die Fa. A ging, hat fol­gen­den Wort­laut:

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„Ak­ten­no­tiz Ver­triebs­ver­ein­ba­rung B

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Sehr ge­ehr­ter Herr L2,

42

in der An­la­ge über­sen­den wir Ihnen unse­re Stel­lung­nah­me zur Ver­triebs­ver­ein­ba­rung mit der B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH, Düs­sel­dorf.

43

Ak­ten­no­tiz

44

Sach­ver­halt :

45

Herr P ist zu 60 % am Ka­pi­tal der A GmbH und zu 100 % am Ka­pi­tal der J GmbH be­tei­ligt.

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Die B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH ("B") ist von der A KG mit Ver­trag vom 04.06.1997 be­auf­tragt wor­den, das Kom­man­dit­ka­pi­tal ein­zu­wer­ben. Sie er­hält hier­für eine Pro­vi­sion von 20 %. Die Pro­vi­sion ent­spricht an­ga­ben­ge­mäß üb­li­chen Kon­di­tio­nen. Nach dem Fi­nanz­plan im Pros­pekt der A KG ist eine Ge­bühr für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung in Höhe von 7 % sowie das Agio vor­ge­se­hen. Zum Aus­gleich der nicht pros­pekt­ge­mäß vor­ge­se­he­nen Pro­vi­sion ver­zich­tet die A GmbH bei dem von der B ge­wor­be­nen Kom­man­dit­ka­pi­tal auf die Ver­gü­tung für die Ab­si­che­rung der Pro­duk­tions­kos­ten in Höhe von 3 % sowie auf 5-Pro­zent­punk­te der ihr ver­trags­ge­mäß zu­ste­hen­den Ver­gü­tung für Kon­zep­tion, Wer­bung, Pros­pekt­her­stel­lung und Grün­dung.

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Fra­ge­stel­lung:

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Be­grün­det der Ver­zicht der A GmbH eine ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1997 der A GmbH an Herrn P?

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Recht­li­che Wür­di­gung:

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(Es fol­gen Aus­füh­run­gen steuer­recht­li­cher Art dazu, dass ein Ver­zicht der A GmbH zu­guns­ten der B auf die ihr ver­trag­lich zu­ste­hen­den Ge­büh­ren sei­tens der Steuer­ver­wal­tung als ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung an­ge­se­hen wer­den könn­te und statt des­sen ein Ver­triebs­ver­trag zwi­schen der A GmbH und der Fa. B ge­schlos­sen wer­den soll­te, bei dem dann kein Ver­zicht der A GmbH auf die ihr zu­ste­hen­den Ge­büh­ren er­for­der­lich sei .In die­sem Zu­sam­men­hang heißt es u.a.:)

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Eine ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung kann grund­sätz­lich auch dann vor­lie­gen, wenn die Leis­tung, die zu der Ver­mö­gens­min­de­rung oder ver­hin­der­ten Ver­mö­gens­meh­rung beim Kör­per­schafts­steuer­sub­jekt, A GmbH, führt, nicht un­mit­tel­bar an den Ge­sell­schaf­ter, Herrn P, son­dern an eine ihm na­he­ste­hen­de Per­son, die B, er­folgt.

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Da­rüber­hin­aus birgt unse­rer Auf­fas­sung nach die vor­lie­gen­de Ge­stal­tung die Ge­fahr, dass Zwei­fel hin­sicht­lich der Wert­hal­tig­keit der pros­pek­tier­ten Leis­tung der A GmbH be­tref­fend die Ab­si­che­rung der Pro­duk­tions­kos­ten, Kon­zep­tion und Mar­ke­ting auf­kom­men könn­ten, die nicht nur aus steuer­li­chen Grün­den ver­mie­den wer­den soll­ten. Es er­scheint daher emp­feh­lens­wert, die Ver­triebs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der A GmbH und der B zu schlie­ßen.

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Frank­furt, den 12.01.1999

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unter­zeich­net von Frau H sowie pro ab­sen­te Dr. X.“

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Aus der Ak­ten­no­tiz er­gibt sich un­zwei­deu­tig, dass Herrn Prof. Dr. X sowie Frau H be­kannt war, dass für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung pros­pekt­wid­rig nicht 12 % son­dern 20 % des je­wei­li­gen An­la­ge­be­tra­ges – und zwar letzt­lich an die B-GmbH - ge­zahlt wer­den soll­ten. In­so­weit wei­sen Prof. Dr. X und Frau H einen Weg auf, wie eben die­ses Ziel er­reicht wer­den kann, ohne dass von einer ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüt­tung ge­spro­chen wer­den könne. Dem­ent­spre­chend ist dann auch ent­spre­chend dem zwi­schen der Fa. A und der B-GmbH ge­schlos­se­nen Ver­trag vom 04.06.1997 ver­fah­ren wor­den (An­la­ge xxx 5). So­weit dann spä­ter ein Ver­trag vom 10.06.1997 zwi­schen der Fa. A und der B-GmbH vor­ge­legt wor­den ist, in dem von einer Eigen­ka­pi­tal­ver­mitt­lungs­ge­bühr in Höhe von 12 % und einem Zu­schuss in Höhe von 8 % für die Pro­duk­tions­über­wa­chung, Pro­duk­tions­aus­wahl, Kon­zep­tion, Wer­bung und Pros­pekt­le­gung die Rede ist (An­la­ge xxx 10), hat die Kam­mer kei­nen Zwei­fel – im Üb­ri­gen ist dies im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auch un­strei­tig - , dass es sich um einen rück­da­tier­ten, fin­gier­ten Ver­trag han­delt, was sich schon da­raus er­gibt, dass er – was an­dern­falls zu er­war­ten ge­we­sen wäre – mit kei­nem Wort da­rauf ein­geht, ob in­so­weit denn der an­ders lau­ten­de Ver­trag vom 04.06.1997 ab­ge­än­dert wer­den solle. Schon aus dem Wort­laut der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999 er­gibt sich, dass die­ser ge­ra­de nicht auf ein blo­ßes ge­dank­li­ches Kon­s­t­rukt des Herrn L2 als Ge­schäfts­füh­rer der Fa. A ab­stellt, son­dern den tat­säch­lich ein­ge­schla­ge­nen Weg, die Zah­lung einer Pro­vi­sion für die Eigen­kap­tal­be­schaf­fung in Höhe von 20 % an­statt, wie im Pros­pekt vor­ge­se­hen, von nur 12 % vor­nehm­lich unter Steuer­rechts­ge­sichts­punk­ten ab­han­delt. Die Un­rich­tig­keit des Pros­pek­tes in die­sem Punkt war Herrn Prof. Dr. X und Frau H als Ge­schäfts­füh­rern der  Fa. C mit­hin posi­tiv be­kannt.

58

Eben­so war ihnen, wie der Ein­gangs­satz der Ak­ten­no­tiz be­reits be­legt, eben­falls be­kannt, dass Herr P zu 100 % die Ge­schäfts­an­tei­le der B-GmbH hielt.

59

Wel­chen Fonds die Ak­ten­no­tiz be­trifft, ist un­er­heb­lich, denn un­strei­tig ist bei dem streit­gegen­ständ­li­chen Fonds eben­so ver­fah­ren wor­den wie bei den an­de­ren A Fonds.

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Dass wegen bei­der vor­ge­nann­ten Um­stän­de auch zum Zeit­punkt der streit­gegen­ständ­li­chen Fonds­bei­trit­te eine Auf­klä­rungs­pflicht be­stand, ist an­erkann­te Recht­spre­chung (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08 -, zu re­cher­chie­ren über Juris).

61

Es kann auch nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass den Ge­schäfts­füh­rern der Fa. C etwa nicht be­wusst ge­we­sen wäre, dass so­wohl die von vorn­he­rein be­ab­sich­tig­te Ab­wei­chung vom Pros­pekt bzw. die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung den An­le­gern vor dem über die Fa. C er­fol­gen­den Bei­tritt nicht mit­zu­tei­len ge­we­sen wäre.

62

Dass der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C die Ver­pflich­tung be­kannt war, ent­spre­chen­de per­so­nel­le Ver­flech­tun­gen offen zu legen, er­gibt sich schon aus ihrer be­ruf­li­chen Stel­lung, da Herr Prof. Dr. X Wirt­schafts­prü­fer und Steuer­be­ra­ter war und Frau H Rechts­an­wäl­tin, Wirt­schafts­prü­fe­rin und Steuer­be­ra­te­rin. Es han­del­te sich mit­hin nicht um ju­ris­ti­schen Laien, die sich über Vo­raus­set­zun­gen und Um­fang von Auf­klä­rungs­pflich­ten nicht im Kla­ren ge­we­sen sein mögen.

63

Zudem er­gibt sich die Kennt­nis der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C von den Of­fen­le­gungs­pflich­ten betr. die bei­den vor­ge­nann­ten Um­stän­de auch aus den Aus­füh­run­gen in dem von Herrn Prof. Dr. X und Frau H ver­fass­ten Be­richt über die Prü­fung des Pros­pek­tes be­züg­lich einer Be­tei­li­gung an der A Ge­sell­schaft für Inter­na­tio­na­le Film­pro­duk­tion mbH & Co. Me­dien­be­tei­li­gungs KG vom 30.07.1997 (An­la­ge xxx 13), wo­rauf die Be­klag­te zu Recht hin­weist. Die von Prof. Dr. X und Frau H in dem vor­ge­nann­ten Prüf­be­richt auf­ge­stell­ten eige­nen Maß­stä­be betr. den Um­fang der Of­fen­ba­rungs­pflicht­ha­ben gehen mit dem über­ein, was nach Auf­fas­sung des BGH zum Zeit­punkt der Auf­le­gung der Fonds auch ob­jek­tiv galt, so dass auch nichts für einen Rechts­irr­tum der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C spricht. Nach eben die­sen Maß­stä­ben hät­ten so­wohl die Pros­pekt­ab­wei­chung hin­sicht­lich der Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten wie auch die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung of­fen­ge­legt wer­den müs­sen.

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Be­zeich­nend sind die Aus­füh­run­gen in der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999, dass im Hin­blick auf die pros­pekt­wid­ri­ge Mehr­zah­lung für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung Zwei­fel an der Wert­hal­tig­keit an­de­rer pros­pek­tier­ter Leis­tun­gen, deren Ver­gü­tung nun­mehr zur Be­strei­tung der hö­he­ren Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten ver­wandt wer­den soll­te, „nicht nur aus steuer­li­chen Grün­den ver­mie­den wer­den soll­ten“. Dass ein Treu­hän­der ein auf Täu­schung aus­ge­rich­te­tes Ver­hal­ten der Fonds­ge­sell­schaft dem Treu­ge­ber mit­zu­tei­len hat, ver­steht sich von selbst und ist auch keine Er­kennt­nis, die die Recht­spre­chung erst in den letz­ten Jah­ren ent­wi­ckelt hätte.

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Die Urkun­den­la­ge ist ein­deu­tig. Gegen­be­weis durch An­ge­bot der Ver­neh­mung der Zeu­gen Prof. Dr. X und Frau H hat die Klä­ge­rin nicht an­ge­bo­ten – was auch im Hin­blick auf die vor­ge­nann­ten Aus­füh­run­gen nicht er­folg­ver­spre­chend ge­we­sen wäre.

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Die Frage, ob De­ckungs­schutz be­steht, wenn der näm­li­che Scha­den – der Fonds­bei­tritt trotz nicht ge­hö­ri­ger Auf­klä­rung – so­wohl auf einer wis­sent­lich be­gan­ge­nen Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung be­ruht als auch auf einer nicht wis­sent­lich be­gan­ge­nen Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung, braucht vor­lie­gend nicht ent­schie­den zu wer­den, da so­wohl die pros­pekt­wid­ri­ge Weich­kos­ten­ver­schie­bung als auch die per­so­nel­le Ver­flech­tung sei­tens der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C wis­sent­lich nicht den An­le­gern/Treu­ge­bern mit­ge­teilt wor­den sind. Im Üb­ri­gen geht die Kam­mer an­ge­sichts des Zwecks der De­ckungs­aus­schluss­klau­sel auch davon aus, dass eine De­ckungs­pflicht ins­ge­samt ent­fällt, wenn der­sel­be Scha­den jeden­falls auch auf einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­ruht. 

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Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streit­wert: 12.311,92 € (80 % von 15.389,90 €; der in der Kla­ge­schrift an-

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                  ge­nom­me­ne hö­he­re Streit­wert fand auch in der Kla­ge­be­grün­dung

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                  kei­nen An­halt und ist daher nicht ver­bind­lich)