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Landgericht Köln·24 O 75/94·08.02.1995

Klage auf Versicherungsleistung wegen Einbruch — Abweisung wegen unterlassener Stehlgutliste

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtObliegenheitsrecht (AVB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber einer Videothek, forderte 65.000 DM wegen angeblichen Einbruchs und Vandalismus von seiner Geschäftsversicherung. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Stehlgutliste nicht innerhalb von drei Tagen vorlegte und die Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig war. Eine spätere Nachreichung heilte die Pflichtverletzung nicht; ein Vergleichsvorbehalt begründete keinen eigenen Zahlungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen wegen Einbruchs abgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen schuldhafter Nichtvorlage der Stehlgutliste und grober Fahrlässigkeit des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste nach § 13 Nr.1 a AEB berechtigt den Versicherer zur Leistungsfreiheit für den betreffenden Schaden.

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Eine nach Ablauf der in den AEB vorgesehenen Dreitagesfrist nachgereichte Schadensaufstellung kann die bereits eingetretene Obliegenheitsverletzung nicht sanktionslos heilen.

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Hat der Versicherungsnehmer keinen Entschuldigungsnachweis gemäß § 6 Abs.3 VVG erbracht und ist die Pflichtverletzung zumindest grob fahrlässig, ist der Versicherer leistungsfrei.

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Eine Übereinkunft über die Höhe einer Entschädigung, die ausdrücklich an die Anerkennung des Versicherungsfalls durch den Versicherer gebunden ist, begründet keinen selbständigen Zahlungsanspruch, wenn die Anerkennung ausbleibt.

Relevante Normen
§ 13 Nr. 1a AEB§ 13 AEB§ 16 AEB§ 1 Nr. 3 AEB§ 13 Nr. 2 Abs. 2 AEB§ 6 Abs. 3 VVG

Tenor

ie Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,--.DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbst-schuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.

Tatbestand

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Der Kläger betrieb in X eine Videothek. Er unterhielt bei der Beklagten eine Geschäftsversicherung, die u.a. das Risiko "Einbruchdiebstahl" nach den AEB umfaßte; mit einem Nachtrag wurden auf Antrag des Klägers im Jahre 1988 auch Vandalismusschäden in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

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Am 3.11.1991 meldete der Kläger bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl in seine Videothek, der zum Verlust von 4 Videocameras, 2 Videorecorder, einem Fernseher und diversen Videocassetten mit einem Schaden von ca. 15.000,-- DM geführt habe (Beiakte B1.4 und 5). Auch zeigte der Kläger diesen Einbruch bei der Beklagten an, worauf ihn am 13.11.1991 ein Mitarbeiter der Beklagten aufsuchte. Zu den Schäden gab der Kläger in der schriftlichen Anzeige (Gerichtsakte B1.52) vom 13.11.1991 an: "Ladeneinrichtung; elektrische und elektronische Geräte, Videofilme, Teppichböden"; er bezifferte den Gesamtschaden mit "ca. 100.000,-- DM" und verwies auf eine Inventurliste. Hierzu übergab der Kläger auch eine auf den 13.11.1991 datierte Schadensaufstellung (Gerichtsakte B1.53), die u.a. auch Gegenstände anführte, die durch eine "ätzende Flüssigkeit zerstört" worden seien. Unter dem 3.12.1991 wurde der Kläger sodann von der Polizei darauf hingewiesen (Beiakte B1.8), daß bisher keine Schadensaufstellung eingegangen sei; insbesondere möge er die Gerätenummern feststellen und mitteilen, "damit von hier aus Fandungsmaßnahmen betrieben werden können". Ein ähnlicher Hinweis war dem Kläger bereits bei der Erstattung der Strafanzeige am 3.11.1991 gegeben worden (Beiakte B1.4-6) Der Kläger übersandte anschließend die Schadensaufstellung vom 13.11.1991 an die Polizei. Erst am 24.3.1992 erhielt die Polizei sodann eine Gerätenummer mitgeteilt (Beiakte B1.23-26). Das gegen unbekannt gerichtete Strafverfahren wurde mangels Tatermittlung eingestellt.

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Der Kläger verweist auf ein mit dem Mitarbeiter I der Beklagten am 9.12.1991 vereinbartes "Protokoll der Schaden-schlußverhandlung" (Gerichtsakte B1.54). Hierdurch sei ein Vergleich zur Zahlung von 65.000,-- DM geschlossen worden. Mit Schreiben vom 29.7.1993 (Gerichtsakte B1.7-8) lehnte die Beklagte eine Regulierung ab.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.12.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den behaupteten Einbruch und meint, daß dem Kläger keine Beweiserleichterungen zugute kommen könnten. Hierzu macht sie u.a. geltend, daß die der Beklagten gegenüber behaupteten Vandalismusschäden bei einer Tatortbesichtigung durch die Polizei damals nicht hätten festgestellt werden können. Auch sei der Einbruchsdiebstahl völlig untypisch verlaufen. Der Kläger habe auch die Alarmanlage nicht in Betrieb genommen. Seine Videothek habe nur Verluste erwirtschaftet. Ferner macht die Beklagte Leistungsfreiheit nach § 13 AEB - verspätete Stehlgutliste an die Polizei, und § 16 AEB - arglistige Täuschung - geltend. Der Kläger verweist darauf, daß die Vandalismusschäden - wenn schon nicht von der Polizei anläßlich der Tatortaufnahme - so doch jedenfalls vom Mitarbeiter der Beklagten bei seinem Besuch selbst festgestellt worden seien. Im übrigen verlange er ja nur den ausgehandelten Vergleichsbetrag.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 98 UJs 123 522/92 Staatsanwaltschaft Darmstadt war Gegenstand der Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wertersatz der ihm durch den angeblichen Einbruch in seine Videothek entwendeten oder zerstörten Gegenstände nicht zu.

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Ein solcher Anspruch nach § 1 Nr.3 AEB ist vorliegend nicht gegeben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte meint - ein Einbruch tatsächlich nicht erfolgt ist oder ob der Kläger - wie die Beklagte vorträgt - die Vandalismusschäden entsprechend § 16 AEB arglistig vorgetäuscht hat. Jedenfalls nämlich ist die Beklagte nach § 13 Nr.1 a AEB leistungsfrei.

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Der Kläger ist seiner Obliegenheit nach dieser Vorschrift nicht nachgekommen. Er hat der Polizeibehörde nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Entdeckung des Schadensfalles die entsprechende Aufstellung der entwendeten Sachen, eine sog. Stehlgutliste, eingereicht.

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Anläßlich der Erstattung der Strafanzeige ist vom Kläger ausweislich des Polizeiprotokolles vom 3.11.1991 (81.4-6 d.Beiakte) lediglich der Verlust von: "4 Videocameras, 2 Videorecorder (tragbar mit Netzteil), 1 Fernseher... und diverse Videocassetten" angegeben worden. Zwar kann grundsätzlich die Angabe genau bezeichneter Gegenstände zu Protokoll bei der Anzeige genügen (vgl. Martin, Sachversiche-rungsrecht, 3.Auf1.1992, Seite 1668), es bedarf nicht immer einer vom Versicherungsnehmer selbst erstellten systematischen Zusammenstellung in schriftlicher Form. Die vorliegend von der Polizei zu Protokoll genommenen Angaben sind jedoch zu unbestimmt und zu unvollständig, als daß sie den Zwecken der Vorlage einer sog. Stehlgutliste - nämlich vor allem: Ermöglichung von konkreten Ermittlungsansätzen für die Polizei (Minderung des Schadens) wie auch der Festlegung des Versicherungsnehmers zum Schadenumfang (Minderung der Vertragsgefahr) - genügen könnten. Unerläßlich und notwendig wäre es bei den vorliegend vor allem in Frage stehenden wertvollen elektronischen Geräten gewesen, die Typenbezeichnung und die Gerätenummern zu benennen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 728). Vorliegend fehlen im übrigen auch Firmenbezeichnungen der Hersteller.

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Der Kläger hat seine Verpflichtung sodann auch nicht dadurch erfüllt, daß er der Polizei eine Liste mit Datum vom 13.11.1991 übersandte. Diese ging ausweislich der Beiakte (B1.8-11) am 9.12.1991 - also erst über einen Monat nach dem Einbruch - bei der Polizei ein, nachdem diese zuvor mit Schreiben vom 3.12.1991 eine detaillierte Aufstellung der entwendeten Gegenstände angemahnt hatte. Unabhängig von der Frage, ob nunmehr diese Liste, die wiederum z.B. keine Gerätenummern enthält, den Anforderungen genügt, ist diese Liste

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jedenfalls nicht rechtzeitig              "innerhalb dreier Tage" eingereicht worden. Auch kann diese spätere Übersendung der Liste nicht als den früheren Verstoß heilende Nachholung der Obliegenheit gewertet werden. Im Rahmen der vereinbarten AEB kann die Stehlgutliste nicht jederzeit sanktionslos nachgereicht werden (vgl. BGH a.a.O., OLG Köln VersR 1985, 462 f.). Die Bestimmungen des § 13 Nr.la, Nr.2 Abs.2 AEB sind klar und eindeutig gefaßt und geben für eine solche Nachholbarkeit keinen Raum. Aus diesem Grund kann auch der Umstand, daß der Kläger schließlich mit Schreiben vom 20.3.1992 - über 5 Monate später - nunmehr die Gerätenummer eines Fernsehers mitteilte und eine Bedienungsanleitung einer Blaupunkt Color Kamera übersandte (B1.24-26 d.Beiakte) die einmal eingetretene Obliegenheitsverletzung auch nicht teilweise heilen oder ungeschehen machen.

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Es ist auch davon auszugehen, daß der Kläger seine Pflicht jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat. Einen Entschuldigungsnachweis im Sinne von § 6 Abs.3 VVG hat er nicht geführt. Sein Hinweis, er sei bezüglich der erwähnten Dreitagesfrist nicht belehrt worden, kann ihn nicht entlasten. Einmal hat sich grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kundig zu machen, z.B. durch Studium der entsprechenden AVB (vgl. OLG Köln a.a.O. und Martin a.a.O. Seite 1666). Zum anderen bleibt darauf hinzuweisen, daß der Kläger im vorliegenden Fall gerade von der Polizei schon bei der Anzeigenaufnahme nachdrücklich aufmerksam gemacht und gebeten worden ist, eine genaue Schadensaufstellung mit Gerätetyp und Gerätenummer nachzureichen. Dies verschärft den Verschuldensvorwurf an den Kläger. Hinzu kommt, daß gerade auch die angebliche Höhe des Schadens den im Geschäftsleben tätigen Kläger dazu veranlagen mußte, den an ihn als Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen exakt nachzukommen (vgl. zum Verschulden OLG Hamburg VersR 1984, 978; LG Hamburg r+s 1994, 27). Im übrigen ist bezeichnend, daß der Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen hat, aus welchen Gründen ihm etwa eine recht-zeitige oder eine jedenfalls deutlich frühere Konkretisierung der einzelnen gestohlenen Sachen unmöglich oder nachhaltig erschwert gewesen sein sollte.

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Auch die Relevanz der Obliegenheitsverletzung und das Fehlen eines Kausalitätsgegenbeweises stehen vorliegend außer Frage. Die Beklagte ist leistungsfrei.

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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung vom 9.12.1991 (B1.54 GA.) berufen. Diese Übereinkunft bezieht sich eindeutig nur auf die Höhe einer Entschädigung für den Fall, daß die Beklagte den Versicherungsfall als solchen und ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkennen würde. Dieser Vorbehalt ist in der Urkunde ausdrücklich aufgenommen worden und konnte nicht mißverstanden werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 ff. ZPO.