MBU-Versicherung: Betriebsfertigkeit einer Teilanlage bei Positionenversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Feststellung der Eintrittspflicht aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung wegen eines Kesselschadens mit Produktionsausfall. Streitpunkt war, ob die versicherte „Sache“ im Sinn der AMBUB bereits betriebsfertig war oder ob noch Montage/Erprobung vorlag. Das LG Köln versteht bei der Positionenversicherung als versicherte Sache die im Maschinenverzeichnis zusammengefasste Teilanlage (hier: Dampf- und Thermoölanlage) und verlangt deren vollständige Betriebsbereitschaft. Da ein zur Position gehörender Kombibrenner unstreitig nicht einsatzfähig war, verneinte das Gericht die Betriebsfertigkeit und wies die Klage ab.
Ausgang: Feststellungsklage auf Eintrittspflicht aus der MBU-Versicherung wegen fehlender Betriebsfertigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist für die Betriebsfertigkeit maßgeblich, was nach dem Maschinenverzeichnis als „versicherte Sache“ bezeichnet ist.
Sind in einer Position des Maschinenverzeichnisses mehrere Komponenten zu einer Teilanlage zusammengefasst, ist grundsätzlich die Teilanlage als Gesamtheit die versicherte Sache; die Funktionsfähigkeit einzelner Komponenten genügt nicht.
Betriebsfertigkeit im Sinn der AMBUB setzt voraus, dass die versicherte Teilanlage nach abgeschlossener Erprobung/Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme im vorgesehenen technischen Zusammenwirken bereit ist.
Das Merkmal der Betriebsfertigkeit dient der Abgrenzung zur Montageversicherung; Versicherungsschutz aus der Maschinen- bzw. MBU-Versicherung besteht regelmäßig erst nach vollständiger Montage der versicherten Sache.
Ist ein für die Teilanlage vorgesehenes Aggregat noch nicht einsatzfähig, kann die Teilanlage insgesamt nicht als betriebsfertig angesehen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von DM 50.000,-vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen der L-Gruppe Schweiz, das sich mit der Produktion von MDF-Platten befaßt.
Die Klägerin hat für ihre MDF-Produktionsanlage auf dem Betriebsgrundstück in Heiligengrabe bei der Beklagten und der B Europe, Direktion für Deutschland, Frankfurt/Main, in offener Mitversicherungsgemeinschaft sowohl eine Maschinenversicherung als auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung abgeschlossen. Dem Vertrag, an dem die Beklagte als führender Versicherer mit Prozeßführungsbefugnis zu 70 % beteiligt ist, liegen Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 2 und K 3). Der Maschinen-Betriebsunter-brechungs-Versicherung liegen u.a. die Allgemeinen Maschinen-betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AMBUB) zugrunde, nach deren § 1 Nr. 1 der Versicherer zum Ersatz des entstehenden Betriebsunterbrechungsschadens verpflichtet ist, wenn "eine technische Einsatzmöglichkeit einer in dem Maschinenverzeichnis aufgeführten betriebsfertigen Sache (Maschine oder maschinelle Einrichtung) durch einen Sachschaden unterbrochen oder beeinträchtigt wird". Gemäß § 1 Nr. 2 AMBUB ist eine Sache betriebsfertig, "solange sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder a) zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder b) sich in Betrieb befindet".
Das dem Versicherungsvertrag beigefügte Maschinenverzeichnis ist nach "Pos. Versicherte Sache" in fünf Gruppen unterteilt. Unter Position 3 ist eine "Dampf-und Thermoölanlage, Energieanlage, bestehend aus Brennkammer mit Vorschubrost und Staubdüsenbrenner, Thermalölerhitzer mit Umwälzpumpen und Notkühler, Heißdamperzeuger mit Kombibrenner, Economiser-Luftkondensationsanlage; Elektrofilter mit Saugzughaupt-ventilator sowie Speisewasseraufbereitung und Speisepumpen einschließlich Steuerungssystem etc... Fabrikat T Defibrator" notiert.
Unter dem 30.10.1992 hatte die Klägerin mit der Firma T Defibrator AB einen Vertrag über die Lieferung von Komponenten zu der von ihr beabsichtigten MDF-Produktionsanlage geschlossen, u.a. auch über die unter Position 3 des Maschinenverzeichnisses aufgelisteten Teile.
Am 24.03.1994 kam es zu einem Schaden an dem unter Position 3 des Maschinenverzeichnisses erwähnten Heißdampferzeuger.
Dieser besteht aus einer Strahlungskammer, einem Überhitzer, einem Verdampfer und einem Economiser. Der Kessel wird durch heiße Rauchgase aus einer neben ihm angeordneten Feststoff-verbrennungsanlage für Holzabfälle beheizt. Dem Heizdampf-erzeuger kommt innerhalb der MDF-Anlage die Funktion zu, die Produktion mit Dampf zu versorgen. Dieser Dampf wird zuvor durch eine Dampfturbine geleitet, mit der zum Nulltarif Strom für eine autarke Energieversorgung des Unternehmens erzeugt wird. Zusätzlich verfügt der Kessel über eine in der Decke angeordnete Muffel für einen Holzstaub-/Erdgas-Kombibrenner, mit dem der Kessel im Fall, daß einmal die zugeführte Menge an Festbrennstoff unzureichend sein sollte, zusätzlich beheizt werden soll.
Der Heißdampferzeuger wurde vom TÜV Berlin-Brandenburg im Dezember 1993 einer Bau- und Wasserdruckprüfung unterzogen und die Sicherheitsventile wurden verplombt. Die Beheizung des Heißdampferzeugers mit Rauchgasen aus der mit Feststoffen geheizten Brennkammer des Kessels wurde am 02.03.1994 freigegeben.
Am 24.03.1994 kam es zu einem Schaden an dem Heißdampferzeuger, bei dem der Verdampfer zerstört wurde.
Am Schadentag sollte im Zuge der Arbeiten zum Anschluß der Turbine an das Dampfnetz die Heißdampfleitung zur Turbine mit Dampf durch mehrmaliges Öffnen des Frischdampfventils "freigeblasen" werden. Im Zuge dieses Manövers stieg die Dampfmengen-Anzeige kurzzeitig auf den Maximalwert von 36 t/Std. an, wodurch gegen 12.00 Uhr eine Störauslösung und Abschaltung der Kesselanlage wegen "Überdrucks in der Brennkammer" erfolgte.
Infolge der hohen Temperatur der Rauchgase wurden die Rohre im Verdampfer zerstört. Infolge dessen kam es bei der Klägerin zu einem Ausfall der Produktion mit einem Schaden, der sich nach Angaben der Klägerin im Bereich von mindestens 4.000.000 DM bewegt.
Zur Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens haben sich die Parteien auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens geeinigt.
Im vorliegenden Verfahren streiten sich die Parteien um die Eintrittspflicht der Beklagten aus der Maschinen-Betriebs-unterbrechungs-Versicherung dem Grunde nach.
Die Beklagte negierte vorprozessual ihre Einstandspflicht mit folgenden Begründungen:
Zum einen sei die von der Klägerin bezogene Gesamtanlage zum Zeitpunkt des Schadenfalls weder fertig montiert noch betriebsfertig im Sinne des § 1 Nr. 2 AMBUB gewesen.
Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Position 3 des Maschinenverzeichnisses.
Der Schaden sei im Zuge von Montagearbeiten entstanden, nämlich anläßlich von Arbeiten, die der Fertigstellung der Gesamtanlage durch Anschluß der Turbinenanlage ans Netz gedient hätten.
Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Beklagte zu Unrecht ihre Einstandspflicht von der Betriebsfertigkeit der Gesamtanlage abhängig mache.
Abgesehen davon, daß zum Schadenzeitpunkt bereits 80 % der geplanten Produktionsleistung erreicht worden seien, verkenne die Beklagte bei ihrer Argumentation, daß es sich um eine
Positionenversicherung handele, bei der wirtschaftlich
zusammenhängende, technisch aber selbständige Sachen lediglich aus versicherungstechnischen Gründen zusammengefaßt würden, ohne daß dies dazu führe, daß die Maschinen einer Position lediglich als Inbegriff versichert seien. Vielmehr seien die Sachen entsprechend ihrer technischen Funktion selbständig versichert. Auch sei der Beklagten bei der Eindeckung des Risikos bekannt gewesen, daß die Anlage noch nicht vollständig betriebsbereit sei, weshalb sie in Ziffer 2.24 der Besonderen Bestimmungen auch anerkannt habe, daß ihr alle Umstände bekannt seien, die für die Übernahme der Gefahr erheblich seien.
Aus den vorgenannten Gründen könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die in Position 3 des Maschinenverzeichnisses bezeichneten Sachen seien jedenfalls nicht betriebsfertig gewesen.
Entscheidend sei vielmehr allein die Tatsache, daß der beschädigte Heißdampferzeuger, der bereits am 18.02.1994 in Betrieb und TÜV (ab-)genommen worden sei, vor dem 24.03.1994 "betriebsfertig" gewesen sei. Mit Hilfe des Heißdampferzeugers seien bereits MDF-Platten hergestellt worden. Auf die fehlende Betriebsfertigkeit der Turbine könne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil diese - unstreitig - unter einer anderen Position im Maschinenverzeichnis versichert sei. Unschädlich sei auch die fehlende Betriebsfertigkeit des Kombibrenners am Schadentag, weil es sich dabei zum einen um eine technisch selbständige Sache handele und zudem um ein manuell sporadisch zuschaltbares Zusatzaggregat, mit dem allein die Anlage nicht betrieben werden könne.
Schließlich könne auch von einem Montageschaden keine Rede sein. In diesem Zusammenhang verkenne die Beklagte offensichtlich, daß es sich bei der MBU-Versicherung um eine Allgefahrenversicherung handele, bei der lediglich enumerativ aufgezählt Gefahren vom Versicherungsschutz ausgenommen seien, wozu das Montagerisiko nicht gehöre.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte ihr die Betriebsunterbrechungsschäden sowie Schaden-minderungskosten im Rahmen der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Nr. 681.00005.00 zu ersetzen hat, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24.03.1994 am Verdampfer des Heißdampferzeugers, Fabrikat GEKA-Wärmetechnik, ergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß als Teil des Heißdampferzeugers in jedem Fall der Kombibrenner anzusehen sei, dessen Einsatz unabdingbar notwendig sei, um die Anlage wirtschaftlich zu betreiben. Entgegen den Ausführungen der Klägerin komme dem Kombibrenner auch nicht lediglich eine Ergänzungsfunktion zur Feststoffbrennanlage zu, sondern er komme auch im Störfall zum Einsatz. Der Heißdampferzeuger sei daher keineswegs betriebsbereit gewesen, es sei noch nicht einmal die Erprobungsphase abgeschlossen gewesen. Die eingetretene Betriebsunterbrechung sei vielmehr eindeutig die Folge eines reinen, gesondert versicherbaren Montageschadens wie bereits die Tatsache zeige, daß die Schadenursache im Freiblasen der Dampfrohre zwischen Heißdampferzeuger und Turbine liege, eine Maßnahme, die notwendig gewesen sei, um vor der Inbetriebnahme dieses Maschinenteil von Verunreinigungen zu befreien.
Daneben wiederholt die Beklagte ihr vorprozessuales Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung vom 21.09.1995 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund der von ihr bei dieser und der B Europe abgeschlossenen Maschinen-Betriebs-unterbrechungs-Versicherung keine Entschädigung für den ihr infolge des Unfalls vom 24.03.1994 entstandenen Unterbrechungs-schaden verlangen.
Dem steht vielmehr nach Auffassung der Kammer entgegen, daß die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 AMBUB, nämlich die "Betriebsfertigkeit der Sache", zum Schadenzeitpunkt nicht bejaht werden kann.
Die vorgenannten Vorschrift stellt darauf ab, ob die versicherte Sache betriebsfertig ist, ohne im einzelnen zu erläutern, was unter dem Begriff "Sache" zu verstehen ist. Die Frage, welche "Sache" genau und im einzelnen denn "betriebsfertig" sein muß, um den Versicherungsschutz der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung entstehen zu lassen, ist nach Auffassung des Gerichts anhand der sonstigen im Versicherungsvertrag getroffenen Regelungen zu beantworten. Insoweit finden der Begriff der "versicherten Sache" aber eine Erläuterung durch das dem Vertrag als Anlage beigefügte Maschinen und Geräteverzeichnis, in dem unter dem Titel "Position Versicherte Sache" eben nicht jedes einzelne Teil enumerativ aufgelistet ist, sondern in dem jeweils mehrere Maschinen und Geräte, die in ihrem technischen Zusammenwirken einen kompletten Teil der Gesamtanlage bilden (vgl. auch die Beispiele bei Gerlach, Maschinenversicherung, dd) letzter Satz des 1. Abschnitts, Bl. 21 - "Fahrstuhl"), in einer Position zusammengefaßt sind, im hier interessierenden Bereich unter der Bezeichnung "Dampf- und Thermoölanlage" (Ziffer 3 des Maschinenverzeichnesses). Diese Anlage und nicht etwa die zu ihrem Betrieb erforderlichen Einzelteile stellen daher die versicherte Sache dar, was sich insbesondere auch aus der Gesamtüberschrift "Position Versicherte Sache" ergibt, weshalb ein Anspruch nach § 1 AMBUB nur dann besteht, wenn diese Sache, d.h. die Dampf- und Thermoölanlage, zum Schadenzeitpunkt insgesamt betriebsbereit war.
Dies kann vorliegend aber nicht bejaht werden, da zumindest der Kombibrenner unstreitig noch nicht voll einsatzfähig war.
Nur diese von der Kammer vorgenommene Auslegung des Begriffs der "versicherten Sache" entspricht zudem dem Sinn der Maschinen- bzw. Maschinen- Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Das Anspruchsmerkmal der Betriebsfertigkeit und die dazu erfolgte Definition in den Versicherungsbedingungen, wonach wesentlich ist, daß die versicherten Sachen nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit sind, sollen eine eindeutige Abgrenzung zur Montageversicherung gewährleisten, d.h. die Maschinen und die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung bieten Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Montage der Sachen.
Vor diesem Hintergrund kann es aber entgegen der Ansicht der Klägerin für eine Haftung der Beklagten nicht genügen, daß die meisten Einzelteile der Dampf- und Thermoölanlage für sich genommen funktionstüchtig waren, bereit zur Arbeitsaufnahme waren diese Teile vielmehr erst zu dem Zeitpunkt, als sie nach ihrer vollständigen Montage in ihrem technischen und geplanten Zusammenwirken die Dampf- und Thermoölanlage effektiv, gemäß den wirtschaftlichen Vorgaben betreiben konnten. Von einer Arbeitsaufnahme kann nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur dann die Rede sein, wenn die versicherte Teilanlage jederzeit zum Einsatz kommen kann; keinesfalls genügt es, wenn die Einzelteile, aus denen sich die versicherte Sache zuammensetzt für sich genommen funktionieren.
Vorliegend kann aber schon wegen der uneffektiven Strom-versorgung.infolge des noch nicht zugeschalteten Kombibrenners keine vollständige Betriebsbereitschaft der Dampf- und Thermoölanlage angenommen werden. Zum Zeitpunkt des Schadenfalls befand sich diese vielmehr noch in der Phase der Erprobung und Montage, ein Risiko, das die Klägerin im Rahmen einer Montage- und Montage-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gesondert hätte abdecken können. Daß dies versäumt worden ist, kann nicht durch eine Ausdehung des Begriffs der "betriebs-fertigen Sache" zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Klage ist daher unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 2.800.000,-- DM