Arrest wegen Schadensersatzanspruchs aus behauptetem betrügerischem Vermögensverwaltungsmandat
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Arrest zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen aus einem behaupteten betrügerischen Vermögensverwaltungsmandat und geleisteten Einzahlungen. Das Landgericht Köln ordnet den dinglichen Arrest bis zu 123.760 € an, da Anspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. Zur Begründung führten Urkunden, eidesstattliche Versicherungen und strafrechtliche Ermittlungen. Die Vollziehung kann durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft nach § 923 ZPO abgewendet werden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs bis 123.760 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht und die Vollstreckung des künftigen Titels ohne Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert wäre.
Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs im Arrestverfahren können Urkunden, eidesstattliche Versicherungen und substantielle Anhaltspunkte wie laufende strafrechtliche Ermittlungen ausreichen.
Ein Schadensersatzanspruch kann auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt werden, wenn durch betrügerisches Verhalten eine geschützte Rechtsposition verletzt wurde.
Die Wirkung des Arrestes kann durch Hinterlegung der geforderten Summe oder durch eine schriftliche, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gemäß § 923 ZPO abgewendet werden.
Tenor
1.
Wegen eines Schadensersatzanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegner in Höhe von 110.500 € sowie einer Kosten- und Zinspauschale von 13.260 € wegen des Beitritts des Antragstellers zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) mit Erklärung vom 07.08.2013 und nachfolgender Einzahlungen
13.08.2013: 50.500 €
28.07.2015: 60.000 €
Summe: 110.500 €
wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
Rubrum
2.
In Vollziehung des Arrestes werden die Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Antragsgegner zu 3) aus dem Treuhandverhältnis, insbesondere auf Auskehrung des Guthabens auf dem Treuhandkonto Y AG, IBAN DE#####1 bei der C-Bank eG sowie auf Herausgabe sonstiger auf Konten und Depots bei der C-Bank eG oder der V-Bank AG, München, Arnulfstraße 58, 80335 München, von dem Antragsgegner zu 3) für die Antragsgegnerin zu 1) verwahrter Vermögenswerte bis zum Höchstbetrag von 123.760 € gepfändet.
3.
In Vollziehung des Arrestes werden die Ansprüche des Antragsgegners zu 3) aus den Geschäftsverbindungen mit der C-Bank eG, V-Straße in Berlin, insbesondere die Auszahlungsansprüche aus der Kontoverbindung mit der IBAN DE#####2 bis zum Höchstbetrag von 123.760 € gepfändet.
4.
Durch Hinterlegung von 123.760 € durch einen der Antragsgegner wird die Vollziehung dieses Arrestes bezüglich des hinterlegenden Antragsgegners gehemmt und dieser Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes – soweit er gegen ihn gerichtet ist - zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
5.
Die Kosten des Arrestverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 36.833,33 €.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.
1.
Der Antragsteller trägt vor, dass er insgesamt 110.500 € auf das Treuhandkonto des Antragsgegners zu 3) gezahlt habe, nachdem er am 07.03.2013 eine Beitrittserklärung zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin zu 1) unterzeichnet habe. Der Antragsgegner zu 2) sei als Organ der Antragsgegnerin zu 1) für deren Handeln umfassend verantwortlich. Die Antragsgegner zu 4) und 5) hätten das von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Anlagesystem im zentralen Bereich des Reportings maßgeblich mitgetragen. Der Antragsgegner zu 3) habe auf dem Treuhandkonto befindliche Gelder vereinbarungswidrig verwendet.
Ausweislich der Abrechnung vom 31.12.2016 habe sich der damalige Kapitalstatus auf 142.630,81 € belaufen. Am 03.03.2017 habe die Antragsgegnerin zu 1) mitgeteilt, dass der Handel mit Derivaten eingestellt worden sei und alle Kundengelder „im cash“ seien; die Kunden könnten über ihre Gelder verfügen.
Mit Vergütungsauftrag vom 15.11.2017 habe er die Auszahlung seines Kapitalstatus auf sein Bankkonto verlangt, was in der Folge jedoch nicht geschehen sei. Auf einer Informationsveranstaltung am 07.12.2017 in Berlin seien durch den Antragsgegner zu 5) widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Kundengelder gemacht worden, die mit der Information, die Gelder seien „im cash“ nicht in Einklang zu bringen seien. Mittlerweile habe er in Erfahrung gebracht, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen die Antragsgegner liefen und es sich bei dem Anlagesystem um ein sogenanntes Schneeballsystem gehandelt habe. Hierbei sei es nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden auch zur Auszahlung von Kundengeldern an Firmen gekommen, die unter der Kontrolle des Antragsgegners zu 5) gestanden hätten. Es sei deshalb zu befürchten, dass nach der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine Kundengelder mehr vorhanden seien und eine spätere Zwangsvollstreckung somit fruchtlos verlaufe.
2.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 123.760 € gegen die Antragsgegner besteht. Einen solchen könnte der Antragsteller im Falle eines betrügerischen Anlagesystems u.a. auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB stützen. Die Glaubhaftmachung erfolgte durch Vorlage von Urkundenablichtungen, Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Verweis auf strafrechtliche Ermittlungen.
Auch der Arrestgrund gemäß § 917 ZPO ist vom Antragsteller glaubhaft dargelegt worden. Angesichts der bisherigen Erkenntnisse ist zu befürchten, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oderwesentlich erschwert würde.
Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.