Klage auf Kaskoversicherungsleistung nach Fahrzeugdiebstahl gegen Versicherer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung des Wiederbeschaffungswerts eines als gestohlen geltenden geleasten Audi. Das LG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung an die Leasingnehmerin in Höhe von 27.159,24 EUR, nachdem es den Diebstahl als glaubhaft und den Wiederbeschaffungswert durch ein Sachverständigengutachten festgestellt hatte. Zweifel der Beklagten wurden als nicht durchgreifend verworfen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts an die Leasingnehmerin in Höhe von 27.159,24 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch eines Dritten auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag besteht nicht ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage; der Versicherer ist grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungspflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Leistung an Dritte nachgewiesen sind (vgl. § 76 VVG).
Ein Feststellungsantrag fehlt an Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller bereits einen konkreten Leistungsantrag stellt, durch den das rechtlich relevante Interesse an der Feststellung entfallen ist.
Bei Kfz-Diebstahl genügt insoweit oft eine Beweiserleichterung: Es reicht regelmäßig aus, nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist, worauf nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden kann.
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist grundsätzlich zu vermuten; diese Redlichkeitsvermutung wird nur durch konkrete, durchgreifende Indizien erschüttert, so dass bloße, allgemein gehaltene oder unerhebliche Anhaltspunkte für wirtschaftliche Motive die Beweiskraft der eigenen Angaben nicht ohne Weiteres aufheben.
Zur Bestimmung des erstattungsfähigen Schadens ist der Wiederbeschaffungswert maßgeblich; die Feststellung dieses Wertes kann durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten geschehen und begründet die Leistungspflicht des Versicherers, soweit der Versicherungsfall vorliegt und keine Ausschlusstatbestände greifen.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die W, I-Straße - 137 in ####1 F-born zur Vertragsnummer 22 ####2 EUR 27.159,24 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Im Mai 203 leaste der Kläger bei der W AG einen Audi A 8, 4,2 Quattro, den er bei der Beklagten versicherte. Mit dem Wagen fuhr der Kläger am 10.9.2004 nach Berlin und stellte ihn dort 150 m vor dem Hotel Q1 in einer Parkbucht ab.
Der Kläger behauptet, er sei auf dem Weg zum Hotel von einer Person angerempelt worden. Als er nach dem Einchecken den Wagen wieder haben benutzen wollen, habe dieser nicht mehr an seinem Platz gestanden. Der Wiederbeschaffungswert des Wagens belaufe sich auf die Größenordnung, mit der er von der Leasingfirma belastet worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.159 24 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den
Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeuges Audi A 8
4,2 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen xxx,
gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen
Versicherungsvertrag PAV 40/#####/####/402 zu ersetzen,
höchsthilfsweise,
die Versicherungsleistung an die W zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Im Übrigen hält sie den Versicherungsfall für vorgetäuscht. Der Kläger habe zum 31.8.2004 sein Gewerbe abgemeldet. Er habe das Hotel bar bezahlt, sei offenbar nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen. Seine Leasingraten habe der Kläger unpünktlich bezahlt. Dies zeige insgesamt, daß der Kläger wirtschaftlich beengt gewesen sei. Im Übrigen habe ihm eine erhebliche Nachzahlung wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerbegrenzung gedroht. Neben dem angeblich entwendeten Hauptschlüssel fehle auch der Plastikschlüssel, den der Kläger angeblich mit am Schlüsselbund gehabt habe. Obwohl der Kläger das Auto auf dem hoteleigenen Parkplatz hätte parken können, habe er unter Zahlung von Parkgebühren den Wagen auf der Straße abgestellt.
Die Kammer hat zum äußeren Bild den Kläger angehört und zur Frage zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle, das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten sowie den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Hilfsantrag begründet.
Einen eigenen Anspruch auf Zahlung an sich selbst aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag steht dem Kläger nicht zu. Eigentümer des Fahrzeuges und Versicherter ist die W AG. Gemäß § 76 Abs. 3 VVG ist der Versicherer zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zustimmung zur Auszahlung nachweist (Prölss/Martin, § 76 RnNr. 5).
Dem dann in erster Linie hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, was sich schon daraus ergibt, daß der Kläger höchst vorsorglich in zweiter Linie hilfsweise den Leistungsantrag zur Zahlung an die Leasinggeberin stellt.
Dieser Antrag ist im vollen Umfang begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Erbringung der Versicherungsleistung an die Leasinggeberin aus dem abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag, § 12 AKB in Verbindung mit § 1 VVG.
Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Wagen, so wie der Kläger behauptet hat, entwendet worden ist. Im Rahmen einer Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherungsnehmer für den Nachweis des Versicherungsnehmers grundsätzlich Beweiserleichterungen zu Gute, da ein Geschädigter diesen Nachweis in der Regel nicht durch Tatzeugen oder gar durch die Benennung des oder der Täter führen kann und damit der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von Vorneherein in Frage gestellt wäre. Der Versicherungsnehmer ist in derartigen Fällen auf den Vortrag von Indizien angewiesen. Es genügt im Allgemeinen, daß der Versicherungsnehmer den Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles zuläßt. Dafür muß der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäß versicherten Entwendung schließen läßt (BGH Vers.Recht 95, 909; BGH R & S 2002, 143, 144; OLG Köln R & S 2004, 142).
Zum unverzichtbaren Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahles erschließen läßt, gehört beim KFZ-Diebstahl der vom Versicherungsnehmer zu führende volle Beweis, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH R & S 2002, 143; OLG Köln R & S 2001, 56).
Stellt der Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeuges fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden. Wenn und soweit dem Geschädigten zum Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahles keine Zeugen zur Verfügung stehen, ist für ihn die erforderliche Mindestbeweisführung nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann den Behauptungen und Angaben des Geschädigten unter Umständen auch dann geglaubt werden, wenn ihre Richtigkeit ansonsten nicht beweisbar ist. Den erforderlichen Beweis kann der Geschädigte allein durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO erbringen (BGH R & S, 97, 184; OLG Hamm R & S 2003, 276). Eine solche Anhörung setzt jedoch voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht in Frage gestellt ist. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird zunächst vermutet. Wenn diese Redlichkeitsvermutung aber erschüttert ist, kommt der Versicherungsnehmer als alleiniger Beweis für seine eigenen Angaben nicht mehr in Betracht.
Zwar hat die Beklagte Gründe vorgetragen, die nach ihrer Darstellung Anlaß zu solchen Zweifeln rechtfertigen. Die Kammer hat diese Angaben jedoch für zu wenig konkret erachtet, als daß sie die Redlichkeitsvermutung gegenüber dem Versicherungsnehmer von Vorneherein ausschloß. Die Tatsache, daß der Kläger kurz vor der Entwendung sein Gewerbe abgemeldet haben soll wie auch der behauptete Umstand, der Kläger habe die Hotelrechnung bar bezahlt, die daraus gezogene Schlußfolgerung, er habe offenbar nicht über Kreditkarten verfügt, erscheinen der Kammer nicht durchgreifend. Eine unpünktliche Zahlung der Leasingraten mag zusammen mit anderen gewichtigen Umständen ein gewisser Beleg für wirtschaftlich beengte Verhältnisse sein. Als wesentliches Indiz zum Beleg einer Unzuverlässigkeit und Unredlichkeit dürfte dieser Umstand jedoch nicht geeignet sein. Auch die Umstände des Verschwindens des Fahrzeuges begründen keine Zweifel. Diese Vorgänge sind durchaus erklärbar, wie es auch schließlich durch den Kläger selbst erfolgt.
Der Kläger hat selbst zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung genommen. Er hat angegeben, daß er seit September 2004 in Besitz einer Visa-Karte ist und zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Diebstahles über eine EC-Karte der Deutschen Bank verfügte. Die Tatsache, daß er entgegen einer von der Beklagten angenommenen Üblichkeit die Hotelrechnung nicht mit Kreditkarte bezahlte, sondern mit Bargeld, hat er überzeugend damit erklärt, daß er gewöhnlich so große Bargeldbeträge mit sich führe, daß er solche Rechnungen auch bar bezahlte. Unumwunden hat er auch geschildert, daß seine bis zum August 2004 ausgeübte berufliche Tätigkeit damals ihren Abschluß fand und er gegen eine Abfindung von 80.000 € seinem damaligen Arbeitgeber freigesetzt worden ist. Zwar mag die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu einen gewissen wirtschaftlichen Druck führen. Von solchen finanziellen beengten Verhältnissen konnte aber angesichts der Abfindungsleistung zumindest noch nicht gesprochen werden. Der Kläger hat auch den konkreten Parkvorgang im Einzelnen beschrieben und dabei auch verständlich gemacht, warum er den hoteleigenen Parkplatz nicht nutzte. Er war entschlossen, nach dem Einchecken sofort sein Fahrzeug wieder zu benutzen. Daß der Autoschlüssel, wie von ihm vermutet, bei dem von ihm geschilderten Remplervorgang ihm entwendet worden ist, erscheint durchaus plausibel. Der Kläger hat diesen Vorgang im Einzelnen beschrieben, wie er schließlich dann auch festgestellt hat, daß ihm zeitnah nach diesem Vorgang sowohl der Autoschlüssel mit dem gleichfalls am Schlüsselring hängendem Plastikersatzschlüssel zu dem Wagen, als auch sein Schlüsselbund mit den Wohnungsschlüsseln aus seiner rechten Jackentasche fehlten. Das Vorhaben, den Wagen unmittelbar nach dem Einchecken wieder zu benutzen, scheiterte, weil neben den fehlenden Schlüsseln auch der Wagen nicht mehr an seinem Abstellort stand. Dieser Vorgang deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Entwendung der Schlüssel und nachfolgende Entwendung des Wagens hin.
Der Kläger hat die Vorgänge nachvollziehbar und plastisch beschrieben. Aufgrund seines Auftretens und der Art seiner Erklärung hat die Kammer keinerlei Anlaß, an seinen Angaben zu zweifeln. Sie ist daher überzeugt, daß der Diebstahl sich tatsächlich so abgespielt hat, wie die Klägerseite behauptet hat.
Nach dem Versicherungsvertrag ist die Beklagte verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des Wagens zu ersetzen. Nach dem von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten entspricht der von dem Kläger begehrte Klagebetrag dem Wiederbeschaffungswert. Die Beklagte war daher gemäß dem zweiten Hilfsantrag zu verurteilen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 709 Z PO.
Die Kammer hält das wirtschaftliche Interesse der vom Kläger gestellten Anträge für identisch, so daß ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, in dessen Höhe der Kläger letztlich mit seinem Hilfsantrag auch obgesiegt hat.
Streitwert: 27.159,24 €.