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Landgericht Köln·24 O 569/01·09.10.2002

Vorläufige Kfz‑Haftpflichtdeckung durch Doppelkarten und Genehmigung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Flottenhalterin, verlangt Feststellung von Versicherungsschutz für mehrere Unfälle im Feb./März 2001. Das Gericht nimmt eine vorläufige Deckungszusage durch von der Vermittlerin ausgegebene „Doppelkarten“ bzw. deren Genehmigung durch spätere Ausstellung von Versicherungsscheinen an. Die Beklagte habe durch Ausstellung von Policen und Prämienrechnung genehmigt; zudem fehle eine hinreichende Belehrung nach §1 Abs.4 AKB, sodass die vorläufige Deckung nicht rückwirkend entfiel.

Ausgang: Feststellungsantrag auf Versicherungsschutz aus Kfz‑Haftpflichtversicherungen der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Deckungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 AKB kann durch Aushändigung von Doppelkarten und deren Einreichung entstehen und begründet dann Versicherungsschutz für den angegebenen Zeitraum.

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Schafft der Versicherer durch massenhafte Überlassung von Doppelkarten einen Rechtsschein bezüglich der Vollmacht des Vermittlers, haftet er nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für die erteilten Deckungszusagen.

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Die Erteilung von Versicherungsscheinen bzw. die Inrechnungstellung von Prämien stellt eine nachträgliche Genehmigung einer ohne Vollmacht erfolgten Deckungszusage dar (vgl. § 177 Abs. 1 BGB).

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Ein rückwirkendes Entfallen vorläufiger Deckung wegen Nichtzahlung der Erstprämie nach § 1 Abs. 4 AKB setzt eine zutreffende, an hervorgehobener Stelle in der Beitragsrechnung angebrachte Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung voraus; eine bloße Fristangabe genügt nicht.

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Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Versicherer Regress ankündigt oder eine Ausschlussfrist (z. B. § 12 Abs. 3 VVG) in Gang gesetzt wurde, obwohl die Leistung bereits an Geschädigte erbracht wurde.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 9 Pflichtversicherungsgesetz§ 12 Abs. 3 VVG§ Pflichtversicherungsgesetz§ 177 Abs. 1 BGB§ Versicherungsvertragsgesetz (VVG)§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus den zwischen den Parteien abgeschlossen Kfz-Haftpflichtversicherungen für die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 131, ##-## 172, ##-## 152, ##-## 172, ##-## 48 und ##-## 140 Versicherungsschutz für die Schadenfälle vom 27.2.2001, 6.3.2001, 9.3.2001, 12.3. 2001, 15.3.2001 und 19.3.2001 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die mehr als 1000 Fahrzeuge unterhält. Sie vermietet diese Fahrzeuge gewerblich an Unternehmen, die im Kurierdienst tätig sind. Anfang des Jahres 2001 kam die Klägerin in Kontakt mit der Versicherungsmaklerin W GmbH (im folgenden: Firma W). Sie beauftrage diese Firma, ihr möglichst preisgünstige Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträge für ihre Fahrzeugflotte zu verschaffen.

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Die Firma W stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, die Versicherer ist. Nach einem zwischen der Firma W und der Beklagten geschlossen Rahmenvertrag war die Firma W berechtigt, Versicherungsverträge für die Beklagte zu vermitteln und insoweit Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Voraussetzung sei aber, daß die Firma W die Schadensquoten der Antragsteller prüfe und keine Risiken mit einer Schadensquote von durchschnittlich über 60 % in den letzten drei Jahren eindecke. In einem Schreiben der Beklagten an die Firma W vom 22.1.2001 heißt es überdies - übereinstimmend mit Ziffer 5 der AGB der Beklagten - daß unerwünschte Risiken unter anderem Kurierdienste seien. Die Beklagte händigte der Firma W eine Vielzahl von sog. "Doppelkarten" aus, die eine vorläufige Deckungszusage für die Haftpflichtversicherung bewirken.

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Die Klägerin zeigte Interesse, über die Firma W ihre gesamte Fahrzeugflotte bei der Beklagten haftpflicht- und kaskozuversichern. Sie erfüllte die Kriterien des - ihr nicht bekannten - Rahmenvertrages allerdings nicht, da sie eine Schadensquote von 293 % hatte, Vermietfahrzeuge versichern wollte, die zudem für Kurierdienste eingesetzt wurden. Dennoch erteilte ihr die Firma W vorläufige Deckungszusagen. Die Klägerin behauptet, die Firma W habe ihr über 1000 "Doppelkarten" ausgestellt. Unstreitig reichte sie beim Straßenverkehrsamt die Meldung über den Wechsel des Haftpflichtversicherers mit Wirkung ab 19.2.2001 ein.

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Mit Schreiben vom 5.4.2001 kündigte die Beklagte die vorläufige Deckungszusage nach § 1 Abs. 5 AKB.

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Unter dem 18.4.2001 stellte die Beklagte für alle Fahrzeuge Versicherungsscheine aus, in denen angegeben wurde, daß eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum vom 19.2.2001 bis zum 17.4. 2001 bestanden habe. Vertragsverlängerung finde nicht statt, es sei eine einmalige Prämie zu zahlen. Die Beklagte versandte entsprechende Rechnungen, in denen Versicherungsprämie für den besagten Zeitraum geltend gemacht wurde. Die Rechnungen enthielten die vorgedruckte Belehrung, daß eine vorläufige Deckungszusage rückwirkend entfalle, wenn die Prämie nicht binnen 14 Tagen bezahlt werde. Die Klägerin bezahlte diese Rechnungen bis heute nicht. Sie behauptet, die Beklagte habe diese Forderungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen gestundet.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin - sinngemäß - Feststellung, daß Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung bestehe für insgesamt 8 aufgelistete und unstreitige Schadensfälle aus dem Zeitraum 27.2.2001 bis 19.3.2001. Die Beklagte hat an die Geschädigten der fraglichen Unfälle nach dem Pflichtversicherungsgesetz Leistungen erbracht, deren Höhe ist nicht vorgetragen und der Klägerin nicht bekannt. Mit Schreiben vom 13.6.2001 und anderen Daten aus diesem Zeitraum lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin Leistungen aus der Haftpflichtversicherung ab und stellte Regreß nach § 3 Abs. 9 Pflichtversicherungsgesetz in Aussicht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr aus den zwischen den Parteien abgeschlossen Kfz-Haftpflichtversicherungen für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ##-## 131, ##-## 172, ##-## 152, ##-## 172, ##-## 48 und ##-## 140 Versicherungsschutz für die Schadenfälle vom 27.2.2001, 6.3:2001, 9:3.2001, 12.3.2001, 15.3.2001 und 19.3.2001 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Ansicht, weder ein Versicherungsvertrag noch eine vorläufige Deckungszusage seien zustande gekommen. Insbesondere sei die Firma W zum Abschluß derartiger Verträge nicht bevollmächtigt gewesen, da sie nach dem mit ihr geschlossenen Rahmenvertrag ein solches Risiko, wie es die Klägerin repräsentiere, nicht habe abdecken dürfen. Die Firma W stehe im Lager der Klägerin und sei deren Vertreterin.

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Die Beklagte bestreitet, daß ein von der Klägerin unterschriebener Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages vorliege. Sie habe erst vom Straßenverkehrsamt erfahren, daß dort sog. "Doppelkarten" vorgelegt worden seien. Sie meint, eine vorläufige Deckung sei zumindest nach § 1 Abs. 4 AKB rückwirkend beendet worden, nachdem die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt worden sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung für die im Klageantrag genannten Fahrzeuge zu gewähren.

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Der Klageantrag ist sinngemäß als Feststellungsantrag aufzufassen, welcher zulässig ist. Die Klägerin kann nicht auf Leistung klagen, weil sie keinen eigenen Schaden geltend macht und die Unfallgegner bereits entschädigt sind. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Beklagte in mehreren Schreiben Regreß angekündigt hat und außerdem die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang gesetzt hat.

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Die Klägerin hat die Schadensfälle, für die Versicherungsschutz gewährt werden soll, hinreichend substantiiert, auch wenn sie Einzelheiten zu Unfallort und Unfallgeschehen nicht mitgeteilt hat. Dies gilt zumindest deswegen, weil die Beklagte die Schadensfälle als solche nicht bestreitet. Mit der Angabe des Schadenstages und des beteiligten Fahrzeuges sind die Fälle hinreichend individualisiert.

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Die Beklagte hat für diese Schäden aus der Haftpflichtversicherung aufzukommen. Es ist fair den fraglichen Zeitraum eine vorläufige Deckung im Sinne von § 1 Abs. 2 AKB zustande gekommen, nachdem die Firma W der Klägerin für die fraglichen Fahrzeuge sog. "Doppelkarten" ausgehändigt hat und diese absprachegemäß beim Straßenverkehrsamt eingereicht wurden. Soweit die Beklagte bestreitet, daß "Doppelkarten" ausgestellt wurden, setzt sie sich mit ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch, wonach solche Karten beim Straßenverkehrsamt vorlagen. Die Karten können nur auf dem Weg über die Firma W dorthin gelangt sein.

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Ob dem Zustandekommen einer vorläufigen Deckung entsprechend der Ansicht der Beklagten entgegensteht, daß die Firma W entsprechend dem Rahmenvertrag mit der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sei, einen solchen Vertrag gerade mit der Klägerin abzuschließen, kann letztendlich dahinstehen. Die Klägerin gehörte nicht zur Gruppe derjenigen Risiken, mit der die Firma W nach dem Rahmenvertrag Verträge schließen durfte. Sie hatte eine Schadensquote von durchschnittlich 293 %. Es spricht jedoch viel dafür, daß letztere Beschränkung des Rahmenvertrages ausschließlich im Innenverhältnis zwischen der Firma W und der Beklagten galt. Wenn die Beklagte der Firma W "Doppelkarten" in einer großen Zahl überlassen hat, die keine Einschränkungen betreffend den Kreis der möglichen Versicherungsnehmer enthielten, hat sie damit in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, die Firma W uneingeschränkt zur Erteilung vorläufiger Deckungszusagen bevollmächtigt zu haben. Dies ergibt sich schon aus der im Bereich der Kfz-Haftpflicht gebotenen Rechtsklarheit und dem Interesse der Allgemeinheit am Bestehen von Haftpflichtschutz für Kfz, das im Pflichtversicherungsgesetz seinen Ausdruck gefunden hat. Die Beklagte ist durch das Kündigungsrechtnach § 1 Abs. 5 AKB hinreichend geschützt. Sie selbst bat es in der Hand, ob sie "Doppelkarten" nur in Einzelfällen nach vorheriger Prüfung herausgibt oder im voraus blanko. Wenn sie letzteres tut, haftet sie zumindest kraft Anscheinsvollmacht.

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Dies kann jedoch dahinstehen, da letztlich eine vorläufige Deckung rückwirkend spätestens dadurch zustande gekommen ist, daß die Beklagte Versicherungsscheine ausgestellt hat, in denen sie das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz für den Zeitraum 19.2.2001 bis 17.4.2001 bestätigt hat. Damit hat die Beklagte eine eventuell ohne Vollmacht abgeschlossene vorläufige Deckungszusage genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat außerdem in ihren Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebracht, daß vorläufige Deckung bestehe. Hinzu kommt, daß sie für den fraglichen Zeitraum eine Prämie berechnet hat; auch das setzt voraus, daß sie von dem Bestehen von Versicherungsschutz ausging.

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Die vorläufige Deckung ist nicht nach § 1 Abs. 4 AKB rückwirkend entfallen, weil die Erstprämie nicht bezahlt wurde. Voraussetzung für ein rückwirkendes Entfallen wäre zunächst, daß die Beklagte den Antrag unverändert angenommen hätte. Das hat sie gerade nicht getan, denn sie hat den Abschluß eines beantragten unbefristeten Haftpflichtversicherungsvertrages abgelehnt und lediglich die Zeit der vorläufigen Deckung bis zu deren Kündigung bestätigt. Außerdem fehlt es an einer zutreffenden Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung. Es genügt nicht, wenn - wie hier in der Beitragsrechnung geschehen - auf die Zweiwochenfrist des § 1 Abs. 4 AKB hingewiesen wird. Die Belehrung muß vielmehr auch den Hinweis erhalten, daß bei unverschuldeter Nichtzahlung der Versicherungsschutz bei nachträglicher Zahlung erhalten bleibt. Diese Belehrung muß an hervorgehobener Stelle in der Beitragsrechnung selbst erfolgen. Dies ist ausgestandene Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1 AKB Rz. 17, 18 ;mit Nachweisen)

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Die fehlende Belehrung ist auch nicht durch die Klageerwiderung nachgeholt, zumal dort nach Auffassung der Beklagten ausgeführt wird, daß kein gesonderter Hinweis wegen der Vertragsuntreue des Klägers mehr erforderlich gewesen sei.

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Sämtliche geltend gemachte Unfallschäden fallen in den Zeitraum der vorläufigen Deckung. Die Klage ist damit insgesamt begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Die Nebenentscheidungen ergehen nach § § 92, 709 ZPO.