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Landgericht Köln·24 O 563/03·08.08.2007

Wohngebäudeversicherung: Rissschäden – kein Nachweis naturbedingter Erdsenkung, Anzeige verspätet

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Wohngebäude-Elementarschadenversicherung (VGB 88/BB) einen Vorschuss von 20.000 € sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen Rissen am Gebäude. Das LG Köln wies die Klage ab: Bei Schadenseintritt 2002 sei die Beklagte wegen nicht unverzüglicher Schadensanzeige leistungsfrei. Selbst bei Eintritt 2003 sei ein Versicherungsfall „Erdsenkung“ nicht bewiesen, da mehrere Ursachen in Betracht kamen, darunter auch nicht naturbedingte (u.a. Unterspülung/Gründungsschäden).

Ausgang: Klage auf Vorschuss und Feststellung aus Wohngebäudeversicherung mangels Deckungsnachweis bzw. wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige kann auch dann im Prozess geltend gemacht werden, wenn sie nicht bereits bei der ersten Regulierung ablehnend herangezogen wurde.

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Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich auf die Anzeige des Schadensbildes; die rechtliche Einordnung als Versicherungsfall ist Sache des Versicherers.

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Eine erst viele Monate nach Entdeckung des Schadens erfolgte Anzeige stellt regelmäßig eine objektive Obliegenheitsverletzung dar und ist jedenfalls als grob fahrlässig zu bewerten, sofern keine besonderen Entschuldigungsgründe vorliegen.

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Der Kausalitätsgegenbeweis gegen die Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige erfordert den Nachweis, dass die Verspätung die Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens nicht beeinträchtigt hat; bei langer Zeitspanne kann dies regelmäßig nicht gelingen.

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Besteht nach den Gutachten eine Mehrzahl möglicher Schadensursachen und ist mindestens eine davon nicht vom versicherten Risiko umfasst, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass der Schaden auf einer ausschließlich gedeckten Ursache beruht.

Relevante Normen
§ 5 BEW§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche anlässlich eines Gebäudeschadens.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt Am E., ####, welches der Kläger am 20.12.2000 erworben hatte. Versicherungsbeginn war der 04.01.2002. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 88 zugrunde (Bl. 18 ff. GA). Zudem gelten die Besonderen Bedingungen der Kombinierten Sach- und Glasversicherung. Gemäß Ziff. 7.2.1 dieser Bedingungen (Bl. 15 GA) wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch Erdsenkung beschädigt werden. Nach Ziff. 7.2.4 der Bedingungen ist eine Erdsenkung eine Absenkung des Erdbodens, deren Ursache ausschließlich naturbedingt ist.

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Im Sommer 2002 traten an dem Hausanwesen des Klägers sichtbare Risse auf.

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Der Kläger meldete der Beklagten telefonisch am 26.05.2003 den Schaden. Eine nachfolgende schriftliche Schadensanzeige datiert vom 10.06.2003 (Bl. 30 ff. GA), in der als Schadensdatum der 10.09.2002 angegeben worden ist.

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Mit Schreiben vom 16.07.2003 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab (Bl. 33 GA).

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Der Kläger begehrt einen Vorschuss in Höhe eines Betrages von 20.000 €, da es sich herbei um den zu erstattenden Mindestbetrag handele, sowie die Feststellung der vertragsgemäßen Deckung für die aus dem Schadensereignis resultierenden weiteren Schäden.

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Der Kläger behauptet, die Risse seien Folge einer Erdsenkung bzw. eines Erdrutsches. Es handele sich hierbei nicht um Setzungsrisse. Die Risse seien nur durch Erdbewegungen zu erklären und zwar dadurch, dass sich im Bodenbereich andere Strukturen oder Hohlräumen gebildet hätten und es infolgedessen zu Erdrutschungen und Erdabsenkungen gekommen sei. Das durch den Sachverständigen T festegestellte vegetationsbedingte Austrocknen und Schrumpfen des Baugrundes durch Wasserentzug eines Thujabaumes sei eine "naturbedingte" Ursache im Sinne von Ziff. 7.2.4 der Versicherungsbedingungen. Jedenfalls, trägt der Kläger vor, könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges die Regelung nur so verstehen. Natürliche Hohlräume wie sie § 5 BEW verlange, seien im Rahmen von Ziff 7.2.4 der geltenden Versicherungsbedingungen nicht unbedingt erforderlich.

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Vor dem Sommer 2002 seien keine Risse an dem Gebäude aufgetreten, so dass der Versicherungsfall erst im Sommer 2002 eingetreten sei. Da die Risse weder bei Abschluss des Kaufvertrages noch bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhanden gewesen seien, sei es nicht möglich, dass diese – wie die Beklagte behauptet – bereits Monate oder Jahre zuvor entstanden seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € zu zahlen festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der unter Versicherungsschein-Nr. #####/#### bestehenden Wohngebäudeelementarschadensversicherung verpflichtet ist, ihm sämtliche darüber hinausgehende Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt vom 26.05.2003 Schaden-Nr. ######## zu ersetzen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € zu zahlen
  2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der unter Versicherungsschein-Nr. #####/#### bestehenden Wohngebäudeelementarschadensversicherung verpflichtet ist, ihm sämtliche darüber hinausgehende Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt vom 26.05.2003 Schaden-Nr. ######## zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, es liege kein bedingungsgemäßer Erdsenkungsschaden vor. Das Argument des Klägers, vor Sommer 2002 seien keine Risse aufgetreten, was die Beklagte bestreitet, sei unerheblich, da - selbst wenn die Behauptung korrekt sei – damit noch nichts über die Schadensursache gesagt sei. Zudem sei für Setzungsrisse gerade typisch, dass sie zum Teil auch erst nach vielen Jahren auftreten. Es liege kein bedingungsgemäßer Erdsenkungsschaden vor, wenn die Risse nur auf einer Austrocknung des Bodens beruhten. Der Sachverständige T habe zudem Mängel in der Gebäudesubstanz festgestellt, die selbst aus Klägersicht nichts mit dem strittigen Schadensfall zu tun hätten.

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Die vom Kläger vertretene Auslegung des Elementarschadensbegriffes sei gewagt, denn hiernach müssten in den Sommermonaten, wenn sich weniger Wasser im Boden befinde, Millionen Häuser auf Kosten der Versicherer saniert werden.

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Der Kläger müsse zudem beweisen, dass der Schaden in den versicherten Zeitraum falle. Er verwechsle den Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens mit dessen Entstehung. Erst am Ende der Entwicklung der Rissbildung seien diese visuell wahrnehmbar, obwohl sich die Risse bereits Monate bzw. Jahre zuvor entwickelt haben.

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Letztlich rügt die Beklagte – wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 klar gestellt hat – die Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 20 Ziff. 1 a) VGB 88, da der behauptete Versicherungsfall erst mit Schreiben vom 19.06.2003 angezeigt wurde, obwohl nach dem Vortrag des Klägers, der Schaden erstmalig bereits im Sommer 2002 bemerkt worden sei.

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Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses bestehe nicht, da dies voraussetze, dass der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, was gerade nicht der Fall sei.

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Die Parteien haben ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Die Akte

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24 OH 3/04 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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In dem selbständigen Beweisverfahren 24 OH 3/04 ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 24.02.2004 (Bl. 84 ff. d.A. 24 OH 3/04), Ergänzungsbeweisbeschluss vom 24.11.2004 (Bl. 154 d.A. 24 OH 3/04), 16.12.2004 (Bl. 161 d.A. 24 OH 3/04) sowie vom 13.10.2006 (Bl. 293 f. d. A. 24 OH 3/04) durch Einholung von Sachverständigengutachten. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. H vom 23.02.2006 (Bl. 207 ff. d. A. 24 OH 3/04) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. T vom 27.12.2006 (Bl. 317 ff. d. A. 24 OH 3/04) wird Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag wegen der aufgetretenen Rissschäden an dem bei der Beklagten versicherten Objekt zu.

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I.

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Geht man davon aus, dass der Schaden bereits 2002 eingetreten ist, so ist die Beklagte leistungsfrei gemäß § 20 Ziff. 1 a), Ziff. 2 VGB 88 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, da der Kläger den Schadensfall nicht unverzüglich angezeigt hat.

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Soweit die Beklagte sich auf diese Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Verfahren beruft, stellt dies entgegen der Ansicht des Klägers kein treuwidriges Verhalten dar. Der Beklagten steht es frei, sich erst im Prozess auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu berufen. Zudem hat die Beklagte sich bereits im selbständigen Beweisverfahren auf die entsprechende Obliegenheitsverletzung berufen.

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Der Beklagten wurde der Schaden erst im Juni 2003 schriftlich gemeldet, obwohl der Kläger ausweislich der Klageschrift bereits erstmalig im Sommer 2002 Risse an dem versicherten Objekt bemerkt hat. Selbst wenn man von den Angaben des Klägers in der schriftlichen Schadensanzeige (Bl. 30 GA) ausgeht, in der als Schadensdatum der 10.09.2002 genannt wird, und die Schadensmeldung zunächst telefonisch am 26.05.2003 und sodann am 10.06.2003 schriftlich über den Versicherungsmakler erfolgt ist, liegt – bei einem Abwarten von 9 Monaten – keine unverzügliche Schadensmeldung und somit eine objektive Obliegenheitsverletzung vor.

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Auch in subjektiver Hinsicht ist ein Obliegenheitsverstoß zu bejahen. Regelmäßig ist bei einem Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit in Form der verspäteten Schadensanzeige nicht davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer sich durch sein Verhalten vorsätzlich seines Versicherungsschutzes begibt. Ob dieser Grundsatz auch bei einer Anzeige erst 9 Monate nach Entdeckung des Schadens gilt, kann letztlich offen bleiben, da bei einem derart langen Abwarten jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers zu bejahen ist. Dass dem Kläger – wie er nunmehr vorträgt - nicht bewusst gewesen sei, dass überhaupt ein Versicherungsfall nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Anzeigeobliegenheit bezieht sich nicht auf die Anzeige des Versicherungsfalles als solchen, sondern ausweislich der Versicherungsbedingungen ist lediglich der "Schaden" – vorliegend in Form der Rissbildungen - unverzüglich anzuzeigen. Die Beurteilung, ob hierin ein Versicherungsfall zu sehen ist, der eine Entschädigungspflicht auslöst, fällt sodann in die Sphäre des Versicherers.

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Den Kausalitätsgegenbeweis, dass die verspätete Schadensanzeige keinerlei Einfluss auf die Feststellungen der Beklagten zu Schadensgrund und Schadensumfang hatte, vermag der Kläger – insbesondere auch im Hinblick auf die lange Zeitspanne – nicht zu führen. Der Beklagten war es im Nachhinein nicht mehr möglich, eigene Erkenntnisse über die Schadensursache zu gewinnen. Auch die Vernehmung etwaiger Zeugen zum Zustand des Gebäudes im Jahr 2002 ist nicht geeignet, eigene Feststellungen der Beklagten zu ersetzen bzw. die Schadensursache im Nachhinein aufzuklären. Letzteres belegen auch die Feststellungen der Sachverständigen, die gerade keine Aussagen mehr zur konkreten Schadensursache treffen konnten, sondern verschiedene Ursachen in Betracht gezogen haben. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2007 (Bl. 135 ff. GA) vorträgt, es spiele bei der Art des Schadens keine Rolle, ob die Feststellung der Risse im September 2002 oder im Frühjahr 2003 erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Je zeitnaher Untersuchungen an dem betroffenen Objekt erfolgt wären, desto eher wären Erkenntnisse zu der eigentlichen Schadensursache möglich gewesen, insbesondere hätten im Jahr 2002 noch Feststellungen dahingehend getroffen werden können, ob es sich um frische Risse in der Gebäudesubstanz handelte oder nicht.

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II.

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Auch wenn man im Hinblick auf die dargelegte Obliegenheitsverletzung zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Schaden erst im Jahr 2003 eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Beklagten. Der Kläger vermag insoweit nicht den Nachweis eines Versicherungsfalles zu führen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Schaden auf eine Erdsenkung im Sinne von Ziff. 7.2.4 der Versicherungsbedingungen zurückzuführen ist.

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Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2007 unstreitig geworden ist, ist für die Frage des Versicherungsschutzes nicht § 5 BEW entscheidend. Weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein findet sich eine Bezugnahme auf die BEW, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Inhalt des Vertrages geworden sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Entschädigungspflicht der Beklagten ist somit Ziff. 7.2.1 b) i.V.m. Ziff. 7.2.4 der Besonderen Bedingungen der Kombinierten Sach- und Glasversicherung.

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Hiernach leistet die Beklagte Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdsenkung beschädigt werden, wobei unter einer Erdsenkung eine Absenkung des Erdbodens zu verstehen ist, deren Ursache ausschließlich naturbedingt ist.

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Eine solche Ursache lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit abschließend gutstellen, da verschiedene Schadensursachen denkbar sind, die nicht sämtlichst naturbedingt sind.

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Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen H, sollen die Schäden auf örtliche Setzungen auf der Ostseite zurückzuführen sein, die aus dem Umstand resultieren, dass auf der Ostseite infolge eines Rohrschadens an der Regenwasserleitung aufgegraben und diese Gräben nicht mehr verfüllt wurden, so dass die Witterung ungehinderten Zutritt zur Gründungsohle des Gebäudes gehabt habe. Die komplette Süd-Ostecke und die Ostseite des Gebäudes lagen im Fundamentbereich fast völlig frei. (Zwischenzeitlich) fehlende Stützmauern auf der Ostseite und eine nicht vorhandene Frostschürze seien die Ursache dafür, dass bei starkem Regen die Erde weiter ausgewaschen werden konnte, was auch zu örtlichen Hohllagen unter der Bodenplatte geführt habe. Im Winter habe auch die Gründung sowie Teile der Bodenplatte auffrieren können, was zu Hebungen des Bodens und des Gebäudes und bei einem Auftauen des Bodens wieder zu Senkungen – auch des Gebäudes – führe. Dadurch seien die Risse im Gebäude entstanden, verstärkt durch die Tatsache, dass der Keller des Gebäudes nicht in monolithischer Stahlbetonbauweise ausgeführt worden sei, sondern mit Außenwänden in Mauerwerksbauweise. Die Schäden seien somit auf Unterspülungen eines Großteils der östlichen Gründung sowie Teilen der Bodenplatte in diesem Bereich infolge einer Leckage in einer Regenwasserleitung sowie auf eine dadurch nicht frostsichere Gründung zurückzuführen. Örtlich habe man den Messstab ohne Schwierigkeiten bis zu 1 m unter die Bodenplatte schieben können.

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Die geltend gemachten Schäden seien somit nach der Einschätzung des Sachverständigen im Wesentlichen nach dem 04.02.2002 entstanden sein. Die Ursache für die kleinen in Ost-Westrichtung vorgefundenen Risse könnten jedoch eventuell auch auf unterschiedliche Setzungen in Folge der Hanglage des Gebäudes zurückzuführen sein und müssten dann unmittelbar nach Errichtung des Gebäudes entstanden sein. An der Stützmauer an der Straßenseite des Hauses habe sich auch eine Rissbildung befunden, die nicht auf eine Erdabsenkung zurückzuführen sei, sondern aus der unzureichenden Standsicherheit der Stützmauer selbst resultiere. Zudem sei es in dem sehr trockenen Sommer 2003 zu einer erheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels um ca. 1,0 m im Raum L gekommen, die dafür gesorgt habe, dass vorhandene Rissbildungen verstärkt bzw. neue Rissbildungen entstanden sind. Auch dieser Umstand kommt somit als Schadensursache in Betracht.

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Der Sachverständige Dipl.- Ing. T kommt in seinem Gutachten (Bl. 317 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass sich seit der Begutachtung durch den Sachverständigen H bereits vorhandene Risse vergrößert und neue hinzugekommen seien. Zudem stellte er fest, dass der nordöstliche Bereich des Wohnhauses nicht ausreichend standsicher sei und bei Einsturz der nördlich des Wohnhauses gelegenen Stützmauer Einsturzgefahr des Gebäudes bestehe. Die vergleichsweise starke Absenkung des nordöstlichen Wohnhausbereiches sei evtl. schon ein Anzeichen für einen beginnenden Geländebruch, auch die deutlich sichtbare Ausbauchung der Stützmauer deute evtl. darauf hin.

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Das Wohnhaus liege laut geologischer Karte nicht auf einer Verwerfung, Anzeichen von Erdsenkungen (z.B. dolinenartige Einbrüche) seien auf dem Anwesen des Klägers nicht zu sehen (Bl. 332 GA). Eine Anfrage beim Geologischen Dienst des Landesamtes für Geologie und Bergbau des Landes Rheinland-Pfalz habe ergeben, dass im Jahr 2002 weder Erdrutsche, Erdsenkungen noch Erdbeben registriert worden seien. Naturbedingte Absenkungen des Erdbodens seien daher als Schadensursache auszuschließen.

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Weiterhin führt der Sachverständige aus, dass der Wassergehalt des Baugrundes im Bereich der Nordostecke des Gebäudes deutlich geringer sei als im Bereich des südlichen Wohnhauses. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der nahe Thuja-Baum dem Baugrund Wasser entziehe und der Boden austrockne und schrumpfe, was mit einer Volumenverminderung verbunden sei, die das auf diesem Boden errichtete Wohnhaus zwangsweise als Setzung mitmache.

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Die fortschreitende Vergrößerung der vorhandenen Risse und die Neubildung von Rissen werde auch durch die im Gutachten des Sachverständigen H beschriebene Unterspülung des Gebäudes unterstützt.

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Letztlich seien die unzureichende Sicherheit gegen Geländebruch, was eine "hausgemachte" und nicht naturbedingte Schadensursache sei, und die Austrocknung/Schrumpfen des Baugrundes durch Wasserentzug die Schadensursachen.

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Nach den Feststellungen der Sachverständigen sind somit verschiedene Schadensursachen denkbar, wobei offen bleiben kann, ob die Austrocknung des Erdbodens durch den Thuja –Baum und die darauf beruhende Absenkung des Erdbodens – wie der Kläger meint - eine "naturbedingte" Schadensursache im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Denn jedenfalls eine der denkbaren Schadensursachen, nämlich die Ausschwemmung des Bodens durch Regenwasser aufgrund der defekten Regenwasserleitung und der ausgehobenen Baugrube sowie der darauf beruhenden nicht frostsicherer Gründung ist nicht naturbedingt. Es lässt sich somit letztlich nicht mehr aufklären, auf welcher Ursache der Schaden konkret beruht. Es ist daher nicht mehr nachweisbar, dass der Schaden auf einer rein naturbedingten Erdbewegung und somit auf eine vom Versicherungsschutz umfasste Schadensursache zurückzuführen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 68.000 €

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Klageantrag zu 1): 20.000 € Klageantrag zu 2): 48.000 € (80% [wegen Feststellungsantrag] von 60.000 € bei zugrundegelegten Gesamtsanierungskosten in Höhe von 80.000 €)

  • Klageantrag zu 1): 20.000 €
  • Klageantrag zu 2): 48.000 € (80% [wegen Feststellungsantrag] von 60.000 € bei zugrundegelegten Gesamtsanierungskosten in Höhe von 80.000 €)
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Landgericht Köln, 24. Zivilkammer