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Landgericht Köln·24 O 551/04·14.09.2000

Klage auf Kaskoentschädigung nach verbindlichem Obmanngutachten abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenregulierung/SachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt restliche Kaskoentschädigung für einen beschädigten Reisebus; die Beklagte zahlte auf Grundlage eines Obmanngutachtens. Zentral war, ob dieses Gutachten verbindlich ist und das ursprüngliche Gutachten der klägerseits beauftragten B. Entscheidend erkannte das Gericht §§ 64 VVG, 14 AKB an und wies die Klage als unbegründet ab, da keine offenbare Unrichtigkeit vorlag.

Ausgang: Klage auf restliche Kaskoentschädigung abgewiesen; Beklagte hat Leistungspflicht durch Zahlung nach Obmanngutachten erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein im Sachverständigenverfahren nach §§ 64 VVG, 14 AKB eingeholtes Obmanngutachten ist für die Parteien regelmäßig verbindlich.

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Die Verbindlichkeit eines Obmanngutachtens kann nur durch den Nachweis seiner offenbaren Unrichtigkeit entfallen; es genügen nicht nur einzelne Fehler, sondern nur solche Mängel, die sich dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und das Gesamtergebnis erschüttern.

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Ein von einer Partei oder ihrem Vermittler veranlasstes Gutachten bindet den Versicherer nicht automatisch hinsichtlich der Schadenshöhe; maßgeblich ist die Entscheidung des verbindlichen Obmanngutachtens.

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Die Tatsache, dass ein Gutachter das Fahrzeug im reparierten Zustand gesehen hat, macht sein Gutachten nicht von vornherein unbrauchbar; Plausibilitätsprüfung unter Heranziehung von Fotodokumentation und Unfallablauf ist ausreichend.

Relevante Normen
§ 64 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Unfallgeschehens vom 15.9.2002 geltend, bei dem ein Reisebus des Klägers beschädigt wurde, der bei der Beklagten vollkaskoversichert ist. Der Versicherungsvertrag kam über die Fa. N GmbH zustande.

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Nach dem Unfall holte der Kläger auf Veranlassung der Fa. N ein Gutachten der B GmbH in G ein (K 1, Bl. 6 ff. GA). Das Gutachten weist Reparaturkosten netto von 25.604,31 € aus und hatte Sachverständigenkosten von 1.018,79 € zur Folge. Nach Zahlungen seitens der Beklagten macht der Kläger einen offenen Rest aus der Reparaturkostenkalkulation der B in Höhe der Klageforderung geltend. Im Zuge der Abwicklung kam es zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zwischen de Parteien, nachdem die Beklagte das Gutachten der B nach Einholung eines anderen Gutachtens bezweifelt hatte. Das Gutachten des Obmannes im Sachverständigenverfahren kam zu Reparaturkosten von 20.874,76 €. Der Obmann im Sachverständigenverfahren T verwarf einige Positionen aus dem B Gutachten wegen fehlender Kompatibilität (Bl. 78 ff. GA).

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Gutachten der B veranlasst und müsse, so meint er, nunmehr sich auch an die dortige Kalkulation halten lassen. Das Gutachten des Sachverständigen T sei offenbar fehlerhaft, trägt der Kläger weiter vor. Der Sachverständige habe den Bus –unstreitig- im reparierten Zustand besichtigt und Mutmaßungen angestellt. Die im Gutachten der B ausgewiesenen Schäden an Windschutzscheibe, Seitenscheibe vorne rechts, A-Säule, Türe und Lack seien bei Begutachtung durch den Sachverständigen der B vorhanden gewesen und zu ersetzen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.046,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.6.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet ein, das Gutachten des Sachverständigen T sei verbindlich. Sie habe ihre Leistungspflicht dementsprechend erfüllt.

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Zum weiteren Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht aus Anlass des streitigen Unfalls bedingungsgemäß erfüllt, indem sie auf der Grundlage des Obmanngutachtens des Sachverständigen T vom 8.7.2004 Leistungen an den Kläger erbracht hat.

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Das Gutachten ist nach §§ 64 VVG, 14 AKB für beide Parteien verbindlich. Der Klägervortrag lässt nicht erkennen, dass das Gutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist.

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Ein im Sachverständigenverfahren nach §§ 64 VVG, 14 AKB eingeholtes Obmanngutachten ist regelmäßig für die Parteien verbindlich. Der Streit um Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des zu regulierenden Schadens soll gerade dem Rechtsstreit entzogen und im Sachverständigenverfahren entschieden werden. Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeiten enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (vgl. BGH, VersR 1979, 121; NJW 1979, 1885; siehe etwa auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Aufl., § 14 AKB Rn. 34 m.w.N.). Vermieden werden soll, dass anstelle des Sachverständigen lediglich ein für den Kläger günstigerer Sachverständiger tätig wird. Zu beurteilender Zeitpunkt ist der der Gutachtenerstattung (Stiefel/Hofmann, a.a.O.).

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Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Obmanngutachten nicht zu beanstanden. Es beschäftigt sich gerade in sachlicher Weise mit den streitigen Punkten, zu denen der Kläger Abzüge bei der Kaskoentschädigung hinnehmen musste, die er nicht zu tragen bereit ist. Soweit der Kläger dem Gutachten entgegen hält, dass der Sachverständige der B den Unfallschaden zutreffend festgestellt habe, reicht dies nicht. Gegenstand des im Sachverständigenverfahren eingeholten Gutachtens war gerade das nunmehr dem Obmanngutachten entgegen gehaltene B-Gutachten. Gerade der Streit über dessen Feststellungen sollte geklärt werden. Zu jedem einzelnen Streitpunkt hat der Obmanngutachter Feststellungen getroffen, die sachlich allesamt nachvollziehbar sind. Die getroffenen Feststellungen sind detailgenau begründet. Der Sachverständige hat die Feststellungen des B-Gutachtens auf ihre Plausibilität vor dem Hintergrund des mitgeteilten Unfallablaufs geprüft. Insofern bestand auch kein Erkenntnisunterschied zwischen dem Sachverständigen der B und dem Obmann im Sachverständigenverfahren: Keiner von beiden war beim streitigen Unfall dabei und konnte von daher feststellen, welche Schäden erstmals durch den Unfall entstanden sind. Insofern greift der Einwand des Klägers nicht, nur der B-Gutachter habe den Bus im verunfallten Zustand gesehen. Zum einen lagen dem Obmanngutachter Lichtbilder vor, wie sich aus seinem Gutachten ergibt. Zum anderen hat eben auch der B-Gutachter keine Erkenntnismöglichkeiten gehabt, welcher Schaden gerade aus dem streitigen Unfall folgte und welcher nicht. Ihm war lediglich ein beschädigter Bus vorgeführt worden. Etwas Anderes lässt sich dem Gutachten der B nicht entnehmen. Ob die Schäden vom streitigen Unfall herrühren, war nicht Gegenstand dieses Gutachtenauftrages an die B. Eine sich aufdrängende Unrichtigkeit des Obmanngutachtens lässt sich damit nicht erkennen.

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Die Beklagte ist ferner an die Feststellungen des B-Gutachtens nicht etwa deshalb gebunden, weil sie sich die Beauftragung zurechnen lassen müsste. Abgesehen davon, dass durchaus in Betracht kommt, dass die Fa. N als Maklerin anzusehen sein kann, bindet ein zur möglichen Schadenshöhe auf Veranlassung des Versicherers eingeholtes Gutachten diesen nicht per se. Ob und inwiefern der begutachtete Schaden unfallbedingt plausibel dargestellt war, entstand erst –soweit ersichtlich- nach diesem Gutachten als Streitpunkt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.046,56 €