Themis
Anmelden
Landgericht Köln·24 O 536/03·26.10.2005

Teilkasko-Diebstahl: Beweiserleichterung, keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung für ein entwendetes, finanziertes Fahrzeug sowie Zinsen und Mietwagenkosten. Das LG Köln bejahte den Diebstahl nach dem „äußeren Bild“ der Entwendung und verneinte eine Leistungsfreiheit wegen angeblich falscher Angaben zu Ersatzschlüssel und Laufleistung. Zugesprochen wurden der (netto) Wiederbeschaffungswert an die finanzierende Bank sowie ein begrenzter Zinsschaden ab Verzugseintritt. Mietwagenkosten wurden mangels Deckung und mangels Verzugskausalität abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung (netto) und begrenzten Zinsschaden teilweise stattgegeben, Mietwagenkosten im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Teilkaskoversicherung genügt zum Nachweis einer Fahrzeugentwendung das „äußere Bild“ des Diebstahls; erforderlich ist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt war und später dort nicht mehr aufgefunden wird.

2

Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt den Nachweis voraus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig objektiv falsche Angaben gemacht hat; die Vorsatzvermutung ist widerlegt, wenn plausible Alternativabläufe das Unwissen des Versicherungsnehmers erklären.

3

Geringfügige Abweichungen zwischen angegebener und tatsächlicher Fahrzeuglaufleistung im Bereich von etwa 5–10 % begründen regelmäßig keine Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere bei hohen Kilometerständen.

4

Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, besteht im Kaskoschadenfall grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungswerts.

5

Mietwagenkosten sind weder ohne entsprechende Kaskodeckung ersatzfähig noch als Verzögerungsschaden, wenn sie bereits vor Eintritt des Verzugs entstanden sind; Verzug setzt Fälligkeit nach Abschluss der zur Leistungsprüfung erforderlichen Erhebungen voraus (§ 11 VVG a.F.).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 280 Abs. 2, 286 BGB§ 11 VVG§ 287 ZPO§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die T eG einen Betrag von 8.577,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2003 und an die Klägerin einen Betrag von 121,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für ihren Pkw Mosso Ssang Yong abgeschlossenen Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung in Anspruch. Das Fahrzeug wurde von der T eG finanziert. Der Wagen war am 29.1.1998 erstmals auf die Firma der Klägerin, der Gesellschaft für Hausmeisterdienste zugelassen und am 19.4.2001 auf die Klägerin persönlich umgemeldet worden. Das Fahrzeug wurde geschäftlich genutzt. Die Klägerin beschäftigt einige Vollzeitkräfte sowie zwischen 25 und 35 Aushilfen und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Das Fahrzeug ist mit einer selbstschärfenden elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet.

3

Am 27.11.2002 meldete ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Y, der Polizei die Entwendung des Fahrzeugs. In der schriftlichen Schadensanzeige gab die Klägerin eine KM-Gesamtlaufleistung von 115.000 km an. Die Jahreskilometerleistung liege bei ca. 25.000 km. Die Frage, ob Ersatzschlüssel angefertigt worden seien, wurde verneint. Die Klägerin übergab der Beklagten zwei Originalschlüssel zum Fahrzeug mit dem Hinweis, einer der beiden Schlüssel sei regelmäßig in Gebrauch gewesen, den anderen verwahre sie in ihrem Büro in einem unverschlossenen Schlüsselkasten. Mit Schreiben vom 5.3.2003 teilte die Klägerin mit, Zugang zu diesem Schlüsselkasten hätten lediglich sie, ihr Ehemann sowie der Zeuge Y gehabt. In einem Schlüsselgutachten kam der Sachverständige Z zu dem Ergebnis, dass von einem der beiden Schlüssel mindestens ein Nachschlüssel gefertigt worden sei.

4

Ausweislich des Protokolls des TÜV Rheinland vom 27.2.2001 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 101.933 km auf. Nach einem Unfall am 23.3.2001 wurden zwei Fahrzeuggutachten eingeholt. Laut Gutachten des Sachverständigen P betrug die Laufleistung des versicherten Fahrzeugs am 4.4.2001 102.877 km. Im Gutachten des Sachverständigen C, der das Fahrzeug am 22.5.2001 besichtigt hatte, wurde die Laufleistung mit 104.055 km angegeben. Der Sachverständige P bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 25.000 DM (brutto) und nahm eine Wertminderung in Höhe von 400 DM an.

5

Die Klägerin zahlte für den bei der T eG finanzierten Wagen im Zeitraum 30.10.2002 bis 30.7.2003 Zinsen von 409,43 € für ein ihr gewährtes Darlehen. Des Weiteren nahm die Klägerin im Zeitraum März bis Mai 2003 zur Erledigung von Auftragsarbeiten Mietfahrzeuge in Anspruch. Die letzte Anmietung erfolgte für den Zeitraum ab 5.5.2003. Es fielen Mietkosten in Höhe von insgesamt 2.227,18 € an. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung des Kaskoschadens bis zum 9.5.2003, die diese verstreichen ließ.

6

Die Klägerin behauptet, der Zeuge Y sei mit dem Fahrzeug am 27.11.2002 um 10 Uhr in Köln-D bei einer Wohnanlage, die von der Klägerin betreut werde, eingetroffen. Er habe das Fahrzeug auf einem - etwas verdeckt gelegenen - Parkplatz in der Nähe der Wohnanlage in der F-Straße abgestellt. Als er gegen 10.45 Uhr nach seinem Termin wieder an dem Parkplatz erschienen sei, habe sich das Fahrzeug nicht mehr an dieser Stelle befunden.

7

Die Klägerin bestreitet, dass sich auf einem der beiden Schlüssel Kopierspuren befunden hätten. Jedenfalls könne sie sich solche nicht erklären. Sie könne vor dem Hintergrund, dass in ihrem Betrieb eine Vielzahl von Personen beschäftigt sei, nicht mit aller Sicherheit ausschließen, dass ein Unbefugter einen Ersatzschlüssel ohne Wissen der Berechtigten angefertigt habe. Falsche Angaben zur Laufleistung habe sie nicht gemacht. Aus dem TÜV-Protokoll sowie aus den beiden eingereichten Gutachten ergebe sich, dass das Fahrzeug zum Entwendungszeitpunkt einen Kilometerstand von etwa 119.175 km gehabt habe.

8

Das Fahrzeug habe ausweislich des Gutachtens P einen Wiederbeschaffungswert von 10.500 € gehabt. Die Beklagte habe ihr ferner den Zinsschaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie infolge der unterbliebenen Auszahlung der Versicherungssumme nicht den Kredit habe ablösen können. Da die Beklagte spätestens im Januar 2003 verpflichtet gewesen sei, die Versicherungssumme zu zahlen, errechne sich ein anteiliger Betrag für acht Monate in Höhe der geltend gemachten 363,94 €. Ebenso müsse die Beklagte die angefallenen Mietwagenkosten tragen.

9

Wegen der Einwendungen der Klägerin zu den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 8.3.2005 (Bl. 123 d. A.) und vom 29.3.2005 (Bl. 127 f. d. A.) Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

11

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basszinssatz seit dem 10.5.2003 zu zahlen.

12

2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 363,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2003 zu zahlen.

13

3.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.227,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2003 zu zahlen.

14

Die Klägerin hat in der Sitzung vom 14.10.2004 die Klageanträge mit der Maßgabe gestellt, dass Zahlung an die T e.G. begehrt wird.

15

Die Klägerin stellt nunmehr die ursprünglich gestellten Anträge,

16

mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Klageantrages zu 1) Zahlung an die an die T e.G. und hinsichtlich der Klageanträge 2) und 3) Zahlung an sie selbst begehrt wird.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall. Der zur Entwendung des Fahrzeugs erforderliche Ausbau bzw. Austausch des Steuergerätes habe innerhalb von 45 Minuten erfolgen müssen. Dies sei - zudem am hellen Tage - ausgeschlossen.

20

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Die Klägerin habe fälschlicherweise angegeben, dass kein Ersatzschlüssel angefertigt worden sei. Tatsächlich ergebe sich aus dem Gutachten Z, dass ein solcher hergestellt worden sei. Einer der Mitarbeiter der Klägerin habe den Nachschlüssel nicht angefertigt. Hierzu tritt die Beklagte Beweis durch Vernehmung sämtlicher, von der Klägerin zu benennender Mitarbeiter an (Bl. 89 d. A.). Auch hinsichtlich der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs seien falsche Angaben gemacht worden. Gehe man im Hinblick auf das TÜV-Protokoll vom 27.2.2001 und dem dort genannten Kilometerstand von 101.933 km aus und rechne dies unter Berücksichtigung der angegebenen Jahreskilometerleistung von ca. 25.000 km hoch, ergebe sich für den Schadenstag am 27.11.2002 ein Kilometerstand von 145.676.

21

Wegen der Einwendungen der Beklagten zu den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 15.3.2005 (Bl. 124 f. d. A.) und vom 11.4.2005 (Bl. 141 d. A.) Bezug genommen.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14.10.2004 (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen A, datierend vom 14.5.2004, verwiesen (Bl. 109 ff. d. A.).

23

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

26

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag der zuerkannte Anspruch wegen des Schadensfalles vom 27.11.2002 zu. Für das entwendete Fahrzeug hat die Beklagte einen Betrag von 8.577,55 € zu entschädigen. Für aufgelaufene Zinsen hat die Beklagte 121,60 € zu erstatten.

27

I.

28

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das versicherte Fahrzeug am 27.11.2002 in Köln von Unbekannten entwendet worden ist. Dies hat der Zeuge Y bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt. Zwar hat dieser die Entwendung als solche nicht unmittelbar beobachtet. Dies schadete jedoch nicht.

29

In Entwendungsfällen kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Es genügt, wenn objektive Tatsachen feststehen oder vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, aus denen sich das äußere Bild der Entwendung ergibt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Nachweis des äußeres Bildes ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später - nach dem behaupteten Diebstahl - dort nicht mehr aufgefunden werden konnte (ausführlich Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdn. 46 ff. m.w.N.).

30

Der Klägerin ist es gelungen, das äußere Bild der Entwendung zu beweisen. Der Zeuge Y hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass er das Fahrzeug der Klägerin am 27.11.2002 auf einem Parkplatz in Köln-D nahe einer Wohnanlage, die von der Firma der Klägerin betreut wird, abgestellt und das Fahrzeug verschlossen hat. Als er nach etwa ½ bis ¾ Stunde zu dem Parkplatz zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen Y zu zweifeln. Seine Aussage vermittelte den Eindruck, dass er von etwas berichtete, was er tatsächlich auch so erlebt hatte. Insbesondere vermochte er sich noch detailliert und in Einzelheiten zu erinnern, wie er am fraglichen Tag zunächst in den Besitz des Fahrzeuges gelangt war. So erinnerte er sich, zunächst den Schlüssel für den Wagen aus der Firma geholt zu haben und anschließend zur Klägerin nach Hause gefahren zu sein, weil das Fahrzeug dort geparkt war. Ebenso vermochte er den von ihm in der Wohnanlage zu erledigenden Auftrag auch in Einzelheiten zu schildern.

31

Die von der Beklagten aufgeworfenen Bedenken, dass es ausgeschlossen sei, den erforderlichen Ausbau bzw. Austausch des Steuergerätes innerhalb von 45 Minuten - zudem am hellen Tage - vorzunehmen, teilt die Kammer nicht. Aus anderen Verfahren ist der Kammer bekannt, dass ein Zeitraum von 45 Minuten als ausreichend zu erachten ist, um eine Wegfahrsperre zu überwinden. Es erscheint auch ohne Weiteres vorstellbar, dass dem Täter dies unbemerkt am hellen Tage gelungen ist. Nach den Angaben des Zeugen Y ist nicht davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz reger Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr geherrscht hat. Überdies lag der Parkplatz - dies hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen - etwas versteckt.

32

II.

33

Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Es steht nicht fest, dass die Klägerin in der schriftlichen Schadensanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu der Anfertigung eines Ersatzschlüssels bzw. zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemacht hat.

34

Es kann offen bleiben, ob einer der Originalschlüssel kopiert worden ist und auf diese Weise ein Ersatzschlüssel gefertigt worden ist. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige Z in seinem Schlüsselgutachten gekommen. Der Klägerin ist es jedenfalls gelungen, die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung zu widerlegen. Sie hat angegeben, von einem Ersatzschlüssel nichts gewusst zu haben. Insbesondere habe sie selbst einen solchen nicht in Auftrag gegeben. Bei der Vielzahl der beschäftigten Vollzeitkräfte und Aushilfskräfte erscheint vorstellbar, dass einer dieser Mitarbeiter den in dem unverschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrten Fahrzeugschlüssel ohne Wissen der Klägerin kopiert haben kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin angegeben hat, dass sich der Schlüsselkasten in einem Büro befunden habe, zu dem nur sie, ihr Ehemann und der Zeuge Y Zutritt gehabt habe. Denn dies schließt nicht aus, dass eine dritte Person einen unbeobachteten Moment, in dem die Tür für einen kurzen Moment offen stand, genutzt hat, um sich den Fahrzeugschlüssel anzueignen und zu kopieren. Ebenso erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Ersatzschlüssel durch einen Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt angefertigt wurde, zu dem ein solcher mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs war. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung sämtlicher, von der Klägerin zu benennender Mitarbeiter, war nicht nachzugehen. Dieser Beweisantritt ist ersichtlich auf eine Ausforschung gerichtet.

35

Die Klägerin hat auch keine falschen Angaben zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemacht, als sie eine Gesamtlaufleistung von 115.000 km angab. Es steht nämlich nicht fest, dass das Fahrzeug tatsächlich eine deutlich höhere Laufleistung gehabt hatte. Zwar mag die Laufleistung geringfügig höher gelegen haben. So nimmt der Sachverständige A eine Laufleistung von 118.700 km an. Abweichungen zwischen der Angabe des Versicherungsnehmers und der tatsächlichen Laufleistung von 5 % - 10 % führen nach der Rechtsprechung jedoch nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere nicht im Bereich über 100.000 km.

36

Da die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs am Schadenstag tatsächlich nicht feststeht, kann diese lediglich von der Kammer geschätzt werden. Die Kammer hält die vom Sachverständigen A festgestellte Laufleistung für realistisch. Ausgehend von dem Umstand, dass das Fahrzeug bei der TÜV-Besichtigung am 27.2.2001 eine Laufleistung von 101.933 km hatte und der Sachverständige C bei der Fahrzeugbesichtigung am 22.5.2001 einen Kilometerstand von 104.055 km abgelesen hatte, kann mit der erforderlichen Sicherheit nur von einer mit dem Fahrzeug täglich zurückgelegten Strecke von 25 km ausgegangen werden. Zwar mag diese Angabe unterhalb der von der Klägerin selbst angegebenen jährlichen Laufleistung von ca. 25.000 km liegen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schätzung. Die tatsächlich Anfang 2001 angefallene Laufleistung liegt deutlich niedriger. Ausgehend von einer täglichen Fahrstrecke von 25 km und rund 560 Tagen, die zwischen der Besichtigung am 22.5.2001 und der Entwendung am 27.11.2002 lagen, ergab sich für den 27.11.2002 eine geschätzte Laufleistung von rund 118.000 km. Damit ergab sich zu den Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige keine Abweichung, die nicht im Rahmen der dem Versicherungsnehmer zuzugestehenden Bagatellgrenze vom Versicherer hinzunehmen wäre.

37

III.

38

Der Höhe nach war die Klage nur teilweise begründet. Hinsichtlich des entwendeten Fahrzeuges war ein Betrag von 8.577,55 € zuzuerkennen. Mit diesem Betrag ist der Wiederbeschaffungswert (netto) des Fahrzeuges beziffert. Der Sachverständige geht zwar in seinem Gutachten von einem Wiederbeschaffungswert von nur 8.146,55 € (netto) aus. Die Kammer hatte jedoch gewisse Korrekturen am Ergebnis zugunsten der Klägerin vorzunehmen. Im Übrigen schließt sie sich den Feststellungen des Sachverständigen an.

39

Der Sachverständige ist fälschlicherweise von zwei Vorschäden ausgegangen. Tatsächlich bezogen sich die Gutachten der Sachverständigen P und C auf denselben Vorschaden vom 23.3.2001. Zudem ist der Sachverständige irrigerweise davon ausgegangen, dass die Sachverständigen eine merkantile Wertminderung von 400,- € bzw. 500,- € angenommen haben. Tatsächlich handelte es sich um 400,- DM bzw. 500,- DM. Der Sachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf den Umstand, dass - so zumindest nach seiner Vorstellung - durch die beiden Vorschäden dieselbe Stelle betroffen war, nur einmal eine Wertminderung in Ansatz zu bringen sei. Die von ihm angenommene Wertminderung von 500,- € beruht deshalb auf dem - richtigen - Ansatz, dass eine Wertminderung nur wegen eines Vorschadens in Ansatz zu bringen ist. Im Hinblick auf den Irrtum des Sachverständigen betreffend die zugrunde zu legende Währung - DM statt € - war allerdings der vom Sachverständigen auf Seite 6 unten seines Gutachtens (Bl. 116 d. A.) angegebene Betrag betreffend die abzuziehende merkantile Wertminderung um die Hälfte, mithin auf einen Betrag von 250,- €, zu kürzen.

40

Gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Baujahrkorrektur bestehen dagegen keine Bedenken. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 1996 gebaut worden war und im Hinblick auf die Erstzulassung, die erst im Jahr 1998 erfolgte, ein gewisser Abzug vorzunehmen war. Für den Wert eines Fahrzeuges ist nicht das Jahr der ersten Zulassung, sondern das Baujahr von maßgeblicher Bedeutung.

41

Zu Unrecht hat der Sachverständige dagegen einen Abzug in Höhe von 181,- € aufgrund eines Vorbesitzers vorgenommen. Eine bloße Umfirmierung rechtfertigt einen Abzug wegen eines "Vorbesitzers" nicht, weil das Fahrzeug in einem solchen Fall faktisch seinen Besitzer nicht wechselt.

42

Keine Bedenken ergeben sich gegen die vom Sachverständige für das Sonderzubehör angenommen Werte. Der Interessentenkreis für Radlauf- und Schwellerverbreiterungssatz mag klein sein. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug mit Sonderzubehör ausgestattet ist, welches objektiv den Wert des Fahrzeugs erhöht. Weshalb die Metalliclackierung zu hoch bewertet sein soll, erschließt sich nicht. Keine Bedenken bestehen zudem gegen einen Zuschlag für den Reifenwert. Der Sachverständige hat sich insoweit an der Beschreibung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen P orientiert, der die Bereifung in seinem Gutachten dokumentiert hat und den Zustand als fast neuwertig beschrieben hat (Bl. 62 d. A.).

43

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen war der vom Sachverständige angenommene Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.146,55 € (netto) um einen Betrag von 431,- € zu erhöhen (250,- € + 181,- €), so dass sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.577,55 € (netto) ergab. Dieser war seitens der Beklagten zu entschädigen.

44

Anspruch auf Entschädigung des Wiederbeschaffungswertes inkl. Mehrwertsteuer hatte die Klägerin dagegen nicht. Dies folgte jedenfalls bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.

45

Nach entsprechender Antragsänderung der Klägerin war auf Leistung an die T eG zu erkennen.

46

IV.

47

Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bestand nicht. Für diese Schäden hatte die Beklagte im Rahmen der Kaskoversicherung nicht einzustehen.

48

Ein Anspruch aus Verzug ergab sich ebenfalls nicht (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Denn die Mietwagenkosten waren bereits zu einem Zeitpunkt angefallen, zu dem sich die Beklagte noch nicht in Verzug befand. Die Beklagte ist erst mit ergebnislosem Ablauf der ihr zum 9.5.2003 gesetzten Frist in Verzug geraten.

49

Verzug setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus. Gemäß § 11 VVG ist der Anspruch auf Geldleistung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind die Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweiges anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und anschließend festzustellen (Römer/Langheid, § 11 Rdn. 5). Dazu gehört auch eine erforderliche Überlegungsfrist. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die notwendigen Erhebungen der Beklagten nicht bereits im Januar 2003 abgeschlossen. Dies zeigt etwa, dass die Klägerin noch im März 2003 ein Schreiben der Beklagten vom 26.2.2003 beantwortete, in der es um die Aufklärung der Schlüsselsituation ging. Ein endgültiges Ablehnungsschreiben der Beklagten, durch das der Abschluss der Erhebungen zum Ausdruck gekommen wäre, gab es ebenfalls nicht.

50

Die Beklagte ist allerdings durch das ergebnislose Verstreichenlassen der zum 9.5.2003 gesetzten Frist in Verzug geraten. Denn zu diesem Zeitpunkt lag das Diebstahlsereignis bereits ein knappes halbes Jahr zurück. Die Klägerin konnte erwarten, dass die notwendigen Erhebungen zum Schadensfall bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein würden. Die angefallenen Kosten der Anmietung der Mietfahrzeuge stellen sich dennoch nicht als Verzugsschaden dar. Denn die Anmietung wurde nicht infolge des Verzuges notwendig. Vielmehr war die Anmietung der Fahrzeuge bereits vor Verzugseintritt, zuletzt für den Zeitraum ab dem 5.5.2003 erfolgt.

51

V.

52

Hinsichtlich des Zinsschadens hatte die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 121,60 € als Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Dieser Betrag ergab sich unter Berücksichtigung, dass sich die Beklagte erst ab dem 10.5.2003 in Verzug befand. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass das Darlehen vorzeitig hätte abgelöst werden können, nicht bestritten.

53

Die Höhe des Zinsschadens war nach § 287 ZPO zu schätzen. Ausweislich der Bescheinigung der T eG hatte diese die Klägerin in der Zeit vom 30.10.2002 bis zum 30.7.2003 mit 409,43 € Zinsen belastet. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum 10.5.2003-30.7.2003 (rund 80 Tage) ausgehend von täglichen Zinsen in Höhe von 1,52 € der zuzuerkennende Betrag von 121,60 €. Ein weitergehender Anspruch bestand nicht.

54

VI.

55

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

56

VII.

57

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

58

Streitwert: 13.091,12 €