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Landgericht Köln·24 O 53/12·27.06.2012

Vermögensschaden-Haftpflicht: Deckungsausschluss bei wissentlicher Aufklärungspflichtverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der insolventen Treuhandgesellschaft Deckungsschutz schulde, falls ihre Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Fondsaufklärung rechtskräftig festgestellt würden. Streitpunkt war insbesondere ein AVB-Deckungsausschluss bei „wissentlicher Pflichtverletzung“. Das LG Köln wies die Klage als unbegründet ab, weil die Geschäftsführung der Treuhänderin Kenntnis von der prospektwidrigen Provisionsgestaltung und personellen Verflechtung hatte und die Aufklärungspflichten bewusst verletzte. Der Ausschluss greife zudem auch dann, wenn derselbe Schaden zugleich auch auf (möglicherweise) nicht wissentlichen Pflichtverletzungen beruht; auch der Freistellungsantrag für vorgerichtliche Anwaltskosten scheiterte.

Ausgang: Feststellungsklage auf Deckungsschutz (und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten) wegen Eingreifens des Ausschlusses wissentlicher Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Deckungsausschluss für Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherte die Pflichtverletzung und ihre Pflichtwidrigkeit positiv kennt und sich bewusst pflichtwidrig verhält.

2

Die Kenntnis der organschaftlichen Vertreter ist der juristischen Person zuzurechnen; die Kenntnis ist grundsätzlich unteilbar und besteht unabhängig davon, in welcher beruflichen Rolle die handelnde Person tätig wird.

3

Besteht für denselben Schaden eine (Mit-)Ursächlichkeit sowohl wissentlicher als auch nicht wissentlicher Pflichtverletzungen, bleibt der Versicherungsschutz für diesen Schaden aufgrund des Ausschlusstatbestands insgesamt ausgeschlossen (Sperrwirkung).

4

Der Deckungsausschluss „Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung“ ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen und ist weder überraschend noch intransparent im Sinne der §§ 305c, 307 BGB.

5

Bei Aufklärungsmängeln vor einem Fondsbeitritt liegt der ersatzfähige Schaden regelmäßig im Beitritt selbst; es ist unerheblich, ob der verschwiegene Umstand die Anlage wirtschaftlich tatsächlich minderwertig macht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1997§ 305c Abs. 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 307 BGB§ 100 VVG§ 91 ZPO

Tenor

1.

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

2.

Die Klä­ge­rin trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

 

3.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Rubrum

1

Tat­be­stand:

2

Der im Laufe des Rechts­streits ver­stor­be­ne Ehe­mann der Klä­ge­rin, die Al­lein­er­bin ist, unter­zeich­ne­te am 19.07.2001 eine Bei­tritts­erklä­rung zur A Ge­sell­schaft für inter­na­tio­na­le Film­pro­duk­tion mbH & Co. Me­dien­be­tei­li­gung KG (im Fol­gen­den Fa. ).  Er zahl­te ein Be­tei­li­gungs­ka­pi­tal in Höhe von 30.000,- DM ein zu­züg­lich eines fünf­pro­zen­ti­gen Agios von 1.500,- DM.

3

In dem Pros­pekt der vor­ge­nann­ten Fonds­ge­sell­schaft war die Ver­triebs­pro­vi­sion mit 12 % an­ge­ge­ben. Statt­des­sen wur­den, wie be­reits bei Auf­la­ge des Fonds be­ab­sich­tigt, Ver­triebs­pro­vi­sio­nen von 20 % ge­zahlt. Die Dif­fe­renz von 8 % wurde den Weich­kos­ten ent­nom­men, die nach dem Pros­pekt der A GmbH, der Kom­ple­men­tä­rin der Fonds­ge­sell­schaft,  zu­ste­hen soll­ten für Kon­zep­tion, Wer­bung, Pros­pekt­her­stel­lung und Grün­dung. Die Zah­lung von Ver­triebs­pro­vi­sio­nen er­folg­te an die B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH (im Fol­gen­den: B-GmbH). In­ha­ber der B-GmbH war Herr P, der zu­gleich Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der A GmbH war.

4

Der ver­stor­be­ne Ehe­mann der Klä­ge­rin wurde weder über die be­ab­sich­tig­te Ab­wei­chung der pros­pek­tier­ten von den zu zah­len­den Ver­mitt­lungs­pro­vi­sions­kos­ten noch über die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung vor Ab­ga­be ihrer Bei­tritts­erklä­rung in­for­miert.

5

Der Bei­tritt des Ehe­man­nes der Klä­ge­rin er­folg­te über die C Treu­hand­ge­sell­schaft mbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft (im Fol­gen­den: Fa. C), die als Treu­hän­de­rin für den Ehe­mann der Klä­ge­rin auf­trat. Im streit­gegen­ständ­li­chen Zeit­raum waren Herr Prof. Dr. X sowie Frau H Ge­schäfts­füh­rer der Fa. C. Herrn Prof. Dr. X und Frau H war vor dem Bei­tritt des Ehe­man­nes der Klä­ge­rin be­kannt, dass der Pros­pekt bzgl. der vor­ge­nann­ten bei­den Um­stän­de un­rich­tig bzw. un­voll­stän­dig war.

6

Prof. Dr. X und Frau H waren zudem So­zien von Q, X & Part­ner – Rechts­an­wäl­te Wirt­schafts­prü­fer Steuer­be­ra­ter -, die als sol­che eben­falls im Rah­men der Fonds be­ra­tend tätig waren.

7

Der Ehe­mann der Klä­ge­rin wäre – hie­rin geht der Vor­trag der Klä­ge­rin und das Haupt­vor­brin­gen der Be­klag­ten über­ein - dem Fonds nicht bei­ge­tre­ten, wenn er über eine der bei­den vor­be­zeich­ne­ten Um­stän­de, in denen die Par­tei­en Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen sehen, in­for­miert wor­den wäre.

8

Am 10.12.2010 wurde über das Ver­mö­gen der Fa. C das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net.

9

Der Ehe­mann der Klä­ge­rin mel­de­te seine ver­meint­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che  die sich auf die bei­den vor­ge­nann­ten Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen grün­den, zur In­sol­venz­ta­bel­le an. Der gel­tend ge­mach­te Scha­dens­er­satz­an­spruch wurde mit der pros­pekt­wid­ri­gen Weich­kos­ten­ver­tei­lung und der nicht offen ge­leg­ten per­so­nel­len Ver­flech­tung be­grün­det. Eine bin­den­de Fest­stel­lung zur Ta­bel­le liegt nicht vor.

10

Die Fa. C war zum Zeit­punkt der Bei­tritts­erklä­rung Mit­ver­si­cher­te einer Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Diese be­inhal­te­te fol­gen­den De­ckungs­aus­schluss:

11

„Der Ver­si­che­rungs­schutz be­zieht sich nicht auf Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Scha­den­stif­tung durch wis­sent­li­ches Ab­wei­chen von Ge­setz, Vor­schrift, An­wei­sung oder Be­din­gung des Macht­ge­bers (Be­rech­tig­ten) oder durch sons­ti­ge wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung“. § 4 Nr. 6 AVB (VH 550:03)

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„Der Ver­si­che­rungs­schutz be­zieht sich nicht auf Haft­pflicht­an­sprü­che: wegen Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­ches Ab­wei­chen von Ge­setz, Vor­schrift, An­wei­sung oder Be­din­gung des Auf­trag­ge­bers oder durch sons­ti­ge wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung.“ § 4 Nr. 5 AVB-W (VH 555:02)

13

Was den vor­lie­gend gel­tend ge­mach­ten Ver­si­che­rungs­fall an­geht, ge­währ­te die Be­klag­te der Fa. C vor­ge­richt­lich kei­nen De­ckungs­schutz in Form von Ab­wehr­schutz.

14

Die Be­klag­te er­klär­te gegen­über der Fa. C mit Schrei­ben vom 22.07.2010 die De­ckungs­ab­leh­nung wegen wis­sent­li­cher Pflicht­ver­let­zung und wegen vor­sätz­li­cher Aus­kunfts­ob­lie­gen­heits­ver­let­zung, nach­dem mit Schrei­ben vom 12.05.2010 ein ent­spre­chen­der Vor­be­halt er­folgt war.

15

Der In­sol­venz­ver­wal­ter der Fa. C er­klär­te, et­wai­ge De­ckungs­an­sprü­che gegen die Be­klag­te nicht gel­tend zu ma­chen und die Ab­son­de­rungs­an­sprü­che an den De­ckungs­an­sprü­chen aus der In­sol­venz­mas­se frei­zu­ge­ben.

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Die Klä­ge­rin hält die Klage für zu­läs­sig, da ihr schon mit Rück­sicht auf die So­zial­bin­dung des Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­an­spruchs ein schutz­wür­di­ges In­te­res­se an der Fest­stel­lung der De­ckungs­pflicht der Be­klag­ten zu­ste­he. Die Vo­raus­set­zun­gen für die An­nah­me einer Ver­jäh­rung der Haft­pflicht­an­sprü­che lägen nicht vor, ab­ge­se­hen davon, dass dies wegen des Tren­nungs­prin­zips oh­ne­hin im vor­lie­gen­den De­ckungs­pro­zess nicht zu prü­fen sei.

17

Sie be­haup­tet, durch den Fonds­bei­tritt sei ihrem ver­stor­be­nen Ehe­mann ein näher be­zeich­ne­ter Scha­den ent­stan­den.

18

Was den sei­tens der Be­klag­ten an­ge­führ­ten De­ckungs­aus­schluss wegen wis­sent­li­cher Pflicht­ver­let­zung an­ge­he, so grei­fe die­ser nicht, weil von einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung nicht aus­ge­gan­gen wer­den könne. Aus der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999 könne die Be­klag­te zum einen des­halb nichts her­lei­ten, weil die­ser von Herrn Prof. Dr. X und Frau H in ihrer Eigen­schaft als Steuer­be­ra­ter ge­fer­tigt wor­den sei und nicht er­sicht­lich sei, wo­raus sich eine Zu­rech­nung zur Fa. C er­ge­ben könne. Zudem be­tref­fe der Ak­ten­ver­merk einen an­de­ren Fonds, so dass schon von daher nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den könne, dass die Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C ge­wusst hätte, dass die Fonds- und Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten wei­ter­hin an den Ver­triebs­pro­vi­sio­nen und an den ge­sell­schafts­recht­li­chen Ver­flech­tun­gen fest­ge­hal­ten hät­ten. 

19

Die Klä­ge­rin be­haup­tet, ihr Ehe­mann sei zudem auch des­halb dem Fonds bei­ge­tre­ten, weil ihm in Wirk­lich­keit nicht be­stehen­de, ihn per­sön­lich ab­si­chern­de Ga­ran­tien vor­ge­spie­gelt wor­den seien. Mit die­sen Ga­ran­tien habe die Fa. C ge­wor­ben.

20

Was die an­geb­lich ge­fun­de­ne Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999 an­ge­he, so müsse zudem an­ge­nom­men wer­den, dass der Be­klag­ten die Um­stän­de, aus denen sie den De­ckungs­aus­schluss wegen an­geb­lich wis­sent­li­cher Pflicht­wid­rig­keit ab­lei­te, schon seit Jah­ren be­kannt sei, da in den Haft­pflicht­pro­zes­sen be­reits seit lan­gem die pros­pekt­wid­ri­ge Weich­kos­ten­ver­schie­bung und die Nicht­of­fen­le­gung der per­so­nel­len Ver­flech­tung gel­tend ge­macht wor­den seien.

21

Die Klä­ge­rin be­an­tragt,

22

1.

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fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, ihrer Ver­si­che­rungs­neh­me­rin, der Fa. C Treu­hand­ge­sell­schaft mbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, K-Straße, ####1 Mün­chen, ver­tre­ten durch den In­sol­venz­ver­wal­ter D, K-Straße, ####2 Mün­chen, De­ckungs­schutz aus dem zwi­schen ihr und der be­zeich­ne­ten Ge­sell­schaft (ehe­mals) be­stehen­den Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis zu ge­wäh­ren hat, so­weit ein Scha­den­er­satz- bzw. Haf­tungs­an­spruch der Klä­ge­rin gegen die C Treu­hand­ge­sell­schaft mbH Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft, ver­tre­ten durch den In­sol­venz­ver­wal­ter D, wegen der im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren gel­tend ge­mach­ten Pflicht­ver­stö­ße rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wird.

24

2.

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die Be­klag­te zu ver­urtei­len, die Klä­ge­rin von dem im au­ßer­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ent­stan­de­nen Ge­büh­ren­an­spruch sei­ner Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten in Höhe von 899,40 € frei­zu­stel­len.

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

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die Klage ab­zu­wei­sen.

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Die Be­klag­te hält die Klage man­gels Rechts­schutz­in­te­res­ses für un­zu­läs­sig, da der Klä­ge­rin im Hin­blick auf die vor­lie­gend ge­ge­be­ne Pflicht­haft­pflicht­ver­si­che­rung oh­ne­hin in­fol­ge der Un­tä­tig­keit der Fa. C bzw. des In­sol­venz­ver­wal­ters kein Rechts­ver­lust durch Ver­jäh­rung drohe. Zudem fehle es am er­for­der­li­chen Rechts­schutz­in­te­res­se auch des­halb, weil et­wai­ge Haft­pflicht­an­sprü­che der Klä­ge­rin oh­ne­hin ver­jährt seien.

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Die Be­klag­te be­strei­tet, dass die Klä­ge­rin nach wie vor an dem Fonds be­tei­ligt sei.

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Die Be­klag­te hält den De­ckungs­aus­schluss der wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung für ge­ge­ben und trägt hier­zu im Ein­zel­nen vor. Schon aus der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999, er­ge­be sich nicht nur, dass Herrn Prof. Dr. X und Frau H so­wohl die pros­pekt­wid­ri­ge Ver­schie­bung der Weich­kos­ten im Hin­blick auf die Ver­gü­tung für Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung als auch die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung posi­tiv be­kannt ge­we­sen sei, son­dern auch, dass die Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C be­wusst dahin mit­ge­wirkt habe, dass dies den An­le­gern, also den Treu­ge­bern der Fa. C, nicht be­kannt wer­den solle, mit­hin be­wusst pflicht­wid­rig ge­han­delt habe. Zudem er­ge­be die be­ruf­li­che Stel­lung von Herrn Prof. Dr. X und Frau H sowie ihre frü­he­re Be­fas­sung mit den Pflich­ten eines Treu­hän­ders in An­la­ge­mo­del­len, dass ihnen – an­ders als einem ju­ris­ti­schen Laien – die ent­spre­chen­den Auf­klä­rungs­pflich­ten sehr wohl be­wusst ge­we­sen seien.

31

Die Be­klag­te be­haup­tet, von der ent­spre­chen­den Ak­ten­no­tiz erst­mals im April 2010 Kennt­nis er­langt zu haben. Zuvor habe die Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C ihr gegen­über stets be­teu­ert, zum Zeit­punkt der Bei­tritts­erklä­run­gen keine posi­ti­ve Kennt­nis von der pros­pekt­wid­ri­gen Weich­kos­ten­ver­schie­bung und der vor­ge­nann­ten per­so­nel­len Ver­flech­tung ge­habt zu haben.

32

So­weit die Klä­ger­sei­te sich auf wei­te­re an­geb­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen der Fa. C be­ru­fe, seien diese zum einen un­schlüs­sig. Zum an­de­ren könne sie hier­mit oh­ne­hin nicht ge­hört wer­den, denn wenn ein be­stimm­ter Scha­den durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung ver­ur­sacht wor­den sei, so ent­fal­te dies eine Sperr­wir­kung. Es könne dann keine De­ckung wegen des­sel­ben Scha­dens mit der Be­grün­dung ver­langt wer­den, die­ser sei auch durch eine nicht wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung her­bei­ge­führt wor­den.

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Die Be­klag­te ist auch der Auf­fas­sung, dass der De­ckungs­aus­schluss der ge­schäfts­füh­ren­den Treu­hand­tä­tig­keit ein­schlä­gig sei und trägt hier­zu vor.

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Zudem sei eine wegen In­te­res­sen­kol­li­sion von vorn­he­rein un­zu­läs­si­ge Tä­tig­keit der Fa. C an­zu­neh­men, die daher als sol­che eben­falls nicht in der De­ckung sei.

35

Hilfs­wei­se be­strei­tet die Be­klag­te, dass die Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zun­gen ur­säch­lich für den Fonds­bei­tritt der Klä­ge­rin und ihres Ehe­man­nes ge­wor­den seien und dass ihnen der gel­tend ge­mach­te Scha­den der Höhe nach ent­stan­den sei.

36

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die wech­sel­sei­ti­gen Schrift­sät­ze der Par­tei­en nebst An­la­gen sowie auf die im Ter­min vom 23.04.2012 ab­ge­ge­be­nen Er­klä­run­gen Bezug ge­nom­men.

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Ent­schei­dungs­grün­de:

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In­wie­weit das Rechts­schutz­in­te­res­se für die vor­lie­gen­de Fest­stel­lungs­kla­ge be­steht, kann da­hin­ste­hen.

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Die Klage ist jeden­falls un­be­grün­det.

40

Die Be­klag­te ist leis­tungs­frei.

41

Die Kam­mer ist davon über­zeugt, dass die tat­säch­li­chen Vo­raus­set­zun­gen für die An­nah­me des De­ckungs­aus­schlus­ses der Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­lie­gen.

42

Der Ak­ten­ver­merk von Q, X & Part­ner vom 13.01.1999 (An­la­ge xxx 8), der als Fax an die Fa. A ging, hat fol­gen­den Wort­laut:

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„Ak­ten­no­tiz Ver­triebs­ver­ein­ba­rung IT

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Sehr ge­ehr­ter Herr L2,

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in der An­la­ge über­sen­den wir Ihnen unse­re Stel­lung­nah­me zur Ver­triebs­ver­ein­ba­rung mit der B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH, Düs­sel­dorf.

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Ak­ten­no­tiz

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Sach­ver­halt :

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Herr P ist zu 60 % am Ka­pi­tal der A GmbH und zu 100 % am Ka­pi­tal der B GmbH be­tei­ligt.

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Die B-Be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH ("B") ist von der A KG mit Ver­trag vom 04.06.1997 be­auf­tragt wor­den, das Kom­man­dit­ka­pi­tal ein­zu­wer­ben. Sie er­hält hier­für eine Pro­vi­sion von 20 %. Die Pro­vi­sion ent­spricht an­ga­ben­ge­mäß üb­li­chen Kon­di­tio­nen. Nach dem Fi­nanz­plan im Pros­pekt der A KG ist eine Ge­bühr für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung in Höhe von 7 % sowie das Agio vor­ge­se­hen. Zum Aus­gleich der nicht pros­pekt­ge­mäß vor­ge­se­he­nen Pro­vi­sion ver­zich­tet die A GmbH bei dem von der B ge­wor­be­nen Kom­man­dit­ka­pi­tal auf die Ver­gü­tung für die Ab­si­che­rung der Pro­duk­tions­kos­ten in Höhe von 3 % sowie auf 5-Pro­zent­punk­te der ihr ver­trags­ge­mäß zu­ste­hen­den Ver­gü­tung für Kon­zep­tion, Wer­bung, Pros­pekt­her­stel­lung und Grün­dung.

50

Fra­ge­stel­lung:

51

Be­grün­det der Ver­zicht der A GmbH eine ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1997 der A GmbH an Herrn P?

52

Recht­li­che Wür­di­gung:

53

(Es fol­gen Aus­füh­run­gen steuer­recht­li­cher Art dazu, dass ein Ver­zicht der A GmbH zu­guns­ten der B auf die ihr ver­trag­lich zu­ste­hen­den Ge­büh­ren sei­tens der Steuer­ver­wal­tung als ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung an­ge­se­hen wer­den könn­te und statt des­sen ein Ver­triebs­ver­trag zwi­schen der A GmbH und der Fa. B ge­schlos­sen wer­den soll­te, bei dem dann kein Ver­zicht der A GmbH auf die ihr zu­ste­hen­den Ge­büh­ren er­for­der­lich sei .In die­sem Zu­sam­men­hang heißt es u.a.:)

54

Eine ver­deck­te Ge­winn­aus­schüt­tung kann grund­sätz­lich auch dann vor­lie­gen, wenn die Leis­tung, die zu der Ver­mö­gens­min­de­rung oder ver­hin­der­ten Ver­mö­gens­meh­rung beim Kör­per­schafts­steuer­sub­jekt, A GmbH, führt, nicht un­mit­tel­bar an den Ge­sell­schaf­ter, Herrn P, son­dern an eine ihm na­he­ste­hen­de Per­son, die B, er­folgt.

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Da­rüber­hin­aus birgt unse­rer Auf­fas­sung nach die vor­lie­gen­de Ge­stal­tung die Ge­fahr, dass Zwei­fel hin­sicht­lich der Wert­hal­tig­keit der pros­pek­tier­ten Leis­tung der A GmbH be­tref­fend die Ab­si­che­rung der Pro­duk­tions­kos­ten, Kon­zep­tion und Mar­ke­ting auf­kom­men könn­ten, die nicht nur aus steuer­li­chen Grün­den ver­mie­den wer­den soll­ten. Es er­scheint daher emp­feh­lens­wert, die Ver­triebs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der A GmbH und der B zu schlie­ßen.

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Frank­furt, den 12.01.1999

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unter­zeich­net von Frau H sowie pro ab­sen­te Dr. X.“

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Aus der Ak­ten­no­tiz er­gibt sich un­zwei­deu­tig, dass Herrn Prof. Dr. X sowie Frau H be­kannt war, dass für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung pros­pekt­wid­rig nicht 12 % son­dern 20 % des je­wei­li­gen An­la­ge­be­tra­ges – und zwar letzt­lich an die B-GmbH - ge­zahlt wer­den soll­ten. In­so­weit wei­sen Prof. Dr. X und Frau H einen Weg auf, wie eben die­ses Ziel er­reicht wer­den kann, ohne dass von einer ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüt­tung ge­spro­chen wer­den kann. Dem­ent­spre­chend ist dann auch im Hin­blick auf den zwi­schen der Fa. A und der B-GmbH ge­schlos­se­nen Ver­trag vom 04.06.1997 ver­fah­ren wor­den (An­la­ge xxx 5). So­weit dann spä­ter ein Ver­trag vom 10.06.1997 zwi­schen der Fa. A und der B-GmbH vor­ge­legt wor­den ist, in dem von einer Eigen­ka­pi­tal­ver­mitt­lungs­ge­bühr in Höhe von 12 % und einem Zu­schuss in Höhe von 8 % für die Pro­duk­tions­über­wa­chung, Pro­duk­tions­aus­wahl, Kon­zep­tion, Wer­bung und Pros­pekt­le­gung die Rede ist (An­la­ge xxx 10), hat die Kam­mer kei­nen Zwei­fel – im Üb­ri­gen ist dies im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auch un­strei­tig - , dass es sich um einen rück­da­tier­ten, fin­gier­ten Ver­trag han­delt, was sich schon da­raus er­gibt, dass er – was an­dern­falls zu er­war­ten ge­we­sen wäre – mit kei­nem Wort da­rauf ein­geht, ob in­so­weit denn der an­ders lau­ten­de Ver­trag vom 04.06.1997 ab­ge­än­dert wer­den solle. Schon aus dem Wort­laut der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999 er­gibt sich, dass die­ser ge­ra­de nicht auf ein et­wai­ges blo­ßes ge­dank­li­ches Kon­s­t­rukt des Herrn L2 als Ge­schäfts­füh­rer der Fa. A ab­stellt, son­dern den tat­säch­lich ein­ge­schla­ge­nen Weg, die Zah­lung einer Pro­vi­sion für die Eigen­kap­tal­be­schaf­fung in Höhe von 20 % an­statt, wie im Pros­pekt vor­ge­se­hen, von nur 12 % vor­nehm­lich unter Steuer­rechts­ge­sichts­punk­ten ab­han­delt.

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Ir­gend­ein kon­kre­ter An­halts­punkt dafür, dass Herr Prof. Dr. X und Frau H an­ge­nom­men hät­ten oder auch nur hät­ten an­neh­men kön­nen, dass sich die Dinge bei dem spä­ter auf­ge­leg­ten Fonds an­ders dar­stel­len wür­den als zur Zeit der Er­stel­lung des Ak­ten­ver­merks be­steht nicht. Denn die Pros­pekt­an­ga­ben waren wie­de­rum iden­tisch mit den­je­ni­gen, die auch dem vor­ge­nann­ten Ak­ten­ver­merk zu­grun­de ge­le­gen hat­ten. Auch hat die Klä­ge­rin nicht be­strit­ten, dass der Fa. C auch be­kannt war, dass wie­de­rum die B-GmbH im We­sent­li­chen die Ver­triebs­auf­ga­ben auch bei dem streit­gegen­ständ­li­chen Fonds über­neh­men soll­te und auch über­nom­men hat, so dass nicht er­sicht­lich ist, wes­halb Herr Prof. Dr. X und Frau H hät­ten an­neh­men sol­len, bei Fonds IV sei ab­wei­chend von frü­he­ren Fonds keine pros­pekt­wid­ri­ge Weich­kos­ten­ver­schie­bung ge­plant ge­we­sen. Ihr ent­spre­chen­des Be­strei­ten in der Rep­lik hat sie fol­ge­rich­tig im nach­ge­las­se­nen Schrift­satz vom 31.05.2012 wie­der auf­ge­ge­ben, indem sie dort auf Bl. 2 aus­führt, die Be­klag­te nehme rich­ti­ger­wei­se an, dass bei Prof. Dr. X und Frau H Kennt­nis die­ser hö­he­ren Weich­kos­ten vor­ge­le­gen habe.

62

So­weit die Klä­ge­rin nun­mehr je­doch in Zwei­fel zieht, dass die Kennt­nis der vor­be­zeich­ne­ten Per­so­nen der Fa. C zu­ge­rech­net wer­den könne, so kann ihr hie­rin nicht ge­folgt wer­den. Die Kennt­nis einer Per­son ist grund­sätz­lich un­teil­bar, gleich­viel in wel­cher Eigen­schaft sie am Rechts­le­ben teil­nimmt. Da Herr Prof. Dr. X und Frau H zu­gleich auch Ge­schäfts­füh­rer der Fa. C waren, hatte damit auch die Fa. C von den vor­be­sag­ten Um­stän­den Kennt­nis. Eine an­de­re, hier­von zu unter­schei­den­de Frage ist es, ob Hin­wei­se von Prof. Dr. X und Frau H, die diese unter dem Brief­kopf der So­zie­tät Q, X & Part­ner an die A betr. die Ge­stal­tung des recht­li­chen Rah­mens für eine Zah­lung in Höhe von 20 % der An­la­ge­gel­der für den Ver­trieb an die B-GmbH damit auch der Fa. C als Treu­hän­de­rin mit der Wir­kung des hier­durch mög­li­cher­wei­se ge­ge­be­nen De­ckungs­aus­schlus­se einer ge­schäfts­füh­ren­den Treu­hand­tä­tig­keit zu­ge­rech­net wer­den kön­nen.   

63

Eben­so war der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C be­kannt, wie der Ein­gangs­satz der Ak­ten­no­tiz be­reits be­legt, dass Herr P 100 % die Ge­schäfts­an­tei­le der B-GmbH hielt.

64

Dass wegen bei­der vor­ge­nann­ten Um­stän­de auch zum Zeit­punkt der streit­gegen­ständ­li­chen Fonds­bei­trit­te eine Auf­klä­rungs­pflicht be­stand, ist an­erkann­te Recht­spre­chung (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 321/08 -, zu re­cher­chie­ren über Juris).

65

Es kann auch nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass den Ge­schäfts­füh­rern der Fa. C etwa nicht be­wusst ge­we­sen wäre, dass so­wohl die von vorn­he­rein be­ab­sich­tig­te Ab­wei­chung vom Pros­pekt bzw. die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung den An­le­gern vor dem über die Fa. C er­fol­gen­den Bei­tritt nicht mit­zu­tei­len ge­we­sen wäre.

66

Dass der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C die Ver­pflich­tung be­kannt war, ent­spre­chen­de per­so­nel­le Ver­flech­tun­gen offen zu legen, er­gibt sich schon aus ihrer be­ruf­li­chen Stel­lung, da Herr Prof. Dr. X Wirt­schafts­prü­fer und Steuer­be­ra­ter war und Frau H Rechts­an­wäl­tin, Wirt­schafts­prü­fe­rin und Steuer­be­ra­te­rin. Es han­del­te sich mit­hin nicht um ju­ris­ti­schen Laien, die sich über Vo­raus­set­zun­gen und Um­fang von Auf­klä­rungs­pflich­ten nicht im Kla­ren ge­we­sen sein mögen.

67

Zudem er­gibt sich die Kennt­nis der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C von den Of­fen­le­gungs­pflich­ten betr. die bei­den vor­ge­nann­ten Um­stän­de auch aus den Aus­füh­run­gen in dem von Herrn Prof. Dr. X und Frau H ver­fass­ten Be­richt über die Prü­fung des Pros­pek­tes be­züg­lich einer Be­tei­li­gung an der A Ge­sell­schaft für Inter­na­tio­na­le Film­pro­duk­tion mbH & Co. Me­dien­be­tei­li­gungs KG vom 30.07.1997 (An­la­ge xxx 13), wo­rauf die Be­klag­te zu Recht hin­weist. Die von Prof. Dr. X und Frau H in dem vor­ge­nann­ten Prüf­be­richt auf­ge­stell­ten eige­nen Maß­stä­be betr. den Um­fang der Of­fen­ba­rungs­pflicht gehen mit dem über­ein, was nach Auf­fas­sung des BGH zum Zeit­punkt der Auf­le­gung der Fonds auch ob­jek­tiv galt, so dass auch nichts für einen Rechts­irr­tum der Ge­schäfts­füh­rung der Fa. C spricht. Nach eben die­sen Maß­stä­ben hät­ten so­wohl die Pros­pekt­ab­wei­chung hin­sicht­lich der Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten wie auch die vor­ge­nann­te per­so­nel­le Ver­flech­tung of­fen­ge­legt wer­den müs­sen.

68

Be­zeich­nend sind die Aus­füh­run­gen in der Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999, dass im Hin­blick auf die pros­pekt­wid­ri­ge Mehr­zah­lung für die Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fung Zwei­fel an der Wert­hal­tig­keit an­de­rer pros­pek­tier­ter Leis­tun­gen, deren Ver­gü­tung nun­mehr zur Be­strei­tung der hö­he­ren Eigen­ka­pi­tal­be­schaf­fungs­kos­ten ver­wandt wer­den soll­te, „nicht nur aus steuer­li­chen Grün­den ver­mie­den wer­den soll­ten“. Dass ein Treu­hän­der ein auf Täu­schung aus­ge­rich­te­tes Ver­hal­ten der Fonds­ge­sell­schaft dem Treu­ge­ber mit­zu­tei­len hat, ver­steht sich von selbst und ist auch keine Er­kennt­nis, die die Recht­spre­chung erst in den letz­ten Jah­ren ent­wi­ckelt hätte.

69

Die Urkun­den­la­ge ist ein­deu­tig. Gegen­be­weis durch An­ge­bot der Ver­neh­mung der Zeu­gen Prof. Dr. X und Frau H hat die Klä­ge­rin nicht an­ge­bo­ten - was auch im Hin­blick auf die vor­ge­nann­ten Aus­füh­run­gen nicht er­folg­ver­spre­chend ge­we­sen wäre.

70

Die Klä­ge­rin kann sich auch nicht mit Er­folg da­rauf be­ru­fen, die Be­klag­te sei zu­min­dest ver­pflich­tet, der Fa. C De­ckungs­schutz betr. den an­geb­li­chen Pros­pekt­man­gel bzgl. der Ga­ran­tien zu ge­wäh­ren.

71

Hier­bei kann da­hin­ste­hen, dass der Vor­trag der Klä­ge­rin, was die haft­pflicht­recht­li­che Seite an­geht, oh­ne­hin un­schlüs­sig ist, denn zum einen er­gibt sich aus dem Pros­pekt wört­lich, dass et­wai­ge Ga­ran­tie- bzw. Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen der Fonds­ge­sell­schaft und nicht jedem ein­zel­nen An­le­ger zu­flie­ßen sol­len. Zum an­de­ren ist auch nicht er­sicht­lich, wes­halb ge­ra­de die Fa. C – und nicht die B-GmbH – mit ent­spre­chen­den Si­cher­hei­ten ge­wor­ben haben soll.

72

Es kann auch da­hin­ste­hen, in­wie­weit bei einem vor­weg­ge­nom­me­nen De­ckungs­pro­zess des ge­schä­dig­ten Drit­ten für die Fest­stel­lung der  De­ckungs­pflicht des Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rer gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Mit­ver­si­cher­ten be­reits aus­reicht, dass der ge­schä­dig­te Drit­te ir­gend­wel­che Be­haup­tun­gen auf­stellt, aus denen sich die Haf­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers/Mit­ver­si­cher­ten er­ge­ben soll, ob­gleich der ge­schä­dig­te Drit­te oh­ne­hin, auch wenn er der be­klag­ten Ver­si­che­rung nicht vor­schrei­ben kann, wie sie ihrer De­ckungs­pflicht nach­kommt,  im Er­geb­nis kei­nen Ab­wehr­schutz son­dern nur Be­freiung des Ver­si­che­rungs­neh­mer/Mit­ver­si­cher­ten von der gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­er­satz­pflicht an­strebt und ein Be­freiungs­an­spruch nur be­stehen kann, wenn der Haft­pflicht­an­spruch un­strei­tig oder be­wie­sen ist.

73

Auch kann offen blei­ben, in­wie­weit auf an­geb­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen zu­rück­ge­grif­fen wer­den kann, wenn diese – wie vor­lie­gend – nur gegen­über dem Haft­pflicht­ver­si­che­rer, nicht je­doch gegen­über dem Schä­di­ger gel­tend ge­macht wer­den.

74

Denn jeden­falls greift der De­ckungs­aus­schluss der Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung auch dann, wenn der­sel­be Scha­den nicht nur durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung son­dern (mög­li­cher­wei­se) auch durch eine nicht wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung ver­ur­sacht wor­den ist.

75

Dies er­gibt sich aus Wort­laut, Sinn und Zweck der De­ckungs­aus­schluss­klau­sel. Hier­bei ist auf das Ver­ständ­nis eines durch­schnitt­li­chen, ver­si­che­rungs­recht­lich nicht vor­ge­bil­de­ten  Ver­si­che­rungs­neh­mers ab­zu­stel­len. Die­sem wird sich so­dann zu­nächst ohne Wei­te­res er­schlie­ßen, dass die Ver­si­che­rung es ver­si­che­rungs­ver­trag­lich ab­lehnt, für Ver­si­che­rungs­fäl­le ein­zu­ste­hen, in denen Schä­den durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung ver­ur­sacht wer­den, also in Fäl­len, in denen sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Mit­ver­si­cher­te sich be­wusst dafür ent­schie­den hat, sich pflicht­wid­rig zu ver­hal­ten. Ir­gend­ei­nen An­halts­punkt dafür, dass der Ver­si­che­rer dann, wenn der­sel­be Scha­den auch auf einer nicht wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­ruht, gleich­wohl De­ckungs­schutz zu ge­wäh­ren ver­spricht, be­steht nicht, denn dann würde er im Er­geb­nis doch wie­der auch De­ckungs­schutz für einen Scha­den leis­ten, der auch auf einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­ruht. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Mit­ver­si­cher­te, der den­sel­ben Scha­den nicht nur durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung her­vor­ruft, son­dern da­rü­ber hi­naus auch durch eine nicht wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung und dem­nach mehr Pflicht­ver­let­zun­gen be­geht als ein Ver­si­che­rungs­neh­mer, der den Scha­den nur durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung her­vor­ruft, würde dem­nach de­ckungs­recht­lich bes­ser ste­hen. Dies wäre er­kenn­bar sinn­wid­rig. Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ma­chen die­sen Zu­sam­men­hang da­durch deut­lich, dass sie nicht davon spre­chen, dass kein De­ckungs­schutz im Falle einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­steht, son­dern indem sie her­vor­he­ben, dass ein De­ckungs­schutz für eine Scha­den­stif­tung bzw. Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung nicht be­steht. Für eben die­sen Scha­den, wenn er denn auf einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­ruht, braucht der Ver­si­che­rer kei­nen De­ckungs­schutz zu ge­wäh­ren. Die Klau­sel ist weder über­ra­schend noch un­klar (§§ 305c Abs.1, Abs. 2 BGB). Auch höhlt sie nicht we­sent­li­che Leis­tungs­pflich­ten des Ver­si­che­rers un­an­ge­mes­sen aus (vgl. § 307 BGB).

76

Vor­lie­gend steht der­sel­be Scha­den in Rede, der nach st. Rspr. in Fäl­len man­gel­haf­ter Auf­klä­rung vor dem Bei­tritt zu einem An­la­ge­fonds in dem Bei­tritt selbst be­steht, wobei es un­er­heb­lich ist, ob ge­ra­de die­je­ni­gen Um­stän­de, über die nicht hin­rei­chend auf­ge­klärt wor­den ist, zu einer wirt­schaft­li­chen Min­der­wer­tig­keit der An­la­ge ge­führt haben (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 -).

77

Die Frage, wie weit der De­ckungs­aus­schluss greift, hat mit den Grund­sät­zen der Recht­spre­chung nichts zu tun, nach denen dann, wenn eine be­stimm­te Pflicht­ver­let­zung im Haft­pflicht­ver­hält­nis rechts­kräf­tig fest­steht, im De­ckungs­pro­zess weder der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch der Ver­si­che­rer gel­tend ma­chen könne, es habe da­ne­ben noch eine wei­te­re wis­sent­li­che bzw. nicht wis­sent­lich er­folg­te Pflicht­ver­let­zung vor­ge­le­gen, durch die der Scha­den ver­ur­sacht wor­den sei (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Lücke in Prölss/Mar­tin, VVG, 28. Aufl., § 100 Rz 62). Denn diese Recht­spre­chung zieht le­dig­lich die zu­tref­fen­den Fol­ge­run­gen aus dem sog. Tren­nungs­prin­zip, so­weit nach rechts­kräf­ti­ge Fest­stel­lun­gen der Pflicht­ver­let­zung im Haft­pflicht­ver­hält­nis vor­lie­gen. An sol­chen rechts­kräf­ti­gen Fest­stel­lun­gen fehlt es je­doch vor­lie­gend.

78

Die Frage der Reich­wei­te ist aus­schließ­lich eine Frage der Ver­trags­aus­le­gung, auch unter be­son­de­rer Be­rück­sich­ti­gung des Rechts der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (in die­sem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 9 U 71/07 - für die dort an­ge­wand­te De­ckungs­aus­schluss­klau­sel). Das vor­ge­fun­de­ne Aus­le­gungs­er­geb­nis wi­der­spricht damit auch nicht der Rspr. des BGH, der eine ge­son­der­te Ver­jäh­rung bei Gel­tend­ma­chung meh­re­rer  Auf­klä­rungs­män­gel an­nimmt (vgl. Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10 -). Denn die zu­tref­fen­de Sicht­wei­se des BGH be­ant­wor­tet nicht die vor­lie­gend ent­schie­de­ne Frage, ob die Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch eine wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung eine Sperr­wir­kung für einen De­ckungs­an­spruch dar­stellt, der den­sel­ben Scha­den zum In­halt hat, falls die­ser auch auf einer nicht wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung be­ruht.

79

So­weit die Klä­ge­rin da­rauf hin­weist, der Be­klag­ten seien die auch bei der An­mel­dung zur In­sol­venz­ta­bel­le gel­tend ge­mach­ten Pros­pekt­män­gel be­reits seit lan­gem be­kannt, so kann hie­raus nicht auf ein de­kla­ra­to­ri­sches Schuld­an­er­kennt­nis dem Grunde nach ge­schlos­sen wer­den. Dies schei­tert schon daran, dass die Be­klag­te un­strei­tig der Fa. C be­tref­fend den vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­fall bis­lang kei­nen De­ckungs­schutz in Form von Ab­wehr­schutz ge­währt hat. im Üb­ri­gen spricht auch nichts dafür – in­so­weit wäre die Klä­ge­rin be­weis­be­las­tet – dass die Be­klag­ten auch in Kennt­nis der  Ak­ten­no­tiz vom 12./13.01.1999, aus der sich maß­geb­lich die Wis­sent­lich­keit der Pflicht­ver­let­zung er­gibt, der Fa. C De­ckungs­schutz ge­währt hätte.

80

Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 91, 709 ZPO.

81

Streit­wert: 14.0000,- € (80 % von 17.500,- € als an­ge­nom­me­nem

82

                                     Ge­samt­scha­den)