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Landgericht Köln·24 O 505/11·24.07.2012

Berichtigung des Tatbestands und Korrektur einer Personenbezeichnung (§ 319 ZPO)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 29.06.2012. Das Gericht nahm eine Teilberichtigung vor: Es ergänzte die Tatbestandsschilderung um Angaben zur Deckungsablehnung der Beklagten und berichtigte eine Personenbezeichnung gemäß §319 ZPO. Weitergehende Berichtigungswünsche wurden zurückgewiesen, eine Berichtigung der Entscheidungsgründe kam nicht in Betracht.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Tatbestand in Teilen berichtigt und Personenbezeichnung nach §319 ZPO korrigiert; weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Verwechslungen in Personenbezeichnungen und vergleichbarer offensichtlicher Fehler in der Urteilsformulierung.

2

Eine Tatbestandsberichtigung ist nur zulässig, soweit sie eine offensichtliche Fehlwiedergabe des vorgetragenen Sachverhalts beseitigt, nicht jedoch zur inhaltlichen Ergänzung oder Erweiterung des Tatbestands dient.

3

Die Entscheidungsgründe sind von einer Berichtigung nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht erfasst und bleiben unberührt.

4

Ist ein vorprozessuales Sachverhalt von einer Partei vorgetragen und von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten, kann dies die Grundlage für eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands bilden.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

1.

Der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2012 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 4 der UA, 2. Absatz, muss es wie folgt heißen: "Die Beklagte, die der Fa. D zunächst Abwehrschutz geleistet hatte, erklärte gegenüber der Fa. D mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war. Bzgl. des streitgegenständlichen Versicherungsfalles hat die Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz geleistet, da die Beklagte von diesem Versicherungsfall erst nach besagter Deckungsablehnung erfahren hatte."

Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag zu Punkt 1.) wird zurückgewiesen.

2.

Der letzte Absatz auf Bl. 4 der UA wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss: "...da die Fa. D nicht mitgeteilt habe, dass ...".

Gründe

2

zu 1.):

3

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerseite nicht behauptet hat, dass gerade im vorliegenden Fall die Beklagte vorgerichtlich zunächst Deckungsschutz in Form von Abwehrschutz geleistet hat. Dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten in der Duplik, dass sie vom dem vorliegenden Fall erst nach der generell erfolgten Deckungsablehnung erfahren habe, ist die Klägerseite nicht entgegengetreten.

4

Einer weitergehenden Berichtigung, und zwar hinsichtlich der Darstellung des Beklagtenvortrags, bedarf es nicht, da der Umstand, dass vorgerichtlich betr. den vorliegenden Schadensfall kein Deckungsschutz gewährt worden ist, unstreitig ist, und die Ausführungen dazu, weshalb die Beklagte meint, aus Rechtsgründen liege kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, im Tatbestand nicht abschließend sind ("könne schon deshalb nicht angenommen werden"); einer Tatbestandsergänzung bedarf es nicht.

5

Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe kommt von Gesetzes wegen nicht in Betracht.

6

zu 2.):

7

Insoweit handelt es sich um eine offensichtliche Verwechslung in der Personenbezeichnung, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist.