Garantieversicherung: Entwicklungsrisiko kein gedeckter Konstruktionsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Garantieversicherung Ersatz für Vergleichszahlungen wegen Braunfärbungen elektrochromer Gläser sowie (nach Erledigungserklärung) Feststellung weiterer Leistungspflichten. Das LG Köln verneinte Versicherungsschutz, weil nach den Bedingungen nur Herstellungs- oder Montagefehler, nicht aber Entwicklungsrisiken gedeckt seien; ein Konstruktionsfehler i.S.d. Police liege nicht vor. Auch der Hilfsvortrag (fehlende Erprobung/Tests) betreffe Produktentwicklung und begründe keinen vermeidbaren Konstruktionsfehler. Die Klage und der Feststellungsantrag nach einseitiger Erledigungserklärung wurden abgewiesen; Verfristung nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. verneinte das Gericht.
Ausgang: Zahlungs- und (nach einseitiger Erledigungserklärung) Feststellungsantrag mangels versicherter Gefahr abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz aus einer Garantieversicherung besteht nur für die im Bedingungswerk als gedeckte Gefahren beschriebenen Herstellungs- und Montagefehler; Entwicklungsrisiken sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht umfasst.
Ist der Begriff „Konstruktionsfehler“ in den Bedingungen systematisch an „Herstellung oder Montage“ angebunden, erfasst er nur konstruktionsbezogene Fehler im Bereich der Fertigung nach dem Stand der Technik, nicht Fehler der Produktentwicklung.
Der Versicherungsnehmer, der entgegen dem klaren Wortlaut einer Garantieversicherung die Deckung des Entwicklungsrisikos behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine entsprechende abweichende Vereinbarung.
Unterlassene oder unzureichende Erprobung eines neuartigen Produkts betrifft regelmäßig die Produktentwicklung und begründet für sich genommen keinen gedeckten Konstruktionsfehler, solange kein Verstoß gegen konkrete technische Regeln oder anerkannte Standards dargelegt ist.
Besteht auf Seiten des Versicherungsnehmers ein Versicherungsmakler als Interessenvertreter, treffen den Versicherer im Regelfall keine gesteigerten Hinweispflichten zur Nichtdeckung des Entwicklungsrisikos.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten als führendem Versicherer mit einem Anteil von 70 % eine Garantieversicherung, nach dem alle fabrikneuen Lieferungen und Leistungen der Klägerin aus ihrem G E-Control Glas Programm nach Maßgabe des Vertrages versichert sind, nämlich nach Ziffer 5.1. der Police, die vom Versicherungsmakler N GmbH entworfen wurde, "alle ... kosmetischen /visuellen (Lichtkonsistenz) und funktionellen Schäden gemäß "Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für G E-Control", deren Ursache in der Herstellung oder Montage liegen und in der folgenden Garantiezeit sichtbar bzw. festgestellt werden."
Nach Ziffer 5.2.1 gewährt der Versicherer "also Versicherungsschutz gegen Schäden an den versicherten Sachen, verursacht durch Konstruktionsfehler, Guß- oder Materialfehler, [...] oder Montagefehler, soweit sie der Versicherungsnehmer aufgrund seines Verkaufs oder Liefervertrages zu vertreten hat."
Zum weiteren Inhalt des Versicherungsvertrages wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 32 ff., Bedingungen Bl. 37 ff. [39] GA).
Versicherter Gegenstand war eine von der Klägerin entwickelte elektrochrome Verglasung; durch Stromflusss sollte sich die Farbe der Glasscheiben verändern. Die Klägerin vertrieb diese Gläser auf der Grundlage ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen (Anl. 6, Bl. 56 ff. GA), die eine Haftungsregelung für den Fall vorsahen, dass sich das System als nicht tauglich erwies (Bl. 59 GA).
Ab Juni 2001 stellte die Klägerin an einigen Verglasungen am Rand Braunfärbungen fest. Die Beklagte lehnte jegliche Haftung für Schäden aus diesem Umstand ab, ebenso die Streithelferin, bei der die Klägerin eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung unterhält. Grund für die Braunfärbungen war primär eine unzureichende Entwicklung des Produkts, hilfsweise beruft sich die Klägerin auf einen Konstruktionsfehler im engeren Sinne.
Die Klägerin trägt vor, dass die von ihr entwickelten Gläser bei verschiedenen Bauvorhaben eingebaut worden seien und sie sich nach Auftreten der Braunfärbungen mit den jeweiligen Abnehmern vergleichsweise auf Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt 1.244.989,88 € geeinigt habe (Einzelheiten Klageschrift Bl. 8 bis 11 GA). Davon macht sie 70 % gegen die Beklagte geltend. Im Übrigen seien entsprechende Gläser auch beim Gymnasium im D eingebaut worden; insoweit sei der Schaden noch nicht absehbar gewesen und mit einem zunächst angekündigten Feststellungsantrag geltend zu machen. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen.
Die Klägerin hält das hier verwirklichte Risiko für versichert. Die Bedingungen seien unklar, so dass die Beklagte sich nicht auf Herstellungs- und Montagefehler zurückziehen könne. Auch Entwicklungsfehler seien Konstruktionsfehler und unterfielen damit dem Versicherungsschutz. Hierzu behauptet die Klägerin unter Darstellung der Fehlerursachen im Einzelnen, ein solch verstandener Konstruktionsfehler, vor allem ein solcher im engeren Sinne (dazu Schriftsatz vom 16.6.2006, Bl. 179 ff. GA), liege vor. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages, der nicht vom Makler, der N GmbH, die an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt habe, gestellt worden sei, sei es ihr Interesse gewesen, wie für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass auch Entwicklungsfehler, für die sie einzustehen habe, in die Deckung kämen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 871.429,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2004 zu zahlen.
Weiter beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass sich ihr Begehren, die Verpflichtung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Generalvertrag über die Garantieversicherung Nr. GTV 40/622/3 201 011/403, gültig ab dem 1.8.2000, weitere Leistungen zu erbringen, sofern Kunden der Klägerin wegen fehlerhafter E-Control Gläser berechtigt Schadensersatzansprüche in unverjährter Zeit geltend machen, erledigt hat und der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.
Die Beklagte hält der Klage entgegen, dass sie – wie bei Garantieversicherungen üblich- keine Deckung für Entwicklungsrisiken übernommen habe. Dazu behauptet sie, dass sei bei Vertragsschluss übereinstimmende Meinung gewesen. Einen versicherten Konstruktionsfehler habe die Klägerin ebenso wie Schadensumfang und -höhe nicht nachvollziehbar dargelegt; es bleibe beim Entwicklungsfehler. Im Übrigen sei die Klageausschlussfrist nicht gewahrt. Zumindest liege der Schaden in vorzeitiger Abnutzung begründet und (oder) beruhe auf Oxidation. Neben diesen Ausschlüssen beruft sich die Beklagte auf den Ausschluss des Schadens durch dauernde Einflüsse des Betriebs und durch unsachgemäße Behandlung. Das Produkt sei bereits im Jahre 2001 als mangelhaft erkannt worden und habe jedenfalls danach nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Insbesondere der Schaden bei der Firma F sei daher grob fahrlässig herbeigeführt worden. Im ersten Schadensfall habe die Klägerin insoweit auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Im Übrigen hafte sie, die Beklagte, nur subsidiär.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.8.2006 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, war die Klage in der Hauptsache nicht begründet, so dass auch der nunmehr gemäß einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin sinngemäß gestellte Feststellungsantrag abzuweisen ist.
Dabei ist die Klage nicht im Sinne von § 12 Abs. 3 VVG verfristet erhoben worden, unabhängig von der Frage, ob die Deckungsablehnung hier an den richtigen Adressaten gerichtet war. Per Fax ging die Klageschrift am Tag des von der Beklagten vorgetragenen Fristablaufs, am 31.10.2005, bei Gericht ein. Der Kostenvorschuss ist am 14.11.2005 und damit rechtzeitig eingezahlt worden. Die Zustellung der Klage erfolgte damit rechtzeitig im Sinne von § 167 ZPO.
Die Klage ist nicht begründet, da sich schon nach dem Klagevortrag keine versicherte Gefahr verwirklicht hat. Weder das Hauptvorbringen der Klägerin noch ihr Hilfsvorbringen stützen die Klage:
I.
Nach Ziffer 5.1. des Vertrages sind Schäden versichert, deren Ursache in der "Herstellung oder Montage" liegen. Ziffer 5.2. beschreibt dies näher, wie sich eindeutig aus der Formulierung "Der Versicherer gewährt also Versicherungsschutz gegen Schäden (...) verursacht durch ..." ergibt, und nennt dann in Ziffer 5.2.1 u.a. Konstruktionsfehler. Ein Konstruktionsfehler im Sinne dieser vertraglichen Vereinbarung liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, wie der Vertrag zustande gekommen ist und ob die Beklagte die Bedingungen gestellt, vor allem, ob sie als deren Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (§§ 1 ff. AGBGB a. F.) anzusehen sind. Das Bedingungswerk ist nicht unklar, sondern verständlich.
Schon vom Wortlaut her, wie durch das Wort "also" in Ziffer 5.2. zum Ausdruck gebracht wird, sind in Ziffer 5.2.1 nähere Umschreibungen der Herstellungs- und Montagefehler als versicherte Gefahrenumstände genannt. In Ziffer 5.1. ist, wie unschwer zu verstehen, der Grundsatz ausgeführt. Die Einleitung der Ziffer 5.2. lässt nur den Schluss zu, dass nachfolgend näher genannt wird, was Herstellungs- und Montagefehler sind, die in der Deckung sein sollen, nämlich auch Konstruktionsfehler, was zeigt, dass diese dem Bereich der Herstellung zuzuordnen sein mögen.
Soweit nachfolgend keine exakte Definition des Konstruktionsfehlers folgt, ist eine solche damit aus dem Kontext des Bedingungswerks zu erschließen. Ausgehend vom Obersatz in Ziffer 5.1. folgt damit nach Auffassung der Kammer unmittelbar, dass ein gedeckter Konstruktionsfehler nur ein solcher sein kann, der im Bereich der Herstellung oder Montage des Produkts anzusiedeln ist. Das aber schließt einen Fehler aus dem Bereich der Produktentwicklung zweifelsfrei aus. Schon nach dem Klägervortrag liegt die Ursache der Produktmangelhaftigkeit aber im Bereich der Entwicklung, wie in der Replik vom 16.5.2006 zusammenfassend vorgetragen (dort S. 5, Bl. 163 GA).
Eine andere Auslegung, wie sie die Klägerin als richtig ansieht, fügt sich nicht in den Aufbau des Bedingungswerks und in die Formulierung, wie sie mit Bedacht in Ziffern 5.1 und 5.2. gewählt wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Entwicklungsrisiken solche Gefahren sind, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen – produkthaftungsrechtlich indes nur dann, wenn sie nach dem neusten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (BGHZ 129, 353 = NJW 1995, 2162 [insb. S. 2163]), und beachtet, dass diese produkthaftungsrechtliche Einstufung auch dem technischen Verständnis des Begriffes "Konstruktion" nachgeht, wonach ein Konstruktionsprozess in vier Phasen verläuft vom Entwerfen und Entwickeln bis zur Erarbeitung der Fertigungsunterlagen (vgl. Brockhaus Enzyklopädie Stichwort "Konstruktion"), ergibt sich hier kein anderes Verständnis des vertraglich Vereinbarten:
Zum einen ist schon zweifelhaft, ob der Begriff des Konstruktionsfehlers hier im Sinne einer einheitlichen Auslegung im Rechtsverkehr nur gemäß seiner produkthaftungsrechtlichen Verwendung im Klägersinne auszulegen ist. Werden produkthaftungsrechtlich die Begriffe "Entwicklungsfehler" und "Konstruktionsfehler" bisweilen überlappend verwendet (s. BGH, a.a.O. mit w. Nachweisen) in dem Sinne, dass Einwicklungsfehler von der Konstruktion eines Produkts ausgehen müssen (dazu auch: Foerste in Graf v. Westphalen, Produkthaftung, 2. Aufl., § 24 Rn. 82; s. auch ebd. § 72 Rn. 77), so werden die Begriffe sogleich auch wieder geschieden, als ein Konstruktionsfehler dann vorliegen soll, wenn ein Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (Foerste, a.a.O., § 24, Rn. 59), wohingegen der Begriff des Entwicklungsfehlers solche Gefahren erfasst, die auch nach dem neusten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (Foerste, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.), indes lediglich typischerweise der Planung oder Konstruktion zuzuordnen sind, aber auch der Fabrikation zugeordnet werden können. Der Begriff des Entwicklungsfehlers ist damit vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG ein solcher, der über die Kategorie des Verschuldens eine Abgrenzung zwischen Fehlern, für die zu haften ist und solchen, für die den Hersteller keine Haftung trifft, vorgenommen wird. Bei näherer Betrachtung sind Entwicklungsfehler und Konstruktionsfehler daher produkthaftungsrechtlich verwendete Begriffe, die unterschiedliche Sichtweisen vor dem Hintergrund des Haftungsgefüges des Produkthaftungsrechts umschreiben und von daher von einander zu trennen sind (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. III/1, 2. Aufl., Rn. 4.636). Das zeigt, dass die Auslegung des Begriffes "Konstruktionsfehler" schon produkthaftungsrechtlich nicht auch "Entwicklungsfehler" oder –risiken einschließt, sondern lediglich Entwicklungsfehler umgekehrt im Bereich der Konstruktion aufgetreten sein können. Legte man hier also diese Sichtweise an, folgte daraus nicht zwingend, dass durch den Begriff des Konstruktionsfehlers in Ziffer 5.2.1 auch solche aus dem Bereich der Entwicklung mit in der Deckung wären.
Zum anderen steht einer Auslegung des hier im Vertrag verwandten Begriffs des Konstruktionsfehlers im Sinne der klägerseits bemühten Definition aus BGHZ 129, 353 entgegen, dass in der Rechtsprechung jedenfalls zur Maschinen-Garantieversicherung der Begriff des Konstruktionsfehlers eindeutig definiert ist (s. BGH, VersR 1984, 1185). Danach liegt ein Konstruktionsfehler nur dann vor, wenn im Rahmen der Konstruktion gegen bei der Herstellung gegebene technische Erkenntnisse verstoßen worden ist. Dies folge nach der Entscheidung des BGH daraus, dass Versicherer und Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages typischerweise davon ausgehen, dass eine Maschine oder Anlage nach dem derzeitigen Stand der Technik hergestellt werde. Gerade die Übernahme des Entwicklungsrisikos (also produkthaftungsrechtlich gesehen des nicht zu vertretenden Fehlers im Bereich der Entwicklung) sei vom Versicherer nicht gewollt und könne vom Versicherungsnehmer billigerweise auch nicht erwartet werden. Der BGH verwendet damit einen Konstruktionsfehlerbegriff auch im Versicherungsrecht, der sich mit dem Begriff des Konstruktionsfehlers deckt, für den produkthaftungsrechtlich einzustehen ist, da das Entwicklungsrisiko gerade aus der Haftung genommen ist (§ 1 II Nr. 5 ProdHG).
Der Vertrag lässt auch unter dem Aspekt nicht erkennen, dass mit dem hier verwendeten Begriff des Konstruktionsfehlers etwas anderes im Sinne der Klägerseite gewollt war. Wie dargestellt, spricht der Wortlaut schon entscheidend dagegen. Hinzu kommt, dass ein Entwicklungsfehler oder eine Übernahme des Entwicklungsrisikos ausdrücklich gerade nicht genannt sind. Folgte man dem klägerseitigen Auslegungsansatz zum Konstruktionsfehlerbegriff wäre indes gerade zu erwarten gewesen, dass das Entwicklungsrisiko ausdrücklich im Vertrag genannt wäre. Zum einen soll nach dem Klägervortrag der Begriff des Entwicklungsrisikos den des Konstruktionsfehlers voraussetzen – produkthaftungsrechtlich jedoch dem nicht gleichstehen, weshalb hier eine Niederlegung dieses Risikos dringend erforderlich gewesen wäre, wenn es denn versichert sein sollte. Zum anderen soll bei Vertragsschluss gerade erkennbar gewesen sein, dass die Klägerin das Entwicklungsrisiko versichern wollte. Dann aber hätte dies umso mehr im Vertrag niedergelegt werden müssen. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hier nach ihren Verkaufsbedingungen teilweise die Haftung für das Entwicklungsrisiko übernommen hatte (s. Bl. 56 ff. GA). Selbst wenn dies der Beklagten im Übrigen bekannt gewesen sein sollte, ergibt sich nichts anderes:
Die Klägerin trägt nicht vor, dass dieser Wille von der Gegenseite überhaupt auch akzeptiert worden sei (entgegen dem Vertragswortlaut) oder man sich einig gewesen sei, dass durch den verwendeten Begriff des Konstruktionsfehlers auch Entwicklungsrisiken gedeckt sein sollten. Hinzu kommt, dass man nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin im Termin auch erhebliche Zweifel haben kann, ob auch aus ihrer Sicht tatsächlich das Entwicklungsrisiko versichert werden sollte.
Stützt der Wortlaut der Bedingungen nur eine solche Auslegung des Begriffs des Konstruktionsfehlers, der Entwicklungsrisiken ausschließt, da er an die Produktherstellung anknüpft und damit den Bereich der Entwicklung gerade nicht einschließt, so erschließt sich vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zum Konstruktionsfehler im Garantieversicherungsrecht erst recht kein anderes Verständnis als im Sinne des dort Niedergelegten: Regelmäßig will ein Versicherer nicht das Entwicklungsrisiko übernehmen, also das Risiko, das mit einer (Fort-)entwicklung eines Produkts über den bisherigen Erkenntnisstand der Technik verbunden ist. Dieses Risiko ist das ureigene Unternehmerrisiko, das regelmäßig nicht versicherbar ist. Sofern der Versicherungsnehmer entgegen dem –auch hier eindeutigen und gerade nicht unklaren- Wortlaut des Versicherungsvertrages dem Vertrag eine andere Bedeutung zumessen will, muss er diese Abweichung vom Regelfall darlegen und beweisen. Das kann die Klägerin hier nicht, wie zwischen den Parteien breit erörtert worden ist. Die hier realisierten Entwicklungsrisiken sind damit gerade nicht gedeckt.
II.
Auch nach dem Hilfsvortrag der Klägerin liegt kein Konstruktionsfehler im "engeren Sinne", also ein solcher, der bei Beachtung der technischen Erkenntnisse vermeidbar gewesen wäre, vor. Soweit die Klägerin hierzu unter Verweis auf die Deckungsablehnung der Streithelferin vorgetragen hat, ergibt sich auch daraus kein versicherter Konstruktionsfehler: Die nicht ausreichende oder unterlassene Erprobung des Systems insbesondere auch für den Fall, dass es nicht regelmäßig bzw. nicht häufig genutzt wurde, ist dem Bereich der Produktentwicklung zuzuordnen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang selbst vor, dass der Aspekt der Beständigkeit bei Nichtgebrauch der Gläser nicht der Konstruktion zuzuordnen sei (Schriftsatz vom 16.6.2006, S. 3, Bl. 181 GA). Damit ist die Erprobung dem Bereich der Entwicklung zuzuordnen. Das ist auch richtig, denn es ist nicht ersichtlich, gegen welche technische Regeln oder Standards insoweit verstoßen worden sein soll. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die unterlassene Ermittlung von Grenzkurven eine etablierte Vorgehensweise sei, und damit nahe legen will, dass gegen diesen technischen Standard verstoßen worden sei, weshalb auch ein Konstruktionsfehler im Sinne der Entscheidung des BGH zur Maschinengarantieversicherung vorliegen soll, greift dies nicht. Auch die Klägerin vermag nämlich nicht darzulegen, wieso erkennbar gewesen sein soll, dass eine solche Erprobung wie beschrieben geboten war. Sie beschreibt nur, in Anlehnung an die Sichtweise der Streithelferin, ein etabliertes Verfahren zur Bestimmung von Grenzwerten. Daraus folgt aber nicht, dass die Durchführung dieses Verfahrens hier geboten gewesen sein soll und das Unterlassen dieser Tests einen vermeidbaren Verstoß gegen technische Erkenntnisse und Regeln zu einem vergleichbaren Produkt darstellte. Angesichts der Neuheit des Produkts, die die Klägerin selbst herausstellt, ist dies auch gar nicht vorstellbar. Beschrieben wird damit wiederum nur ein nicht beherrschbares Entwicklungsrisiko, das sich realisiert haben mag. Ein alternatives fehlerfreies Produkt, um diesen Ansatz der Klägerin zu wählen (Schriftsatz vom 16.6.2006, S. 2 = Bl. 180 GA), wird von ihr nicht vorgetragen, so dass sie selbst darlegen muss, dass es auch insoweit um Fragen vor der Konstruktion und damit nicht um eine solche im "engeren Sinne" ging.
III.
Schließlich vermag die Klägerin ihren Anspruch auch nicht darauf zu stützen, dass die Beklagte angesichts der ihr ggf. bekannten Isolierglasgarantie, die die Klägerin mit ihrem Produkt aussprechen wollte, nicht ausdrücklich auf den Ausschluss von Entwicklungsrisiken hingewiesen hat. Die Klägerin hat auf ihrer Seite ausweislich des Vertrages unter Ziffer 17 einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut, so dass die Beklagte hier keine gesteigerten Hinweispflichten traf. Hinzu kommt, dass der Klägerin nach den Worten ihres Geschäftsführers die Problematik der Versicherbarkeit des Entwicklungsrisikos bekannt war.
IV.
Ist das geltend gemachte Risiko, das sich verwirklichte, damit nicht durch den Versicherungsvertrag gedeckt, kommt es auf die weiteren Einwendungen der Beklagtenseite nicht an. Die Klage war abzuweisen.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 Abs. 1 1. HS, 709 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 23.8.2006: 876.429,16 €, danach bis 873.000,- €