Reiseabbruchversicherung: Bettruhe nach Unfall als Reiseabbruch, Entschädigung gekürzt um Verpflegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Reiseabbruch- und Reise-Notruf-Versicherung Ersatz für nicht genutzte Reiseleistungen sowie zusätzliche Rückreisekosten nach einer Fußverletzung im Urlaub. Das LG Köln bejahte eine schwere Unfallverletzung und wertete die Situation als Reiseabbruch, weil der Kläger bis zur späteren Umbuchung bettlägerig war und den planmäßigen Rückflug nicht antreten konnte. Erstattet wurden anteilige Reisekosten und Umbuchungs-/Telefonkosten, jedoch unter Abzug wegen Bereicherungsverbots (häusliche Verpflegung) sowie der vertraglichen Selbstbeteiligung. Die Klage hatte überwiegend Erfolg (5.066,73 € statt 6.805,23 €).
Ausgang: Klage aus Reiseabbruch- und Notrufversicherung überwiegend zugesprochen; im Übrigen (über 5.066,73 € hinaus) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung setzt nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass die Reise aufgrund einer versicherten schweren Unfallverletzung nicht planmäßig beendet wird oder abgebrochen werden muss.
Ein Reiseabbruch liegt vor, wenn der Versicherte die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig endgültig aufgeben muss und die Rückkehr nicht wie gebucht erfolgen kann; eine bloße Reiseunterbrechung genügt hierfür nicht.
Ist dem Versicherten eine vorzeitige Heimreise medizinisch unmöglich und kann er bis zur Heimreise die Reiseleistungen tatsächlich nicht mehr nutzen, kann gleichwohl ein Reiseabbruch anzunehmen sein.
Bei der Entschädigung für nicht genutzte Reiseleistungen ist das Bereicherungsverbot zu berücksichtigen; ersparte Eigenaufwendungen (insbesondere Verpflegung) können anspruchsmindernd abzuziehen sein.
Zusätzliche Rückreisekosten im Sinne der Versicherungsbedingungen umfassen auch notwendige Umbuchungsgebühren und zur Organisation der Rückreise angefallene Telefonkosten, soweit sie nachgewiesen sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.066,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
| Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Reiseabbruch-Versicherung und einer Reise-Notruf-Versicherung in Anspruch, denen die Bedingungen der Beklagten über die Reiseabbruch-Versicherung (AVB RA), die Reise-Notruf-Versicherung (AVB RN), die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (AVB RR) sowie die Allgemeinen Bestimmungen für ELVIA Reiseversicherungen (AVB AB) zugrunde lagen. Gemäß § 1 Nr. 4 AVB RA trägt die versicherte Person, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Selbstbehalt in Höhe von 20 % der erstattungsfähigen Ersatzleistung. |
| Der Kläger buchte bei der S GmbH in Bergisch Gladbach für sich und seine Ehefrau eine Hochzeitsreise auf die Malediven vom 16.12. bis zum 31.12.2001 zu einem Gesamtpreis von 14.954,28 DM (= 7.646,- €). Gleichzeitig schloss er bei der Beklagten im Rahmen eines Versicherungspakets eine Reiserücktrittsversicherung, eine Reise-Notruf-Versicherung sowie eine Reiseabbruch-Versicherung zu einem Gesamtpreis von 664,98 DM (340,- €) ab. Der Rückflug war für den 30.12.2001 (Ortszeit) vorgesehen. Diesen Rückflug nahmen der Kläger und seine Ehefrau nicht wahr; stattdessen buchten sie am 25.12.2001 zum 07.01.2002 ein Ersatzflug auf einer Maschine des Veranstalters. Mit Schreiben vom 10.03.2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.3.2002 vergeblich zur Regulierung der mit der Klage geltend gemachten Entschädigung auf. |
| Der Kläger behauptet, bei einem Bootsunfall am 20.12.2001 anlässlich einer Exkursion gestürzt und sich am rechten Fuß schwer verletzt zu haben. Bei einer Sofortbehandlung im Muli Regional Hospital auf der Hauptinsel des Atolls seien eine schwere Prellung, eine starke Schwellung des rechten Fußes, vermutete Sehnen- und Muskelrisse sowie starke Schmerzen im Gelenk diagnostiziert worden. Ihm sei ein Gips angelegt worden; er habe verschiedene Medikamente und Schmerzmittel erhalten. Der behandelnde Arzt Dr. C4 habe 15 Tage absolute Bettruhe verordnet und ihn für transportunfähig zum regulären Rückreisetermin erklärt, dies vor allem, da die Rückreise per Boot, Wasserflugzeug und Linienflug - dies ist unstreitig - erfolgen musste. Hierzu legt er den Befundbericht des Dr. C4 vom 20.12.2001 vor. Vor Ort seien für ihn weder Krücken noch Rollstuhl verfügbar gewesen, in den täglichen Verrichtungen des Lebens habe er von seiner Ehefrau gepflegt werden müssen. Es habe zu 100 % Bettlägerigkeit im Hotelbereich bestanden. Die besonderen Einrichtungen des Hotels für Flitterwöchner seien nicht nutzbar, der eigentliche Zweck der Reise unerreichbar gewesen. |
| Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus der Reiseabbruchs-Versicherung auf Ersatz von 12 Tagen entgangenen Reisewerts in Anspruch; bei einem Gesamtpreis der Reise von 15.619,26 DM für 15 Tage entspreche dies 12.495,41 DM (3.123,85 DM pro Tag). Weiter macht er 394,57 DM (201,74 €) Telefonkosten für die Organisation des Rückflugs sowie Kosten für die Umbuchungsgebühr am Flughafen von 105,50 DM (53,94 €) geltend, mithin insgesamt 15.995,48 DM (=6.636,10 €). Aus der Reisenotruf-Versicherung macht der Kläger einen Betrag von 314,39 DM (160,75 €) für Telefonkosten geltend. |
| Der Kläger behauptet, ein Rückflug sei vor dem 07.01.2002 medizinisch nicht möglich gewesen. Insbesondere habe eine Thrombosegefahr bestanden. Die Zeugin M habe ihm zugesagt, dass er den Flug auf einen späteren Flug umbuchen dürfe. Es seien die angegebenen Telefonkosten und Umbuchungsgebühren entstanden. |
| Er ist der Ansicht, auch unter Berücksichtigung der Reisebedingungen der Beklagten sei von einem Abbruch der Reise im Rechtssinne auszugehen, da der Vertragszweck, ein Flitterwochenurlaub, lediglich für drei Tage habe erreicht werden können. Ob der Kläger unmittelbar nach dem Unfall nach Hause geflogen wäre oder das Bein 15 Tage vor Ort ruhig gestellt habe, laufe auf dasselbe hinaus. |
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.805,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
| Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Ereignisses. Der Kläger habe sich keine schwere Unfallverletzung zugezogen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar gemacht habe. Die Reise sei nicht vorzeitig "abgebrochen" worden, da der Kläger die gebuchten Reiseleistungen (Übernachtung, Verpflegung und Flug) vollständig genutzt habe. |
| Als Reisepreis sei allenfalls der Reisepreis ohne Berücksichtigung der gezahlten Versicherungsprämien, mithin ein Betrag von 14.954,28 DM zugrunde zu legen. |
| Unter Berücksichtigung der im Attest von Dr. C4 festgestellten Verletzungen sei dem Kläger ein Rückflug am 30.12.2001 möglich gewesen. Dr. N2 vom medizinischen Notrufdienst der Beklagten, MONDIAL ASSISTANCE, habe bei dem den Kläger behandelnden Arzt, Dr. T, in Erfahrung bringen können, daß der Kläger sich eine Zerrung am Unterschenkel und Knöchel sowie ein Hämatom, nicht jedoch Frakturen zugezogen hatte. Da auch in Deutschland keine andere Behandlung hätte erfolgen können, sei es sinnvoll erschienen, zunächst abzuwarten und die Beschaffung eines sog. "Extra Seat" für den Rückflug am 30.12.2001 vorzumerken. Am 21.12.2001 sei dies mit dem Kläger, der aufgrund von Schmerzen die Reise eigentlich hätte abbrechen wollen, telefonisch besprochen worden. Zugleich habe der Kläger über die örtliche Reiseleitung von Thomas Cook am 23.12.2001 Krücken erhalten. Der Kläger sei keinesfalls die ganze Zeit bettlägerig gewesen; so sei er am 25.12.2001 auf seinem Zimmer gegen Mittag bzw. am frühen Nachmittag telefonisch nicht erreichbar gewesen. |
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.9.2003 (Bl. 80 ff. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der dort benannten Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen auf Bl. 93 und Bl. 96 GA sowie auf die Protokolle der Sitzungen des AG München vom 4.5.2004 (Bl. 111 ff. GA) und der Kammer vom 7.3.2005 (Bl. 138 ff. GA) verwiesen.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus der abgeschlossenen Reiseabbruch-Versicherung bzw. Reise-Notruf-Versicherung ein Anspruch in Höhe des zuerkannten Betrages zu. Nach § 1 Nr. 1, 2 AVB RA leistet die Beklagte Entschädigung bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten; bei Abbruch der Reise wird zusätzlich der Wert der nicht genutzten Reiseleistung ersetzt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am 20.12.2001 aufgrund einer schweren Fußverletzung den Urlaub auf den Malediven im Sinne des § 1 Nr. 1, 2 AVB RA i.V.m. § 2 Nr. 1 AVB RR abbrechen musste.
Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich der Kläger eine schwere Unfallverletzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften zugezogen hatte. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M4, hat bei ihrer Vernehmung glaubhaft den Hergang des Unfalls geschildert und anschaulich dargelegt, wie ihr Mann bei einem Bootsausflug aufgrund des hohen Wellenganges auf dem stark schwankenden Boot mit dem Fuß umgeknickt war und dieser danach stark angeschwollen war und geschmerzt hatte. Eine entsprechende Verletzung wird auch durch den Befundbericht des Arztes Dr. C4 belegt, der als Verletzung "Soft tissue injury right foot", also eine Weichteilverletzung am rechten Fuß des Klägers, diagnostiziert hatte. Mittelbar bestätigte auch der Zeuge Dr. N2 diesen Befund des Dr. C4, denn der Zeuge Dr. N2 gab bei seiner Vernehmung an, dass ihm von Dr. T, einem der Ärzte des behandelnden Krankenhauses, im Rahmen eines Telefonats entsprechende Verletzungen ebenfalls bestätigt worden seien. Ebenso gab auch der in Deutschland den Kläger nachbehandelnde Arzt, der Zeuge Dr. C3, bei seiner schriftlichen Vernehmung an, dass der Kläger ein schweres Weichteiltrauma am rechten Fuß bzw. am rechten Sprunggelenk erlitten habe. Ob überdies die vom Zeugen Dr. M2 geschilderte Fraktur am Fußwurzelknochen ebenfalls durch den Bootsunfall verursacht worden war, konnte dagegen dahinstehen. Denn auch unabhängig von einer Fraktur stellten sich die benannten Weichteilverletzungen bereits als schwere Unfallverletzung im Sinne der Bedingungen der Beklagten dar.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vorbenannte schwere Unfallverletzung auch zu einem Reiseabbruch und nicht lediglich zu einer nicht entschädigungspflichtigen Reiseunterbrechung geführt hatte (vgl. hierzu näher Prölss/Martin, VVG, § 1 ABRV, Rdn. 7).
Dabei ist davon auszugehen, dass eine Reiseunterbrechung dann vorliegt, wenn der Versicherte während der Reise lediglich einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzen kann (AG Biedenkopf, VersR 2003, 902). Ein Abbruch der Reise setzt dagegen die vorzeitige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel voraus (AG München, NVersZ 2001, 126).
Vorliegend war der Kläger aufgrund seiner Fußverletzung daran gehindert gewesen, den planmäßig vorgesehenen Rückflug am 30.12.2001 anzutreten. Er konnte erst am 7.1.2002 die Heimreise mittels des umgebuchten Fluges antreten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es dem Kläger aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen war, am 30.12.2001 den Urlaub planmäßig zu beenden und ein Rückflug vor dem 7.1.2002 nicht - und zwar auch nicht unter Inanspruchnahme eines "Extra-Seat" - in Betracht gekommen war. Bereits dem Befundbericht des vor Ort behandelnden Arztes Dr. C4 ist zu entnehmen, dass dem Kläger Bettruhe für einen Zeitraum von 15 Tagen verordnet worden war. Dies wurde auch von der Zeugin M4 bestätigt, die überdies sich daran zu erinnern vermochte, dass mit dem Arzt Dr. C4 ausdrücklich die Möglichkeit der Heimreise besprochen worden war, dieser aber von einer solchen abgeraten hatte. Auch bestätigte der Zeuge Dr. C3, dass die Ruhigstellung in Gips und komplette Bettruhe für einen Zeitraum von 15 Tagen aus medizinischer Sicht angezeigt gewesen sei. Auch er hielt einen Rückflug frühestens am 7.1.2002 für medizinisch unbedenklich und bestätigte, dass die Teilnahme am planmäßigen Rückflug auch unter Benutzung eines "Extra-Seat" dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei. Diese Einschätzung teilte auch der Zeuge Dr. M2. Denn auch er hielt eine Ruhigstellung mit Beinentlastung für ca. zwei bis drei Wochen für zwingend erforderlich. Insbesondere verwies er darauf, dass ein früherer Rücktransport im Hinblick auf die Schwellung des Fußes und die damit verbundenen erheblichen Thromboserisiken und der Gefahr einer Lungenembolie unzumutbar gewesen sei. Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Seriosität der Aussage des Zeugen Dr. M2 teilt die Kammer nicht. Zwar mag dieser den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt selbst untersucht zu haben. Die von ihm dargelegte Thrombosegefahr konnte er indes allein im Hinblick auf die ihm bekannte Schwellung des Fußes diagnostizieren, unabhängig davon, ob zudem eine Fraktur am Fuß vorgelegen hatte oder nicht. Daran aber, dass der Fuß des Klägers eine starke Schwellung aufgewiesen hatte, zweifelt die Kammer nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage der Zeugin M4, die ausführlich und lebensnah vor der Kammer geschildert hat, wie der Fuß schon kurz nach dem Bootsunfall stark angeschwollen war. Auch der Zeuge Dr. N2 schilderte bei seiner Vernehmung, dass ihm telefonisch seitens des behandelnenden Krankenhauses mitgeteilt worden sei, dass zwar keine offene Wunde, jedoch eine Schwellung im Bereich des Sprunggelenks und des Vorderfußes vorgelegen habe. Im Hinblick auf die bestehende Thrombosegefahr war schließlich auch nicht von Bedeutung, dass die Gipsschiene offensichtlich noch vor dem geplanten Rückflug abgenommen und gegen einen Tapeverband ausgewechselt worden war und der behandelnde Arzt Dr. C4 nach einem weiteren Kontrollbesuch am 27.12.2001 offensichtlich nicht erneut ein zweites Mal strenge Bettruhe verordnet hatte.
Die erlittene Unfallverletzung zwang den Kläger nach dem Unfall zur Einhaltung strikter Bettruhe. Seine Ehefrau, die Zeugin M4, schilderte bei ihrer Vernehmung glaubhaft, dass sich ihr Mann strikt an die verordnete Bettruhe gehalten hatte. Das Gehen war dem Kläger nach ihrer Schilderung aufgrund der damit verbundenen Schmerzen unmöglich. Selbst zur Toilette hatte sie ihn führen müssen. Selbst als später die erbetenen Krücken gebracht worden seien, habe er sich mit deren Hilfe allenfalls allein zur Toilette begeben können. Außerhalb des Hauses sei ein Gehen mit der Krücke unmöglich gewesen, weil diese sofort im überall vorhandenen Sand versunken sei. Zudem schilderte die Zeugin, dass ihr Mann beim Gehen sofort Schmerzen aufgrund des Blutstaus im Fuß bekommen habe und er regelrecht Angst vor jeder Bewegung gehabt habe, zumal er sich nicht sicher gewesen sei, ob der Fuß nicht doch gebrochen gewesen sei. Selbst zum Essen konnte sich der Kläger nicht in das Restaurant des Hotels begeben. Vielmehr musste seine Ehefrau ihm die Mahlzeiten auf das Zimmer bringen.
Zwar hat die Zeugin S2 bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie mehrmals vergeblich versucht habe, den Kläger auf seinem Zimmer zu erreichen. So sei dieser bei Anrufen am 21.12.2001 um 7.35 Uhr und um 8.08 Uhr mitteleuroäischer Zeit nicht erreichbar gewesen. Auch am 25.12.2001 habe sie ihn um 8.00 Uhr und um 9.34 Uhr mitteleuropäischer Zeit nicht erreichen können. Hieraus kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger sich nicht an die verordnete Bettruhe gehalten hatte. Denn die Zeugin M4 schilderte überzeugend, dass es eigentlich immer Probleme mit dem Telefon gegeben hatte. Es sei häufig schwierig gewesen, von dem Telefon aus zu telefonieren. Auch der Vater der Zeugin M4 habe vergeblich versucht, sie und den Kläger telefonisch in ihrem Bungalow zu erreichen. Abgesehen von diesen offensichtlich technischen Schwierigkeiten, wurden die Gespräche zudem über eine Zentrale im Hotel vermittelt, so dass es denkbar erscheint, dass die Telefonate teilweise nicht ordnungsgemäß zu dem Bungalow des Klägers durchgestellt worden waren. Zudem schilderte die Zeugin M4, dass ihr Mann ihr auch einmal gesagt hatte, dass das Telefon geläutet hatte, er aber nicht rechtzeitig das Telefon habe erreichen können.
Die Kammer zweifelt nicht an der Glaubwürdigkeit der Zeugin M4. Zwar übersieht sie dabei nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers dem Ausgang des Prozesses nicht gleichgültig gegenübersteht. Indes wirkte die Zeugin M4 bei ihrer Vernehmung uneingeschränkt glaubwürdig auf die Kammer. Ihre Schilderungen waren in sich widerspruchsfrei, ausführlich und lebensnah. Sie erweckte den Eindruck, dass sie die von ihr berichteten Begebenheiten selbst erlebt und gemeinsam mit dem Kläger durchlitten hatte.
War aber der Kläger bis zum Rückflug am 7.1.2002 bettlägerig und verbrachte er die Zeit bis dahin in seinem Bungalow, war von einem Reiseabbruch und nicht lediglich von einer Reiseunterbrechung auszugehen. Die Situation stellte sich nicht derart dar, dass der Kläger nur vorübergehend - während weniger Tage - unfallbedingt einige Reiseleistungen nicht hatte wahrnehmen können, danach aber seinen Urlaubsaufenthalt hatte fortsetzen, am gebuchten Rückflug teilnehmen und somit die Reise hatte planmäßig beenden können (vgl. AG Dresden, VersR 2000, 633; AG Biedenkopf, VersR 2003, 902). Vielmehr hatte der Kläger die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig aufgeben müssen und war mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel zurückgekehrt. In einem solchen Fall liegt ein Reiseabbruch und nicht lediglich eine nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor (vgl. AG München, NVersZ 2001, 126). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auch weiterhin seine Unterkunft in dem gebuchten Hotel hatte und auch die Verpflegung durch dieses erfolgte. Denn dies folgte allein vor dem Hintergrund, dass aus medizinischer Sicht ein früherer Rückflug nicht möglich gewesen war. Der Kläger selbst hatte gewünscht, den Urlaub nach dem Bootsunfall abzubrechen und vorzeitig nach Hause zu fliegen. Dies hat nicht nur die Zeugin M4, sondern auch die Zeugin M bestätigt, die bei ihrer Vernehmung angab, dass der Kläger ihr gegenüber gesagt habe, dass er gerne die Reise abbrechen würde, sein Arzt ihm aber von einer vorzeitigen Heimreise abgeraten habe. Letztlich ist dies auch von der Beklagten selbst vorgetragen worden. Wünscht aber ein Reisender aufgrund einer erlittenen schweren Unfallverletzung die Reise abzubrechen und ist ihm dies nur deshalb nicht möglich, weil sein Gesundheitszustand den verfrühten Rückflug nicht zulässt, so kann dies jedenfalls dann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er bis zum Rückflug nicht mehr in der Lage ist, den Urlaub fortzusetzen und die gebuchten Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand konnte der Kläger aber eben nicht nur an einzelnen Reiseleistungen nicht teilnehmen; vielmehr hatten sämtliche versprochene Reiseleistungen für ihn keinerlei Wert mehr.
Gemäß § 1 Nr. 2 AVB RA, § 2 Nr. 1 AVB RR hatte die Beklagte dem Kläger den Wert der nicht genutzten Reiseleistung zu erstatten. Hierbei war, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, der Reisepreis ohne Berücksichtigung der gezahlten Versicherungsprämien, mithin ein Betrag von 14.954,28 DM zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die planmäßige Gesamtdauer des Urlaubes von 15 Tagen ergab sich hieraus ein Wert der Reise von 996,95 DM täglich. Für 12 Tage der nicht genutzten Reise stand dem Kläger mithin grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 6.116,80 € (11.963,42 DM) zu. Im Hinblick auf das Bereicherungsverbot des § 55 VVG war dieser Anspruch allerdings noch vor dem Hintergrund zu kürzen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich zu Hause gleichfalls hätten verpflegen müssen und insoweit durch die Zahlung der Versicherungsentschädigung nicht bereichert werden sollen. Die Kammer hielt deshalb einen Abzug von 20,- € pro Tag, mithin einen Gesamtbetrag von 240,- € (12 Tage x 20,- €) für geboten. Insoweit verblieb ein nach § 1 Nr. 2 AVB RA zu erstattender Betrag von 5.876,80 €.
Des Weiteren waren dem Kläger gemäß § 1 Nr. 1 AVB RA aufgrund der nicht planmäßigen Beendigung der Reise die zusätzlichen Rückreisekosten zu erstatten. Somit waren dem Kläger die im Rahmen der Umbuchung des Fluges entstandenen Umbuchungsgebühren in Höhe von 53,94 € (105,50 DM) sowie die im Rahmen der Organisation der Umbuchung des Rückfluges entstandenen Telefonkosten in Höhe von 201,74 € (394,57 DM) zu erstatten. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass Umbuchungsgebühren angefallen seien. Die Zeugin M4 hat jedoch glaubhaft bestätigt, dass entsprechende Gebühren von ihnen verlangt worden seien. Ebenso vermochte sie zu bestätigen, dass sämtliche der geltend gemachten Telefonkosten angefallen waren. Diesbezüglich vermochte sich die Zeugin zu erinnern, bei den geführten Telefonaten stets anwesend gewesen zu sein und die geführten Telefonate verfolgt zu haben. Der Kläger hat schließlich in der Sitzung vom 7.3.2005 auch die Originale der Telefonrechnungen vorgelegt, die die von ihm geführten Gespräche belegen.
Unter Berücksichtigung der in § 1 Nr. 4 AVB RA vorgesehenen Selbstbeteiligung von 20 % der erstattungsfähigen Ersatzleistung ergab sich mithin ein dem Kläger zu erstattender Betrag von 4.905,98 €. Hinzu kam schließlich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 160,75 € aus der abgeschlossenen Reise-Notruf-Versicherung auf Erstattung der Telefonkosten, die in Zusammenhang mit Gesprächen dem medizinischen Notrufdienst der Beklagten, der MONDIAL ASSISTANCE in München, geführt worden waren. Insgesamt ergab sich mithin der zuerkannte Betrag von 5.066,73 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 6.805,23 €