Kein Bereicherungsanspruch gegen PSV nach Vorleistung betrieblicher Renten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zahlte für eine insolvenzreife Konzerngesellschaft Betriebsrenten an deren Rentner vor und verlangte vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) Erstattung aus § 812 BGB, weil sie dessen Einstandspflicht nach § 7 BetrAVG mitgetilgt habe. Das LG Köln wies die Klage ab. Es sah vorrangig eine Leistungskondiktion im Dreiecksverhältnis (Klägerin–Gesellschaft–Rentner) und keinen Leistungswillen zugunsten des PSV. Zudem seien die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erfolgt; das Insolvenzrisiko treffe die vorleistende Klägerin.
Ausgang: Zahlungsklage auf Erstattung verauslagter Betriebsrenten gegen den PSV vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Dreiecksverhältnis, in dem ein Dritter auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger zahlt, ist bereicherungsrechtlich grundsätzlich die Leistungskondiktion gegenüber dem Anweisenden vorrangig gegenüber einer Eingriffskondiktion gegen einen Dritten.
Ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten wegen Tilgung einer fremden Schuld setzt voraus, dass die Leistung im Zeitpunkt der Erbringung nach ihrem Zweck auf die Schuld dieses Dritten erfolgen sollte; eine nachträgliche Zweckbestimmung genügt grundsätzlich nicht.
Die Annahme einer „Leistung an den, den es angeht“ erfordert einen entsprechenden Tilgungswillen des Leistenden; fehlt es daran, scheidet eine Rückgriffskondiktion gegen den vermeintlich begünstigten Schuldner aus.
Zahlungen auf bestehende Forderungen bleiben auch in der Krise und nach Insolvenzantragstellung grundsätzlich Leistungen mit Rechtsgrund; Störungen durch insolvenzrechtliche Anfechtungsregeln lassen den Rechtsgrund nicht entfallen.
Das Ausfallrisiko aus einem vertraglich übernommenen Vorleistungsmodell kann nicht über bereicherungsrechtliche Ansprüche auf den Träger einer gesetzlichen Insolvenzsicherung verlagert werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Unter dem Dach der Klägerin arbeiteten verschiedene Tochterfirmen. Bereits 1961 war im Unternehmensbereich der Klägerin die betriebliche Altersversorgung eingeführt worden. Die Bearbeitung der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung erfolgte auch nach Ausgliederung selbstständiger Unternehmensbereiche zentral durch die Klägerin. Einer dieser verselbstständigten Unternehmensbereiche war die M GmbH, bis 1996 eine 100 prozentige Tochter der Klägerin. Danach wurde sie eingebracht in eine Holding, M Beteiligungs-GmbH, an der die Klägerin nur mit einem geringen Anteil beteiligt blieb. Tochter dieser Holding wurde die M GmbH X, die frühere M GmbH. Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen der Klägerin und M erfolgte auch für diese Firma die Bearbeitung der Rentenangelegenheiten weiterhin zentral durch die Klägerin.
Die Klägerin behauptet im Rahmen des vorgenannten Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet gewesen zu sein, mit den Rentenzahlungen in Vorlage zu treten. Der Ausgleich sei danach folgend durch M vorgenommen worden. Bereits im Februar 2002 sei M überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. In Unkenntnis dessen habe die Klägerin noch am 25.02.2002 652.894,45 € und am 25.03.2002 656.318,28 € an die entsprechenden Rentenberechtigten der M ausbezahlt. Am 01.04.2002 (insoweit unter den Parteien unstreitig) sei Insolvenzantrag gestellt worden. Ein Ausgleich der von der Klägerin verauslagten Beträge sei nicht mehr erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte durch die von ihr geleisteten Rentenzahlungen ungerechtfertigt bereichert sei, weil sie mit ihrer Rentenauszahlung gleichzeitig auch die Verpflichtung des Beklagten als Insolvenzausfallschuldner aus § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 1 a) S. 3 BetrAVG getilgt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.309.212,73 € nebst 8 % Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne der Klägerin aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht verpflichtet sein, weil die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG ausschließlich dem Schutz von Versorgungsberechtigten im Falle von Rentenansprüche gefährdenden Insolvenzen diene. Im übrigen meint sie, daß die Klägerin in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet habe, die Klägerin sei nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der M nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Der Klägerin sei auch die Zahlungskrise der M aus den seinerzeit veröffentlichten Berichten in der Presse bekannt gewesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und sowie den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus ungerechtfertigten Bereicherung.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruch sein kann. Gleichwohl erscheinen Bedenken gerechtfertigt, ob dies auch dann gilt, wenn es um Sachverhalte geht, die ausschließlich und im Kern den Unternehmenszweck des Beklagten berühren. Der Beklagte ist nach dem Betriebsrentengesetz der alleinige Träger der Insolvenzsicherung für betriebliche Altersrenten. Seine Aufgabe ist mit dem Betriebsrentengesetz eindeutig abgegrenzt. Zurecht weist der Beklagte darauf hin, daß diese Aufgabe ausschließlich und allein dem Schutz der Rentenansprüche von Arbeitnehmern im Insolvenzfall dient. Deshalb erscheint es in der Tat bedenkenswert, ob daneben und in diesem Kernbereich Bereicherungsansprüche Dritter begründet sein können, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht Rentenberechtigte. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, weil, wollte man grundsätzlich auch einen Bereicherungsanspruch in diesem Umfang zulassen, ein solcher Bereicherungsanspruch im konkreten Fall nicht begründet ist. Dabei geht die Kammer zugunsten der Klägerin von deren Vortrag aus, daß ihr die Zahlungskrise bei M unbekannt geblieben und sie gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vorleistung verpflichtet war. Beides ist von dem Beklagten bestritten, worauf es jedoch nicht ankommt.
Anders als in der früher herrschenden Meinung ist die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem End- und Bereicherten (BGRZ 36, 30; BGRZ 46, 260) nach heute vorherrschender Meinung nicht mehr erforderlich. Insbesondere bei der Beteiligung von mehreren Personen an der Vermögensverschiebung erschien das Erfordernis der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs anstelle einer Unmittelbarkeit praktikabler. (vgl. Palandt/Sprau, § 812 Rn. 35; grundlegend zur Trennungslehre von Caemmerer, Festschrift für Rabel I, 333 ff.) Die Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs kennzeichnet den vorliegenden Fall als den typischen Fall einer Leistungsverschiebung im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses, in dem die Klägerin auf Anweisung der M die Leistung, sprich Rentenzahlung, an die Rentenberechtigten erbringt (vorliegender Fall ist nicht das Anweisungsverhältnis des § 783 BGB, Angewiesener ist hier der Leistungserbringer). Damit ist auch gleichzeitig dargestellt, daß es hier um einen Fall der Leistungskondiktion geht, die gegenüber der Eingriffskondiktion Vorrang hat (BGRZ 40, 272 ff.; BGH WM 99, 484; Palandt/Sprau § 812 Nr. 43; Medicus, Bürgerlicher Recht Rn 227).
Die Kammer vermag sich auch nicht der Argumentation der Klägerin anzuschließen, daß durch die Krise bei M ein weiteres Valutaverhältnis zwischen dem Beklagten und den Rentenberechtigten entstanden sei, welches die Klägerin im Wege einer "doppelten Leistungsbestimmung" mit ihrer Zahlung auch hat bedienen wollen. Richtig ist zwar, daß die Klägerin die konkrete Betriebsrentenschuld für Februar und März hat tilgen wollen. Es erscheint der Kammer jedoch lebensfremd anzunehmen, daß die Klägerin - so wie von ihr dargelegt - mit einem "objektivierten Tilgungswillen" auf die Betriebsrentenschuld zugunsten desjenigen leisten wollte, den es angeht. Die Kammer zweifelt nicht im mindesten, daß die Klägerin ihre Zahlung sofort eingestellt hätte, wenn sie die Leistungsverpflichtung des Beklagten erkannt hätte. Es erschiene gekünstelt und mit der wirklichen Interessen- und auch Sachlage nicht vereinbar anzunehmen, daß von der Klägerin eine Leistung "an den, den es angeht" wirklich gewollt war.
Selbst wenn man das Verhältnis Klägerin – Beklagten – Rentenempfänger isoliert unter dem bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt der Drittleistung nach §§ 267, 268 BGB sehen sollte, d.h. Leistung der Klägerin auf die Ausfallverpflichtung des Beklagten nach dem Betriebsrentengesetz ohne wirkliche oder vermeintliche Anweisung des Schuldners (Rückgriffskondiktion), so führt dies nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht von von Caemmerer (Festschrift für Dölle I, 1963, 135 [147 ff.]) geht die Kammer nicht von einem Recht der Klägerin auf nachträgliche Bestimmung des Leistungszweckes aus. Die Kammer vermag auch nicht aus der Entscheidung des BGH (NJW 86, 2700 f.) eine herrschenden Meinung zu entnehmen, nach der ein solches Recht allgemein begründet ist. Dieser vom BGH entschiedene Fall beinhaltete Besonderheiten, die einer Erweiterung auf einen allgemeinen Grundsatz nicht zulassen. Das Argument, der Schuldner könne durch die nachträgliche Bestimmung des Leistungszwecks im Falle einer zwischenzeitlichen eigenen Leistung nunmehr in Schwierigkeiten kommen, erscheint überzeugend. Auch wäre denkbar, das der leistende Dritte durch seine nachträgliche Bestimmung eine Einrede des Schuldners oder eine Aufrechnungsmöglichkeit vereitelt. Mit Medicus (Bürgerliches Recht Rn 950 ff.) hält es deshalb die Kammer auch bei dieser Sachlage für erforderlich, daß die Leistung im Augenblick ihrer Erbringung den Zweck der Tilgung der Schuld de Beklagten haben mußte. Dies war nicht der Fall.
Eine Einbeziehung des Beklagten in ein neues Dreiecksverhältnis und die Begründung eines neuen Valutaverhältnisses ist nach Auffassung der Kammer nicht begründbar.
Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht gegen den Beklagten scheidet damit aus.
Aber selbst wenn in der Dreiecksbeziehung Klägerin – M – Rentenbezieher unter Einbeziehung des Verhältnisses Beklagter – Rentenbezieher ein Kondiktionsverhältnis angenommen werden könnte, so wäre ein Bereicherungsanspruch gleichwohl nicht begründet, da die bewirkte Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß beide Verhältnisse, das Valuta- wie auch das Deckungsverhältnis, in gewisser Weise "gestört" ind. Daraus ergibt sich aber noch nicht ein Wegfall des Rechtsgrundes. Nach wie vor war die M auch während ihrer Zahlungskrise und auch noch nach Antrag auf Insolvenzeröffnung zur Rentenzahlung gegenüber ihren Rentenempfängern verpflichtet. Insoweit greifen lediglich die Besonderheiten, die aus der Insolvenzordnung erwachsen. Gerade die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung belegen, daß eine bestehende rechtliche Verpflichtung auch in der Krise und nach Stellung des Insolvenzantrages in ihrem Grund unangetastet bleibt, weil diese Vorschriften diesen Grund gerade voraussetzen. Würde der Grund des Anspruchs entfallen, bedürfte es keiner Anfechtung mehr, da in diesem Falle das Geleistete unmittelbar nach § 812 BGB kondizierbar wäre. Dies zeigt, daß die Leistung im Valutaverhältnis cum causa erfolgt ist. Ebenso ist im Deckungsverhältnis der rechtliche Grund nicht entfallen. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag war die Klägerin zur Vorleistung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung bleibt durch die der Insolvenz vorausgehende Zahlungskrise im Kern unangetastet, gestattet der Klägerin lediglich ein Gegenrecht in Form des Zurückbehaltungsrechtes, um dem drohenden Ausfall bei der vertraglich vorgesehenen Erstattung zu begegnen.
Das sich hier für die Klägerin verwirklichende Risiko ist das normale Risiko eines Vorleistenden, das nicht über die Eintrittsverpflichtung des Beklagten im Insolvenzfall quasi "versichert" ist.
Diese Sicht wird durch eine weitere Überlegung gestützt. Es bestand in der mündlichen Verhandlung unter den Parteien Einigkeit, daß die M bzw. ihr Insolvenzverwalter als Leistender im Valutaverhältnis gegen die Rentenbezieher gegebenenfalls Rechte aus der Insolvenzanfechtung geltend machen könnte. Wenn auch Verständnis dafür besteht, daß dieser Weg aus ethischen, moralischen und auch praktikablen Gründen nur ungern begangen wird, so zeigt sich doch Folgendes: Ein Rückzahlungsanspruch kann nur da begründet sein, wo die Zuwendungsempfänger, die Rentner, bei Leistungserbringung bereits die Zahlungsunfähigkeit der M kannten. Die Leistungsempfänger wären dann nach § 143 InSO im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet. Hier wäre jedoch zu erwarten, daß eine Vielzahl dieser Empfänger sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte. Der Gesetzgeber hat bewusst das Risiko der Unkenntnis der Zahlungsempfänger von der Krise nach § 130 InSO und des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 BGB dem Anspruchsteller zugewiesen. Wäre die Sicht der Klägerin richtig, so würde sie dieses Risiko, ohne das dafür ein Grund ersichtlich wäre, auf den Beklagten abwälzen, ganz zu schweigen von Abschneiden von weiteren Einwendungen, die dem Beklagte im Einzelfall bei einer Inanspruchnahme durch die einzelnen Rentner nach § 7 BetrAVG möglicherweise noch zugestanden hätten.
Nach alledem ist ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu verneinen.
Ebensowenig ist auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag unbegründet. Bereits oben ist ausgeführt worden, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen rechtlich erheblichen Fremdgeschäftsführungswillen hatte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 709 ZPO.