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Landgericht Köln·24 O 444/20·23.06.2021

Betriebsschließungsversicherung: Klage mangels schlüssiger Schadensdarlegung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Restaurants verlangte aus einer Betriebsschließungsversicherung Entschädigung wegen der Corona-bedingten Schließung sowie Ersatz für vernichtete Waren. Das LG Köln ließ offen, ob COVID-19/SARS‑CoV‑2 dem Grunde nach vom Versicherungsschutz erfasst ist. Die Klage scheiterte, weil der geltend gemachte Gewinn- und Kostenschaden nicht hinreichend konkret nach dem hypothetischen Verlauf ohne Schließung dargelegt wurde. Ein Ersatz für Waren kam zudem mangels behördlicher Anordnung/Empfehlung nach den Bedingungen nicht in Betracht.

Ausgang: Zahlungsklage aus Betriebsschließungsversicherung wegen unschlüssiger Schadensdarlegung und fehlender Voraussetzungen für Warenerstattung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt eine schlüssige Darlegung des hypothetischen Geschäftsverlaufs im Haftzeitraum ohne behördliche Schließung voraus.

2

Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Gewinnausfalls sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die den Betrieb im Bewertungszeitraum unabhängig von der Schließung günstig oder ungünstig beeinflusst hätten; maßgeblich ist der Vergleich „mit Schließung“ gegen „ohne Schließung“.

3

Fortlaufende Kosten sind nur ersatzfähig, wenn ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären; hierzu bedarf es konkreten Vortrags.

4

Ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe ist nicht einzuholen, wenn es an ausreichendem Tatsachenvortrag zum hypothetischen Verlauf von Umsatz, Kosten und Gewinn fehlt.

5

Der Ersatz für Vorräte und Waren setzt nach den Versicherungsbedingungen eine behördliche Anordnung oder Empfehlung zur Vernichtung/Desinfektion wegen vermuteter Kontamination voraus; ohne eine solche Maßnahme besteht kein Anspruch.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 6 (1) 1.d) IfSG§ 6 Abs. 1 bis 3 IfSG§ 7 Abs. 1 bis 3 IfSG§ 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG§ 7 Abs. 1 Nr. 44 a) IfSG§ BBSG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt ein Restaurant in M. und macht Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

3

Zwischen den Parteien besteht für dieses Restaurant eine Geschäftsversicherung, die u.a. eine Betriebsschließungs-Pauschalversicherung umfasst. Die Betriebsbeschreibung lautet: „Restaurant (nicht Imbiss, Bar, Diskothek, Vergnügungsbetrieb)“. Auf den Versicherungsschein vom 05.04.2019 (Anlage K1, Bl. 1 ff. AH) wird Bezug genommen.

4

In dem Versicherungsschein heißt es:

5

              Versicherungsumfang Betriebsschließungs-Pauschalversicherung

6

Versichert sind Schäden und Kosten, die durch behördliche Anordnungen zur Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen. Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote, Schäden an Vorräten und Waren sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen. Die Haftzeit beträgt 30 Tage und Beginn zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung.

7

Versicherungssumme                                                        300.000,00 Euro

8

Die Entschädigung für Schäden an Vorräten und Waren ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung für Schäden und Kosten infolge Schließung und Tätigkeitsverbote ist auf 1/12 der Versicherungssumme begrenzt.

9

Grundlage des Vertrages sind die „Bedingungen für die Betriebsschließung-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 12)“ der Beklagten, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt sind (Anlage K2, Bl. 5 ff. AH, im Folgenden: BBSG).

10

In den BBSG ist u.a. geregelt:

11

              1    Gegenstand der Versicherung

12

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

13

Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe Ziffer 3.2) sowie (…).

14

(…)

15

3    Versicherte Gefahren und Schäden

16

3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

17

Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)

18

3.1.1               den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); (…);

19

(…)

20

3.2 Behördliche Anordnungen zu Vorräten und Waren

21

Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4) die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung, die Vernichtung oder die Desinfektion von Vorräten und Waren (siehe Ziffer 4) in dem versicherten Betrieb anordnet oder empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Ziffer 3.4 behaftet sind.

22

(…)

23

3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

24

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.

25

(…)

26

3.5.3 Der Versicherer haftet nicht

27

(…)

28

(3)   bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

29

(…)

30

              8.    Entschädigungsberechnung

31

              8.1. Entschädigungsberechnung Schließung

32

Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach Ziffer 3.1.1 den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, der gehandelten Waren und der Dienstleistungen sowie die fortlaufenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wieder aufgehoben wird, höchstens bis zum Ablauf der vereinbarten Haftzeit.

33

Kosten werden nur ersetzt, sofern ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären.

34

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Haftzeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Schließung und endet 30 Tage später.

35

              (…)

36

              8.4    Entschädigungsberechnung Vorräte und Waren

37

              Der Versicherer ersetzt bis zu der (…) Entschädigungsgrenze im Falle

38

8.4.1 der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder der Vernichtung von Vorräten und Waren nach Ziffer 3.2 (…)

39

8.4.2   der Desinfektion von Vorräten und Waren nach Ziffer 3.2 (…)

40

Am Ende der BBSG heißt es:

41

              Anhang: Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

42

Unter dieser Überschrift sind die § 6 Absätze 1 bis 3 und § 7 Absätze 1 bis 3 IfSG abgedruckt, wobei die Fassung nicht angegeben ist. Darin sind Covid-19 und SARS-CoV-2 nicht mitaufgeführt.

43

Am 30.01.2020 erließ das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“), die aufgrund des IfSG erging und bestimmte, dass eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 IfSG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf das Coronavirus und die durch dieses hervorgerufene Krankheit ausdehnte. Die Verordnung trat am 01.02.2020 in Kraft.

44

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erließ am 15.03.2020 den von der Klägerin als Anlage K3 (Bl. 14 ff. AH) vorgelegten „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“.

45

Unter dem 17.03.2020 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Betriebsausfallschaden an.

46

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.04.2020 (Anlage K4, Bl. 19 AH) eine Eintrittspflicht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, Versicherungsschutz setze eine behördliche Maßnahme individuell gegen den konkreten Betrieb voraus.

47

Mit zum 23.05.2020 in Kraft getretenen Gesetz vom 19.05.2020 wurden COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) und SARS-CoV-2-Virus in § 7 Abs. 1 Nr. 44 a) IfSG eingefügt.

48

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2020 (Anlage K5, Bl. 20 ff. AH) trat die Klägerin der Auffassung der Beklagten entgegen und forderte diese erfolglos zur Zahlung von 28.676,35 € auf.

49

Die Klägerin behauptet, ihr Betrieb sei ab dem 17.03.2020 – und für mindestens 30 Tage – aufgrund des Erlasses vom 15.03.2020 geschlossen gewesen. Der Geschäftsbetrieb habe erst am 12.05.2020 wieder öffnen dürfen.

50

Sie meint, es liege ein versichertes Ereignis vor. Es handele sich in Ziffer 3.4 BBSG um eine dynamische Verweisung auf alle unter diese Vorschriften – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, wozu sie näher ausführt.

51

Sie behauptet, ihr sei ein versicherter Schaden in Höhe von 28.676,35 € entstanden, der sich zusammensetze aus

52

       entgangenem Gewinn in Höhe von 7.540,09 €,

53

       laufenden Kosten in Höhe von 16.989,80 € und

54

       vernichteten Waren und zubereiteten Speisen in Höhe von 4.146,46 €.

55

Sie meint, den entgangenen Gewinn könne sie ermitteln, indem  die Gewinne von März 2019 und April 2019 gemittelt würden. Für die Umsätze sei auf die Vorjahresumsätze der vergleichbaren Monate abzustellen. Wegen der Zusammensetzung der zu ersetzen begehrten Kosten und der vernichteten Waren/Speisen im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 2R, 3 GA) Bezug genommen.

56

Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus dem IfSG stünden ihr nicht zu.

57

Die Klägerin beantragt,

58

1.

59

die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.676,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen;

60

2.

61

die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € zu zahlen.

62

Die Beklagte beantragt,

63

                            die Klage abzuweisen.

64

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls.

65

Sie meint, nur bei Vorliegen einer der in den BBSG namentlich aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger bestehe Deckungsschutz und führt hierzu näher aus. Insbesondere werde der gewerbliche durchschnittliche Versicherungsnehmer den Hinweis auf die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger nicht so verstehen, dass damit auch künftige und im IfSG nicht genannten oder gar nicht existenten künftigen Krankheitserreger versichert seien. Das Coronavirus sei aber auch deshalb nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil Covid-19/SARS-CoV-2-Virus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in §§ 6, 7 IfSG noch nicht aufgenommen gewesen seien.

66

Zudem müsse es sich um eine im Betrieb selbst aufgetretene Gefahr handeln.

67

Voraussetzung für einen Deckungsanspruch sei eine öffentlich-rechtlich wirksame Betriebsschließung. Hieran fehle es.

68

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrieb der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vollständig geschlossen gewesen sei.

69

Einen Anspruch habe die Klägerin der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin müsse nachweisen, dass und welcher kausale Schaden durch die behördliche Schließung eingetreten sei. Maßgeblich sei, was die Klägerin ohne die Schließung des Betriebs hätte erwirtschaften können. Hierbei seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Bewertungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden. Einbußen, die auch ohne die Betriebsunterbrechung eingetreten wären, seien nicht zu ersetzen. Zu berücksichtigen sei daher insbesondere, dass es coronabedingte Umsatzeinbrüche gegeben hätte. Erforderlich sei Vortrag dazu, wie die Auslastung und der Umsatz unmittelbar vor der Schließung gewesen seien, Stornierungen usw. Ferner sei die gesamte Kostenstruktur darzulegen und nachzuweisen, insbesondere welche Kostenersparnisse es schließungsbedingt gegeben habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Personalaufwendungen aufgrund von Kurzarbeitergeld allenfalls noch in geringer Höhe zu zahlen gewesen seien.

70

Zudem sei anzugeben, ob staatliche Soforthilfen gezahlt worden seien.

71

Da gemäß Ziffer 12 BBSG kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, soweit die Klägerin Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne, seien derartige Entschädigungsleistungen in Abzug zu bringen.

72

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die aus der Sitzungsniederschrift vom 08.04.2021 ersichtlichen Hinweise, auch zu den Anforderungen an die Ermittlung des gedeckten Schadens erteilt, wegen deren konkreten Inhalts auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird. Der Klägerin ist nachgelassen worden, mit Rücksicht auf die erteilten Hinweise bis zum 14.06.2021 Stellung zu nehmen. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 14.06.2021 vertieft die Klägerin ihre Auffassung, für die Ermittlung des eingetretenen Schadens käme es auf die Umsätze der vergleichbaren Monate des Vorjahres an, pandemiebedingte Umsatzeinbußen seien nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei der Gewinnausfall zu „normalen Zeiten“. Dass sich für versicherte Betriebe die Betriebsschließung als vorteilhafter darstellen könne, als wenn es nicht zu einer Betriebsschließung, aber pandemiebedingten Umsatzeinbrüchen gekommen wäre, sei Folge der vertraglichen Vereinbarungen. Ungeachtet ihrer abweichenden Auffassung trage sie dennoch ergänzend zur Anspruchshöhe bzw. zu den Umsätzen vor. Sie verweist hierfür auf die von ihr als Anlage K7 (Bl. 135 f. GA) vorgelegten Jahresübersichten der betriebswirtschaftlichen Auswertungen betreffend die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 und Januar 2020 bis Dezember 2020, aus denen sich die Umsatzerlöse und „die (ersparten) Kosten“ entnehmen lassen würden. Sie legt als Anlage K8 ein Buchungskonto „Forderung gegenüber Bundesagentur“ vor, aus dem sich die Forderungen/Umsätze aus Forderungen gegenüber der Bundesagentur entnehmen lassen sollen, als Anlage K9 von ihr eingereichte Anträge auf Kurzarbeitergeld und als Anlage K10 einen Bewilligungsbescheid für „Corona-Soforthilfe“ vom 27.03.2020. Ausführungen zur hypothetischen Entwicklung im streitgegenständlichen Zeitraum oder Erläuterungen des konkreten Inhalts der vorgelegten Anlagen enthält der Schriftsatz nicht.

73

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

75

Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt deshalb ohne Erfolg.

76

I.

77

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach § 1 Satz 1 VVG i.V.m. den Bestimmungen der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung zu.

78

Hierfür kann offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen Deckungsschutz für Betriebsschließungen gewähren, die wegen Covid-19/SARS-Cov-2 erfolgt sind. Für eine Deckungspflicht dem Grunde nach könnte sprechen, dass die Versicherungsbedingungen selbst keine Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufweisen, diese als Anlass für eine gedeckte Betriebsschließung in Betracht kommen und nicht im IfSG wohl aber in der aufgrund des IfSG erlassenen und am 1.2.2020 in Kraft getretenen Coronavirus-Meldepflichtverordnung Covid 19 und SARS CoV2 namentlich genannt sind.

79

Denn auch wenn dieses Risiko grundsätzlich in der Deckung sein sollte, bleibt die Klage ohne Erfolg.

80

Die Klägerin hat einen Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.

81

1.

82

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 24.538,89 €, sich zusammensetzend aus den von ihr geltend gemachten Beträgen von 7.549,09 € (Gewinn) und 16.989,80 € (Kosten).

83

Gemäß Ziff. 8.1 BBSG ersetzt die Beklagte den entgehenden Gewinn aus dem Umsatz sowie die fortlaufenden Kosten für den Haftzeitraum, wobei der Ersatz der Kosten an zwei Voraussetzungen gebunden ist: Ihr Weiteraufwand muss rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet sein und sie werden nur ersetzt, soweit sie ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären.

84

Erforderlich sind danach eine konkrete Schadensberechnung und die Darlegung der Kosten und der Voraussetzungen für ihre Ersatzfähigkeit.

85

Für die Ermittlung des zu ersetzenden Gewinns wäre erforderlich darzulegen, welcher Gewinn in der Haftzeit – hypothetisch – erwirtschaftet worden wäre. Dies würde, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Darlegung erfordern, wie sich die Umsätze, die Kosten und der Gewinn dargestellt hätten, wenn die behördliche Schließung des Betriebs nicht erfolgt wäre. Dabei sind, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Bewertungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst hätten. Soweit die Klägerin meint, auf die konkrete, pandemie-beeinflusste Entwicklung der Umsätze käme es nicht an, vielmehr seien die Umsätze des vergleichbaren Zeitraums aus dem Vorjahr zugrunde zu legen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Betrachtungsweise der Klägerin lässt außer Acht, dass das Leistungsversprechen der Beklagten nur die Risiken abdeckt, die vertraglich vereinbart sind. Das versicherte Risiko ist jedoch (nur) die behördliche Schließung des Betriebs, dass der Klägerin mithin durch behördliche Anordnung untersagt ist, den Betrieb zu betreiben. Maßgeblich für den ersatzfähigen Schaden kann mithin nur ein Vergleich der tatsächlichen betrieblichen Entwicklung im Haftzeitraum mit der Situation sein, die im selben Zeitraum ohne die behördliche Schließung bestanden hätte. Risiken, die sich (auch) realisiert hätten, wenn der Betrieb nicht durch die in den in den Versicherungsbedingungen aufgeführten behördlichen Eingriffe gestört gewesen wäre, müssen daher bei der anzustellenden hypothetischen Geschäftsentwicklung mit berücksichtigt werden.

86

Wie sich die Umsätze, die Kosten und daraus folgend der Gewinn für die Haftzeit von 30 Tagen ab dem 17.03.2021 dargestellt hätten, wenn es nicht zu der behördlichen Schließung des Betriebs gekommen wäre, hat die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 14.06.2021 nicht dargelegt. Die Vorlage der Anlagen K7 bis K9 ist hierfür nicht ausreichend. Der pauschale Verweis auf die Anlagen reicht hierfür nicht aus. Diese Unterlagen sind für sich genommen nicht geeignet, um den erforderlichen Vergleich der tatsächlichen betrieblichen Entwicklung im Haftzeitraum mit der Situation anzustellen, die im selben Zeitraum ohne die behördliche Schließung bestanden hätte. Der Anlage K7 kann allenfalls entnommen werden, wie sich der Zustand mit der Schließung darstellte, weil die betriebswirtschaftliche Auswertung den tatsächlichen Zustand abbildet. Eine Abgrenzung für den Haftzeitraum – 30 Tage ab dem 17.03.2020 – ist allerdings auch anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht möglich, weil diese die Zahlen jeweils nur für den vollen Monat ausweist. Aus den als Anlage K7 vorgelegten Übersichten lässt sich jedoch vor allem nicht ablesen, wie sich die Umsätze, Kosten und der Gewinn im Haftzeitraum dargestellt hätten, wenn der Betrieb der Klägerin geöffnet gewesen wäre. Dass die Umsätze trotz der Pandemie die gleichen wie in denselben Monaten des Vorjahres gewesen wären, behauptet die Klägerin nicht einmal. Vielmehr meint sie, die Umsatzeinbrüche während der Pandemie seien irrelevant.

87

Darüber hinaus ist aus den vorgelegten Jahresübersichten ersichtlich, dass sich für die Umsätze, Kosten und Gewinne in den Monaten 2019 und 2020 keine durchgängige Linie ergibt, sondern es signifikante Abweichungen gibt, aufgrund derer eine Vergleichbarkeit und damit eine Aussagekraft der Zahlen für die vergleichbaren Monate der Jahre 2019 und 2020 nicht gegeben ist. Insoweit sei auf die Monate Januar und Februar verwiesen, mithin die Monate, die im Jahr 2020 nicht von der behördlichen Schließung betroffen waren. Während es in den beiden Monaten Januar erhebliche Unterschiede in den Umsatzerlösen gibt (Januar 2019: 44.442,52 €; Januar 2020: 77.819,44 €), jedoch nur eine geringfügige Abweichung im vorläufigen Betriebsergebnis (Januar 2019: 423,18 €; Januar 2020: 358,85 €), gibt es in den beiden Monaten Februar zwar nur geringe Unterschiede in den Umsatzerlösen (Februar 2019: 62.984,87 €, Februar 2020: 62.174,54 €), dafür aber erhebliche Abweichungen im vorläufigen Betriebsergebnis (Februar 2019: 4.737,91 €, Februar 2020:  - 11.106,71 €). Eine vergleichbare Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklung lässt sich daraus also nicht ablesen.

88

Das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht veranlasst. Denn ohne Vortrag der Klägerin zu den Umsätzen, Kosten und dem Gewinn, der sich im Haftungszeitraum ergeben hätte, wenn die behördliche Schließung nicht erfolgt wäre, fehlt es bereits an behaupteten Tatsachen, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen überprüft werden könnten.

89

Die von der Klägerin in der Klageschrift aufgeführten Kosten sind ebenfalls nicht zu ersetzen.

90

Die Klägerin hat weder dazu ausgeführt, inwieweit deren (Weiter-)Aufwand  im Haftzeitraum rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet war. Es lässt sich bei einem Abgleich mit den in der vorgelegten Jahresübersicht der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2020 noch nicht einmal feststellen, dass diese Kosten überhaupt in geltend gemachter Höhe angefallen sind. Exemplarisch seien hier nur die Kfz-Kosten genannt, die in der Klageschrift mit 330,00 € angegeben sind, während die Kfz-Kosten für die Monate März 2020 und April 2020 mit insgesamt 198,29 € (79,12 € + 119,17 €) ausgewiesen sind, sowie die Werbe- und Reisekosten, die in der Klageschrift mit 110,00 € beziffert sind, während sich aus der Anlage K7 für die Monate März 2020 und April 2020 insgesamt nur 49,32 € entnehmen lassen (49,32 € + 0 €).

91

Mangels konkreten Vortrags der Klägerin dazu, welche Umsätze und Kosten sich ohne Schließung des Betriebes ergeben hätten, ist auch nicht ersichtlich, ob oder inwieweit die Kosten ohne Störung des Betriebsablaufs erwirtschaftet worden wären. Insbesondere mit Blick auf die sich aus Anlage K7 ergebenden negativen Betriebsergebnisse in verschiedenen Monaten (beispielsweise September, Oktober, November 2019, Februar 2020) kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Kosten wären im Haftzeitraum auf jeden Fall erwirtschaftet worden.

92

2.

93

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch wegen vernichteter Waren und Speisen in Höhe von 4.146,46 € geltend macht.

94

Der Klägerin steht wegen der Schließung ihres Betriebes nach den Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Ersatz des Wertes vernichteter Waren und zubereiteter Speisen zu. Für diese ist nach den Regelungen in den Versicherungsbedingungen von der Beklagten Ersatz nicht zu leisten.

95

Soweit Ziff. 8.4 BBSG Regelungen zur Entschädigungsberechnung für Vorräte und Waren enthält, lässt sich den Regelungen in den Ziffern 8.4.1 und 8.4.2 entnehmen, dass diese für den Fall gelten, dass eine Vernichtung von Vorräten und Waren nach Ziff. 3.2 BBSG oder eine Desinfektion von Vorräten und Waren nach Ziff. 3.2 BBSG in Rede steht, sich mithin ein versichertes Risiko im Sinne von Ziff. 3.2 BBSG verwirklicht hat.

96

Dies würde gemäß Ziff. 3.2 BBSG voraussetzen, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes die Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder empfohlen hat, weil anzunehmen gewesen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Ziffer 3.4 behaftet sind. Eine solche behördliche Anordnung bezogen auf Vorräte und Waren der Klägerin liegt indes nicht vor.

97

Es handelt sich auch nicht um Kosten, die (erst) aufgrund oder während der Betriebsschließung entstanden sind, sondern diese Wareneinsatzkosten waren vor der behördlichen Anordnung angefallen.

98

Diese Vorräte und Waren sind daher nicht eigenständig von der Beklagten zu entschädigen. Vielmehr ginge der insoweit nicht erzielte Umsatz bzw. Gewinn in der Entschädigungsberechnung gemäß Ziff. 8.1 BBSG (Entschädigungsberechnung Schließung) mit auf.

99

II.

100

Mangels Begründetheit der Hauptforderung stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu.

101

III.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

103

Streitwert:    28.676,35 €