Klage auf Vollkaskozahlung wegen Vandalismusschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Vollkaskoversicherung die Zahlung von Reparaturkosten nach behaupteten Vandalismusschäden. Die Beklagte bestreitet Fremdverursachung und vermutet Vortäuschung durch den Versicherungsnehmer. Das Landgericht sieht aufgrund Schadensbild, wirtschaftlichem Motiv und früheren ähnlichen Fällen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Eigenverursachung, verneint die Beweiserleichterung und weist die Klage als unbegründet ab.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung der Reparaturkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung aus einer Vollkaskoversicherung setzt voraus, dass die Schäden von fremden, gegen den Willen des Versicherungsnehmers handelnden Personen verursacht wurden; kann dies nicht nachgewiesen werden, besteht kein Zahlungsanspruch.
Eine sonst mögliche Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers kommt nicht zum Zuge, wenn die Gesamtumstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Versicherungsnehmer oder mit seinem Einverständnis handelnde Dritte die Schäden herbeigeführt haben.
In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer konkret darlegen und beweisen, dass Dritte gegen seinen Willen die Beschädigungen verursacht haben; das bloße Vorbringen, das Fahrzeug sei unbeschädigt abgestellt und später beschädigt aufgefunden worden, genügt nicht.
Art und Umfang der Beschädigungen, die bejahte Begehungsweise, ein wirtschaftliches Interesse an Eigenbeseitigung und die Beteiligung an einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle sind zulässige Indizien, die für eine Vortäuschung sprechen und die Darlegungs- und Beweisanforderungen verschärfen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in. Höhe von 2.100,-- DM.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes Benz Typ 212 D, amtliches Kennzeichen x-xx 9412.
Bei der Beklagten unterhält er eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,-- DM.
Am Morgen des 16.9.1996 fand der Kläger an seinem Fahrzeug einen Zettel vor, aus dem sich ergab, daß die Polizei in der Nacht zuvor eine Anzeigen wegen einer Sachbeschädigung des Fahrzeuges aufgenommen hatte. Tatsächlich wies das Fahrzeug an diesem Tag rundherum Einstiche in Blechteilen auf, die mit einem spitzen Gegenstand herbeigeführt worden waren. Neben dem Fahrzeug des Klägers waren auch andere Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen worden. Auf die Fotos der Beschädigung Bl. 58 f. sowie Bi. 72 f. wird verwiesen.
Der Kläger ließ die Schäden am gleichen Tag von einem Sachverständigen begutachten. Dieser kalkulierte die Reparaturkosten auf 16.075,54 DM. Auf das Gutachten Bl. 6 f. wird verwiesen.
Die Beklagte weigert sich, die Reparaturkosten zu übernehmen. Ihr wurde eine Frist zur Regulierung des Versicherungsfalles bis zum 28.11.1996 gesetzt.
Der Kläger behauptet, sein Auto sei tatsächlich in der Nacht vom 15.9. auf den 16.9.1996 von Unbekannten mutwillig beschädigt worden.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.075,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.11.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Vandalismusschäden durch einen Dritten und meint, die Art der Schäden deutet darauf hin, daß der Kläger oder ein von ihm Beauftragter das Fahrzeug demoliert habe. Die Schäden ließen sich in Eigenregie mit geringem Aufwand beseitigen. Für einen Speerwurffall spreche auch die Verwicklung des Klägers und seiner Familienangehörigen, die der Landfahrerszene zuzuordnen seien, in eine Vielzahl anderer, teilweise gleich gelagerter Versicherungsfälle.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 12 Ziffer 1 II. f. AKB. Die Kammer kann nicht davon ausgehen, daß die Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen hervorgerufen wurden. Einen entsprechenden Beweis kann der Kläger nicht führen.
Die auch in Fällen derartiger Vandalismusschäden sonst in der Regel anwendbaren Grundsätze einer Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers kommen hier nicht zum Zuge, weil sich aus den Gesamtumständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die hier an dem Fahrzeug entstandenen Schäden nicht von unbekannten Dritten stammen, sondern vielmehr durch den Versicherungsnehmer selbst oder auf seine Anregung bzw. mit seiner Zustimmung von Dritten herbeigeführt wurden.
Es genügt daher im vorliegenden Fall nicht, daß der Kläger darlegt und unter Beweis stellt, sein Fahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unbeschädigt abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt dort beschädigt wiedergefunden zu haben.
Der Kläger muß vielmehr im einzelnen darlegen und beweisen, daß Dritte gegen seinen Willen diese Schäden verursacht haben. Diesen strengen Anforderungen genügt sein Sachvortrag nicht. Der Kläger weiß nach seinem eigenen Vortrag nicht, wie und durch wen es zu den vorgefundenen Beschädigungen gekommen ist.
Für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Sachbeschädigung durch Dritte spricht im vorliegenden Fall folgendes:
In erster Linie sprechen Art und Umfang der Schäden und die sich daraus ergebende Begehungsweise bei der Verursachung dieser Schäden gegen den Kläger und gegen seine Behauptung, ein Dritter habe die Vandalismustat begangen.
Aus den vorgelegten Fotos läßt sich nämlich entnehmen, daß die Durchstechungen in den verschiedenen Karosserieblechteilen mit Bedacht, Vorsicht und Ruhe ausgeführt wurden. Die Einstiche wurden mit einem geringen Kraftaufwand im rechten Winkel zu dem Fahrzeug zugefügt. Im Bereich der Einstiche sind keinerlei Verbeulungen erkennbar und die Form der Einstiche ist kraterförmig, ohne daß eine Stichrichtung ersichtlich ist. Insoweit unterscheiden sich die fotografisch festgehaltenen Schäden auch in erheblichem Umfang von den Schäden, die an dem Opel des Geschädigten H (B1. 67-69 d. A.) vorgefunden wurden. Hier lassen die Einstiche erkennen, daß sie mit erheblicher Brachialgewalt und im Vorbeilaufen verursacht wurden. Um die Blechbeschädigungen herum sind erhebliche Einbeulungen erkennbar. Dies spricht für einen erheblichen Kraftaufwand. Darüber hinaus läßt die schlitzförmige Art der Einstiche erkennen, daß die Täter gerade nicht in Ruhe, sondern im Vorbeilaufen zustachen.
Für die Eigenverursachung der am Fahrzeug des Klägers hervorgerufenen Schäden bestand auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Die Schäden lassen sich nämlich in Eigenleistung auf billige Weise beseitigen, dadurch daß die Einstiche ausgespach-telt und abgeschliffen werden. Solche Arbeiten sind auch von einem Laien durchzuführen.
Auf der anderen Seite lassen sich für die Beseitigung der Karosserieschäden durch eine Fachfirma hohe Kosten kalkulieren, die dann, im Fall der Eigenleistung dem Versicherungsnehmer selbst zugute kommen. Hierin liegt ein erhebliches wirtschaftliches Motiv.
Gegen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Vandalismusschäden spricht auch nicht die Beschädigung anderer Fahrzeuge. In den Fällen wie dem vorgenannten liegt nämlich regelmäßig Interesse des Täters, den Verdacht zu zerstreuen und zu diesem Zweck falsche Spuren dadurch zu legen, daß auch andere Fahrzeuge beschädigt werden.
Der gegen den Kläger bestehende Verdacht wird auch durch seine Verwicklung in eine Vielzahl anderer, teilweise gleich gelagerter Versicherungsfälle untermauert. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
Insgesamt war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.