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Landgericht Köln·24 O 412/97·16.09.1998

Klage auf Teilkaskoleistung wegen unrichtiger Schadenanzeige abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensversicherungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer Teilkaskopolice nach einem Fahrzeugschaden/Diebstahl. Die Beklagte weist die Zahlung mit Verweis auf unrichtige Angaben in der Schadenanzeige und Verletzung von Obliegenheiten zurück. Das Landgericht stellt fest, dass Laufleistung, Kaufpreis und Vor­schäden unrichtig angegeben wurden und die Zurechnung des Aufnahmemitarbeiters nicht nachgewiesen ist. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist die Versichererin leistungsfrei.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen unrichtiger Angaben in der Schadenanzeige als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliche oder erheblich schuldhafte Verletzungen von Obliegenheiten in der Schadenanzeige führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie generell geeignet sind, die Versichererinteressen zu gefährden (Relevanzrechtsprechung).

2

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden an einer Obliegenheitsverletzung trifft (§ 6 Abs. 3 VVG).

3

Die Kenntnisse eines Versicherungsagenten sind dem Versicherer zuzurechnen, die Kenntnisse eines Versicherungsmaklers grundsätzlich nicht; ob Zurechnung vorliegt, hat der Versicherungsnehmer substantiiert darzulegen.

4

Unrichtige Angaben zu Laufleistung, Kaufpreis und Vorschäden sind typischerweise relevant für die Wertermittlung eines Fahrzeugs und damit geeignet, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 VVG§ 7 Abs. 4 AKB§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 96 des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ein Fahrzeug vom Typ Z. 000 i mit dem amtlichen Kennzeichen B.-D. N01. Er hatte dieses Fahrzeug am 9. Mai 1996 für 13.900,00 DM gekauft.

3

Im Oktober 1996 hatte das Fahrzeug bei einem Unfall Schäden erlitten.

4

Mit Schadensanzeige vom 19. November 1996 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten als gestohlen. Die Schadensanzeige war von einem Mitarbeiter einer Firma O. Versicherungsinstitut GmbH aufgenommen worden. In der Schadensanzeige gab der Kläger den Kilometerstand des Fahrzeugs mit 149.000 an und den Kaufpreis, den er für das Fahrzeug gezahlt hatte, mit 16.500,00 DM. Die Frage über Vorschäden verneinte er.

5

Tatsächlich hatte das Fahrzeug am 9. Mai 1996 bereits eine Kilometerleistung von 300.000 aufzuweisen.

6

Die Unrichtigkeit der Angaben in der Schadensanzeige ergaben sich aus dem Kaufvertrag, den der Kläger der Beklagten auf deren Anforderung hin später übersandte.

7

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 15. November 1996 in J. gestohlen worden. Er habe es an diesem Tag gegen 17:00 Uhr in der Straße A. F.-straße im Ort T. M. abgestellt. Als er gegen 18:00 Uhr an den Abstellort zurückgekehrt war, habe er das Fahrzeug dort nicht mehr vorgefunden.

8

Die unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige seien auf Mißverständnisse seitens des Mitarbeiters der Firma O. GmbH zurückzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.399,00 DM

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nebst 11,5              Zinsen seit dem 16. November 1996 zuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Diebstahl und beruft sich hinsichtlich der Falschangaben in der Schadensanzeige auf Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist infolge von Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 6 Abs. 2 VVG, 7 V Abs. 4 AKB).

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Die Schadensanzeige vom 19. November 1996 ist insoweit unrichtig, als dort Laufleistung und Kaufpreis falsch angegeben sind sowie die Fragen nach reparierten bzw. nicht reparierten Vor-schäden unzutreffenderweise verneint sind. Selbst wenn diese unrichtigen Angabe auf Mißverständnisse bei der Aufnahme der Schadensanzeige zurückzuführen sind, so muß der Kläger sie zurechnen lassen. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei der Firma O. Versicherungsdienste GmbH um eine Agentur der Beklagten handeln würde, da die Beklagte sich das Wissen ihrer Agenten zurechnen lassen muß. Handelt es sich dagegen, wie die Firmierung vermuten läßt, um ein Maklerunternehmen, so scheidet eine Zurechnung an die Beklagte aus. Im Gegensatz zum Versicherungsagenten steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers, so daß seine Kenntnisse dem Versicherungsunternehmen grundsätzlich nicht zuzurechnen sind. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Zurechnungstatbestand trägt, gehen die verbleibenden Unsicherheiten zu seinen Lasten. Obwohl er ausdrücklich mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 1998 auf die Problematik hingewiesen wurde, hat er zur Frage der rechtlichen Stellung der Firma O. GmbH nicht weiter vorgetragen.

19

Wie sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG entnehmen läßt, zeigt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, daß ihm kein Verschulden hinsichtlich seiner Obliegenheitsverletzung trifft. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht vorgetragen, ob es geeignet wäre, diese Vorsatzvermutung zu widerlegen.

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Nach der sogen. Relevanzrechtschreibung des Bundesgerichtshofes führt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dann zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherungsunternehmens zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß falsche Angaben zur Laufleistung, dem Kaufpreis und Vorschäden eines Fahrzeugs für die Bewertung dieses Fahrzeugs von ausschlaggebender Bedeutung sind und somit auch generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Und zwar wurde hier bezüglich der Laufleistungen des Kaufpreises die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers dadurch offenbart, daß er selber einen Kaufvertrag über das Fahrzeug vorlegte. Dies geschah jedoch erst auf ausdrückliche Aufforderung durch die Beklagte, so daß in der Vorlage des Kaufvertrages keine freiwillige Richtigstellung der vorher gemachten unrichtigen Angaben zu sehen ist.

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Schließlich ist der Kläger auch zutreffend über die Folgen von unrichtigen Angaben über seinen Versicherungsschutz auf der Schadensanzeige belehrt worden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.