Privathaftpflicht: Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Kopfverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Versicherungsschutz für eine in alkoholisiertem Zustand zugefügte Kopfverletzung eines Jugendlichen. Das Landgericht Köln weist die Klage ab und stellt fest, dass die Beklagte leistungsfrei ist, weil der Schaden vorsätzlich verursacht wurde (§ 4 II Nr. 1 AHB). Eine Notwehrlage ist nicht gegeben; gezielte Schläge gegen den Kopf sind wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Klage auf Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Körperverletzung abgewiesen; Beklagte leistungsfrei nach § 4 II Nr. 1 AHB
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 II Nr. 1 AHB sind Versicherungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeiführt; Vorsatz umfasst auch das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit (vgl. § 152 VVG).
Ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere Notwehr, verhindert den Haftungsausschluss; ebenso greift der Ausschluss nicht, wenn der Versicherte irrtümlich, aber entschuldbar von einem Rechtfertigungsgrund ausgeht.
Wer einem anderen gezielt gegen den Kopf schlägt, nimmt regelmäßig Verletzungen am bzw. im Kopf in Kauf; die besondere Gefährlichkeit solcher Einwirkungen ist zu berücksichtigen.
Zur Beurteilung einer Notwehrlage sind objektive Umstände maßgeblich; bloße subjektive Bedrohungsgefühle ohne nachvollziehbare objektive Grundlage begründen keinen Rechtfertigungsgrund.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der 1971 geborene Kläger ist der Beklagten privathaftpflichtversichert. Von der Beklagten begehrt er Versicherungsschutz für einen Schaden, den er in der Nacht auf den 28.1.2005 im alkoholisierten Zustand (BAK 1,8 Promille) dem Ende 1985 geborenen T. M durch einen Schlag gegen dessen Kopf beibrachte. Der Kläger war zuvor mit dem Zeugen H2 zusammen in der Skihalle in Neuss gewesen und in einem von dort abfahrenden Bus auf den T. M gestoßen, der mit anderen Jugendlichen unterwegs und ebenfalls alkolisiert war. Im Bus war T. M aus streitigen Gründen auf den Kläger zugekommen. In H am Ostwall verließen die Jugendlichen sowie der Kläger mit dem Zeugen H2 den Bus. Kurz darauf schlug der Kläger T. M gegen den Kopf, so dass dieser auf dem Straßenpflaster aufprallte. Später stellte sich heraus, dass M durch den Sturz infolge eines Blutgerinnsels im Gehirn eine erhebliche Schwerhörigkeit rechts davontrug; der Kläger verweist auf einen Arztbericht, wonach die Schwerhörigkeit ausgeheilt sein könne. Das Vorgehen des Klägers war Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem AG H. Mit Beschluss vom 2.1.2007 stellte das Amtsgericht das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153a StPO vorläufig auf die Dauer von 6 Monaten ein gegen Zahlung von 13.000,- € des Klägers an den Geschädigten.
Der Kläger behauptet, während der Busfahrt sei der Geschädigte zu ihm und dem Zeugen H2 nach vorne in den Bus gekommen und habe ihn aufgefordert, "die Klappe" zu halten. Er, der Kläger, habe M gefragt, ob er ein Problem habe und habe ihn aufgefordert, wieder nach hinten in den Bus zu gehen, was dieser erst gemacht habe, nachdem ein mitfahrendes Mädchen ihn nach hinten gezogen habe. In H seien die Jugendlichen durch die mittlere Bustüre ausgestiegen, er, der Kläger, und der Zeuge H2 durch die vordere. Die Jugendlichen hätten sich dann ihnen sofort genähert; insbesondere der später geschädigte M und ein weiterer männlicher Begleiter seien auf den Zeugen H2 zugekommen, so dass dieser den Eindruck gewonnen habe, sie suchten weiter Streit. Der Begleiter sei vom Zeugen H2 weggeschoben worden, während dessen habe sich M weiter auf ihn und H2 zubewegt. Dadurch habe er, der Kläger, sich und den Zeugen H2 erheblich bedroht gesehen. Er habe einem unmittelbar bevorstehenden Angriff zuvor kommen wollen und daher M ins Gesicht geschlagen. M sei ein paar Schritte getorkelt und dann erst umgefallen. Er, der Kläger, habe eine Notwehrlage jedenfalls angenommen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung zu gewähren für den Schadensfall vom 29.1.2005, 1.15 Uhr, in H Stadtmitte, Ostwall 14 (Verletzung T. M).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Kläger dem Opfer dessen Schaden vorsätzlich beigebracht habe. Der Kläger habe zusammen mit dem Zeugen H2 während der Busfahrt die weiblichen Begleiterinnen der Gruppe der Jugendlichen provoziert. Kurz vor der Ankunft in H habe der Kläger der Gruppe Jugendlichen zugerufen, dass der Zeuge M "einen auf die Fresse" bekommen werde. In H seien der Kläger und der Zeuge H2 den Jugendlichen durch den mittleren Busausstieg gefolgt, nur wenige Meter vom Bus entfernt sei der Kläger auf M von hinten zugelaufen gekommen und habe ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. M sei umgefallen und habe aus dem Mund geblutet; er sei einige Minuten bewusstlos gewesen. Die Beklagte verweist darauf, dass –unstreitig- M lediglich 1,75 m groß und nur 62 kg schwer gewesen sei, wohingegen der Kläger ihm körperlich deutlich überlegen gewesen sei. Selbst der Zeuge H2 habe M nicht als aggressiv wirkend bezeichnet.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Akte 103 Js 195/05 StA Mönchengladbach ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger den streitgegenständlichen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, § 4 II Nr. 1 AHB.
Nach § 4 II Nr. 1 AHB sind Versicherungsansprüche aller Personen in der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Vorsatz muss die Schadensfolge umfassen, wobei die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen werden müssen (s. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rn. 83 m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass der in § 4 II Nr. 1 AHB verwandte Vorsatzbegriff entsprechend § 152 VVG auch das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit verlangt. Ist die schädigende Handlung gerechtfertigt gewesen, greift der Haftungsausschluss des § 4 II Nr. 1 AHB nicht (allg. Meinung, s. etwa Littbarski, AHB, § 4 Rn. 370 m.w.N.), ebenso greift der Ausschluss mithin nicht, wenn ein Rechtfertigungsgrund irrtümlich angenommen worden ist (Littbarski, a.a.O., BGH, VersR 1958, 361 f).
Hiervon ausgehend hat der Kläger dem geschädigten M den Gehörschaden jedenfalls mit bedingtem Vorsatz beigebracht; sein Handeln war nicht gerechtfertigt. Er ist auch nicht irrtümlich davon ausgegangen, dass sein Handeln gerechtfertigt war.
Der Kläger hat dem Zeugen M willentlich auf den Kopf, nach seinem Vortrag ins Gesicht (nach seiner protokollierten Einlassung im Strafverfahren vom 28.11.2006 vor dem Amtsgericht H wohl gar von hinten auf den Kopf), geschlagen, so dass der Zeuge M torkelte und dann umfiel und mit dem Kopf auf dem Straßenpflaster aufschlug. Verletzung am und im Kopf nahm er dabei in Kauf.
Wer einem anderen einen Schlag gegen den Kopf derart beibringt, dass dieser umfällt und auf dem Straßenpflaster aufkommt, nimmt nämlich regelmäßig in Kauf, dass sich der Geschlagene Verletzungen am und/oder im Kopf zuzieht. Die Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf ist allgemein bekannt. Der Kläger behauptet vorliegend dementsprechend auch gar nicht, nicht damit gerechnet zu haben, dass sich M am bzw. im Kopf verletzten konnte.
Eine Notwehrlage erschließt sich aus dem Klägervortrag nicht: Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kläger allein dadurch bedroht gesehen haben soll, dass der Zeuge M auf ihn und den Begleiter des Klägers, H2, hinzukam, nachdem sie den Bus verlassen hatte. Der Klagevortrag lässt dies nicht schlüssig erkennen. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der Zeuge H2 bedroht war oder sich auch nur bedroht fühlen konnte: Der Zeuge H2 hat nämlich im Rahmen seiner insoweit unwidersprochen gebliebenen Zeugenaussage im Strafverfahren (Verhandlung vom 28.11.2006, Bl. 91 EA) lediglich davon gesprochen, er habe sich eingeengt geführt und unwohl. Davon, dass er sich bedroht fühlte, sprach er nicht. Der Kläger selbst trägt dies ausdrücklich auch gar nicht vor, er beschränkt seinen Vortrag darauf, der Zeuge H2 habe den Eindruck gehabt, die Jugendlichen hätten den Streit fortsetzen wollen. Dass der Zeuge H2 glaubt, bedroht zu werden, trägt der Kläger nicht vor. Im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 8.2.2005 (Bl. 17 EA) gab der Zeuge H2 sogar an, die Jugendlichen hätten auf ihn gar nicht aggressiv gewirkt; er habe den Freund des M weggeschoben und ihm gesagt, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Auch diese Darstellung stellt der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht in Abrede. Hinzu kommt –auch insoweit unwidersprochen-, dass die Polizei die beiden Beteiligten (M und den Kläger) zutreffend als "Kante" einerseits und als "Schrank" andererseits aufgrund der Darstellung der Augenzeugen des Geschehens beschrieben hat (Bl. 42 EA). Eine objektiv gegebene Notwehr- bzw. Nothilfelage ist damit nicht nachvollziehbar.
Damit ist zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar zu erkennen, dass der Kläger sich und / oder den Zeugen H2 bedroht sehen konnte und insoweit gegebenenfalls einem Irrtum unterlag. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass nach seinem damaligen Empfinden der 13 Jahre jüngere Zeuge M ihm körperlich auch nur annähernd hätte nahe kommen, geschweige denn ihm hätte gefährlich werden können. Dass dies in Bezug auf den Zeugen H2 der Fall hätte sein können, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Nach den aufzeigten Erkenntnissen, wie sie insoweit unstreitig im Ermittlungsverfahren aufgeschienen sind, so dass sich eine Beweisaufnahme zum Hergang des Schadensfalls erübrigt, spricht dafür auch nichts.
Damit erschöpft sich der Klagevortrag aber in der Darstellung einer mutmaßlichen Bedrohungsempfindung, für die es an einer objektiven Grundlage fehlte und die damit nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Der Kläger erklärt angesichts der aufgezeigten Umstände nicht, wieso er glauben konnte, er und oder der Zeuge H2 seien bedroht, weil ein Angriff des Zeugen M unmittelbar bevorgestanden habe, der sie, den Kläger und den Zeugen H2, habe schädigen können.
Im Übrigen: Selbst wenn man einen entsprechenden Irrtum –auf welcher Grundlage auch immer- annehmen wollte, bliebe die Schädigungshandlung des Klägers widerrechtlich. Der Kläger konnte nämlich jedenfalls nicht irrtümlich davon ausgehen, die Bedrohung durch den Zeugen M durch einen gezielten Schlag gegen den Kopf des Zeugen abwehren zu dürfen. Die Grenzen einer vermeintlich erlaubten Abwehrhandlung waren überschritten. Es bestand nämlich keinerlei Veranlassung, den Zeugen M gegen den Kopf mit einer derartigen Kraft zu schlagen, dass dieser zu Boden gehen und sich damit erheblich verletzen konnte. Die im Ermittlungsverfahren dargestellte, im Rechtsstreit unwidersprochen gebliebene körperliche Überlegenheit des Klägers hätte ihm genügend deutlich mildere und ebenso effektive – wie z. Bsp. Ein Wegdrücken - Mittel offen stehen lassen, einen vermeintlichen Angriff des Zeugen M abzuwehren oder einem solchen zuvorzukommen. Gerade aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf durfte er zu diesem Mittel keinesfalls auch angesichts der hier vom Kläger selbst vorgetragenen Situation greifen.
Auch insoweit hat die Beklagte zu Recht ihre Eintrittspflicht verneint.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 20.000,- €