D&O-Versicherung: Leistungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (Dieseltermingeschäfte)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe (AVB-O) Deckung für einen Teilbetrag aus Verlusten einer KG aus Dieseltermingeschäften. Streitpunkt war u.a., ob der Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsführer ohne Gesellschafterzustimmung außergewöhnliche Geschäfte abgeschlossen hatte. Das LG Köln wies die Klage ab, da der Abschluss der Termingeschäfte zustimmungspflichtig war und der Kläger diese Pflicht wissentlich verletzte. Auf Aktivlegitimation und Schadensentstehung kam es wegen Leistungsfreiheit nicht an.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, da der Versicherer wegen wissentlicher Pflichtverletzung leistungsfrei ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung setzt voraus, dass die versicherte Person die verletzte Pflicht positiv kannte und bewusst gegen sie verstieß; Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts ist nicht erforderlich.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung als subjektiven Risikoausschluss.
Rechtsgeschäfte, die nach Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig sind, liegen insbesondere dann vor, wenn sie den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb überschreiten und erhebliche finanzielle Bindungen auslösen können.
Der Abschluss von Termingeschäften zur Preisabsicherung ist vom laufenden Wareneinkauf zu unterscheiden und gehört ohne besondere betriebliche Übung regelmäßig nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens.
Bei der Beurteilung eines (teilweisen) Eigenschadens des Organmitglieds ist grundsätzlich auf die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen; spätere Veränderungen können nicht zu Lasten des Versicherers wirken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger war langjähriger Geschäftsführer der "Verwaltungsgesellschaft der Firma H (im folgenden: H GmbH). Diese Gesellschaft ist die Komplementärgesellschaft der H GmbH & Co. KG ("KG"), die im Raum B einen Omnibusbetrieb unterhält. Auf die auszugsweise vorgelegten Gesellschaftsverträge wird Bezug genommen (K 14, K 15, Bl. 56 ff. GA). Bis zum 27.2.2003 war der Kläger an der KG zu 22,71 % beteiligt.
Die H GmbH, an der der Kläger bis zum 27.2.2003 mit 50 % beteiligt war, unterhält bei der Beklagten einen Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag für Organe von juristischen Personen, auf den die AVB-O Anwendung finden (K 1, K 2, Bl. 25 ff. GA). Als versicherte Person macht er Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die Beklagte geltend. Dem liegt zugrunde:
Unter dem 4.9.2001 schloss der Kläger für die KG 4 Dieseltermingeschäfte auf Durchschnittsbasis mit Barausgleich mit der C AG ab. Dabei wurde der KG ein Einkaufspreis von 1,27 DM pro Liter Diesel abgesichert. Bei einem Überschreiten dieses Preises hatte die vom Kläger geführte Gesellschaft das Recht erworben, von der C AG einen Barausgleich zu verlangen. Zugleich hatte der Kläger die Gesellschaft verpflichtet, in Abhängigkeit der Preise für Dieselkraftstoff an die C einen Barausgleich zu leisten, wenn der Preis für Dieselkraftstoff unter einen Wert von 1,27 DM sinkt. Die Geschäfte erfassten einen Dieselkraftstoffbedarf von 2.352.000 Litern. Der Jahresbedarf der KG lag etwa bei der Hälfte dieser Menge. Auf die zum Vertragsabschluss und –inhalt vorgelegten Schreiben K 3 bis K 9 wird Bezug genommen (Bl. 35 ff. GA). Der Dieselpreis sank im Zeitraum vom Herbst 2001 bis zum Herbst 2002. Die C stellte daher der KG insgesamt 100.974,10 € in Rechnung. Den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 2.7.2002 in Höhe von 20.703,50 € macht der Kläger mit seiner Teilklage geltend, abzüglich Selbstbeteiligung. Ein seitens der KG gegen die C AG geführter Rechtsstreit aus diesem Anlass blieb ohne Erfolg für die Klägerseite (3/9 O 112/02 LG Frankfurt).
Der Kläger behauptet, das Risiko, das die Dieseltermingeschäfte enthielten, nicht gesehen zu haben. Er sei von den Vertretern der C auch nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Im Vordergrund habe die Absicherung des Dieselpreises gestanden. Aus diesem Grunde habe er auch gar nicht gesehen, dass er für die Dieseltermingeschäfte die Zustimmung der Gesellschafterversammlung habe benötigen müssen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich auch nicht eindeutig, dass ein solches Geschäft zustimmungspflichtig sei. Der Abschluss der Geschäfte über eine Dieselkraftstoffmenge, die den Bedarf der KG überschreite, sei darin begründet, dass er auch an den L GmbH und VGZ Y –unstreitig- beteiligt gewesen sei, die von der Mehrheitsgesellschafterin der KG erworben werden sollten. Eine wissentliche Pflichtverletzung habe er als Geschäftsführer damit nicht begangen. In der Vergangenheit sei ihm beim Dieseleinkauf immer freie Hand gelassen worden. Dieseltermingeschäfte seien im öffentlichen Nahverkehr auch üblich. Zum Ausgleich des den Gesellschaften entstandenen Schadens habe er sich mit diesem auf die Zahlung von 80.000,- € verständigt (K 20, Bl. 163 ff. GA).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.147,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es sei unklar, inwieweit er von den Gesellschaften in Anspruch genommen worden sei. Ein Versicherungsfall sei nicht gegeben, jedenfalls sei der Versicherungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er ein risikoreiches Termingeschäft abgeschlossen habe. Es sei ausweislich des vorgelegten Vertragswerks evident, dass es sich um Rechtsgeschäfte gehandelt habe, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG überschritten hätten. Auf die Risiken sei der Kläger von den Mitarbeitern der C auch hingewiesen worden. Der Kläger habe, unstreitig, selbst sechs Mal seit 1990 das Informationsblatt "Wichtige Hinweise über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" der C erhalten gehabt. Er habe, unstreitig, bei der C, ein größeres Wertpapierdepot. Allein der Umstand, dass der Bedarf der KG an Dieselkraftstoff weit überschritten gewesen sei, spreche für die spekulativen Charakter der Geschäfte. Aufgrund seiner Beteiligung an den Gesellschaften zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung mache der Kläger teilweise einen Eigenschaden geltend.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger wissentlich gegen seine gesellschaftsvertragliche Pflicht verstoßen hat, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu den von ihm abgeschlossenen Dieseltermingeschäften einzuholen. Die Beklagte ist insofern wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 1 AVB-O von ihrer Leistungspflicht frei. Ob und in welchem Umfang der Kläger aktivlegitimiert und ob ihm überhaupt der geltend gemachte Schaden entstanden ist, kann dahinstehen.
Bei § 4 Nr. 1 AVB-O handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluss, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Voraussetzung für einen wissentlichen Pflichtverstoß im Sinne der Klausel ist, dass dem Versicherungsnehmer –oder hier dem anspruchsberechtigten Versicherten- ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt und dagegen verstoßen hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist. Ein Vorsatz, der auch die Schadensfolgen erfassen muss, ist nicht erforderlich (siehe etwa OLG Köln, r+s 2001, 58 f.; r+s 1997, 496). Darlegungs- und beweisbelastet für den Risikoausschluss ist der Versicherer. Der Beklagten ist die entsprechende Darlegung hier gelungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger war nach dem § 7 Abs. 1 des KG-Vertrag in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der H GmbH gehalten, bei solchen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Der Abschluss der Dieseltermingeschäfte löst den Zustimmungsvorbehalt aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dieseltermingeschäfte im öffentlichen Nahverkehr heute üblich sind. Entscheidend ist allein, ob nach dem hier bestehenden Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt bestand. Ein solcher wird vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt; er ist zudem augenfällig. Es kommt nicht darauf an, dass Dieseltermingeschäfte im Katalog des § 7 des KG-Vertrages nicht ausdrücklich genannt sind. Die Aufzählung ist erkennbar nur exemplarisch. Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörten solche Geschäfte nicht. Das behauptet der Kläger auch selbst nicht; er stellt nur darauf ab, dass er Dieselkraftstoff ohne Zustimmung der Gesellschafter einkaufen konnte. Der Kauf von Kraftstoff und der Abschluss von Termingeschäften über Kraftstoff sind indes nicht vergleichbar. Dass Termingeschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG gehörten, lässt sich nicht erkennen; der Kläger behauptet das auch nicht. Eine gewöhnliche Sicherheit eines Warengeschäfts stellt ein solches Geschäft nicht dar. Vor allem sind die hier abgeschlossenen Dieseltermingeschäfte geeignet gewesen, eine Verpflichtung für die KG zu begründen, die einen Betrag von 50.000,- DM überstieg, wie die Inanspruchnahme der Gesellschaft durch die C AG zeigt.
Der Kläger hat wissentlich gegen seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verstoßen. Eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne der Klausel begeht nur derjenige, der die verletzte Pflicht positiv gekannt und sie zutreffend gesehen hat. Es muss das Bewusstsein vorgelegen haben, gegen die entsprechende Vorschrift zu handeln. Nur derjenige, der bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, muss sich den Risikoausschluss entgegen halten lassen (BGH, VersR 1986, 647; 1992, 994; OLG Köln, a.a.O.; Karlsruhe, NJOZ 2003, 783 [784]). Eine solche Wissentlichkeit ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben.
Zum einen war dem Kläger der spekulative Charakter von Termingeschäften aufgrund eigener Vermögensverwaltung grundsätzlich bekannt. Das hat die Beklagte widersprochen vorgetragen. Damit war ihm aber auch bekannt, dass solche Geschäfte ein erhebliches Verlustrisiko in sich tragen. Folglich war für ihn evident, dass er die von ihm vertretene Gesellschaft einer erheblichen Bindung aussetzte, die mit herausragenden Verpflichtungen einher gehen konnte. Da ihm die Zustimmungsvorbehalte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht grundsätzlich unbekannt waren – das behauptet er selbst nicht-, drängte sich auf, dass er Geschäfte abschloss, die den gewöhnlichen Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft sprengten. Das vorgelegte Vertragswerk lässt deutlich erkennen, welches Risiko hier für die KG eingegangen wurde. Auch wenn seitens der C im Schriftverkehr mit dem Kläger die Dieselpreisabsicherung in den Vordergrund gestellt worden sein mag, so lässt schon das Schreiben der Bank vom 30.8.2001 (K 3, Bl. 35 GA) erkennen, dass ein erhebliches Risiko für die KG eingegangen werden sollte. In dem Schreiben ist auf den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte verwiesen, der u.a. die rechtliche Grundlage für den Abschluss des Dieselabsicherungsgeschäfts bilden sollte. Dieser Rahmenvertrag lässt deutlich erkennen, -was auch auf der Hand lag-, dass jede Vertragspartei Risiken bei Abschluss eines Finanztermingeschäfts einging und bei Bedingungseintritt Leistungen zu erbringen haben würde (siehe Ziffern 3 (1) und 5 des Vertrages). Insbesondere die komplexe Berechnungsweise des bei Bedingungseintritts zu zahlenden Betrages in Ziffer 5 des Vertrags macht es augenfällig, dass ein erhebliches Zahlungsrisiko eingegangen werden konnte. Es konnte ein Gewinn für die Gesellschaft herausspringen, aber auch ein erheblicher Verlust, wie es dann auch geschah. Das war dem Kläger nicht verborgen, mag die konkrete Berechnung der Ausgleichszahlung auch erst in den schriftlichen Verträgen, die dem Vertragsschluss nachfolgten, dargestellt sein (etwa K 5, "Berechnung der Ausgleichszahlung", Bl. 39 GA). Es drängte sich auf, dass in dem Fall, dass der Dieselpreis unter den abgesicherten Preis sinken sollte, die KG in der Haftung sein würde. Gerade einem erfahrenen Geschäftsmann, wie es der Kläger ist, ist solches bekannt, vor allem bei eigenen Erfahrungen mit vergleichbaren Wertpapiergeschäften.
Der Kläger kann eine Kenntnis des Risikos wie der Pflicht, die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, ehrlicher Weise nicht in Abrede stellen. Soweit er vorträgt, bei Dieselkäufen größeren Umfangs sei ihm freie Hand gelassen worden, zeigt dies gerade, dass er sich seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung bewusst war. Er wusste, wo er ohne Zustimmung agieren konnte, und wo er Geschäfte abschloss, die den gewöhnlichen Betrieb verließen. Der Kauf von Dieselkraftstoff war typisch für den Betrieb der KG. Das Spekulieren mit Dieselpreisen aber nicht. Soweit dies bei anderen Gesellschaften anders gewesen sein mag oder ist, kommt es hierauf nicht an. Die KG hatte solche Geschäfte gerade noch nicht, jedenfalls üblicher Weise, getätigt. Die Alltäglichkeit des einen Geschäfts (Kauf von Kraftstoff) belegt gerade den außergewöhnlichen Charakter des anderen Geschäfts. Gerade wenn solche Geschäfte noch nicht vorgenommen worden waren, wusste der Kläger, dass er hierfür nicht freie Hand haben konnte. Dabei kommt es auf eine Subsumtion der Geschäfte unter die Bespielsfälle des § 7 des KG-Vertrages nicht an. Entscheidend ist, dass dem Kläger bekannt war, dass es um außergewöhnliche Geschäfte ging. Das trägt er selbst vor, indem er auf die Üblichkeit des Kraftstoffkaufs verweist, von dem die Dieseltermingeschäfte aber gerade abweichen. Soweit er Anderes darzustellen versucht, ist dies angesichts des Umstandes, dass er ein erfahrener Geschäftsführer ist, besonders fragwürdig. Ob und inwiefern er vor Vertragsschluss seitens der C im Einzelnen über die Risiken mündlich aufgeklärt worden ist, kann insofern dahinstehen.
Unstreitig hätte hier die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zu den Dieseltermingeschäften verweigert, wäre sie vom Kläger befragt worden. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden steht außer Streit.
Insofern kommt es nicht weiter an, ob der Kläger einen Eigenschaden –teilweise- geltend macht, was indes zu bejahen wäre. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war der Kläger an der KG beteiligt. Auf diesen Zeitpunkt ist auch abzustellen. Würde man nicht auf diesen Zeitpunkt abstellen, könnten Gesellschaft und Versicherter zum Nachteil der Versicherung wirken, wenn sich anschließend die Beteiligungsverhältnisse änderten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 18.147,04 €