Gebäudeversicherung: Anfechtung nach Täuschung und grobe Fahrlässigkeit bei Frostschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Gebäudeversicherung Ersatz eines Leitungswasserschadens (Frostschaden) in einem leerstehenden, nicht beheizten Altbau. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über gefahrerhebliche Umstände wirksam angefochten und zudem wirksam den Rücktritt erklärt habe. Unabhängig davon sei der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden, indem Wasserleitungen im unbeheizten, ungenutzten Gebäude im Winter befüllt blieben. Außerdem komme fehlender Versicherungsschutz wegen nicht gegebener Bezugsfertigkeit nach den AWB 02 in Betracht; auf Nichtkenntnis der Bedingungen könne sich die kaufmännische Versicherungsnehmerin nicht berufen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung nach Frost-Leitungswasserschaden wegen Anfechtung/Rücktritt und grober Fahrlässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine arglistige Täuschung i.S.d. §§ 22 VVG a.F., 123 BGB liegt nahe, wenn im Versicherungsantrag mehrere wesentliche gefahrerhebliche Umstände zum Risikocharakter objektiv falsch angegeben werden.
Unterzeichnet der Versicherungsnehmer einen Antrag mit erkennbar von der Realität abweichenden Angaben, kann er sich nicht darauf berufen, der Versicherer müsse sich Kenntnisse eines Vermittlers zurechnen lassen, wenn nach seinem eigenen Vorbringen ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Versicherers vorliegt.
Die Anforderung einer Folgeprämie nach erklärter Anfechtung und/oder Rücktritt begründet für sich genommen keinen Verzicht auf diese Gestaltungsrechte; erforderlich sind Umstände, die einen Abstandnahme- bzw. Fortsetzungswillen eindeutig erkennen lassen.
Ein Leitungswasserschaden durch Frost ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn in einem im Winter unbeheizten und nicht genutzten Gebäude gefüllte Wasserleitungen ohne geeignete Schutzmaßnahmen belassen werden.
Ein kaufmännischer Versicherungsnehmer kann sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen, allgemeine Versicherungsbedingungen seien ihm nicht ausgehändigt worden, wenn deren Verwendung im Geschäftsverkehr typischerweise zu erwarten ist und sie im Versicherungsschein ausgewiesen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit Versicherungsschein vom 17.5.2005 versicherte die Beklagte das Gebäude Anonym 25-26 der Klägerin in Berlin, bei dem es sich um ein vormaliges Industriegebäude von 1900 handelt. Es handelte sich um einen Altbau, der leer stand und nicht beheizt wurde; eine Musterwohnung war vollständig ausgebaut, aber nicht bewohnt; im Übrigen wurde das Haus nicht genutzt. Fenster waren teilweise kaputt, auch im Erdgeschoss (Fotos B 2, Bl. 43 ff. GA). Dem Versicherungsschein lag ein Antrag der Klägerin zugrunde (B 1, Bl. 41 f. GA), in dem die Frage nach einer Beheizung des Gebäudes bejaht wurde ("Zentral Öl") und die Frage nach einem Leerstand des Gebäudes verneint wurde. Die Frage, ob "die Gebäude" nach einer oder mehreren Seiten offen sind, wurde verneint. Als Betriebsart "in dem Gebäude" wurde "Bürobedarfshandel" angegeben. Der Antrag ist klägerseits unterzeichnet worden. Im Versicherungsschein (Bl. 6 ff. GA) sind hinsichtlich des Leitungswasserschutzes die AWB 02 als Versicherungsbedingungen ausgewiesen (diese s. B 5, Bl. 48 ff. GA).
Am 24.1.2006 kam es in dem Gebäude zu einem Leitungswasserschaden; nach nicht bestrittenem Beklagtenvortrag handelte es sich um einen Frostschaden. Nach Ortsbesichtigung am 14.2.2006 erklärte die Beklagte unter dem 6.3.2006 die Deckungsablehnung, den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages (B 3, Bl. 45 GA). Unter dem 19.3.2006 forderte die Beklagte den Versicherungsbeitrag für die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 1.4.2007 an (Bl. 19 GA).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bei Vertragsschluss umfassend und wahrheitsgemäß über den Zustand des Objekts informiert worden. Ihr Versicherungsvertreter T und dessen Erfüllungsgehilfe Recktenwald hätten gewusst, dass der Umbau des Objekts noch nicht begonnen gewesen sei und bis auf eine ausgebaute Musterwohnung keine Nutzung des Objekts vorgelegen habe. Der Vorversicherungsschein sei ihnen zur Verfügung gestellt worden. Soweit die Beklagte einen Versicherungsvertreter T als Vermittler des Vertrages ausweise, kenne sie, die Klägerin, den nicht. Von Herrn T habe sie am Ende März 2003 das Versicherungsangebot der Beklagten erhalten, das sie am 24.3.2005 angenommen habe. Sie habe nur erkennen können, dass sich die Beklagte bewusst des Herrn T bedient habe, um den Vertrag zustande kommen zu lassen, auch wenn dieser sonst für die E-VERS. tätig sei. Für sie, die Klägerin, sei nicht erkennbar gewesen, welche Informationen an die Beklagte weitergegangen seien. Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich angesichts dessen weder auf Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages, noch auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Sie verweist auch auf den Umstand, dass die Beklagte den Beitrag für das neue Versicherungsjahr nach Anfechtung des Vertrages und Rücktrittserklärung –unstreitig- angefordert habe; sie habe damit Abstand genommen von der erklärten Anfechtung des Vertrages. Zur Schadensbeseitigung seien 17.922,61 € aufzuwenden, behauptet die Klägerin weiter. Die AWB 02 lägen ihr weder vor noch seien sie ihr bislang bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.922,61 € nebst 8 %-Punkten (gemeint wohl Zinsen) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der erklärten Anfechtung des Vertrages im Hinblick auf den Zustand des Gebäudes fest. Der von der Klägerin benannte Zeuge T sei Vermittler der E-VERS., nicht von ihr, der Beklagten. Ihrem Agenten T gegenüber sei der desolate Zustand des Gebäudes nicht offen gelegt worden. Im Übrigen sei auch der Rücktritt wirksam, durch die Beitragsrechnung seien beide Erklärungen nicht in Frage gestellt. Zudem sei das Objekt nicht versichert gewesen, da es nicht bezugsfertig gewesen sei (§ 2 Ziffer 2 AWB 02). Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf grobe Fahrlässigkeit und Gefahrerhöhung.
Zum weitergehenden Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat unter dem 18.5. und 23.5.2007 Schriftsätze zur Akte gereicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus mehreren Gründen nicht begründet.
Zum einen ist die Beklagte leistungsfrei, weil sie zu Recht den Versicherungsvertrag vom 17.5.2005 angefochten hat, §§ 22 VVG, 123 BGB.
Unstreitig sind im Versicherungsantrag vom 15.3.2005 die Fragen, ob das Gebäude beheizt wird, offen stand, nach dem Leerstand des Gebäudes und die Frage nach Betriebsarten im Gebäude falsch beantwortet worden, in dem angegeben ist, das Gebäude sei mit einer Zentralölheizung beheizt, es sei nicht offen, es stehe nicht leer und ein Bürobedarfshandel werde in dem zu versichernden Gebäude betrieben. Dass alle falsch beantworteten Fragen von wesentlicher Bedeutung zur Bestimmung des Risikocharakters des versicherten Objekts sind, versteht sich von selbst. Dies gilt insbesondere nicht nur für die falsche Antwort zur Beheizung des Gebäudes, sondern vor allem auch hinsichtlich der falschen Antwort zu seiner Nutzung; entsprechende Falschantworten indizieren die arglistige Täuschung (s. Römer/Langheid, VVG, § 22 Rn. 10 m.w.N.).
Soweit die Klägerin vorträgt, der für die Beklagte aufgetretene Versicherungsvertreter T und der Vertreter der BHW hätten um den Leerstand des Gebäudes gewusst, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich deren Kenntnisse, insbesondere das Wissen des Zeugen T zurechnen lassen muss. Selbst wenn dem Zeugen T hier nämlich die Position eines Agenten der Beklagten zugekommen sein sollte, wie die Klägerin näher darlegt, so erschließt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin unmittelbar, dass sich die Beklagte das von der Klägerin behauptete Wissen des Herrn T nicht zurechnen lassen muss, da –unterstellt, der Zeuge T hatte die Kenntnisse vom Gebäudezustand und der Gebäudenutzung, wie die Klägerin behauptet- der Zeuge T und die Klägerin kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengearbeitet haben. Wenn die Klägerin den Zeugen T nämlich umfassend und zutreffend instruiert hat, dann aber der Antrag vom 15.3.2005 im Gegensatz zu den klägerischen Angaben ausgefüllt und von der Klägerin unterzeichnet worden ist – dass der Versicherungsantrag klägerseits unterzeichnet worden ist, hat die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung gerade nicht in Abrede gestellt- und sodann an die Beklagte gegangen ist, ergibt sich daraus, dass der Zeuge T und die Klägerin im Versicherungsantrag bewusst von der Realität abweichende Angaben gemacht haben. Dass der Zeuge T, sofern er als Agent der Beklagten handelte, in diesem von der Klägerin so geschilderten Fall bewusst zum Nachteil der Beklagten agierte, konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben, als sie den Versicherungsantrag vom 15.3.2005 unterzeichnete. Soweit die Klägerin erstmals im zur Akte gereichten Schriftsatz vom 23.5.2007 behauptet, sie habe den vorgelegten Versicherungsantrag nicht unterzeichnet, die Unterschrift stamme von einem Agenten der Beklagten, sie selbst habe zutreffende Angaben auf einem anderen Formular gemacht, ist dieser Vortrag verspätet, § 296a ZPO, und gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Abgesehen davon, dass die Klägerin weder dieses andere Formular vorlegt, noch genau vorträgt, dass auch die Unterschrift im Feld des Antrages vom 15.3.2005, das für den Antragsteller vorgesehen ist, nicht von ihrer Geschäftsführerin stamme, so hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung, mit der der Antrag vorgelegt worden ist, darauf hingewiesen, dass die Angaben dort von der Klägerin stammten. Dies impliziert, dass die Beklagte damit auch behauptet hat, die damalige Geschäftsführerin der Klägerin habe den Antrag auch unterzeichnet. Es oblag damit der Klägerin, ihre Behauptung, die Unterschrift stamme nicht von ihr, in unmittelbarer Erwiderung auf die Klageerwiderung vorzutragen, was sie nicht getan hat. Im Schriftsatz vom 18.4.2007 hat die Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, dass die Angaben im Antrag nicht von ihr eingetragen worden seien; die Echtheit der Unterschrift wurde nicht in Frage gestellt. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz, auf den es im Übrigen bei der Entscheidung nicht angekommen ist, da sich die Unbegründetheit der Klage unmittelbar aus dem Vortrag ergibt, der bis zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, auf die Unterschrift unter dem Antrag hingewiesen hat, war dies insoweit kein neuer Vortrag, so dass die Klägerin nicht erst in Reaktion hierauf die Echtheit der Unterschrift bestreiten konnte.
Damit greift auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Angesichts des aus dem klägerischen Vortrag folgenden kollusiven Zusammenwirkens des Zeugen T und der Klägerin kann sich diese nicht darauf berufen, dass der Beklagten die falsch angezeigten gefahrerheblichen Umstände bekannt gewesen seien. Zum Kausalitätsgegenbeweis des § 21 VVG trägt die Klägerin nichts vor.
Soweit die Beklagte nach erklärter Anfechtung bzw. Rücktrittserklärung den Versicherungsbeitrag für das nächste Versicherungsjahr angefochten hat, liegt darin kein Ansinnen, von der Vertragsanfechtung und Rücktrittserklärung wieder Abstand zu nehmen. Die Beitragsanforderung vom 19.3.2006 (Bl. 19 GA) lässt nämlich nicht erkennen, dass die Beklagte nach Abwägung der klägerseits vorgetragenen Bedenken von ihren Erklärungen im Schreiben vom 6.3.2006 (Bl. 16 f. GA) Abstand nehmen wollte, was indes Voraussetzung dafür wäre, dass sie den Vertrag nunmehr doch fortsetzen wollte (dazu s. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 Rn. 19, 31).
Im Übrigen ist die Klage auch und vor allem deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es leuchtet jedermann ein, dass in einem weder bewohnten, noch zu Arbeits- und/oder Wohnzwecken genutzten Gebäude in der kalten Jahreszeit die Wasserleitungen nicht befüllt bleiben können, wenn das Gebäude nicht geheizt ist, weil sonst die erhebliche Gefahr besteht, dass es frostbedingt zu Leitungswasserschäden kommt (s. etwa OLG Bremen, VersR 2003, 1569). Gerade diese Gefahr hat sich vorliegend unstreitig realisiert. Das versicherte Objekt war nicht bewohnt oder sonst seinem Zweck entsprechend genutzt. Allein der Umstand, dass eine Musterwohnung ausgebaut war, führt nicht dazu, dass es einer Nutzung zugeführt war, die gefüllte Wasserleitungen erforderte, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Allein um die Musterwohnung vorzuführen, bedurfte es keiner permanenten Wasserversorgung im ganzen Haus. Selbst wenn diese Wohnung beheizt werden musste, was die Klägerin nicht einmal vorträgt, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass angesichts des Gesamtzustandes des Hauses das Frostrisiko eingedämmt blieb. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Haus, wie die vorgelegten Lichtbilder belegen, nicht einmal über geschlossene Fensterscheiben verfügte; vielmehr waren die vorhandenen Scheiben löchrig und kaputt. Dass angesichts dessen die Gefahr eines Einfrierens von Wasserleitungen im Winter sehr groß ist, liegt auf der Hand. Dass dies der Klägerin nicht bewusst gewesen sein soll, trägt sie selbst nicht einmal vor. Vorbeugende Maßnahmen ergriffen zu haben, stellt sie auch nicht in den Raum. Soweit sie meint, der Beklagten sei es verwehrt, sich auf § 61 VVG zu berufen, weil sie um den Zustand des Hauses in Person des Zeugen T und dessen Erfüllungsgehilfen gewusst habe, entlastet das die Klägerin nicht. Selbst wenn man nicht, entgegen den vorstehenden Ausführungen, ein kollusives Verhalten des Zeugen T und der Klägerin zum Nachteil der Beklagten annehmen wollte, so ergibt sich aus einer etwaig der Beklagten zuzurechnenden Kenntnis vom Zustand des Hauses keineswegs, dass diese mit der Annahme des Versicherungsantrages vom 15.3.2005 auf den Einwand aus § 61 VVG verzichten wollte. Dass die Wasserversorgung des Hauses ganzjährig unter Einschluss des Winters aufrechterhalten bleiben sollte, mithin die Wasserleitungen auch im Winter gefüllt bleiben sollten und dies auch dem Zeugen T bekannt gewesen sei, behauptet die Klägerin selbst nämlich nicht. Es wäre auch lebensfremd, dass sich ein Versicherer auf solch ein Risiko eingelassen hätte.
Schließlich kommt in Betracht, dass die Beklagte auch deshalb leistungsfrei ist, weil das Gebäude noch gar nicht bezugsfertig war, als der Schadensfall sich ereignete. Nach § 2 AWB 02 ist dann noch kein Versicherungsschutz gegeben. Soweit die Klägerin einwendet, die AWB 02 lägen ihr weder vor noch seien ihr bekannt, kann sie sich darauf nicht berufen. Als Kaufmann weiß sie um die Verwendung von Versicherungsbedingungen, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, dass ihr die AWB 02 nicht bei Stellung des Antrages ausgehändigt worden sind, § 310 Abs. 1 BGB. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sie die erste Jahresprämie nicht gezahlt habe, die Beklagte hätte sich sonst auf Leistungsfreiheit aus diesem Grunde berufen, so dass die AWB 02 unter Anwendung des § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 4 VVG zur Anwendung gelangen, die zudem auch im von der Klägerin vorgelegten Versicherungsschein genannt sind und wohl auch Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sein sollen. Weiter kann sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Beklagten sei die fehlende Bezugsfertigkeit des Gebäudes bekannt gewesen. Wie vorstehend dargelegt, erschließt sich aus dem eigenen Vortag der Klägerin, diesen als richtig unterstellt, dass sie kollusiv zum Nachteil der Beklagten mit dem Zeugen T zusammengewirkt hat. Damit kann sie der Beklagten die Kenntnis des Zeugen T nicht entgegen halten. Selbst wenn man also von einer fortbestehenden Wirksamkeit des Vertrages ausgehen wollte, fiele das Schadensereignis nicht unter den Versicherungsschutz.
Der nicht nachgelassene Vortrag der Klägerin gab nach alledem keinen Anlass zu anderer Entscheidung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 17.922,61 €