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Landgericht Köln·24 O 365/02·26.10.2005

Direktanspruch nach § 157 VVG bei Insolvenz: entgangener Gewinn und Lagerkosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm den Betriebshaftpflichtversicherer des insolventen Demontageunternehmens nach § 157 VVG wegen Schäden an einer Förderanlage in Anspruch. Das LG sprach ihr den nach OLG Thüringen rechtskräftig festgestellten entgangenen Gewinn abzüglich Vorleistung zu und verurteilte zur Freistellung von Lagerkosten. Ansprüche auf Zahlung an einen Darlehensgeber sowie (hilfsweise) Reparaturkosten scheiterten mangels Haftpflichtdeckung bzw. fehlender rechtskräftiger Feststellung i.S.d. § 154 VVG. Zinsen wurden teils aus dem Vorprozess, teils ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung (restlicher entgangener Gewinn) und Freistellung (Lagerkosten) teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einziehungsrecht des geschädigten Dritten nach § 157 VVG setzt voraus, dass der Haftpflichtanspruch rechtskräftig festgestellt ist und der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 154 VVG fällig geworden ist.

2

Der geschädigte Dritte kann im Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer die Höhe eines rechtskräftig festgestellten Haftpflichtschadens nicht erneut in Frage stellen; der Direktanspruch ist insoweit betragsmäßig gebunden.

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Versicherungsbedingungen, die Vermögensschäden im Rahmen des Produktrisikos wie Sachschäden behandeln, können den Deckungsausschluss für Erfüllungs- bzw. Erfüllungssurrogatansprüche nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB teilweise abbedingen.

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Eine Deckungsbegrenzung für Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden erfasst regelmäßig nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht aber Vermögensfolgeschäden wie entgangenen Gewinn.

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Ansprüche aus einem nicht zurückgezahlten Darlehen sind keine gesetzlichen Haftpflichtansprüche i.S.d. Haftpflichtversicherung und begründen daher keinen Direktanspruch nach § 157 VVG gegen den Haftpflichtversicherer.

Relevante Normen
§ 157 VVG§ 1282 BGB§ 154 VVG§ 288 ZPO§ 291 ZPO§ 308 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.332,82 € nebst 5 % Zinsen p.a. vom 20.6.1995 bis zum 28.2.1997 und seit dem 17.9.2002 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungspflichtung gegenüber der N GmbH u. Co Dortmund wegen der durch die Lagerung von zwei Ankerwellen und sechs Gleitlagern entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 16.637,44 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer der Firma X GmbH aus Erfurt (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) nach einem Schadensfall vom 12.2.1994 in Anspruch. Dieser hatte sich im Zusammenhang mit der Demontage von Teilen einer Bergwerkförderanlage ereignet. Auf die Haftpflichtversicherung finden die Allgemeinen und Besonderen Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung Anwendung (im Folgenden: AVB). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 94 ff. d. A. Bezug genommen.

3

Im Juni 1992 kaufte die Klägerin von der C AG eine Förderanlage im Wesentlichen bestehend aus zwei jeweils über 40 t schweren Gleichstrommaschinen (westliche und östliche) nebst Lagerung (je drei Gleitlager pro Anker) und Technik, die sie demontieren und dann weiterveräußern wollte. Die Klägerin beauftragte die Versicherungsnehmerin mit der Demontage und Aufladung der Anlage. Die Versicherungsnehmerin sollte ferner für den Transport vier Lagerböcke für die beiden Anker anfertigen.

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Am 12.2.1994 wurde der östliche Anker von der Versicherungsnehmerin demontiert und auf zwei von ihren Mitarbeitern auf einem Tieflader eines von der Klägerin engagierten Transportunternehmens bereitgestellten Lagerböcke abgelagert. Unmittelbar nach dem Anfahren des LKW knickte einer der Lagerböcke ein, wodurch der östliche Anker auf den Lagerbock aufschlug und beschädigt wurde. Die Anker sowie die Gleitlager wurden auf das Werksgelände der Firma N GmbH und Co in Dortmund transportiert, wo sie zunächst in einer Halle und später im Außenbereich gelagert wurden. Es entstanden hierdurch Lagerkosten in Höhe von insgesamt 16.637,44 €, die bis heute unbezahlt geblieben sind. Es wurden zur Schadensermittlung an dem westlichen Anker Bohrarbeiten durchgeführt, wodurch Bohrspäne in den Anker eindrangen und diesen verunreinigten. Durch die Lagerung der Teile im Freien kam es an allen Teilen der Anlage zu deutlichen Korrosionen.

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Vor dem Landgericht Essen wurde zur Feststellung der an den Ankern und Lagern entstandenen Schäden ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf Gutachten der Sachverständigen E2 und X3 eingeholt wurden.

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Die Klägerin hatte den Erwerb der Förderanlage zum Teil über Darlehen finanziert. Unter anderem gewährte Herr G der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 150.000,- DM. Dieses konnte die Klägerin schadensbedingt nicht vollständig zurückzahlen. Deshalb wurde sie durch Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 10.1.1995 zur Rückzahlung verurteilt. Aufgrund des Versäumnisurteils betrieb Herr G die Zwangsvollstreckung und ließ sich mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 4.8.1995 wegen einer Forderung in Höhe von 143.321,35 DM (73.297,04 €) die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherungsnehmerin pfänden und zur Einziehung überweisen.

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Die Beklagte, bei der die X GmbH ebenfalls sachversichert war, leistete vorprozessual aus der Sachversicherung an ihre Versicherungsnehmerin einen Betrag von 180.000,- DM (92.032,54 €), wovon diese nach Einbehalt ihrer Ansicht nach ausstehender Werklohnansprüche einen Betrag von 25.715,07 DM an die Klägerin weiterleitete.

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Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 1.3.1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. X2 bestellt. Die Klägerin nahm den Gesamtvollstreckungsverwalter vor dem Landgericht Erfurt aufgrund des Schadensfalles in Anspruch, wobei sie Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Lagerungskosten, Darlehensrückzahlungskosten geltend machte. Hilfsweise berief sie sich auf ihr zu ersetzende Reparaturkosten. Das Landgericht urteilte mit Entscheidung vom 11.5.2000 (Bl. 337 ff. d. A.). Es lehnte einen Anspruch auf entgangenen Gewinn ab und gab der Klage im Hinblick auf der Klägerin entstandene Reparaturkosten statt. Über die Berufung entschied das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 23.7.2002 (Bl. 5 ff. d. A.). Das Oberlandesgericht bejahte einen Anspruch der Klägerin auf entgangenen Gewinn und entschied über die lediglich hilfsweise geltend gemachten Reparaturkosten nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Thüringen Bezug genommen (Bl. 5 ff. d. A.). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 11.11.2003 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

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Die Klägerin beruft sich auf § 157 VVG und nimmt die Beklagte aufgrund eines behaupteten Absonderungsrechts in Anspruch. Sie sei berechtigt, ihren Anspruch auch auf den Gesichtspunkt erforderlicher Reparaturkosten zu stützen, da diese von der Beklagten nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzen seien und im Verfahren vor dem OLG Thüringen zumindest hilfsweise geltend gemacht worden seien. Die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma B vom 28.7.1994. Wegen der Beschädigung der Anker und der Gleitlager habe die Versicherungsnehmerin ihr Schadensersatz zu leisten, weil die Lagerböcke nicht vertragsgemäß gewesen seien.

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Sie rügt die Berechnung des entgangenen Gewinns durch das Oberlandesgericht Thüringen als fehlerhaft (Bl. 352 ff. d. A.).

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Die Beklagte habe nach Teil B Abschnitt III der Versicherungsbedingungen für den Schaden einzustehen, ohne dass sie sich auf einen vereinbarten Selbstbehalt oder eine Beschränkung der Deckungssumme berufen könne. Eine Selbstbeteiligung sei höchstens in Höhe von 10.000,- DM vereinbart worden (Teil B Abschnitt III Ziffer 2.1.2 bis 2.1.5 AVB).

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Ein Tätigkeitsschaden im Sinne des Teil B, Abschnitt I Nr. 4 AVB liege nicht vor, weil der entstandene Schaden auf der Unzulänglichkeit der von der Gemeinschuldnerin verwandten C2 beruhe.

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Dass ihr überhaupt ein Gewinn entgangen sei, habe die Beklagte wesentlich mit verschuldet, da die Versicherungsleistung nicht zeitnah an die Gemeinschuldnerin ausgekehrt worden sei und somit eine Reparatur nicht habe erfolgen können. Der Weiterverkauf der Anlage sei letztlich aufgrund der nicht fristgerechten Reparatur der Anlage gescheitert.

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Die Beklagte sei spätestens mit der Verkündung des Urteils des Landgerichts Erfurts am 11.5.2000 in Verzug geraten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.) an Herrn G 73.297,04 € (143.321,35 DM) nebst 12 % Zinsen p.a. auf 61.012,20 € (120.502,99 DM) vom 20.06.1995 bis zum 28.02.1997 und 4 % Zinsen p.a. auf 3.984,92 € (7.793,83 DM) vom 20.06.1995 bis zum 28.02.1997 sowie 15 % auf 61.012,20 € (120.502,99 DM) seit dem 11.05.2000 zu zahlen,

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2.) an die Klägerin 182.365,36 € (356.675,65 DM) nebst 5 % Zinsen p.a. vom 20.06.1995 bis zum 28.02.1997 und seit dem 11.05.2000 zu zahlen,

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3.) die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der N GmbH u. Co Dortmund wegen der durch die Lagerung von zwei Ankerwellen und sechs Gleitlagern entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 16.637,44 € (32.540,- DM) freizustellen.

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Rechtsanwalt X2 in seiner Funktion als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der X GmbH die im Klageantrag aufgeführten Beträge zu zahlen und an ihn auch den Betrag von 16.637,44 € zum Zwecke der Freistellung der Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma N GmbH & Co. KG in Dortmund auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nach § 4 Nr. 6 Abs. 2 AHB leistungsfrei, weil sie hiernach für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht einzustehen habe. Um solche Ansprüche handele es sich jedoch hier, da die Klägerin entgangenen Gewinn wegen der fehlgeschlagenen Weiterveräußerung der Förderanlage geltend gemacht habe und weil ihr zusätzliche Mietkosten durch das Einlagern der Anlagenteile entstanden seien.

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Auch sei nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 b) AHB der Ersatz von Vermögensschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nur aus der Vorschrift des Teil B, Abschnitt I Nr. 4 AVB (Haftung für Tätigkeitsschäden). Die Haftung für Tätigkeitsschäden sei auch nach Teil B Abschnitt II Ziffer 4.2 des Versicherungsvertrags auf einen Betrag von 200.000,- DM begrenzt; vorprozessual habe die Beklagte schon 180.000,- DM geleistet, so daß die Klägerin allenfalls noch 20.000,- DM verlangen könne.

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Auch sei die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 20 % (Teil A Ziffer 6.1 AVB) von der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt seien.

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Über Ansprüche der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin auf Ersatz von Reparaturkosten habe das Thüringer Oberlandesgericht nicht entschieden, da diese im dortigen Verfahren lediglich hilfsweise geltend gemacht worden seien, so daß das Urteil diesbezüglich gegen die Beklagte keine Rechtskraft entfalte. Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil ein wesentlicher Teil der Schäden an den Anlagenteilen durch Korrosion infolge unsachgemäßer Lagerung entstanden sei. Hierfür sei die Klägerin selbst verantwortlich. Für die Schäden am westlichen Anker sei die Gemeinschuldnerin zudem deshalb nicht verantwortlich, da das Ausbohren der Schrauben, bei denen der Anker verunreinigt worden sei, durch eine Drittfirma vorgenommen worden sei und nicht zum mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Auftragsumfang gehört habe.

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Die Klage ist der Beklagten am 16.9.2002 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen I3 vom 28.2.2005 (Bl. 452 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

32

Der Antrag zu 3) war in vollem Umfang begründet. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch stand der Klägerin teilweise zu. Hinsichtlich des Antrages zu 1) blieb die Klage ohne Erfolg.

33

I.

34

Der Antrag zu 2) war teilweise erfolgreich. Der Klägerin konnte von der Beklagten lediglich die Zahlung eines Betrages von 90.332,82 € nebst der zuerkannten Zinsen verlangen.

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Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren zu Recht auf die Vorschrift des § 157 VVG. Hiernach kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Entsprechend § 1282 BGB erwirbt der Dritte ein Einziehungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Voraussetzung ist, dass der Haftpflichtanspruch festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig im Sinne des § 154 VVG geworden ist (Prölss/Martin, VVG, § 157 Rdn. 3).

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Durch Urteil des OLG Thüringen vom 23.7.2002 ist eine rechtskräftige Entscheidung über den der Klägerin gegenüber der insolvent gewordenen Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns in Höhe von 182.365,36 € nebst Zinsen ergangen. Hierdurch war der Haftpflichtanspruch festgestellt und ein Entschädigungsanspruch fällig geworden.

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Die Beklagte haftete auf Grundlage des mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten Versicherungsvertrages auch für diesen Vermögensschaden der Klägerin.

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Die Haftung ergab sich aus Teil B Abschnitt III Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 AVB. Diese Vorschriften enthalten Bestimmungen über das Produktrisiko des Versicherungsnehmers. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen. Dabei werden nach Nr. 2.1 AVB Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind Schäden, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder sonstiger Leistungen resultieren. Der seitens der Versicherungsnehmerin verursachte Schaden war nach Abschluss der Arbeiten der Versicherungsnehmerin eingetreten. Diese war ausweislich des übernommenen Auftrages lediglich für die Demontage und Aufladung der Anker zuständig. Der Transport der Anker als solcher war dagegen von der Versicherungsnehmerin nicht geschuldet, so dass das Transportunternehmen auch nicht etwa seitens der Versicherungsnehmerin, sondern vielmehr seitens der Klägerin selbst beauftragt worden war. Der Schadensfall ereignete sich erst nach dem Anfahren des Tiefladers, mithin nach Antritt der Fahrt und Beginn des Transports. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten der Klägerin - zumindest hinsichtlich des bereits verladenen östlichen Ankers abgeschlossen.

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Der bedingt durch den Sachschaden am Anker eingetretene Vermögensschaden der Klägerin in Gestalt entgangenen Gewinns, wie er vom OLG Thüringen erkannt worden ist, war nach Nr. 2.1 AVB wie ein Sachschaden zu behandeln und deshalb seitens der Beklagten zu ersetzen.

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Die Haftung war nicht nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen. Hiernach haftet der Versicherer nicht für die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung. Dabei konnte offen bleiben, ob es sich bei dem geltend gemachten Vermögensschaden um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelte. Denn Teil B Abschnitt III Nr. 2.1 AVB bestimmt in ausdrücklicher - teilweiser - Abänderung von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB, dass die dort genannten Vermögensschaden versichert sein sollen. Insoweit stellen sich die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen als Erweiterung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB dar.

41

Entgegen der im Hinweisbeschluss der Kammer vom 5.2.2004 (Bl. 411 ff. d. A.) vorläufig geäußerten Rechtsansicht geht die Kammer nicht mehr davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf entgangenen Gewinn um einen Tätigkeitsschaden im Sinne des Teil B Abschnitt I Nr. 4 AVB handelt. Deshalb kann sich die Beklagte im vorliegenden Schadensfall nicht auf die für solche Tätigkeitsschäden vereinbarte reduzierte Deckungssumme von 100.000,- DM berufen. Nach Teil B Abschnitt I Nr. 4 AVB sind - abweichend von § 4 I Ziffer 6 b AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, in die Versicherung eingeschlossen. Die Kammer konnte offen lassen, ob der eingetretene Schadensfall als ein solcher Tätigkeitsschaden zu qualifizieren war. Denn jedenfalls ergreift die für solche Tätigkeitsschäden vorgesehene Deckungsbeschränkung nicht erlittene Vermögensschäden. Dies hat der BGH, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, entschieden (BGH, NJW-RR 1999, 1038).

42

Folgeschäden, die in Zusammenhang mit ausgeschlossenen Sachschäden stehen, werden in § 4 I 6 b AHB nicht erwähnt, so dass der Versicherer ohne Rücksicht darauf Deckung zu gewähren hat, ob die Folgeschäden eng oder nur weiter entfernt mit dem Sachschaden zusammenhängen (Prölss/Martin, VVG, § 4 AHB Rdn. 72). Denn Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dies führt bei Risikoausschlussklauseln - wie § 4 I 6 b AHB - dazu, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (BGH, NJW-RR 1999, 1038). Da der Wortlaut des § 4 I Nr. 6 b AHB nur von Schäden an fremden Sachen spricht, ist davon auszugehen, dass der Ausschluss nur auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt ist (BGH, aaO; BGH RuS 1998, 58). Folgeschäden - wie Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn - fallen dagegen nicht unter die Vorschrift.

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Der BGH hat aus diesen Erwägungen ergänzend gefolgert, dass eine Deckungsbegrenzung, die mit einer Abbedingung des § 4 I Nr. 6 b AHB verbunden ist, sich ebenfalls nur auf den unmittelbaren Bearbeitungsschaden bezieht und nicht auf ohnehin gedeckte Vermögensfolgeschaden (BGH, NJW-RR 1999, 1038; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, § 4 AHB Rdn. 72 a.E.). Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2005 dargestellte Verständnis der Entscheidung des BGH vom 17.3.1998 teilt die Kammer nicht.

44

Eine Selbstbeteiligung war ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Der geltend gemachte Anspruch unterfiel keiner der in Teil A Nr. 6.1 AVB genannten Fallgruppen. Insbesondere war vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht von einem Tätigkeitsschaden auszugehen. Auch die Vereinbarung der Selbstbeteiligung bezog sich konsequenterweise nur auf den unmittelbaren Bearbeitungsschaden, nicht aber auf bloße Vermögensschäden. Ebenfalls war nach Nr. 6.1, 5. Spiegelstrich AVB nicht von einem Produkthaftpflichtschaden im Sinne von Teil B, Abschnitt III, Nr. 2.1.2 - 2.1.5 AVB auszugehen, weil der hier eingetretene Vermögensschaden kein Produkthaftpflichtschaden im Sinne der Nr. 2.1.2 - 2.1.5 AVB darstellte.

45

Von dem damit zu zahlenden Betrag von 182.365,36 € war deshalb lediglich der von der Beklagten an die Versicherungsnehmerin bereits geleistete Betrag von 92.032,54 € (180.000,- DM) in Abzug zu bringen. Die Klägerin hatte sich insoweit bereits geleistete Zahlungen der Beklagten anrechnen zu lassen. Dies hat die Klägerin, wie ihre Berechnung im Schriftsatz vom 10.12.2003 zeigt, selbst erkannt (Bl. 353 d. A.). Es verblieb sodann ein seitens der Beklagten auf den entgangen Gewinn zu zahlender Restbetrag von 90.332,82 €.

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Soweit die Klägerin die Berechnung des entgangenen Gewinns durch das OLG Thüringen als rechtsfehlerhaft rügt, konnte sie dies nicht einwenden. Ein unmittelbares Einziehungsrecht gegenüber der Beklagten bestand allein in Höhe des rechtskräftig festgestellten Haftpflichtschadens. Dieser beschränkte sich auf den durch das OLG Thüringen zuerkannten Betrag von 182.365,36 €.

47

Der Zinsanspruch war begründet, soweit die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 90.332,82 € in Höhe von 5 % p.a. vom 20.6.1995 bis zum 28.2.1997 geltend macht. Dies ergab sich bereits aus der Entscheidung des OLG Thüringen, welches einen entsprechenden Zinsanspruch rechtskräftig festgestellt hat.

48

Im Übrigen konnte die Klägerin Zinsen nicht bereits ab dem 11.5.2000 verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten wäre. Der Klägerin standen jedoch gemäß § 288, 291 ZPO Rechtshängigkeitszinsen zu, die im Hinblick auf die Klagezustellung am 16.9.2002 ab dem 17.9.2002 zuzuerkennen waren. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen bestand nach §§ 288, 291 ZPO in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wobei im Hinblick auf § 308 ZPO kein über den beantragten Zinsanspruch von 5 % p.a. hinausgehender Zinsanspruch zuzuerkennen war.

49

II.

50

Der Klägerin konnte weiterhin von der Beklagten Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der N GmbH & Co. KG wegen der durch die Lagerung von zwei Ankerwellen und sechs Gleitlagern entstandenen Kosten in Höhe von 16.637,44 € verlangen. Diesen Anspruch hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3) geltend gemacht.

51

Der Klägerin stand insoweit gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Gegenüber der Beklagten hatte die Klägerin ein entsprechendes Einziehungsrecht erworben. Der Anspruch war gegenüber der Beklagten fällig geworden, nachdem die Entscheidung des Oberlandesgericht Thüringen rechtskräftig geworden ist (§ 154 VVG).

52

Die Klägerin hatte nach dem mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag für die Lagerungskosten einzustehen. Das Oberlandesgericht hat die Haftung der Versicherungsnehmerin damit begründet, dass diese zu Unrecht und ohne triftigen Grund der früheren Beseitigung der Anker und Gleitlager nicht zugestimmt hatte (Urteil vom 23.7.2002, Seite 42, Bl. 46 d. A.).

53

Die Haftung der Beklagten ergab sich vor diesem Hintergrund aus Teil B Abschnitt II Nr. 2.1.1 AVB. Hiernach sind Vermögensschäden im Sinne des § 1 Abs. 3 AHB aus Schadensereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, vom Versicherer zu ersetzen. Der Anspruch war auch nicht gemäß Nr. 2.1.2, 1. Spiegelstrich AVB ausgeschlossen. Hiernach sind Haftpflichtansprüche aus Schäden ausgeschlossen, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. Der eingetretene Vermögensschaden in Gestalt der angefallenen Lagerungskosten stand indes nicht mehr in Zusammenhang mit der Demontage und Aufladung der Anker. Vielmehr trat der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich eines weiteren rechtswidrigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin ein, als diese zu Unrecht ihre Zustimmung zu einer früheren Beseitigung der Anker und Gleitlager verweigerte. Dass es sich insoweit um einen weiteren - als eigenständig zu betrachtenden - Schadensfall handelt, zeigt auch, dass das Oberlandesgericht Thüringen hinsichtlich der Lagerungskosten eine 100 %ige Haftung der Versicherungsnehmerin annahm, während es im Zusammenhang mit dem Schadensfall bei der Demontage und Aufladung ein Mitverschulden der Klägerin bejahte.

54

Die gemäß Teil A, Nr. 5.3 AVB für Vermögensschäden nach Teil B, Abschnitt II, Ziffer 2.1 geltende Deckungssumme von 100.000,- DM wurde nicht überschritten. Eine Selbstbeteiligung war nicht in Abzug zu bringen. Demgemäß konnte die Klägerin von der Beklagten in voller Höhe Freistellung verlangen.

55

III.

56

Unbegründet war die Klage indes insoweit, als die Klägerin mit dem Antrag zu 1) Zahlung an Herrn G im Hinblick auf dessen offene Darlehensforderungen begehrte. Dem stand nicht entgegen, dass Herr G Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte gepfändet hatte und sich hatte zur Einziehung überweisen lassen. Kläger dieses Verfahrens war nicht Herr G, sondern die Klägerin. Diese stützte ihr Klagebegehren auf ein eigenes Einziehungsrecht nach § 157 VVG. Ein solches bestand jedoch nicht.

57

Nach § 157 VVG kann der Dritte nur insoweit abgesonderte Befriedigung verlangen, als ein Anspruch gegen den Versicherer fällig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag überhaupt für den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet. Dies war nicht der Fall. Die Beklagte haftet nach dem mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag lediglich wegen Haftpflichtschadensfällen der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsnehmerin haftete Herrn G dagegen nicht aufgrund eines Haftpflichtereignisses, sondern vielmehr aufgrund eines nicht zurückgezahlten, vertraglich gewährten Darlehens. Es fehlte deshalb an einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch im Sinne des § 1 AHB, für den die Beklagte einzustehen hätte.

58

IV.

59

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung unmittelbar an den Gesamtvollstreckungsverwalter blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil bereits keine weitergehende Eintrittspflicht der Beklagten bestand.

60

V.

61

Die Klage blieb auch insoweit ohne Erfolg, als die Klägerin hilfsweise Erstattung der Reparaturkosten begehrt hat. Wegen dieser steht der Klägerin nach §§ 157 VVG, 1282 BGB VVG kein Einziehungsrecht gegenüber der Beklagten zu. Ein solches setzt voraus, dass der Entschädigungsanspruch fällig ist, also ein Anerkenntnis, ein Vergleich oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (§ 154 VVG). Der Haftpflichtanspruch muss durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sein. Ein Grundurteil genügt dazu nicht (Prölss/Martin, VVG, § 154 Rdn. 2). Fehlt es an einem rechtskräftigen Urteil auch zur Höhe des Haftpflichtanspruchs, entfällt ein Einziehungsrecht gegenüber dem Versicherer. Hier bleibt der Insolvenzverwalter für den Haftpflichtprozess passivlegitimiert (BGH, VersR 1964, 966). Der Dritte hat insoweit kein weiterreichendes Recht als der Versicherungsnehmer (BGH, VersR 1991, 414). Ein rechtskräftiges Urteil zur Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten fehlt bislang. Denn das rechtskräftig gewordene Urteil des OLG Thüringen vom 23.7.2002 verhielt sich über die - nur hilfsweise geltend gemachten - Reparaturkosten nicht. Da das Urteil des Landgerichts Erfurt nicht in Rechtskraft erwachsen ist, war unerheblich, dass dieses die Verurteilung auf eine Haftung für die Reparaturkosten gestützt hatte. Solange der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann die Klägerin von der Beklagten keine unmittelbare Zahlung verlangen. Zumindest derzeit bestand deshalb wegen der Reparaturkosten kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

62

VI.

63

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten (§ 156 ZPO).

64

VII.

65

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

66

Streitwert:

67

Antrag zu 1): 73.297,04 €

68

Antrag zu 2): 182.365,36 €

69

Antrag zu 3): 16.637,44 €

70

Gesamt: 272.299,84 €