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Landgericht Köln·24 O 364/94·31.05.1995

Hausratversicherung – Klageabweisung wegen Deckungsbegrenzung nach VHB 84

ZivilrechtVersicherungsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt weitere 20.000 DM nach einem Einbruch und beruft sich auf eine Schlußverhandlungsurkunde sowie Beratung durch den Versicherungsvertreter. Das Landgericht weist die Klage ab: Die Beklagte hat mit 50.660 DM ihre Entschädigungspflicht erfüllt; VHB 84 sind wirksam einbezogen, der Zustimmungsvorbehalt macht die Berechnung nicht verbindlich. Ein Beratungsfehler ist nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf weitere Entschädigung als unbegründet abgewiesen; Versicherer durch Zahlung von 50.660 DM erfüllte seine Leistungspflicht

Abstrakte Rechtssätze

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Die vertragliche Entschädigungspflicht des Versicherers ist mit der Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistung erfüllt; weitergehende Zahlungsansprüche entfallen, soweit die Versicherungsbedingungen den Umfang regeln.

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Genehmigte Versicherungsbedingungen werden wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen, auch ohne Aushändigung, wenn auf sie im Antrag und im Versicherungsschein Bezug genommen wird.

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Eine unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Direktion erstellte Entschädigungsberechnung begründet keine verbindliche Anerkennung der Gesamtentschädigung, solange die Zustimmung fehlt.

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Ein Zustimmungsvorbehalt des Regulierers ist nicht als überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG anzusehen, sofern es üblich ist, daß höhere Instanzen bei hohen Summen entscheiden.

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Zur Geltendmachung eines Beratungsfehlers des Versicherungsvertreters ist substanziierter Vortrag erforderlich; es muß konkret dargetan werden, wann und in welchem Umfang sich Werte erhöhten und ob dies dem Vertreter erkennbar war.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 23 Abs. 3 AGBG§ 19 Nr. 3 c) VHB 84§ 19 Nr. 2 VHB 84§ 3 AGBG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,--DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin vereinbarte im Jahre 1988 unter Bezugnahme auf die VHB 84 eine Hausratversicherung für ihre Wohnung. Für Wertsachen wurde die Begrenzung des § 19 Nr. 2 VHB 84 auf 40 % der Versicherungssumme, welche sich bis 1994 auf 170.500,-- DM erhöhte, angehoben. Am 7.6.1994 wurde in die Wohnung der Klägerin eingebrochen. Der Klägerin entstand dadurch am Hausrat ein Schaden in Höhe von 2.460,-- DM, zuzüglich Bargeld in Höhe von 1.300,-- DM und Pelze im Wert von 6.900,-- DM. Der im Wohnzimmerschrank aufbewahrte entwendete Schmuck wurde von einem Sachverständigen der Beklagten auf 75.790,-- DM taxiert. Gegenüber der Polizei gab die Klägerin an, dieser Schmuck habe früher einmal einen Wert von 40.000,-- DM gehabt, inzwischen jedoch erheblich an Wert gewonnen. Am 22.7.1994 führten die Klägerin und der Schadensregulierer C der Beklagten Verhandlungen über die der Klägerin zu gewährende Entschädigung. Dabei unterzeichneten beide ein von dem Schadensregulierer ausgefülltes und als "Schlußverhandlung" überschriebenes Formular, in dem der Schadensregulierer eingetragen hatte, daß er eine Entschädigung in Höhe von 70.660,-- DM errechnet habe. Weiter heißt es in dem Formular: "Wir/uns ist bekannt, daß zu dieser Entschädigungsberechnung und zur Anerkennung der Gesamtentschädigung die Zustimmung der Direktion des Versicherers vorbehalten bleibt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Formulars Bezug genommen. Etwa zehn Tage später teilte die Beklagte der Klägerin unter Berufung auf den o.g. Zustimmungsvorbehalt mit, daß sie wegen eines Irrtums des Schadensregulierers insgesamt lediglich zur Zahlung von 50.660,-- DM bereit sei.

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Die Klägerin behauptet, bei Abschluß der Hausratversicherung habe ihr der Versicherungsvertreter der Beklagten mitgeteilt, daß der Schmuck vollständig versichert sei und sie ihn wie bisher verwahren könne. Die VHB 84 seien ihr zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden, auf die Bestimmung des § 19

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Nr. 3 c) VHB 84 sei sie nie hingewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,-- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 8.8.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zah- lung von weiteren 20.000,-- DM über die von der Beklagten bereits gezahlten 50.660,-- DM wegen des Einbruchs in ihre Wohnung vom 7.6.1994 zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1 Abs. 1

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Satz 1, 49 VVG i.V.m. §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 a) VHB 84 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungs-vertrages, denn die Beklagte hat die sich aus diesem Vertrag ergebende Entschädigungspflicht mit Zahlung der an die Klägerin entrichteten 50.660,-- DM vollständig erfüllt. Für den der Klägerin abhanden gekommenen Schmuck hat die Beklagte dabei 40.000,-- DM gezahlt, weitere Ansprüche stehen der Klägerin gem. § 19 Nr. 3 c) i.V.m. Nr. 1 c) VHB 84 nicht zu, denn es handelt sich um außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke oder eingemauerter Stahlwandschränke aufbewahrte Wertsachen.

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Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, diese Klausel sei mangels Aushändigung der VHB 84 kein Vertragsbestandteil geworden, denn da es sich bei den VHB 84 um genehmigte Versicherungsbedingungen handelt und auf sie sowohl im Antrag der Klägerin als auch im Versicherungsschein Bezug genommen ist, sind sie gem. § 23 Abs. 3 AGBG auch ohne eine solche Aushändigung wirksam in dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen worden.

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Die Geltung von § 19 Nr. 3 c) VHB 84 wird auch nicht durch die von den Parteien vereinbarte Anhebung der Entschädigungs-summe für Wertsachen auf 40 % der Versicherungssumme tangiert, denn diese Abrede der Parteien bezog sich nur auf § 19 Nr. 2 VHB 84 und läßt die hiervon unabhängige Regelung des § 19 Nr. 3 c) VHB unberührt.

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Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht aus der als "Schlußverhandlung" betitelten Urkunde vom 22.7.1994 herleiten.

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Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, daß dieses Dokument überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung der Parteien über die zu zahlende Entschädigungssumme enthält. Dies ergibt sich zunächst aus der Überschrift "Schlußverhandlung", welche eher auf ein Verhandlungsprotokoll als auf eine vertragliche Einigung hin deutet. Auch der Text der Urkunde enthält fast ausschließlich Wissens- und Kenntnisnahmeerklärungen, nicht jedoch auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung. Eine verbindliche Verpflichtung liegt nur seitens der Klägerin bezüglich der Benachrichtigung der Beklagten über wieder herbeigeschafften Sachen vor, eine bindende Verpflichtung der Beklagten läßt sich dem Wortlaut des *Dokumentes dagegen nicht entnehmen. Schließlich differenziert der Zustimmungsvorbehalt ausdrücklich zwischen "dieser  Entschädigungsberechnung" und der "Anerkennung der Gesamtentschädigung", woraus sich entnehmen läßt, daß es sich hier nur um eine Entschädigungsberechnung handeln soll und hierin noch keine Anerkennung der Gesamtentschädigung der Klägerin liegt.

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Unabhängig hiervon kann sich die Klägerin auch deswegen nicht auf die Schlußverhandlungsurkunde vom 22.7.1994 berufen, weil diese unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Direktion der Beklagten steht und diese Zustimmung unstreitig versagt worden ist.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Zustimmungsvorbehalt auch nicht als überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG zu qualifizieren. Denn es ist keineswegs besonders ungewöhnlich, daß die endgültige Festlegung der zu zahlenden Entschädigungssumme nicht allein in der Kompetenz des Regulierungsbeauftragten des Versicherers liegt, sondern an die Zustimmung der Direktion oder sonstiger höherer Stellen beim Versicherungsnehmer geknüpft ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Summen der vorliegenden Größenordnung handelt.

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Nichts anderes ergibt sich auch unter dem von der Klägerin angeführten Aspekt einer einseitigen Bindung der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, enthält das Schlußverhandlungsdoku-ment abgesehen von der Verpflichtung der Klägerin zur Benachrichtigung der Beklagten im Falle des Wiederauftauchens der entwendeten. Gegenstände keinerlei bindende Verpflichtung und insbesondere auch nicht den Verzicht auf weitere Forderungen. Auch sind die Formulierungen des Schlußverhandlungsdokuments nicht geeignet, bei der Klägerin die Vorstellung einer solchen Bindung hervorzurufen, denn wenn ein Versicherungsnehmer eine bestimmte von einem Regulierungsbeauftragten der Versicherung ausgerechnete Versicherungssumme zur Kenntnis nimmt und einen Wunsch bezüglich der Zahlungsart äußert, muß sich für ihn noch nicht der Eindruck aufdrängen, an diese Summe gebunden und mit allen weiteren Forderungen ausgeschlossen zu sein.

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Schließlich kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht mit einer falschen oder unvollständigen Beratung durch den Vertreter der Beklagten über den Umfang des Versicherungsschutzes und die Aufbewahrung des Schmuckes begründen, ohne daß es der Erklärung bedarf, ob und in welcher Weise dieser Punkt seinerzeit erörtert worden ist. Denn auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin läßt sich ein solcher der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler nicht feststellen. Denn wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, war der betreffende Schmuck vor einigen Jahren ca. 40.000,-- DM wert. Zumindest zu diesem Zeitpunkt war dann aber die auf den Schmuck bezogene Versicherungssumme ausreichend. 'Wenn die Klägerin in der Folgezeit weitere Schmuckstücke hinzuerworben haben will mit der Folge; daß diese Versicherungssumme nicht mehr ausreichte, müßte sie, um einen Beratungsfehler der Beklagten bzw. ihres Vertreters annehmen zu können, hierzu wesentlich mehr vortragen und insbesondere darlegen, wann und auf welche Einzelstücke bezogen der Schmuck welchen Wert hatte, wann welche Stücke zu welchem Wert hinzuerworben worden sind und ob und inwieweit dies für den Vertreter der Beklagten erkennbar war. Ohne entsprechende Ausführung der Klägerin hierzu läßt sich aber ein die Haftung der Beklagten auslösender Beratungsfehler ihres Vertreters nicht feststellen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.• 1, 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert:              20.000,-- DM