Anwaltshaftpflicht: Kein Deckungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung als Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt begehrte Deckung aus seiner Vermögensschaden-Haftpflicht für eine gegen ihn persönlich titulierte Insolvenzverwalterhaftung wegen ungesicherter Verwertung von Gerüstmaterial. Streitpunkt war, ob der Versicherer wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ nach § 4 Nr. 5 AVB-R leistungsfrei ist. Das LG Köln verneinte Versicherungsschutz, weil der Kläger fundamentale Sicherungspflichten (Zug-um-Zug, Sicherheiten, Bonitätsprüfung, schriftliche Abrede) bewusst außer Acht ließ. Die Klage wurde auch hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung einer Grundschuld abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Deckungsschutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Deckungsprozess der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind die Feststellungen des Haftpflichturteils zur objektiven Pflichtverletzung und Haftung dem Grunde nach nach dem Trennungsprinzip grundsätzlich bindend.
Ein wissentlicher Pflichtverstoß i.S.d. Ausschlussklausel setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die betreffende Pflicht bekannt ist, er bewusst pflichtwidrig handelt und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich wird; ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Bei Verstößen gegen grundlegende Anforderungen ordnungsgemäßen kaufmännischen Handelns kann aus dem Ausmaß der objektiven Pflichtverletzung und dem äußeren Geschehensablauf auf die Wissentlichkeit geschlossen werden.
Wer als Insolvenzverwalter Vermögensgegenstände in erheblichem Umfang herausgibt, ohne Zug-um-Zug-Zahlung oder werthaltige Sicherheiten zu verlangen und ohne die Bonität des Käufers zu prüfen, verletzt fundamentale Verwertungspflichten bewusst.
Nachträgliche Sicherungsmaßnahmen zur Schadensminderung beseitigen weder die Ursächlichkeit noch die Wissentlichkeit eines bereits durch ungesicherte Verwertung eingetretenen Schadens.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und unterhält bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Auf den Versicherungsschein wird Bezug genommen (Anlagenheft). Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-R) zugrunde (Anlagenheft).
Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter der Firma X-Gerüstbau- & Verleih GmbH (im Folgenden "Gemeinschuldnerin") eingesetzt. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter verwertete der Kläger Gerüstmaterialien, die von den O-Gesellschaften an die Gemeinschuldnerin geliefert worden waren.
Von den O-Gesellschaften hatte der Kläger eine Bankbürgschaft für den Fall der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes und Übernahme der Gerüstteile verlangt.
Bei der Verwertung bediente sich der Kläger Frau G, handelnd unter "Insolvenzbetreuung G". Frau G war damals 24 Jahre alt und in einem Möbelhandel tätig. Es erfolgte keine schriftliche Verwertungsabrede mit Frau G.
Der Kläger veräußerte Gerüstmaterial an Herrn B. Einen schriftlichen Vertrag mit Herrn B gab es nicht. Am 04.09.2001 stellte der Kläger Herrn B den Kaufpreis in Rechnung (Bl. 65 GA). Dabei wies der Kläger darauf hin, dass das Eigentum an dem Gerüstmaterial erst bei vollständiger Zahlung übergehen werde. Eine Bezahlung durch Herrn B erfolgte nicht, obwohl der Kläger Herrn B das Gerüst bereits übergeben hatte. Der Kläger schloss daraufhin mit Frau G am 03.07.2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, wobei ein Ratenzahlungsbetrag in Höhe von 11.700,00 € gezahlt wurde. Weitere Zahlungen auf den in Rede stehenden Kaufpreis wurden nicht geleistet. Auch aus einem seitens der Frau G eingeräumten Grundpfandrecht konnten bislang keine weiteren Erlöse erzielt werden.
Der Kläger wurde in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (Az. 3 O 59/05) als Insolvenzverwalter sowie persönlich haftend in Anspruch genommen. Die Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatten an den Gerüstmaterialien Absonderungs- bzw. Aussonderungsrechte. Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger durch Teilurteil vom 18.04.2007 unter anderem zur Zahlung von 197.693,14 € (Anlagenheft). Das Landgericht Berlin, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (UA im AH), führte aus, dass der hiesige Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter hafte und gemäß § 60 InsO auch persönlich. Er habe als Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass die im Rahmen der Verwertung erlöste Gegenleistung auch den Gläubigern zufließe. In dem Urteil heißt es weiter:
"In Betracht zu ziehen war dabei die Prüfung der Bonität und Zahlungswilligkeit des Käufers; der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, im Falle fehlender sonstiger Sicherheiten Regelungen über einen Eigentumsvorbehalt oder etwa die Sicherstellung der Kaufpreiszahlung durch Herausgabe der Kaufsache lediglich Zug um Zug. […]
Gegen diese Mindestanforderungen hat der beklagte Insolvenzverwalter hier verstoßen. Die primäre Pflichtverletzung liegt dabei zunächst darin, die entstehenden Gerüstmaterialien im Rahmen der Verwertung i.S.d. § 166 InsO an einen Käufer herausgegeben zu haben, ohne Sorge und Vorkehrung zu tragen, dass die Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung geleistet wird. Denn selbst eine im Geschäftsverkehr unbewanderte Person ohne kaufmännische Detailkenntnisse würde bei Gegenständen mit einem Wert über eine halbe Millionen DM die Kaufsache nicht ohne werthaltige Sicherheit oder den Kaufpreis herausgeben. […]
Des Weiteren wurde weder die Bonität, d.h. die Zahlungsfähigkeit des Käufers geprüft, noch wurden einfachste Sicherungsmaßnahmen – wie die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – getroffen, die eine Zahlung des Kaufpreises gewährleistet hätten. Soweit sich der beklagte Insolvenzverwalter insoweit bei der Verwertung dritter Personen bedient hat, tritt eine Haftung nach § 278 BGB ein. […]
(Aus dem Umstand, dass der Beklagte von der Fa. O eine Bankbürgschaft verlangte), ist ersichtlich, dass sich der beklagte Insolvenzverwalter eines Sicherungsbedürfnisses durchaus bewusst war.
Soweit sich die Beklagten auf § 159 InsO stützen und der Ansicht sind, die fehlende Sicherung der Kaufpreiszahlung sei aufgrund der zu beachtenden Zügigkeit gerechtfertigt, ist dieser Ansicht nicht zu folgen...Der Insolvenzverwalter hat stets im Auge zu haben, dass es für eine "unverzügliche" Verwertung nicht entscheidend ist, möglichst schnell die Vermögenswerte des Schuldners zu Geld zu machen, sondern diejenige Veräußerung auszuwählen, die im Einzelfall unter Ausnutzung der zeitlichen und örtlichen Marktlage in vertretbarer Zeit den besten Erlös verspricht..."
Die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung wurde vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 01.02.2008 (Anlagenheft) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Kammergerichts wird Bezug genommen, ebenso auf den Hinweisbeschluss des Kammergerichtes vom 07.12.2007 (Sonderheft Kopien aus 3 O 59/05 LG Berlin). Das Kammergericht stellte darauf ab, dass keinerlei Besicherung der Kaufpreisforderung im B-Geschäft erfolgt ist und die - in ihrer Werthaltigkeit zudem zweifelhafte - Besicherung etwaiger Ansprüche gegenüber Frau G erst nach dem eingetretenen Schaden vorgenommen wurde.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.02.2008 Versicherungsschutz ab (Anlage K 3, Bl. 9 f. GA).
Der Kläger trägt vor, er habe nicht wissentlich gegen eine Pflicht verstoßen. Er sei davon ausgegangen, dass er die Verwertung einem Verwertungsunternehmen habe überlassen dürfen. Frau G sei davon ausgegangen, pflichtgemäß gehandelt zu haben. Es sei ihm persönlich unbekannt gewesen, dass die Gegenstände ohne Zahlung herausgegeben worden seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat wegen der unter Nr. 3 des Tenors des Teilurteils des LG Berlin vom 18.04.2007 (Az. 3 O 59/05) ausgeurteilten Forderungen der dort genannten Kläger gegen den Beklagten aus der dort genannten Pflichtverletzung.
hilfsweise, der Klageforderung zu entsprechen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der Grundschuld, die Frau G ihm bestellt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe eine wissentliche Pflichtverletzung begangen.
Die Akte 3 O 59/05 Landgericht Berlin ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2008 (Bl. 67 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Beklagte hat dem Kläger keinen Versicherungsschutz wegen der vom Landgericht Berlin gegen ihn ausgeurteilten Zahlungsforderungen zu gewähren, auch nicht - wie von dem Kläger hilfsweise beantragt - Zug um Zug gegen Übertragung der Grundschuld, die Frau G ihm bestellt hat.
Die Beklagte ist gemäß § 4 Ziffer 5 der AVB-R wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Klägers leistungsfrei.
1. Der Kläger hat objektiv gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstoßen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts Berlin sind im hier zu entscheidenden Deckungsprozess aufgrund des sog. Trennungsprinzips (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rz 24 ff mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) bindend.
Das Landgericht Berlin hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Insolvenzverwalter an dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns zu messen ist. Der Kläger habe gegen diesen Sorgfaltsmaßstab verstoßen, da er nicht sichergestellt hat, dass die durch die Verwertung erzielten Erlöse den Gläubigern zufließen. Er hat nicht für eine Zug-um-Zug-Zahlung oder anderweitige Sicherung der Kaufpreisforderung gegen Herrn B gesorgt. Hierdurch ist ein Schaden in Höhe der streitgegenständlichen Forderung entstanden. Inwieweit der Kläger zudem Gerüstmaterialien unter ihrem erzielbaren Wert veräußert hat, ist im Haftpflichtverfahren noch nicht entschieden und vorliegend unerheblich.
2. Die ihm obliegende Pflicht hat der Kläger auch wissentlich verletzt. Hier sind seitens der Kammer eigene Feststellungen zu treffen, da das Landgericht Berlin die Schadensersatzverpflichtung des hiesigen Klägers bereits im Falle grob fahrlässigen Verhaltens bejahen konnte ("zumindest grob fahrlässiger Verstoß", s. Bl. 32 der Urteilsgründe) und deshalb offen lassen konnte, ob nicht auch ein wissentlicher Pflichtverstoß im Sinne des Deckungsverhältnisses vorliegt. Zudem kommt die Zurechnung des Verhaltens der Frau G vorliegend eher nicht in Betracht, da Frau G wohl nicht als Repräsentantin des Klägers im Sinne des Versicherungsrechtes anzusehen ist.
Voraussetzung für einen wissentlichen Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB-R ist, dass dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt hat und der Pflichtenverstoß für den Schaden ursächlich war (BGH VersR 1987, 174; BGH RuS 1991, 45; OLG Köln RuS 1997, 496). Dabei wird davon ausgegangen, dass bei Verstößen gegen Vorschriften, die grundlegende Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des VN stellen, diesem diese Vorschriften geläufig sind. Zudem kann für die Frage der Wissentlichkeit vom Ausmaß der objektiven Pflichtverletzung sowie vom äußeren Geschehensablauf auf den inneren Vorgang der Wissentlichkeit geschlossen werden (OLG Köln, VersR 1990, 193).
Bereits vom Ausmaß der objektiven Pflichtverletzung kann hier auf die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung geschlossen werden. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Pflichtverstoß des Klägers betraf eine fundamentale Grundregel des Rechtsverkehrs, nämlich Waren - insbesondere in der hier vorliegenden Größenordnung – nicht ohne Verlangen einer Sicherheit und ohne Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung zu veräußern. Der Kläger prüfte zudem weder die Bonität noch wurde ein schriftlicher Kaufvertrag mit Herrn B abgeschlossen.
Zudem hat der Kläger als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter gewusst, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise bei der Verwertung seine ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Sicherung von Ansprüchen in der Größenordnung versteht sich im kaufmännischen Verkehr von selbst. Dass der Kläger sich eines Sicherungsbedürfnisses bewusst war, zeigt auch die Tatsache, dass der Kläger von den O-Gesellschaften eine Bankbürgschaft für den Fall der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes und Übernahme der Gerüstteile verlangt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht dadurch exkulpieren, er habe die Verwertung einem Verwertungsunternehmen, namentlich Frau G, übertragen. Im Gegenteil: Eine Übertragung der Verwertung an die 24-jährige Frau G, die ansonsten nur im Möbelhandel tätigt war und keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet der Verwertung hatte, durfte der Kläger nicht vornehmen ohne Frau G klar die Besicherung der Kaufpreisforderung aufzugeben. Letzteres ist – wie noch auszuführen ist – gerade nicht geschehen. Im Übrigen ist bereits unklar, in welchem Umfang Frau G die Verwertung vornahm. Eine Verwertungsabrede mit Frau G erfolgte nur mündlich. Auch war es nicht Frau G sondern der Kläger, der den Vertrag mit Herrn B abwickelte. Der Kläger selbst stellte Herrn B das Gerüstmaterial mit dem 04.09.2001 in Rechnung.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe nicht gewusst, dass die Gerüstmaterialen ohne Bezahlung herausgegeben worden seien. Unstreitig hat es keinerlei schriftliche Verwertungsabreden zwischen dem Kläger und Frau G gegeben. Der Kläger behauptet auch nicht etwa, er habe Frau G mündlich angewiesen, für eine hinreichende Besicherung der Kaufpreisforderung Sorge zu tragen, obgleich eine solche Vorkehrung doch für ihn als im kaufmännischen Geschäftsverkehr stehenden Insolvenzverwalter, der zugleich als Rechtsanwalt auch im rechtlichen Bereich erfahren ist, doch zwingend auch angesichts der Größenordnungen der Verwertungsgeschäfte erforderlich gewesen wäre. Wenn der Kläger meint, er habe Frau G, über deren Kompetenzen im Bereich der Verwertung ihm nichts Fundiertes bekannt war, schlicht und ergreifend schalten und walten lassen können, so liegt bereits hierin ein wissentlicher Pflichtverstoß, indem der Kläger bewusst davon abgesehen hat, die von ihm eingesetzte Verwerterin hinreichend zu instruieren. Der Vortrag des Klägers im Haftungsprozess geht umgekehrt gerade dahin, alles richtig gemacht zu haben, indem er ohne zeithemmende Vereinbarungen von Sicherheiten auch im Falle B entsprechend § 159 InsO für eine zügige Verwertung gesorgt habe (Bl. 13 f der Klageerwiderung, Band I, Bl. 182 f der beigezogenen Akte) und zudem beim Verkauf beweglicher Sachen aus Insolvenzmassen zusätzliche Sicherungsvereinbarungen nicht üblich seien (Bl. 12 des Beklagtenschriftsatzes im Haftpflichtprozess, Band II, Bl. 71 der Akte des beigezogenen Verfahrens). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger mitnichten damit gerechnet hat, Frau G werde für eine hinreichende Sicherung des Kaufpreises sorgen, sondern dass vielmehr die Art der Verwertung, die Frau G vorgenommen hat und die - so zutreffend das Kammergericht - nichtmals die Mindestvoraussetzungen des üblichen kaufmännischen Geschäftsverkehrs erfüllt, exakt der von ihm selbst vertretenen Linie entsprach. Der Kläger wusste jedoch, wie schon sein Verhalten gegenüber der ankaufswilligen Fa. O deutlich zeigt, dass die Übergabe von Gerüstmaterialien bei einem Kaufpreis von fast 200.000,- € ohne jeder Besicherung des Kaufpreises, völlig unvertretbar ist. Auch die Argumentation des Klägers, er habe doch die Forderung gegenüber Frau G hinreichend besichert, zeigt, dass er die Notwendigkeit einer hinreichenden Besicherung nicht in Frage stellt. Er übersieht freilich, dass die Besicherung der Forderung gegenüber Frau G allenfalls als versuchte Maßnahme der nachträglichen Schadensminderung angesehen werden kann, denn der Schaden ist gerade durch die ungesicherte Weitergabe der Gerüstmaterialien an den zahlungunfähigen oder zahlungsunwilligen Herrn B eingetreten. Der Kläger hat sich bewusst dafür entschieden, zu Lasten der absonderungs- und aussonderungsberechtigten Gläubiger und auch zu Lasten des Insolvenzmasse ein völlig unübliches wirtschaftliches Risiko einzugehen. Hiermit hat er bewusst gegen die ihn treffenden Pflichten verstoßen, auch wenn er gehofft haben mag, letztlich werde der Kaufpreis gezahlt werden. Auf den Schaden braucht sich der Vorsatz bei der Ausschlussklausel der wissentlichen Pflichtverletzung gerade nicht zu beziehen (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 152 Rz 7).
3. Die Pflichtverletzung war auch für den Schaden ursächlich. Hätte sich der Kläger von Herrn B Sicherheiten einräumen lassen bzw. hätte er die Lieferung der Waren nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises vorgenommen, wäre der Schaden nicht entstanden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 158.154,51 € (80% von 197.693,14 €).