Klage auf ungekürztes Ruhegeld: Kürzung nach Zeitwertfaktor zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliger Vorstand, verlangt ungekürztes Ruhegeld; der Beklagte zahlt gekürzt mit einem Zeitwertfaktor nach §§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG. Streitpunkt ist, ob eine vertragliche Abbedingung der Kürzung den Träger der Insolvenzsicherung bindet. Das LG Köln weist die Klage ab: Insolvenzsicherung schützt nur den nach § 2 Abs. 1 berechneten Anwartschaftsteil, daher ist die ratierliche Kürzung zulässig.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung des ungekürzten Ruhegeldes abgewiesen; Kürzung nach §§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG für zulässig gehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 2 BetrAVG richtet sich zwingend nach § 2 Abs. 1 BetrAVG; der Träger der Insolvenzsicherung ist nur zum gesetzlichen Mindestumfang verpflichtet.
Bei Arbeitnehmern, die vor Erreichen der Altersgrenze ausscheiden, ist im Rahmen der Insolvenzsicherung das Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich nach der tatsächlichen gegenüber der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.
Vertraglich günstigere Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers können das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, binden jedoch nicht den Träger der Insolvenzsicherung.
Die vom BGH entwickelte Ausnahme, bei der eine Kündigung nach Erfüllung der Wartezeit Billigkeitsgründe für den Verzicht auf eine Kürzung begründen kann, ist nicht ohne Weiteres auf Fälle der einvernehmlichen Beendigung übertragbar, wenn dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden ein weiteres Gehaltswachstum ersichtlich war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der dem Kläger zustehenden insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgung, konkret um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, das dem Kläger zugesagte Ruhegeld um den Zeitwertfaktor gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen.
Der am 23.4.1939 geborene Kläger trat am 1.10.1971 in die Dienste der L AG als Vorstand ein. Per 1.1.1983 wurde das Dienstverhältnis im Rahmen einer Fusion von der W Mineral- und Heilquellen GmbH & Co. KG (W GmbH & Co. KG) übernommen. Der Kläger wurde dort Geschäftsführer. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld zugesagt.
Auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 25.1.1996 schied der Kläger mit Ablauf des 31.1.1996 aus den Diensten der W GmbH & Co. KG aus. Zugleich wurde die Versorgungsvereinbarung zwischen der W GmbH & Co. KG und dem Kläger abgeändert. In dem notariellen Vertrag heißt es:
"1. Wenn Dr. G das 65. Lebensjahr vollendet oder vorher dauernd arbeitsunfähig wird, was durch das Gutachten eines von der Gesellschaft bestimmten Arztes oder Ärztegremiums bestätigt und eingehend begründet sein muss, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt gegenüber der Gesellschaft.
2. Das Ruhegehalt beträgt 60 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes. Das zuletzt bezogene Monatsgehalt beträgt DM 21.300,- DM. Es erhöht sich für jedes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch in Berufsausbildung steht, um 3 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung."
Als der Kläger aus den Diensten der W GmbH & Co. KG ausschied, war er 56 Jahre alt.
Über das Vermögen der W GmbH & Co. KG sowie der W Mineral- und Heilquellen GmbH wurde am 12.12.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte zahlt dem Kläger seit Vollendung des 65. Lebensjahres, beginnend mit dem 1.5.2004, ein monatliches betriebliches Ruhegeld. Dabei geht er von dem zuletzt bezogenen Monatsgehalt von 21.300,- DM (10.890,52 €) aus. 60 % hiervon ergeben einen Betrag von 6.534,31 €. Diesen Betrag kürzt der Beklagte im Hinblick auf die Vorschriften §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1.10.1971 zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1.10.1971 bis zum 23.4.2004 ratierlich. Er nimmt dabei einen Zeitwertfaktor von 0,747312 an und errechnet hieraus ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 4.883,17 €. Dieses zahlt er an den Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, die ratierliche Kürzung sei unzulässig. Ihm stehe der volle Betrag in Höhe von 6.534,31 € zu. Der Beklagte müsse das monatliche Ruhegeld um monatlich 1.651,14 € erhöhen. Im Rahmen der notariellen Vereinbarung sei die Höhe des monatlichen Ruhegehaltes klar mit ungekürzten 60 % vereinbart worden. Eine ratierliche Kürzung sei nicht vereinbart worden, weil klar gewesen sei, dass der Kläger gleichzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden würde und deshalb keine weitere Betriebstreue erbringen könne.
Er beruft sich auf die Entscheidung des BGH vom 16.3.1981 (DB 1981, 1561). Aus dieser ergebe sich, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zur Höhe des Ruhegehalts keine Anwendung finde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem Monat Mai 2004, monatlich über bereits bezahlte 4.883,17 € hinaus weitere 1.651,14 € zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus fortlaufend jeweils weitere 1.651,14 € monatlich, beginnend mit dem 1. Juni 2004.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG zwingend ergebe, dass eine ratierliche Kürzung vorzunehmen sei. Zudem ergebe sich aus der notariellen Vereinbarung nicht, dass die Parteien keine ratierliche Kürzung gewollt hätten. Dies zeige bereits der Verweis auf die Vorschriften des BetrAVG unter Ziffer 9 der Vereinbarung.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein weitergehender Anspruch zu. Der Beklagte nimmt zu Recht eine Kürzung des zugesagten Ruhegeldes um den Zeitwertfaktor gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG vor.
Dabei konnte offen bleiben, ob sich der Kläger und die W GmbH & Co. KG in der notariellen Vereinbarung vom 25.1.1996 darauf geeinigt hatten, dass dem Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von ungekürzten 60 % zustehen sollte und eine ratierliche Kürzung des Ruhegehaltes nach der Vorstellung der Parteien dementsprechend unterbleiben sollte.
Eine solche Vereinbarung, die die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG abbedingt, ist zwar grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers bzw. Dienstberechtigten möglich (Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 2 Rdn. 6). Sie bindet indes den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht. § 7 Abs. 2 BetrAVG verweist zwingend auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung muss nur im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eintreten. So richtet sich der Umfang der Anwartschaften derjenigen Arbeitnehmer, die nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen schon vor dem maßgeblichen Insolvenzstichtag ausgeschieden waren, ausschließlich nach § 2 Abs. 1 (Blomeyer/Otto aaO, § 7 Rdn. 235). Ist die Höhe der aufrechterhaltenden Anwartschaft vertraglich günstiger geregelt als nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, erstreckt sich der Insolvenzschutz mithin nur auf den nach dieser Vorschrift berechneten Anwartschaftsteil. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Anordnung in § 7 Abs. 2 BetrAVG sowie aus dem Umstand, dass der Insolvenzschutz generell nicht dispositiv ist (Blomeyer/Otto, aaO, § 7 Rdn. 236). Eine vertragliche Vereinbarung, nach der § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Anwendung finden soll, ist dementsprechend allein im Verhältnis zum Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, nicht aber im Rahmen der Insolvenzsicherung beachtlich.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.3.1981, DB 1981, 1561). Zwar heißt es in dieser Entscheidung:
"Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn dem Kläger ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe überhaupt erst von der Vollendung des 63. (oder 65.) Lebensjahres an – auch für den Fall des früheren Ausscheidens – fest versprochen worden und sein Vertrag vor diesem Zeitpunkt, aber nach Erfüllung der gesetzlichen oder von der Rechtsprechung aufgestellten Wartezeiten gekündigt worden wäre. Auch in diesem Fall wäre § 2 Abs. 1 BetrAVG tatbestandsmäßig unanwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses ohnehin schon insofern benachteiligt ist, als bei längerer Dauer das letzte Jahresgehalt, nach dem die Pension zu bemessen ist, wahrscheinlich höher gewesen wäre."
Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung eine Sachverhaltskonstellation aufgezeigt, in der er eine ratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG für den Fall verneint, dass dem Kläger ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe von der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze an fest versprochen worden war, dann aber nach Erfüllung der Wartezeiten seitens des Arbeitgebers gekündigt worden ist. Dieser vom BGH geschilderte Sachverhalt ist indes mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn anders als in dem Fall des BGH war dem Kläger vorliegend nicht gekündigt worden. Vielmehr hatten sich der Kläger und die W GmbH & Co. KG auf eine einvernehmliche Beendigung der Tätigkeit mit sofortiger Wirkung geeinigt. Mithin war den Beteiligten des Vertrages und insbesondere dem Kläger bekannt, dass es zu einem höheren Jahresgehalt als dem vereinbarten nicht mehr kommen würde. Mithin war klar und jedermann ersichtlich, dass der Berechnung des später zu zahlenden Ruhegehaltes im Ausgangspunkt das in der notariellen Vereinbarung genannte letzte Monatsgehalt in Höhe von DM 21.300,- zugrunde gelegt werden würde. Der BGH hat indes seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger im Hinblick auf die Kündigung ohnehin bereits benachteiligt werde, weil bei einem Fortbestand des Dienstverhältnisses das letzte Jahresgehalt im Zweifel höher gewesen wäre. Mithin sprachen aus Sicht des BGH Billigkeitsaspekte dagegen, das monatliche Ruhegeld, dem im Hinblick auf die vorzeitige Kündigung ohnehin bereits ein geringeres Monats- bzw. Jahresgehalt zugrunde zu legen war, zusätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Solche Billigkeitsaspekte ergaben sich vorliegend indes nicht. Denn dem Kläger war im Hinblick auf die zeitgleiche Vereinbarung der Beendigung seines Dienstverhältnisses sehr wohl bewusst, auf Grundlage welchen Monats- bzw. Jahresgehaltes sein monatliches Ruhegeld sich bemessen würde. Dann aber bestand keine Veranlassung in Abweichung von den Regelungen des §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG von einer ratierlichen Kürzung abzusehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 64.394,46 €
4.953,42 € (3 Monate x 1.651,14 €; § 42 Abs. 5 GKG)
+ 59.441,04 € (12 Monate x 3 x 1.651,14 €; § 42 Abs. 3 GKG)