Klage wegen Hausratdiebstahls: Fehlen schlüssiger Einbruchspuren führt zur Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus ihrer Hausratsversicherung nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl. Zentrale Frage war, ob ein versicherter Einbruch durch schlüssige Einbruchsspuren oder eine andere versicherte Begehungsweise nachgewiesen ist. Das Landgericht hielt den von der Klägerin dargelegten Hergang für nicht schlüssig und wies die Klage ab. Ausschlaggebend waren widersprüchliche Spurenlagen und die Möglichkeit eines nicht versicherten Zugangs über offen stehende Türen.
Ausgang: Klage wegen Hausratdiebstahls mangels schlüssigen Nachweises eines versicherten Einbruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne von § 5 VHB 92 ist nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer zumindest das äußere Bild eines Einbruchs schlüssig darlegt und beweist.
Fehlen schlüssiger Spuren eines gewaltsamen Zutritts muss der Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer anderen versicherten Begehungsweise nachvollziehbar darlegen.
Der Zutritt durch eine offen stehende oder lediglich aufgehebelte Tür ohne gewaltsamen Einbruch begründet keinen Versicherungsfall nach den Hausratsversicherungsbedingungen.
Widersprüchliche Ortsbefunde und von der Versicherungsnehmerin nicht überzeugend erklärte Erinnerungslücken können die Glaubwürdigkeit des behaupteten Versicherungsfalls und damit den Anspruch ausschließen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1925 geborene Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung für ihre Erdgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus T-Straße F-M auf der Grundlage der VHB 92.
Am 15.3.2007 zeigte sie einen Einbruch in ihre Wohnung bei der Polizei an. Sie gab an, gegen 13.15 Uhr zum Friseur gegangen und ca. eine Stunde später nach Hause zurückgekehrt zu sein, dann habe sie die Wohnungstüre nicht öffnen können. Sie habe dann einen Bekannten, den Herrn C, verständigt, der ihr im Haushalt gelegentlich helfe, der wiederum einen Schlüsseldienst verständigt habe. Dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes gelang es, ein zur Straße gelegenes, in Kippstellung geöffnetes Küchenfenster zu öffnen und in die Wohnung zu gelangen. Die Wohnungstüre war von innen verriegelt worden. Die herbeigerufenen Polizisten fanden sämtliche Fenster zur T-Straße hin auf Kippstellung vor. In einem Gästezimmer fiel den Polizisten zunächst nichts auf, wobei streitig ist, ob die Polizei beim ersten Einsatz im Gästezimmer war. Später am Tag meldete sich die Klägerin erneut bei der Polizei und teilte mit, dass der Täter durch ein auf Kipp gestelltes Fenster des Gästezimmers in die Wohnung gelangt sein müsse. Die Zimmertüre zeigte sich beim 2. Einsatz der Polizei aufgehebelt; der Schließriegel war in verschlossener Stellung. Die Klägerin gab den Polizisten ausweislich des Einsatzberichts an, dass sie die Gästezimmertüre grundsätzlich zu verschließen pflege.
Ausweislich der Verhandlungsabschrift vom 22.3.2007 des Ermittlers der Beklagten gab die Klägerin diesem an, im Gästezimmer das Fenster um 8.30 Uhr wie gewöhnlich zum Lüften in Kippstellung gebracht zu haben. Sie habe das Fenster vor dem Verlassen der Wohnung unabsichtlich nicht geschlossen (B 2, Bl. 47 GA). Die Abschrift enthält eine Belehrung. Die Schadensmeldung an die Beklagte vom 18.3.2007 enthält die Angabe, der oder die Täter hatten das Fenster zum Gästezimmer aufgehebelt. Hebelspuren fanden sich an diesem Fenster nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 2.10.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, die Fenster zur T-Straße hin hätten sich in Kippstellung befunden; durch diese Fenster sei der Einbruch nicht erfolgt.
Der polizeiliche Abschlussvermerk enthält die Ausführung, dass der Hergang des Eindringens in die Wohnung nicht zweifelsfrei geklärt werden könne. Der Täter könne über eine gekippte Terrassentüre – beim Eintreffen der Polizei standen beide Terrassentüren offen- oder aber auch ein gekipptes Fenster zur Straße hin in die Wohnung eingedrungen sein, darunter auch das Gästezimmerfenster.
Die Klägerin behauptet, zwischen 13.15 und 14.15 Uhr seien am 15.3.2007 unbekannte Täter in ihre Wohnung eingedrungen und hätten dort einen Wandteppich, eine Kaminuhr und diversen Schmuck und Uhren entwendet, insgesamt Sachen nach Maßgabe der Auflistung in der Klageschrift im Wert von mehr als 12.000,- €. Zudem macht die Klägerin Kosten für die Reparatur der Türe des Gästezimmers in Höhe von 871,97 € geltend, in der Summe die Klageforderung. Sie bestreitet in der Klageschrift, dass das Fenster im Gästezimmer auf Kippstellung gestanden habe. In der Replik hat sie eingeräumt, dass das Fenster im Gästezimmer auf Kippstellung gestanden habe, als sie die Wohnung verlassen habe. Herr C habe mit dem Einbruchdiebstahl nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.071,97 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16.3.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen stimmiger Einbruchsspuren und hält einen Versicherungsfall für nicht schlüssig dargelegt. Insoweit verweist die Beklagte auf die polizeilichen Feststellungen und wendet ein, es kämen auch nicht versicherte Begehungsweisen in Betracht. Soweit der Täter durch das gekippte Gästezimmerfenster eingedrungen sei, sei dies grob fahrlässig. Die Angaben in der Schadensmeldung, das Fenster sei aufgehebelt worden, sei falsch; insoweit habe die Klägerin ihre Aufklärungsobliegenheit verletzt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klägerin angehört und den Polizeibeamten X nach Maßgabe des Beschlusses vom 12.6.2008 als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8.5. und 12.6.2008 Bezug genommen.
Die Akte 61 UJs 427/07 StA Köln ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen versicherten Einbruchdiebstahl in ihre Wohnung weder schlüssig dargetan, noch bewiesen. Es bleibt die realistische Möglichkeit, dass es sich um einen nicht versicherten Diebstahl von Hausrat handelt, den die Klägerin geltend macht.
Nicht jeglicher Diebstahl von Hausrat ist im Rahmen des Hausratsversicherungsvertrages auf der Grundlage des § 5 VHB 92 versichert. Vielmehr muss ein Einbruchdiebstahl nach Maßgabe des § 5 VHB 92 vorliegen, wobei im Rahmen der dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gewährten Beweiserleichterungen dieser jedenfalls das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darlegen und beweisen muss. Soweit der Versicherungsnehmer keinen Einbruch in seine Wohnung mittels schlüssiger Einbruchsspuren, also Spuren eines gewaltsamen Zutritts zur Wohnung, darlegen und beweisen kann, muss er darlegen, dass der Einbruch mittels einer anderen versicherten Begehungsweise vonstatten gegangen ist. Hier kommt nach dem Vortrag der Klägerin nur in Betracht, dass der Täter sich durch das gekippte Gästezimmerfenster Zutritt zur Wohnung verschafft hat.
Schon das dem überhaupt so gewesen sein kann, ist indes nach Durchführung der Beweisaufnahme fraglich:
Die Spuren im Innenbereich, auf die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstieg des unbekannten Täters durch dieses Fenster verweist, um einen solchen Hergang plausibel zu machen, sind nämlich nicht schlüssig. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Gästezimmertüre zum Flur verschlossen gewesen sei, der oder die Täter seien durch das gekippte Gästezimmerfenster in die Wohnung gelangt und hätten dann die Gästezimmertüre zum Flur aufgehebelt, hat die Beweisaufnahme keine Gewissheit hierüber erbracht, im Gegenteil: Der als Zeuge vernommene Polizist X, der nach Meldung des Einbruchdiebstahls in der Wohnung der Klägerin war, hat glaubhaft ausgeschlossen, dass die Türe zwischen Gästezimmer und Wohnung bei seinem ersten Einsatz Aufbruchspuren zeigte. Er konnte sich vor allem daran erinnern, dass er bei seinem ersten Einsatz im Gästezimmer war, wie es auch im polizeilichen Vermerk vom 17.3.2007 festgehalten ist (Blatt 11 EA); er erinnerte sich noch daran, dort keine akribische Suche vorgenommen zu haben, gerade weil die Klägerin ihm erklärt hatte, im Gästezimmer sei alles in Ordnung. Ihm war gleichwohl gegenwärtig, dass das Gästebett einen weißen Bettüberzug hatte, auf dem etwa kein Pelzmantel oder andere Dinge lagen. Die Polizisten, die beim zweiten Einsatz am Abend des Tattages vor Ort waren, konnten einen Pelzmantel auf dem Bett, vor allem aber auch deutliche Spuren einer gewalttätigen Öffnung der Innentüre zwischen Gästezimmer und Flur feststellen. Die Nachttischlampe war ausweislich des polizeilichen Vermerks zerbrochen, der Lampenschirm lag teilweise auf dem Bett. Eine Kleiderstange war stark verbogen; die Polizisten schlossen darauf, dass damit versucht worden sei, die Türe aufzuhebeln.
Wie es zu den offensichtlichen Veränderungen vor Ort zwischen dem ersten Einsatz der Polizei und dem zweiten Einsatz gekommen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls aber lassen diese erst nachträglich feststellbaren Spuren erhebliche Zweifel aufkommen, ob der oder die unbekannten Täter durch das Gästezimmerfenster in die Wohnung eingestiegen sein können. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Gästezimmertüre immer verschlossen gewesen sein sollte und daher aufgehebelt worden sein musste, um in die Wohnung zu gelangen, hätte dies den beim ersten Einsatz vor Ort befindlichen Polizisten zwingend auffallen müssen. Der Zeuge X konnte jedoch gerade ausschließen, dass es Aufbruchspuren an der Innentüre gab.
Damit steht auch im Raum, dass der Täter sich Zutritt über eine offen gelassene Terrassentüre verschafft hat. Der Zutritt eines Unbefugten durch eine geöffnete Türe zur Wohnung stellt aber weder einen Einbruch, noch ein Einsteigen (dazu etwa Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D IV 2) in die Wohnung dar und begründet keinen Versicherungsfall nach § 5 VHB 92. Die Polizei konnte nicht ausschließen, dass der oder die Täter sich den Zutritt zur Wohnung über eine offen stehende oder auf Kipp gestellte Terrassentüre verschafft haben. Festgestellt werden konnten insbesondere auch Schuhsohlenabdruckspuren von der Gartenmauer bis zur Terrassentüre des Schlafzimmers, nicht aber von dieser weg. Bei der Tatentdeckung standen beide Terrassentüren unstreitig (s. auch polizeilicher Vermerk vom 15.3.2007, Bl. 3 EA) offen. Soweit die Klägerin vor der Kammer versichert hat, dass sie alle Terrassentüren vor dem Verlassen der Wohnung verschlossen gehabt habe, mag dies ihrer subjektiven Erinnerung nach so sein; indes vermag die Kammer dies allein aufgrund der Angaben der Klägerin nicht sicher festzustellen. Nicht nur die Spurenlage lässt die Möglichkeit eines Hineinkommens der oder des Täters durch die Terrassentüre als möglich erscheinen. Die eigenen Angaben der Klägerin werden insbesondere auch durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass die beim zweiten Eintreffen der Polizei am Abend des Tattages in der Wohnung vorhandene Spurenlage im Gästezimmer dafür spricht, dass hier ein Spurenbild geschaffen worden war, dass den Einbruch der Täter in die Wohnung plausibler machen sollte. Selbst wenn die Klägerin von diesem Umstand, was angenommen werden kann, keine Kenntnis gehabt haben sollte, so bleibt, dass sie angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen X zumindest insoweit einem Irrtum aufgesessen ist, als die Polizei bei ihrem ersten Einsatz das Gästezimmer angeschaut hatte, obgleich sie, die Klägerin, sich selbst sicher sein will, dass dem nicht so war. Hinzu kommt weiter, dass die Polizei sämtliche Fenster zur Straße hin ausweislich des Vermerks vom 17.3.2007 (Bl. 7 EA) in Kippstellung vorfand; auch das konnte die Klägerin vor der Kammer nicht ausschließen. Warum dann aber sie sicher sein wollte und konnte, dass die Terrassentüren verschlossen waren, blieb offen. Angesichts all dessen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Angabe der Klägerin, die Terrassentüren seien alle verschlossen gewesen, objektiv zutreffend ist.
Steht damit schon im Raum, dass die Täter durch eine geöffnete Türe die Wohnung betreten haben, was nicht versichert ist, kommt es nicht weiter darauf an, ob der Zutritt zur Wohnung auch mittels eines Schlüssels erreicht worden sein kann. Auf die Frage, ob der Zeuge C, der einen Schlüssel zur Wohnung hatte, etwas mit dem Diebstahl zu tun hat, kam es damit nicht weiter an.
Offen bleiben kann damit auch, ob die Klägerin den Versicherungsfall – so er sich mittels Einsteigens durch das auf Kippstellung belassene Gästezimmerfenster zugetragen haben sollte- grob fahrlässig herbeigeführt hat, indem sie vergessen hatte, das Fenster zu schließen. Nicht zu entscheiden war, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 13.071,97 €