Themis
Anmelden
Landgericht Köln·24 O 357/22·24.06.2024

Berichtigung des Landgerichtsurteils nach § 320 ZPO: Korrektur von Formulierungen und Währungsangaben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand seines Urteils vom 25.04.2024 in vier Textstellen. Berichtet wurden u. a. falsche Währungsangaben/Beträge, eine präzisierte Darstellung der Genehmigung eines Vertrags, die Namensberichtigung einer früheren Sekretärin und die Korrektur der Parteiangabe. Die Änderungen dienen der Klarstellung des Wortlauts ohne inhaltliche Änderung der Entscheidung.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands des Urteils in vier Textstellen gemäß § 320 ZPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn es formelhafte Fehler, Rechen- oder sonstige geringfügige Unrichtigkeiten enthält, die den Kern der Entscheidung nicht verändern.

2

Berichtigungen nach § 320 ZPO umfassen die Korrektur von Währungs- oder Betragsangaben, Personenbezeichnungen sowie unpräzisen Wortlauten, sofern sich die Änderungen aus dem Verfahrensstoff ergeben.

3

Die berichtigte Fassung des Tatbestands ist im Berichtigungsbeschluss ausdrücklich zu bestimmen; die Berichtigung dient der Klarstellung des Urteilstexts und nicht der inhaltlichen Neubeurteilung.

4

Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie keine neue rechtliche oder tatsächliche Grundlage schafft oder die Rechtskraft des Urteils in Frage stellt.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 25.04.2024 wie folgt berichtigt:

1.

Auf. S. 12 des Urteils wird die Formulierung

„Die Versorgungszusage sei nach der Verbesserung außergewöhnlich hoch gewesen, mit 14.065,60 DM nämlich doppelt so hoch wie die damalige Beitragsbemessungsgrenze von Höhe von 7.200,00 EUR.“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Die Versorgungszusage sei nach der Verbesserung außergewöhnlich hoch gewesen, mit 14.065,60 DM nämlich doppelt so hoch wie die damalige Beitragsbemessungsgrenze von Höhe von 7.200,00 DM. Hinzu kämen die zu erwartenden gesetzlichen Rentenleistungen in Höhe von 3.513,60 DM.“

2.

Auf Seite 6 des Urteils wird die Formulierung

„Der Vertrag vom 03.03.1993 sei von der Gesellschaft genehmigt worden. Die Gesellschafterversammlung habe zugestimmt (Anlage K12, Bl. 282 d. eAkte).“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Der Vertrag vom 03.03.1993 sowie der hierdurch geänderte Pensionsvertrag seien von der Gesellschaft genehmigt worden. Die Gesellschafterversammlung habe zugestimmt (Anlage K12, Bl. 282 d. eAkte).“

3.

Auf Seite 6 des Urteils wird die Formulierung

„Auch die frühere Sekretärin A. L. habe eine Pensionszusage erhalten, nämlich eine Direktzusage als Arbeitnehmerin, auf die sie später verzichtet habe, nachdem sie - nach Erreichen des Pensionsalters - die Ehe mit T. L. geschlossen hatte.“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Auch die frühere Sekretärin Frau A. P. (spätere L.) habe eine Pensionszusage erhalten, nämlich eine Direktzusage als Arbeitnehmerin. Auf diese Direktzusage habe sie später verzichtet, nachdem sie erst nach Erreichen des Pensionsalters die Ehe mit Herrn T. L. geschlossen hatte. Ihr habe demnach nicht nur dessen Witwenrente zugestanden.“

4.

Auf S. 12 des Urteils wird die Formulierung

„Der Kläger meint, der Antrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, (…)“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„Der Beklagte meint, der Antrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, (…)“.