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Landgericht Köln·24 O 356/22·20.03.2024

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall erst bei Ermittlungsverfahren gegen Versicherungsnehmer

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von ihrer Rechtsschutzversicherung Ersatz von Anwaltskosten aus einer internen/externen Beratung im Vorfeld ihrer Einbeziehung in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Streitig war, ob der Rechtsschutzfall bereits mit Ermittlungen gegen Mitarbeiter oder schon frühzeitig gegen das Unternehmen eingetreten war. Das LG Köln wies die Klage ab, weil nach § 8 Abs. 1 USRB der Versicherungsfall erst mit behördlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die versicherte Person vorlag, frühestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.02.2020. § 8 Abs. 2 USRB erfasse zudem nur eine erstattungsfähige Erstberatung, nicht hohe Beratungskosten vor Verfahrenseinleitung.

Ausgang: Klage auf Erstattung vor Einbeziehung des Unternehmens entstandener Strafberatungs-/Verteidigungskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren tritt der Rechtsschutzfall nach besonderen Rechtsschutzbedingungen erst mit der behördlich verfügten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die jeweils versicherte Person ein.

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Ermittlungen gegen Beschäftigte eines Unternehmens lösen den Versicherungsfall für das Unternehmen als Versicherungsnehmer nicht aus, solange sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen dieses richtet.

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Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Person genügt nicht allein die interne Aktenlage; erforderlich ist ein nach außen manifestierter Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde.

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Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass sich das Ermittlungsverfahren derzeit nicht gegen das Unternehmen richtet, fehlt es bis zu einer späteren förmlichen Einbeziehung an einem Rechtsschutzfall für das Unternehmen.

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Vorsorglicher Rechtsschutz vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann nach den Bedingungen auf die Kosten einer notwendigen anwaltlichen Erstberatung begrenzt sein.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 USRB§ 8 Abs. 2 USRB§ 8 Abs. 1 S. 2 USRB§ 160 Abs. 1 StPO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

24 O 356/22
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Landgericht KölnIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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der

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:

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gegen

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die

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte:

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hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Kölnauf die mündliche Verhandlung vom 29.02.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung einen Leistungsanspruch geltend.

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Die Klägerin ist eine international tätige Herstellerin von verschiedenen Produkten aus Polyurethanschaum, die unter anderem in der Möbelindustrie, aber auch in technischen industriellen Anwendungen (Schall- und Vibrationsschutz, Filter, Verpackung, etc.) und im Fahrzeugbereich eingesetzt werden, mit Sitz in T.. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der in N. börsennotierten M. SA.

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Die Klägerin firmierte früher unter J. Y. GmbH. Nach Umfirmierung und Verschmelzung firmiert die Klägerin heute unter dem im Rubrum genannten Namen.

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Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag betreffend „Z.“ abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungspolice 1.12.0781538 in der Fassung des Nachtrags vom 01.01.2012 als Anlage MWE 2 („Police“) sowie die „Besonderen Bedingungen für die X.“ („USRB“) als Anlage MWE 3 zugrunde sowie die nach Maßgabe von § 1 USRB anzuwendenden ARB 2008 (Anlage MWE 23).

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§ 8 der USRB lautet auszugsweise:

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(1 ) Straf und Ordnungswldrlgkeltenverfahren

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Abweichend von S 4 Abs. 'l c) ARB gilt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.

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[…]

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(2) Vorsorgllcher Rechtsschutz

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ln Ergänzung at Abs. 1 besteht Versicherungsschutz bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. […]

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Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger […]“

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Zu Beginn des Jahres 2019 leitete die Staatsanwaltschaft Köln Ermittlungen wegen des Verdachts ein, es seien für zivile und militärische Zwecke nutzbare Dämmstoffe – sogenannte Dual-Use Güter - ohne behördliche Genehmigung an eine Kundin in der Russischen Föderation exportiert worden und damit gegen geltende Embargovorschriften verstoßen worden. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sich die Ermittlungen von Anfang an gegen die Klägerin richteten.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Köln am 27.02.2019 den als Anlage MWE 4 beigefügten Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Durchsuchung der Arbeitsplätze von sechs in dem Durchsuchungsbeschluss namentlich genannten Beschäftigten der Klägerin an deren damaligen Unternehmenssitz in A. angeordnet wurde. Der Durchsuchungsbeschluss wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Am 23. Mai 2019 wurden die Geschäftsräume der Klägerin in A. durchsucht Die sechs in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Beschäftigten ließen sich im weiteren Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens jeweils von Strafverteidigern vertreten.

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Am 24.05.2019 teilte die sachbearbeitenden Ermittlungsbeamtin der Klägerin auf Nachfrage ihrer Rechtsanwälte mit, dass sich das Verfahren damals gerade nicht gegen die Klägerin richtete, sondern über eine solche Weiterung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein könnte.

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Die Klägerin selbst als juristische Person ließ sich ebenfalls schon ab dem 23.05.2019 zur Durchführung einer internen Untersuchung im Zusammenhang mit den Vorwürfen beraten, und zwar von der V..

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Am 11.02.2020 fand in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Erörterungstermin statt, an dem die Verteidiger der sechs Beschäftigten sowie die Rechtsanwälte der Klägerin – Rechtsanwälte der Q. Rechtsanwaltssozietät V. – teilnahmen. Die Staatsanwaltschaft Köln teilte den Rechtsanwälten der Klägerin in ihrem vom 07.02.2020 datierten Einladungsschreiben (Anlage MWE 5) mit, die Klägerin sei als Neben- oder Einziehungsbeteiligte in dem Ermittlungsverfahren in Betracht zu ziehen.

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Im Folgenden kam es zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft Köln, der Klägerin und den sechs Beschäftigten, in deren Rahmen gegen die Klägerin eine erhebliche Geldbuße festgesetzt wurde. Die Klägerin bezahlte die Geldbuße.

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Die Beklagte hat unter der Police Rechtschutz-Deckung gewährt und Versicherungsleistungen erbracht

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1.       für die Strafverteidigerkosten, die für die sechs in dem Durchsuchungsbeschluss vom 27.02.2019 genannten Beschäftigten angefallen sind (vgl. oben);

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2.       für die rechtliche Beratung der Klägerin durch ihre Rechtsanwälte V. in der Zeit nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.02.2020 (vgl. Anlage MWE 5).

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Nunmehr macht die Klägerin die Rechtsberatungskosten geltend, die ihr im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 07.02.2020 entstanden sind. Diese beziffert sie auf 424.425,15 €. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 12 GA verwiesen. Hinsichtlich dieser Kosten verweigert die Beklagte die Leistung.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nach dem vereinbarten Versicherungsvertrag zur Kostentragung verpflichtet. Sie meint, das Ermittlungsverfahren habe sich vielmehr von Anfang an gegen die Klägerin und zwar primär gegen sie gerichtet. Allein deswegen sei der Versicherungsfall schon eingetreten. Im Übrigen trete der Versicherungsfall ein, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen Versicherten eingeleitet werde, also gegen die Klägerin als Versicherungsnehmerin, gegen wenigstens einen ihrer Beschäftigten oder gegen einen sonstigen Versicherten. Jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 USRB bestehe Versicherungsschutz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 424.425,15 zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass weder aus § 8 Abs. 1, noch aus Abs. 2 USRB ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt. Aus Abs. 1 nicht, da der Versicherungsfall erst mit der förmlichen Ausweitung des Ermittlungsverfahrens als Neben- oder Einziehungsbeteiligte gegen die Klägerin eingetreten sei. Hinsichtlich des § 8 Abs. 2 USRB sei die Kostenerstattung auf die Höhe einer anwaltlichen Erstberatung beschränkt. Im Übrigen rügt sie die Höhe der geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Beratung.

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Die Akten 113 Js 188/19 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Für den weiteren Inhalt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Strafakte 113 JS188/19 verwiesen.

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Rechtliche Würdigung:

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Die zulässige Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

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Es ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 8 Abs. 1 USRB kein Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Kosten. Die streitgegenständlichen Kosten sind bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgewandt worden. Der Versicherungsfall ist frühestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.02.2020 eingetreten.

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Gemäß § 8 Abs. 1 USRB gilt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es nicht ausreichend, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungsverfahren gegen Angestellte der Klägerin geführt worden sind. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist es entscheidend, dass sich die Ermittlungen gerade gegen die versicherte Person richten. Dies ergibt sich bereits für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den gewählten Formulierungen der Bedingungen. So spricht § 8 Abs. 1 USRB davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Versicherten geführt werden müsse. Die Verwendung „gegen den Versicherten“ indiziert schon, dass auf die jeweilige versicherte Person abzustellen ist. Im Übrigen ist es auch für das durchschnittliche Unternehmen ersichtlich, dass nicht bei jedem Ermittlungsverfahren gegen einen Angestellte alle weiteren Beschäftigten und das Unternehmen selbst alle Maßnahmen einleiten können, die zur Sicherung der Rechtsposition notwendig und zweckmäßig sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei den Versicherungsbedingungen um besonderen Bedingungen für u.a. Großunternehmen handelt. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, führte dies dazu, dass bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Beschäftigten eines Großunternehmens alle übrigen Versicherten sowie das Unternehmen selbst, zweckmäßige Rechtsschutzmaßnehmen vornehmen könnten. Eine sinnvolle Begrenzung der von der Police abgedeckten Risiken wäre damit nicht zu erreichen.

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Weiterhin kann der Klägerin nicht damit gefolgt werden, dass bereits vor dem genannten Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurde. Für die Frage, wann ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt wurde, kommt es, wie sich aus § 8 Abs. 1 S. 2 USRB ergibt, auf den Zeitpunkt der behördlichen Verfügung eines solchen an. Hierbei kommt es entscheidend auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft an. Denn sie entscheidet gemäß § 160 Abs. 1 StPO als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (HK-GS/Kai Ambos, 5. Aufl. 2022, StPO § 160 Rn. 2). Nachdem der Klägerin am 24.05.2019 von der sachbearbeitenden Ermittlungsbeamtin der StA mitgeteilt worden ist, dass zum seinerzeitigen Zeipunkt kein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt werde, kommt es auf die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Indizien, die für eine mögliche Beteiligtenstellung der Klägerin sprachen nicht mehr an. Diese Aussage der maßgeblichen Behörde war eindeutig. Insoweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus verschiedenen Notizen in der Ermittlungsakte eine Beteiligtenstellung der Klägerin ergebe, reicht dies nicht aus. Die Einleitung ein Ermittlungsverfahren setzt nämlich in subjektiver Hinsicht den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Verdachtshypothese und objektiv die Manifestation dieses Willens nach außen voraus (BGH NStZ 2019, 539 (541 f.); BGH NStZ 2015, 291 mwN; KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 160 Rn. 14). Es dürfte schon an dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft gefehlt haben. Jedenfalls fehlt es aber an der notwendigen Manifestation des Verfolgungswillens nach außen hinsichtlich der vorgetragenen Indizien. Eintragungen in einer Ermittlungsakte sind nicht ausreichend.

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Ebenfalls kann die Klägerin die streitgegenständlichen Kosten offensichtlich nicht aus § 8 Abs. 2 USRB verlangen. Im Rahmen dessen können nur die Kosten einer Erstberatung ersetzt werden. Angesichts der Forderung von über 400.000 € spielt dieser Leistungsumfang ersichtlich keine Rolle.

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Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 424.425,15 EUR festgesetzt.

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