Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung wegen zutreffendem Tatbestand
KI-Zusammenfassung
Die Kammer weist den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurück. Der Tatbestand sei bereits richtig ermittelt; aus der Klageschrift ergäbe sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens Mitte 2010 Kenntnis von einer möglichen Haftung der Wirtschaftsprüfer hatten. Daraus folge, dass keine berichtigungsbedürftige Sachverhaltsdarstellung vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unbegründet abgewiesen, da der Tatbestand bereits zutreffend festgestellt war (Kenntnislage spätestens Mitte 2010).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung setzt voraus, dass der bisherige Tatbestand fehlerhaft oder unvollständig ist; liegt der maßgebliche Sachverhalt bereits in den Schriftsätzen vor, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Rüge einer unzutreffenden Tatsachendarstellung ist unbegründet, wenn die Partei selbst in ihrer Klageschrift Tatsachen vorträgt, die den behaupteten neuen Sachverhalt bereits erkennen lassen.
Kenntnis des prozessual relevanten Sachverhalts durch Prozessbevollmächtigte vor dem maßgeblichen Zeitpunkt schließt die Notwendigkeit einer späteren Tatbestandsberichtigung aus.
Eine nachträgliche Berichtigung dient nicht der Revision des bisherigen Vorbringens, wenn aus den vorliegenden Unterlagen unstreitig hervorgeht, dass die behaupteten neuen Umstände bereits bekannt waren.
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsanrtrag vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestand ist richtig. Ausweislich Bl. 3 der Klageschrift hat die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe bereits vor Mitte 2010 Kenntnis erlangt, dass sich möglicherweise auch die tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer haftbar gemacht haben könnten. Also ist unstreitig, dass spätestens etwa Mitte 2010 eine entsprechende Kenntnis bestand.